Abtei lung IV D-4518/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . Oktober 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren _______, und Sohn _______, geboren _______, Senegal, beide vertreten durch Astrid Geistert, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2005 / _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4518/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. September 2004 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. September 2004 wurde sie in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) _______ summarisch befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie am 8. Oktober 2004 zu ihren Asylgründen an. Das Bundesamt verzichtete auf eine zusätzliche Befragung der Beschwerdeführerin. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Dakar, gehöre der Ethnie der Wolof an und sei muslimischen Glaubens. Nach der Primarschule habe sie einen Informatikkurs besucht und in einem Coiffeursalon gearbeitet. Ende des Jahres 2002 habe ihre Mutter ihr eröffnet, dass man sie mit einem älteren Mann, der bereits eine Ehefrau habe, verheiraten werde. Sie - die Beschwerdeführerin - habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt und sei daraufhin von ihrer Mutter schlecht behandelt worden. So habe diese ihr auch kein Geld für eine dringende medizinische Behandlung im Spital gegeben. Sie - die Beschwerdeführerin habe sich daher an einen traditionellen Heiler wenden müssen, welcher ihr gesagt habe, sie sei wahrscheinlich vergiftet worden. Sie sei dann aus dem Haus ihrer Mutter, wo auch zahlreiche weitere Verwandte wohnten, ausgezogen und zu ihrer Freundin _______ nach _______ gegangen. Während ihres Aufenthaltes in _______ sei sie wiederholt von ihrer Familie aufgefordert worden, zurückzukehren und sich verheiraten zu lassen. In der Folge habe ihre Freundin ihr einen gefälschten, mit einem Visum für Frankreich versehenen Pass besorgt und sei ihr bei der der Organisation der Ausreise behilflich gewesen. Im Januar 2004 habe sie Senegal über den Flughafen von Dakar verlassen und sei auf dem Luftweg nach Paris gereist. Dort sei sie von einem afrikanischen Mann aus _______, den sie vorher per E-mail kennengelernt habe, abgeholt und nach _______ gebracht worden. Da ihre Mutter Verwandte habe, welche in Frankreich lebten, habe sie sich dort auch nicht sicher gefühlt und sei deshalb im Februar 2004 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz eingereist. Sie habe dann bei einem belgischen Staatsangehörigen im Kanton _______ gewohnt. Dieser Mann habe ihr die Ehe D-4518/2006 versprochen, weshalb sie sich durch ihre Freundin _______ aus Senegal eine Geburtsurkunde sowie einen Strafregisterauszug habe schicken lassen. Als der Mann erfahren habe, dass sie schwanger sei, habe er sie zur Polizei gebracht, wo sie aus Angst vor einer Rückschaffung eine falsche Identität (_______, geboren _______, Mauretanien) angegeben habe; er habe sie dann weggeschickt und sich auch geweigert, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen. Da sie - nunmehr schwanger mit dem Kind eines Weissen - nicht nach Hause zurückkehren könne, habe sie am 1. September 2004 in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens Kopien der Geburtsurkunde und des Strafregisterauszuges zu den Akten. Die Originale der fraglichen Dokumente habe sie irgendwo zwischen Lausanne und Yverdon verloren. A.d Am _______ brachte die Beschwerdeführerin in _______ ihren Sohn _______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2005 - eröffnet am 24. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte durch ihre Vertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 22. Februar 2005 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Gewährung des Asyls; eventualiter ersuchte sie um vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- D-4518/2006 zugs. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - wurden ein an die Beschwerdeführerin adressiertes Schreiben der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde _______ vom 3. Februar 2005 betreffend die Frage der Vaterschaft des Kindes _______ und eine am 22. Februar 2005 von der Vertreterin der Beschwerdeführerin verfasste, an die Amtsvormundin der Gemeinde _______ gerichtete Email, wonach die Beschwerdeführerin mit dem angegebenen Kindsvater noch keinen Kontakt habe herstellen können, zu den Akten gegeben. Die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ging am 2. März 2005 bei der ARK ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Vertreterin mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. Gemäss Bericht der Polizei _______ vom 4. November 2005 unternahm die Beschwerdeführerin am 1. November 