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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2008 D-4516/2006

18 marzo 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,106 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Jun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4516/2006 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2008 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Daniel Bäumlin, Advokat, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-4516/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in A._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 26. Juni 2004 und gelangte von Italien her kommend am 30. August 2004 in die Schweiz, wo er am 1. September 2004 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung, die am 6. September 2004 in B._______ stattfand, sagte er aus, er habe sich seit seinem 16. Lebensjahr bis zum 13. April 2004 bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgehalten. Nach dem Abschluss der Schule habe er eine militärische Ausbildung erhalten. Während der Zeit als die Armee im Vormarsch gewesen sei, habe er an Kämpfen teilgenommen; er sei für 21 Kämpfer verantwortlich gewesen. Vor kurzem hätten die Probleme mit Karuna angefangen; da viele seiner Freunde auf der Seite von Karuna gewesen seien und er nicht gegen sie habe kämpfen wollen, habe er seine Waffen weggeworfen und die Flucht ergriffen. Er sei zu seiner Tante nach A._______ gegangen. Die LTTE hätten ihn viermal bei seiner Tante gesucht, da er von Zivilisten verraten worden sei. Die srilankische Armee habe ihn am 25. Januar 1986 verletzt und seine Familie umgebracht. Am 30. September 2004 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, seine Mutter sei im Jahre 1986 von der srilankischen Armee erschossen worden. Sein Vater sei im gleichen Jahr schwer verletzt und von den LTTE im Jahre 1987 zur medizinischen Behandlung nach Indien geschickt worden. Seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Er sei bei diesem Gefecht selbst verletzt und von der Armee ins Spital von C._______ gebracht worden; die LTTE hätten ihn später ins Spital von D._______ verlegt. Er habe etwa ein Jahr lang im Spital bleiben müssen. Sein Bruder sei im Jahre 2001 bei einer Explosion ums Leben gekommen. Nachdem er ohne Eltern gewesen sei, hätten ihn die LTTE "adoptiert". Er habe bei diesen die Schule besucht und im Jahre 1993 habe man ihm gesagt, er solle in ein Traningslager gehen. Nach Abschluss der Kampfausbildung, die zirka zwei Jahre lang gedauert habe, habe er vier- bis fünfmal an Gefechten teilgenommen. Er habe eine Gruppe von 20 Personen angeführt. Während seiner Ausbildung sei er auch mit Leuten von Karuna zusammen gewesen. Als am 8. April 2004 die Kämpfe zwischen den LTTE und der Karuna-Gruppe begonnen hätten, hätte er gegen diese D-4516/2006 kämpfen müssen. Da er dies nicht gewollt habe, habe er seine Waffe niedergelegt und sei geflohen. Er befürchte, von den LTTE als Verräter angesehen und getötet zu werden, falls sie ihn finden würden. Im Jahre 2002 habe er von den LTTE auf Nachfrage hin erfahren, dass er eine Tante habe; er habe diese einmal besuchen dürfen. Die LTTE hätten gewusst, dass er nur eine Tante habe und ihn (nach seiner "Desertion") dort viermal gesucht. Er sei im Haus gewesen, als die LTTE-Leute vorbeigekommen seien. Seine Tante habe jeweils gesagt, er sei nicht bei ihr, und die LTTE-Leute hätten ihr geglaubt. Da seine Tante sich geängstigt habe, habe sie ihm gesagt, er müsse weggehen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer gab bei der Vorinstanz ein Arztzeugnis, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins und zwei Totenscheine ab. Bei der kantonalen Anhörung machte er geltend, die LTTE hätten diese Dokumente im Jahre 2002 seiner Tante übergeben. Sie habe daraufhin einen neuen Geburtsschein für ihn ausstellen lassen. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurden die Wegweisung und deren Vollzug verfügt. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Juli 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Es sei ihm eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen. Der Eingabe lag die Kopie eines Schreibens der LTTE vom 25. Mai 2005 mit Übersetzung bei. D. Der Instruktionsrichter der ARK gewährte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. August 2005 die beantragte Frist zur Einreichung von Beweismitteln. E. Am 2. September 2005 übermittelte der Beschwerdeführer der ARK D-4516/2006 das Original des mit der Beschwerde eingereichten Schreibens der LTTE. