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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2009 D-4518/2009

17 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,562 parole·~8 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4518/2009 law/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), Mauretanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4518/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Mauretanien eigenen Angaben zufolge im Jahr 1991 verliess, danach bis zum 31. Dezember 2008 in Marokko lebte und am 6. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung, die am 15. Januar 2009 im Empfangsund Verfahrenszentrum Basel stattfand, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juli 2009 im Wesentlichen geltend machte, im April 1989 seien seine Mutter, sein Neffe und seine Schwestern von weissen Mauretaniern (Mauren) umgebracht worden, dass man ihm die Zähne herausgeschlagen habe und er sich hernach zwei Jahre lang in Mauretanien in Spitalpflege befunden habe, dass man ihn nach Marokko transferiert habe, wo er noch neun Monate im Spital gewesen sei, dass er, nachdem er sich eigenmächtig aus dem Spital entfernt habe, in Marokko geblieben sei, wo er sich illegal aufgehalten habe, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass es die dem Protokoll der Anhörung vom 7. Juli 2009 beigefügte Verfügung dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Anhörung sogleich mündlich eröffnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der widersprüchlichen, wenig detaillierten und realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er über authentische Reise- und Identitätspapiere verfüge, die er in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte, D-4518/2009 dass seine Angaben über den tätlichen Angriff auf seine Familienangehörigen und ihn widersprüchlich und wenig detailliert ausgefallen seien, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten) an das BFM zurückzuweisen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene, ihm gestützt auf Art. 13 Abs. 1 AsylG mündlich eröffnete Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-4518/2009 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-4518/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesamt, lehnt es das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug der Wegweisung anordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG), und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass in Art. 35 Abs. 1 VwVG für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) festgehalten wird, schriftliche Verfügungen seien zu begründen, dass diese Bestimmung den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher umschreibt, die Begründung eines Entscheides jedoch so abgefasst sein muss, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6), dass die Behörde wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 3 E. 4a-b S. 25). dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erklärt, weshalb die Wegweisung aus der Schweiz verfügt wird, und sich insbesondere nicht ansatzweise mit der Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und D-4518/2009 Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers auseinandersetzt (vgl. Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass dies eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 VwVG) ergebenden Begründungspflicht darstellt, dass in diesem Zusammenhang zudem nicht nachvollziehbar ist, wie das BFM zum Schluss gelangen konnte, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) erforderlich, welche Feststellung Voraussetzung zur Fällung eines Nichteintretensentscheids nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 7. Juli 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass nicht davon auszugehen ist, dem im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer seien notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) D-4518/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 7. Juli 2009 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Eröffnungs- und Empfangsbestätigung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 7

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