2005 eine versuchte Selbsttötung durch Aufschneiden der Pulsadern und wurde in der Folge zur ambulanten Behandlung ins Kantonsspital _______ überführt. Am 2. November 2005 sei sie "auf freiwilliger Basis" in die Akutstation der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in _______ eingetreten, während das Kind _______ im Kinderheim _______ in _______ untergebracht worden sei. D-4518/2006 F. F.a Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht forderte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2008 auf, bis zum 7. März 2008 ein detailliertes, die aktuellen Krankheitssymptome sowie die derzeitige und noch zu erfolgende Behandlung beschreibendes ärztliches Zeugnis einzureichen und gleichzeitig auch zu dem aus den Akten zu entnehmenden Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2007 Vorbereitungen zur Eheschliessung in der Schweiz getätigt habe, Stellung zu nehmen. F.b Die Beschwerdeführerin liess sich durch ihre Vertreterin am 6. März 2008 vernehmen. Diese teilte mit, das erwähnte Heiratsverfahren werde im Moment nicht weitergeführt, und gab sodann - jeweils in Kopie - mehrere von der Beschwerdeführerin und der Vormundschaftsbehörde der Gemeinde _______ verfasste, die Aufhebung der Prozessbeistandschaft und die Wiederaufnahme der Vaterschaftsabklärungen betreffende Briefe sowie einen am 2. März 2008 erstellten ärztlichen Bericht zu den Akten. Gemäss dem ärztlichen Bericht befindet sich die Beschwerdeführerin seit dem 4. Dezember 2007 wegen Depressionen und Schlafstörungen bei Dr. M.H. In _______ in Behandlung. Die Behandlung bestehe aus der Verabreichung von Antidepressiva sowie monatlich stattfindenden Gesprächen. G. G.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. März 2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin (Zwangsverheiratung und die daraus erwachsenen Probleme mit den Eltern) nicht glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass jene sich in der Heimat auf ein intaktes Beziehungsnetz abstützen könne, zumal sie über eine gewisse Schulbildung und über Berufserfahrung verfüge. Im Übrigen gebe es in Senegal und insbesondere in der Hauptstadt Dakar viele Ehen zwischen Weissen und Schwarzafrikanern, weshalb auch die Behauptung, ein Kind aus einer solchen Beziehung würde dort diskriminiert, haltlos sei. Schliesslich wurde festgehalten, einerseits liessen die im ärztlichen Bericht erwähnten psychischen Probleme noch nicht auf eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben schliessen, andererseits bestehe in Senegal, namentlich in D-4518/2006 der Hauptstadt Dakar, die Möglichkeit der Behandlung von psychischen Beschwerden. G.b Am 7. April 2008 liess sich die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin - unter Beilage eines am 4. April 2008 von der Beschwerdeführerin verfassten beziehungsweise unterschriebenen Briefes - zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Ausführungen vernehmen und wies dabei insbesondere darauf hin, bei einer Rückkehr in die Heimat würden die Chancen enorm sinken, "dass der Sohn jemals in Kontakt zu seinem Vater treten" könnte; die Nachforschungen nach dem Vater müssten intensiviert werden, denn "allein schon die geschuldeten Alimente" könnten eine "recht hohe Summe ergeben, welche für die Zukunft des Sohnes eingesetzt werden könnten". Da die Beschwerdeführerin Angst vor einer Rückkehr habe, würde sich ihr psychischer Zustand dort "sicherlich nicht verbessern, sondern verschlimmern". G.c Die Vertreterin der Beschwerdeführerin liess dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Juli 2008 zwei von der Beschwerdeführerin verfasste Schreiben sowie einen angeblich vom mutmasslichen Grossvater des Kindes Abdoulaye Selle verfassten - jedoch nicht unterzeichneten - Brief zukommen und teilte weiter mit, die Beschwerdeführerin möchte zu ihrem Partner nach _______ ziehen, wo sie ein Heiratsverfahren eingeleitet habe, und stelle daher beim BFM einen Antrag um Kantonswechsel. Am 31. Juli 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Verlobten der Beschwerdeführerin, in welcher dieser - unter Hinweis auf beigelegte Unterlagen betreffend die beabsichtigte Eheschliessung und eine beabsichtigte Anstellung in _______ - um Umteilung in den Kanton _______ ersucht, ein. H. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 24. September 2008 die Kopie eines an die Zivilstandsbehörden Brüssel _______ gerichteten Schreibens der Vormundschaftsbehörde _______ vom 30. Juni 2008 sowie einen am 22. September 2008 von einer Assistenzärztin der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in _______ verfassten ärztlichen Bericht ein. Gemäss dem ärztlichen Bericht suchte die Beschwerdeführerin nach einer verbalen Auseinandersetzung mit ihrem Verlobten ein D-4518/2006 Frauenhaus auf, wo sie in einem Zustand der Verzweiflung einen "Suizidversuch mit Fluctine-Tabletten" unternommen habe; seit dem 30. Juli 2008 befinde sie sich in stationärer Behandlung, wobei diese "noch für einige Wochen indiziert" sein dürfte. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2008 lehnte das BFM das Gesuch um Umteilung der Beschwerdeführerin vom Kanton _______ in den Kanton _______ ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4518/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung vorab darauf hin, die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf ihren Wohnort sowie auf denjenigen ihrer Freundin und des Heilers, den sie aufgesucht habe, widersprüchliche, tatsachenwidrige und auch unsubstanziierte Angaben gemacht. In der Tat erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung, ihr Elternhaus befinde sich im Quartier _______ in Dakar; D-4518/2006 anders als in der Schweiz gebe es dort weder Strassennamen noch Hausnummern (vgl. A14, S. 3). Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Strafregisterauszug aus Dakar wird als Wohnadresse jedoch die Avenue _______, Hausnummer 19, genannt. Auf diese Ungereimtheit hingewiesen, erklärte die Beschwerdeführerin lediglich, sie könne sich die Nummer nie merken (vgl. A14, S. 3 unten). Im Weiteren vermochte die Beschwerdeführerin - obwohl sie gemäss eigenen Angaben bis kurz vor ihrer Ausreise in dieser Stadt gelebt und dort auch die Schule besucht hat - nicht anzugeben, in welchem Quartier der Heiler, den sie in Dakar aufgesucht habe, gelebt habe, obwohl es ganz in der Nähe ihres Quartiers gewesen sei (vgl. A14, S. 9). Sodann erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage hin, wie man von Dakar nach _______, wo sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus während mehrerer Monate bei ihrer Freundin _______ gelebt haben will, gelange, man nehme den Zug und komme durch _______ (vgl. A14, S. 13). Wie das BFM indessen zutreffend feststellte, liegt Kébèmer zwischen Dakar und _______, so dass man auf dem Weg von der senegalesischen Hauptstadt nach _______ nicht durch die - ganz im Norden des Landes, unweit der Grenze zu Mauretanien gelegene - Stadt _______ fährt. Angesichts dieser Unstimmigkeiten entstehen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. 4.2 Diese Zweifel werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde - anlässlich der Befragungen auf sehr viele Fragen nur ausweichend antwortete oder angab, etwas nicht oder nicht mehr zu wissen. Insbesondere die geltend gemachte Zwangsverheiratung wurde derart stereotyp, rudimentär und ohne konkreten Handlungsablauf geschildert (vgl. A14, S. 8-14), dass nicht der Eindruck entsteht, die Beschwerdeführerin habe das Berichtete tatsächlich selber erlebt. 4.3 Schliesslich kann auch der Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auch in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen, gefolgt werden. So erklärte sie etwa anlässlich der Erstbefragung, im "Sommer 2003" zu ihrer Freundin nach _______ gezogen zu sein (vgl. A1, S. 1). Diese Behauptung steht indessen in klarem Widerspruch zu ihrer anlässlich D-4518/2006 der kantonalen Anhörung gemachten Aussage, gegen Ende 2002 von der geplanten Zwangsverheiratung erfahren zu haben (vgl. A14, S. 10) und knapp drei Monate später - mithin etwa im Februar 2003 - zu ihrer Freundin gezogen zu sein (vgl. A14, S. 12). Nachdem die Beschwerdeführerin noch in der kantonalen Anhörung präzisierte, mit "Sommer" Juni zu meinen, kann auch ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit "Sommer" die Monate Februar oder März gemeint haben könnte. Des Weiteren gab die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung zu Protokoll, nichts über den Mann zu wissen, mit dem sie hätte verheiratet werden sollen; ihre Mutter habe ihr den Namen nicht nennen wollen (vgl. A14, S. 10 f.). Demgegenüber behauptete sie in der Erstbefragung noch, der Name des Mannes sei _______ gewesen (vgl. A1, S. 5). Noch in der kantonalen Anhörung auf diese Ungereimtheit hingewiesen, die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob _______ der wirkliche Name des Mannes gewesen sei (vgl. A14 S. 16), welche Erklärung indessen nicht zu überzeugen vermag. Auch bezüglich der Anzahl und des Zeitpunkts der während des Aufenthaltes in _______ erhaltenen Anrufe und Drohungen verstrickte sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche. So ist nicht klar, ob die Mutter beziehungsweise deren Geschwister nur einmal, mehrmals oder gar täglich bei der Freundin in _______ angerufen hätten und ob diese Anrufe gleich nach der Ankunft bei der Freundin oder erst einige Wochen später begonnen und die Beschwerdeführer umgehend zur Ausreise veranlasst hätten (vgl. A1, S. 5; A14, S. 8-10). 