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. In seiner Stellungnahme vom 24. April 2005 (recte: 2006), der ein Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 2. Februar 2006 beilag, hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4516/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern als realitätsfremd beurteilt werden müssten, als er sich kaum zu seiner Tante begeben hätte, wenn den LTTE deren Aufenthaltsort bekannt gewesen wäre. Zudem hätte er deren Haus bereits nach dem erstmaligen Erscheinen der LTTE verlassen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die LTTE sich mit der Antwort seiner Tante, er sei nicht bei ihr, zufrieden gegeben hätten, ohne das Haus zu durchsuchen. Seine Schilderung der Ereignisse vom 8. April 2004 überzeugten nicht. Um vier Uhr Morgens sei es bestimmt noch dunkel gewesen und er hätte kaum die Gesichter der Gegner erkennen können. Überdies hätten sich die Kämpfer von Karuna sicherlich nicht den Angreifern präsentiert, da die Karuna-Faktion auf einen Angriff der von Prabhakaran befehligten LTTE vorbereitet gewesen sei. D-4516/2006 Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb er so viele Kollegen beim Gegner gesehen habe, sei er doch immer im Norden Sri Lankas stationiert gewesen. Deshalb hätte er wohl kaum die LTTE-Mitglieder aus dem Osten des Landes gekannt. Eigenen Angaben zufolge habe er Anfang 1986 nach einem Angriff der srilankischen Armee hospitalisiert werden müssen. Sein rechter Arm weise mehrere Narben auf und sei deutlich dünner als normal. Es sei fraglich, ob er mit dieser Behinderung überhaupt im Stande gewesen wäre, eine Kampfausbildung bei den LTTE zu absolvieren und an Kampfhandlungen teilzunehmen. Schliesslich lege er dar, er sei mit einem Fischkutter von Sri Lanka nach Italien gelangt, was nicht nachvollziehbar sei, da dieser vergleichsweise klein gewesen sei. Aufgrund der realitätsfremden Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Sachverhaltselementen könne sein Vorbringen betreffend der Desertion von den LTTE und der damit zusammenhängenden Suche nicht geglaubt werden. Der Angriff der srilankischen Armee auf den Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise 18 Jahre zurückgelegen, weshalb es nicht als Anlass für dieselbe angesehen werden könne. 4.2 In der Beschwerde wird vorab auf die allgemeine Situation in Sri Lanka der letzten Jahre hingewiesen und geltend gemacht, die Erwägungen der Vorinstanz erschienen in Anbetracht dieser Lage äusserst befremdend und bedenklich. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der beiden Befragungen detaillierte Angaben über sein Leben bei den LTTE gemacht, seine Schilderungen seien in sich schlüssig und präzis. Die Umstände, welche zur Flucht geführt hätten, seien realitätsnah beschrieben worden und stimmten mit den Erkenntnissen internationaler Organisationen überein. Die Karuna-Leute hätten in der Nähe eines bewaldeten Gebiets ihr Zeltlager aufgeschlagen und seien am Schlafen gewesen. Die Kämpfer beider Seiten seien in unmittelbarer Nähe zueinander gewesen, so dass sie in der Lage gewesen seien, sich im Halbdunkeln zu erkennen. Die Argumente der Vorinstanz, seine Schilderung sei realitätsfremd, basiere auf Mutmassungen. Hätte er lügen wollen, hätte er den Schauplatz in den Tag gelegt, um Ungereimtheiten aus dem Weg zu gehen. Seine Kameraden bei der Karuna-Gruppe seien im gleichen Trainingscamp wie er gewesen. Diese hätten sich nach der Abspaltung im Osten befunden, was mit seinen Schilderungen übereinstimme. Es sei nachvollziehbar, dass er sich zu seiner einzigen Verwandten begeben habe. Der beiliegende Brief bestätige, dass die LTTE mehrmals bei seiner Tante vorbeigekommen seien. Die Bestäti- D-4516/2006 gung einer internationalen Organisation, bei der die Tante deshalb um Hilfe nachgesucht habe, werde noch nachgereicht. Der Detailreichtum seiner Reisebeschreibung stütze seine Glaubwürdigkeit, er habe die schwierige Situation auf dem Boot realitätsnah wiedergegeben. Die von der Vorinstanz offen gelassene Frage, ob er mit seinem verletzten Arm eine Kampfausbildung habe absolvieren können, müsse bejaht werden. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Er stamme aus dem Norden und Osten Sri Lankas, seine Vorbringen seien kohärent und glaubhaft. Er sei nirgends sicher vor Verfolgung. 