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich dem Ansinnen ihrer Familie, sie mit einem älteren, ihr unbekannten Mann zu verheiraten, widersetzt und sei zu ihrer Freundin nach _______ geflohen, wo sie von ihren Angehörigen weiter bedroht worden sei, nicht geglaubt werden können. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die äusserst knappen, lediglich auf die anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen verweisenden Darlegungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgelehnt. D-4518/2006 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- D-4518/2006 heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes nach Senegal ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie oder ihr Sohn für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Indem in der Rechtsmitteleingabe darauf hingewiesen wird, die Beschwerdeführerin werde von ihrer Familie bedroht, wird den erwähnten Anforderungen nicht Genüge getan, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint. Auch der Umstand, dass der Vater des Sohnes Abdoulaye Selle ein Weisser - und das Kind somit ein "Mischlingsbaby" (vgl. Beschwerde S. 4) - sei, lässt den Vollzug der Wegweisung nach Senegal nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-4518/2006 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Senegal wurde vom Bundesrat bereits mit Beschluss vom 4. Oktober 1993 als sogenannter verfolgungssicherer Staat ("safe country") bezeichnet. Diese Qualifizierung ist nach wie vor in Kraft. Auch in der im Süden des Landes liegenden, während Jahren von Anschlägen seitens verschiedener nach Unabhängigkeit strebender Organisationen (insbesondere des Mouvement des Forces Démocratiques de la Casamance [MFDC]) und von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und der senegalesischen Armee heimgesuchten Region Casamance ist seit der Unterzeichnung eines Friedensvertrages am 30. Dezember 2004 in Ziguinchor weitgehend Ruhe eingekehrt. Im jetzigen Zeitpunkt kann in keinem Teil des Staatsgebietes von Senegal mehr von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres mittlerweile knapp vierjährigen Sohnes sprechen könnten. Gemäss Bericht der Polizei _______ versuchte die Beschwerdeführerin am 1. November 2005 in Anwesenheit der Leiterin des Wohnheims für Asylbewerber in _______ sowie des Asylbewerber- Betreuers, sich mit den Scherben eines zerbrochenen Trinkglases die Pulsadern ihres linken Unterarms längs aufzuschneiden. Nach der ambulanten medizinischen Versorgung im Kantonsspital _______ trat die Beschwerdeführerin am darauf folgenden Tag in die Kantonale Psychiatrische Klinik _______ ein. Wie lange sie sich dort zur stationären Behandlung aufhielt, kann den Akten nicht entnommen werden. Es ist jedoch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin später wieder in die Westschweiz zurückkehrte und ab dem 4. Dezember 2007 von Dr. M.H., einem Facharzt für Innere Medizin, betreut und mit Antidepressiva behandelt wurde. Laut einem am 22. September 2008 von einer Assistenzärztin der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in _______ erstellten Bericht soll sich D-4518/2006 die Beschwerdeführerin nach einem Streit mit ihrem Verlobten im Kanton _______ in ein Frauenhaus begeben haben, wo sie einen "Suizidversuch mit Fluctine-Tabletten", welche ihr von Dr. M.H. verabreicht worden seien, unternommen haben. Die Ärztin diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Boderline-Typ" und "rezidivierende depressive Episoden mit somatischem Syndrom". Vorab fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in _______ eine ganz andere Anamnese präsentierte als den Schweizer Asylbehörden. So gab sie der sie behandelnden Assistenzärztin an, sie sei die uneheliche Tochter eines offenbar in Kamerun tätigen Deutschlehrers. Für ihre Mutter, welche einer streng muslimischen Glaubensgemeinschaft angehöre, habe die Geburt eines unehelichen Kindes eine Schande bedeutet und in Ablehnung sowie Gewalt gegenüber der Tochter resultiert. Sie - die Beschwerdeführerin - habe daher seit dem 2. Lebensjahr hauptsächlich bei den Verwandten väterlicherseits gewohnt. Als die Mutter sie im Alter von 16 Jahren, mithin etwa im Jahre 1992, habe verheiraten wollen, sei sie zunächst zu ihrem Vater nach Kamerun geflüchtet, wo es zu traumatischen Erlebnissen (die Assistenzärztin zieht sexuellen Missbrauch durch den Vater in Betracht) gekommen sei; später sei sie dann nach Senegal zurückgekehrt. Die Beschwerdeführerin könne nicht in der Region _______ Fuss fassen, weil sie die deutsche Sprache ablehne, was damit zusammenhänge, dass ihr Vater, von dem sie Schlimmes habe erleiden müssen, diese Sprache beherrsche. Anlässlich der Befragungen in der Empfangsstelle und vor der kantonalen Behörde behauptete die Beschwerdeführerin aber, ihr Vater sei bereits im Jahre 1986 verstorben (vgl. A1, S. 1 und 3). Sie - die Beschwerdeführerin - habe bis zum Jahre 2003, als sie hätte verheiratet werden sollen, mit ihrer Mutter, ihrer Schwester und weiteren Verwandten in einem Haus in Dakar gelebt; bis zu ihrer Ausreise ab dem Flughafen Dakar sei sie noch nie im Ausland gewesen (A14, S. 6; A1, S. 7). Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens machte die Beschwerdeführerin noch keinerlei gesundheitliche Probleme geltend, und es können den anlässlich der - im Übrigen stets nur in Anwesenheit von Frauen durchgeführten - Befragungen erstellten Protokollen auch keinerlei Hinweise entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin vor D-4518/2006 ihrer Einreise in die Schweiz unter psychischen Störungen gelitten haben könnte. Es soll zwar nicht bestritten werden, dass die Beschwerdeführerin seit rund drei Jahren unter psychischen Störungen wie Schlaflosigkeit, Angstzuständen, starken Stimmungsschwankungen und Interesselosigkeit leidet. Aus den Akten - und insbesondere aus dem Rapport der Polizei _______ vom 4. November 2005 und den beiden ärztlichen Berichten vom 2. März 2008 und vom 22. September 2008 - geht indessen klar hervor, dass die genannten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin in erster Linie in ihrer persönlichen Situation in der Schweiz begründet sind. So werden insbesondere das hängige Asylverfahren, die offene Vaterschaft des Kindes _______, die Zuweisung in einen Deutschschweizer _______ statt in einen Westschweizer _______ Kanton sowie Beziehungsprobleme mit ihrem Schweizer Verlobten als Ursache für die depressiven Störungen und auch für die Selbstverletzungen, welche einen Eintritt in die Kantonale Psychiatrische Klinik in _______ erforderten, genannt. Gemäss Bericht der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in _______ vom 22. September 2008 besteht die Behandlung der Beschwerdeführerin derzeit aus "Milieutherapie, Tagesstrukturierung, Gesprächstherapie sowie antidepressiver Medikation"; eine stationäre Behandlung in der Klinik dürfte "noch für einige Wochen indiziert sein". Seither sind mehrere Wochen vergangen, ohne dass ein neuer ärztlicher Bericht zu den Akten gegeben worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seither nicht verschlechtert hat und sie mittlerweile bereits aus der Klinik entlassen worden ist oder dass zumindest mit einer baldigen Entlassung gerechnet werden kann. Im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten verfügt Senegal über ein relativ gut ausgebautes Gesundheitssystem, wobei die medizinische Versorgung auf dem Land (wo noch heute überwiegend traditionelle Heilmethoden zur Anwendung gelangen) bedeutend schlechter ist als in grösseren Städten. Die Behandlung psychischer Erkrankungen hat zwar gegenüber der Behandlung von Infektionskrankheiten (insbesondere Tuberkulose, Malaria, Gelbfieber und Aids) eine geringe Priorität, und nur ein kleiner Teil des staatlichen Gesundheitsbudgets wird für Leistungen im Bericht der psychischen Gesundheitspflege aufgewendet, was jedoch wesentlich auch damit zusammenhängt, dass sich psychisch Kranke und deren Angehörige auch in den Städten meist lieber an traditionelle Heiler oder Heilerinnen wenden als an im D-4518/2006 westlichen Sinne ausgebildete medizinische Fachpersonen. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2008 indessen zutreffend bemerkte, besteht in der Hauptstadt Dakar - wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben herkommt - die Möglichkeit der Behandlung psychischer Krankheiten. Das "Hôpital psychiatrique de Thiaroye" und die "Clinique Moussa DIOP" am "Centre Hospitalier Universitaire de Fann" verfügen über stationäre psychiatrische Abteilungen; möglich sind auch ambulante psychologische beziehungsweise psychiatrische Privatbehandlungen. Sodann sind auch die meisten Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen (insbesondere Antidepressiva und Schlafmittel) in Senegal erhältlich, wobei die finanziellen Möglichkeiten der Patienten beziehungsweise deren Angehörigen faktisch über die Zugänglichkeit zu denselben entscheidet. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin - sofern die in der Schweiz aufgetretenen psychischen Störungen in der Heimat überhaupt noch vorhanden wären - auch in Senegal die erforderliche Behandlung erhalten würde Die nach Beendigung des stationären Aufenthaltes in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik in _______ zu erfolgende Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres soweit aktenkundig gesunden - vierjährigen Sohnes erscheint nach sorgfältiger Abwägung aller Fakten auch unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. 6.3.3 Sodann ist auch der Umstand, dass es sich beim vierjährigen Sohn der Beschwerdeführerin um ein "Mischlingskind" (vgl. Beschwerde vom 22. Februar 2005) handelt, nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Senegal als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Hauptstadt Dakar, wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben herkommt, hat weit über 2 Millionen Einwohner, darunter auch mehrere Zehntausend Weisse. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2008 zutreffend bemerkte, gibt es dort auch viele Mischehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines "halbweissen" Kindes nicht auf die Unterstützung sämtlicher Familienangehöriger in Senegal zählen kann. Die Beschwerdeführerin hat jedoch gemäss eigenen Angaben während mehrerer Jahre die Schule besucht und eine sechsmonatige Ausbildung in Informatik absolviert; zudem hat sie in einem Coiffeursalon gearbeitet (vgl. A1, S.2; A14, S. 7). Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu befürchten, dass die Be- D-4518/2006 schwerdeführerin und ihr Sohn bei ihrer Rückkehr in eine konkrete, ihre Existenz bedrohenden Situation geraten könnten. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich im Zusammenhang mit den angeblich wieder aufgenommenen und zu intensivierenden Nachforschungen nach dem leiblichen Vater des Sohnes _______ (vgl. insbesondere Eingabe vom 7. April 2008) zahlreiche Auffälligkeiten ergeben. So will die Beschwerdeführerin - nachdem die zur Feststellung der Vaterschaft und zur Regelung des Unterhalts durch die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde _______ errichtete Prozessbeistandschaft am 25. September 2007 aufgehoben worden war den angeblichen, in der Schweiz wohnhaften Grossvater ihres Sohnes ausfindig gemacht haben. Dieser Grossvater, ein belgischer Staatsangehöriger namens _______, sei in _______ (Kanton _______) wohnhaft und "ebenfalls sehr daran interessiert", den Aufenthaltsort seines Sohnes ausfindig zu machen (vgl. Eingaben vom 28. Juli 2008 und vom 24. September 2008). Als Beleg für die angeblichen Bemühungen des Grossvaters wurde seitens der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2008 ein an das Bundesverwaltungsgericht adressiertes und auf den 26. Juli 2008 datiertes Schreiben zu den Akten gegeben. Es fällt jedoch auf, dass dieses Schreiben einerseits nicht unterzeichnet ist, anderseits aber exakt dieselbe Darstellung und dasselbe Schriftbild aufweist wie verschiedene Briefe, welche von der Beschwerdeführerin selber (unter der Adresse _______) und deren Schweizer Verlobten (_______) verfasst worden waren; auf dem Brief von _______ wurde zudem als Ort der Ausstellung des Schreibens _______ - der Wohnort des Verlobten - statt _______ genannt. Daraus ergeben sich gewichtige Zweifel an der Authentizität des Dokumentes. Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass der Umstand, wonach sich ein mutmasslicher Grossvater um die Feststellung der Vaterschaft eines Kindes bemühen könnte, nicht geeignet wäre, den Vollzug der Wegweisung nach Senegal als unzumutbar erscheinen zu lassen, zumal die Abklärung der Vaterschaft und die Zahlung von Alimenten grundsätzlich auch nach einer Rückkehr des Kindes in seine Heimat möglich wäre. 6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis D-4518/2006 des bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall wären indes bereits die zeitlichen Anforderungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht gegeben, hält sich die Beschwerdeführerin doch erst seit dem Jahre 2004, mithin seit weniger als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. 6.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Senegal entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 6.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- D-4518/2006 deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2005 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Da die Begehren der Beschwerdeführerin nicht aussichtslos erschienen und zurzeit weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist dem erwähnten Gesuch zu entsprechen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4518/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten. 3. Dieses Urteil geht an: - die Vertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Amt für Migration des Kantons _______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-4518/2006 Seite 21