4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Inhalt des Schreibens der LTTE sei zumindest ungewöhnlich und unüblich. Dem Beschwerdeführer werde darin vorgeworfen, zusammen mit der Karuna-Gruppe "einige böse Aktivitäten" verübt zu haben. Zudem werde er als ehemaliges Mitglied eines LTTE-Spezialkommandos bezeichnet. Solche Angaben fänden sich jedoch erfahrungsgemäss nicht in von den LTTE verfassten Schreiben. Auch die Aufforderung an die Tante, ihren Neffen auszuliefern, entspreche nicht der Vorgehensweise der LTTE. Überdies erstaune das Ausstellungsdatum des Schreibens, sei dieses doch erst ein Jahr nach der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion verfasst worden. Die von ihm geltend gemachten Suchaktionen bei seiner Tante hätten zu diesem Zeitpunkt bereits etwa zehn Monate zurückgelegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die LTTE, die sich gemäss Schreiben sicher seien, dass er sich bei der Tante aufhalte, erst im Mai 2005 Druck auf diese ausgeübt hätten. Schliesslich komme dem Schreiben der LTTE kein grosser Beweiswert zu, da solche ohne weiteres auch unberechtigten Dritten angefertigt werden könnten. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das Schreiben der LTTE sei echt. Das Argument der Vorinstanz, die gemachten Angaben seien in Briefen der LTTE nicht zu finden, sei unbeachtlich. Auch die Vorinstanz habe ihre Behauptungen zu belegen. Dass der Brief erst zehn Monate nach den geschilderten Suchaktionen verfasst worden sei, widerspreche seinen Vorbringen nicht. Er habe die Tatsachen zu Protokoll gegeben, die er damals noch selber wahrgenommen und von seiner Tante erfahren habe, als er noch Kontakt zu ihr gehabt habe. Unterdessen sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Suchaktionen in regelmässigen Abständen fortgesetzt worden seien. Der Druck sei dadurch schon früher persönlich ausgeübt worden und habe einen Höhepunkt D-4516/2006 mit besagtem Brief erreicht. Das Siegel der LTTE sei echt und ein Fälscher würde sich einer ernormen Lebensgefahr aussetzen, sollte er ein solches kopieren oder verwenden. Es sei von Amtes wegen ein Gutachten über die Echtheit und über den Inhalt des Schreibens der LTTE von einem Sachverständigen erstellen zu lassen. Es seien in Sri Lanka weitere Belege zum Versand bereit, die jüngsten Anschläge hätten aber bisher eine Übermittlung verunmöglicht. 5. 5.1 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzustellen: Aufgrund der eingereichten Bestätigung des "(...) Hospital" in D._______ vom Dezember 1988 und der beim Beschwerdeführer festgestellten Narben (vgl. kant. Protokoll S. 16) erscheint glaubhaft, dass er im Jahre 1986 (im Alter von sechs Jahren) bei einem Gefecht schwer verletzt wurde. Aufgrund der eingereichten Kopie des Totenscheins seiner Mutter ist davon auszugehen, dass diese an den Folgen der beim selben Gefecht erlittenen Verletzungen verstarb. Ob der Vater des Beschwerdeführers von den LTTE nach Indien gebracht wurde, weil seine Verletzungen in Sri Lanka nicht behandelt werden konnten, muss offen gelassen werden, da er dazu keine konkreten Angaben machen konnte. Es erscheint erstaunlich, dass er sich im Laufe der Jahre nicht ernsthafter als von ihm geschildert bemühte, etwas über das Schicksal seines Vaters in Erfahrung zu bringen. Im Sinne der Beschwerdevorbringen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Waffe, an der er von den LTTE ausgebildet worden sei, gut beschreiben konnte, was indessen nicht zwingend darauf hinweist, dass er als zukünftiger Kämpfer eine Waffenausbildung erhalten hatte. Anlässlich der kantonalen Befragung sagte er aus, er habe wegen der Behinderung seines rechten Armes Mühe im Gebrauch desselben (vgl. kant. Protokoll S. 12), weshalb zu bezweifeln ist, ob er für eine Kampfausbildung geeignet gewesen war. Angesichts des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers und der geltend gemachten familiären Umstände kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die LTTE um ihn kümmerten. Wie dem auch sei, angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint nicht glaubhaft, dass er aus den Reihen der LTTE desertierte. Es ist kaum vorstellbar, dass es einer Einheit der LTTE gelingen würde, unbemerkt an ein Lager der Karuna-Gruppe heranzukommen und diese im Schlaf zu überraschen, darf doch in Anbetracht der unerbittlichen Feindschaft der D-4516/2006 beiden Organisationen und deren bekannt skrupellosen Vorgehens davon ausgegangen werden, diese würden ein Lager entsprechend bewachen. Die Aussage des Beschwerdeführers, er sei zusammen mit einer Einheit der LTTE derart nahe an die Karuna-Leute herangekommen, dass er diese um vier Uhr in der Früh habe erkennen können, vermag demzufolge nicht zu überzeugen, so dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände der Desertion und damit diese selbst unglaubhaft sind. Wenn auch dem Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe nur noch eine Verwandte gehabt, weshalb er nach der Desertion zu dieser gegangen sei, – wäre er wirklich desertiert – gefolgt werden könnte, so kann dennoch nicht geglaubt werden, dass er zirka dreieinhalb Monate lang bei dieser geblieben wäre, wusste er doch eigenen Aussagen gemäss, dass die LTTE den Wohnort seiner Tante kannten und Deserteure suchen würden. Als in hohem Masse unglaubhaft sind seine Aussagen zu werten, wonach die LTTE ihn viermal bei seiner Tante gesucht hätten und unverrichteter Dinge wieder abgezogen seien. Der Beschwerdeführer gab bei den Befragungen zu verstehen, sein Aufenthaltsort sei den LTTE verraten worden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass Mitglieder einer mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation, die auch vor der Ermordung von Menschen der eigenen Ethnie nicht zurückschrecken, sich mehrmals von der Aussage einer Verwandten, ein desertiertes LTTE-Mitglied halte sich nicht bei ihr auf, überzeugen liessen und sich zivilisiert verabschieden würden, obwohl sie anderslautende Hinweise erhalten hätten. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bestätigt das von ihm eingereichte Schreiben der LTTE nicht die Glaubhaftigkeit seiner Desertion, sondern bestärkt die Zweifel an derselben, weil die Ausführungen im Schreiben nicht nur ungewöhnlich sind, sondern auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehen. Die Angaben, wonach der Beschwerdeführer "Aktivist eines Spezialkommandos gewesen sei und mit der Karuna-Gruppe einige böse Aktivitäten verübt habe", scheinen eher darauf ausgerichtet, dem Beschwerdeführer die geltend gemachte LTTE-Mitgliedschaft zu bestätigen, als an eine Drittperson gerichtet zu sein. Des Weiteren wird im Schreiben ausgeführt, die Adressatin desselben sei von der LTTE dreimal aufgesucht worden und habe keine korrekte Auskunft über den Verbleib des Beschwerdeführers gegeben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen behauptete, die LTTE habe viermal nach ihm gesucht, als er sich noch bei seiner D-4516/2006 Tante aufgehalten habe, führte er in seiner Stellungnahme vom 24. April 2006 aus, die Suchaktionen seien auch nach seiner Ausreise aus Sri Lanka in regelmässigen Abständen fortgesetzt worden, was eine noch grössere Differenz zu der im Schreiben angeführten Anzahl der "Besuche" bei seiner Tante ergeben würde. Die Vorstellung, die LTTE würde über ein Jahr lang mehrmals vergeblich bei einer Verwandten nach einem Deserteur fragen – von dem sie zu wissen glaubt, dass er sich dort aufhalte – ohne sich zu vergewissern, ob er sich in deren Haus befindet oder nicht, erscheint in der Tat realitätsfremd. Eine mit terroristischen Mitteln operierende Organisation, die auch Zivilisten nicht schont, wartet nicht ein Jahr lang zu, bis sie in einem solchen Fall härtere Massnahmen androht beziehungsweise diese in die Tat umsetzt. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) zum Schluss, beim eingereichten Schreiben der LTTE vom 25. Mai 2005 handle es sich zumindest um ein Gefälligkeitsschreiben, das zum Beweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion und der damit verbundenen Suche der LTTE nach ihm nicht geeignet ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte von den LTTE ausgehende Bedrohung glaubhaft zu machen. 5.2 Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten unbegründet, da es ihm nicht gelungen ist, eine Verfolgungssituation durch die LTTE glaubhaft zu machen. Er muss auch von Seiten der srilankischen Sicherheitskräfte nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung rechnen. Der Beschwerdeführer wurde zwar 1986 bei einem Gefecht schwer verletzt und weist erhebliche Narben auf, was die srilankischen Sicherheitskräfte misstrauisch machen könnte, er kann aber mittels der eingereichten Bestätigung des "(...) Hospital" vom Dezember 1988 belegen, dass ihm die Verletzungen zugefügt wurden, als er sechs Jahre alt war. Aufgrund der Behinderung des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er die Verletzungen bereits im Kindesalter erlitten hatte, ist nicht anzunehmen, die srilankischen Behörden würden ihn konkret verdächtigen, er habe den LTTE angehört und an Kampfhandlungen teilgenommen. D-4516/2006 5.3 Angesichts der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren Eingaben sowie das eingereichte Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-4516/2006 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. D-4516/2006 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 bezüglich Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie neu festgelegt. 8.2 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskalation und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka, sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern: Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten Lage als unzumutbar betrachtet werden. 8.3 Im zitierten Urteil wurde dargelegt, dass sich die allgemeine Lage im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse verschlechtert hat. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte erweisen sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt. Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unterkünfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regelmässig kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu. 8.4 Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben können, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnissen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des D-4516/2006 Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In Colombo muss deshalb ebenfalls zwischen den „einheimischen“ und den aus dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden. Angesichts der Verschärfung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, von der auch der Grossraum Colombo stark betroffen ist, ist bei der Frage des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden aus Sri Lanka eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünstigender, positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchende in den Grossraum Colombo und Umgebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann. Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Familien- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als massgebend. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist davon auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen Schwierigkeiten rechnen müssen. Dabei ist jedoch zwischen der Situation der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden Tamilen zu differenzieren. 8.5 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nordoder Ostprovinz stammen, ist unter Hinweis auf die Feststellungen unter 8.2 die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene tamilische Asylsuchende im Grossraum Colombo ausgegangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich dort kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in Frage ge- D-4516/2006 stellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können. 8.6 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatzmassnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stammt. Aufgrund der eingereichten Totenscheine ist davon auszugehen, dass er im Kindesalter seine Mutter und später seinen Bruder verlor. Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka lebte er allenfalls bei seiner in A._______ wohnenden Tante. Es gibt keine konkreten Hinweise für ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Er hat sich während den vergangenen dreieinhalb Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Die allgemeinen Schwierigkeiten der aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden rückkehrenden Asylsuchenden, sich im Grossraum Colombo eine Existenz aufzubauen, dürften im Fall des Beschwerdeführers erhöht sein, da er an einer Behinderung leidet und den rechten Arm nur bedingt einsetzen kann. Auch seine Wohnsituation kann nicht als gesichert betrachtet werden. Der Wegweisungsvollzug ist somit als unzumutbar zu qualifizieren. Da sich D-4516/2006 aus den Akten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 22. Juni 2005 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - welches rechnerisch als hälftiges Obsiegen zu beurteilen ist - sind die reduzierten Kosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4516/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 22. Juni 2005 wird bezüglich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: vorinstanzliche Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 17

D-4516/2006 — Bundesverwaltungsgericht 18.03.2008 D-4516/2006 — Swissrulings