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Bundesverwaltungsgericht 18.10.2022 D-4512/2022

18 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,180 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. September 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4512/2022

Urteil v o m 1 8 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Ruth Hobi, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. September 2022 / N (…).

D-4512/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) um Asyl in der Schweiz nach. A.b Die Vorinstanz führte am 26. Juli 2022 die Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und am 29. August 2022 die Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei römisch-orthodoxen Glaubens und stamme aus B._______ in C._______ (Provinz D._______). Er habe dort bis zu seiner Ausreise mit (…) bei den Eltern gelebt und die Schule besucht. Sein Vater habe als (…) gearbeitet, was ihnen aber nicht genügend Lohn eingebracht habe, weshalb seine Mutter und er (Beschwerdeführer) auf ihrem Grundstück nahe des Hauses Gemüse angebaut hätten. Zwischen ihrem Haus und dem Grundstück sei ein Kontrollpunkt des syrischen Militärs gewesen. Die Soldaten des Kontrollpunkts hätten sie beim Passieren jeweils schikaniert und Gemüse oder Geld von ihnen verlangt. Eines Tages, als er mit seiner Mutter am Gemüsepflücken gewesen sei, sei ein Soldat auf ihr Grundstück gekommen und habe Gemüse verlangt. Als er und seine Mutter sich geweigert hätten, sei ein Streit ausgebrochen, bei welchem der Soldat unter anderem seine Mutter unangemessen durchsucht habe. Er (Beschwerdeführer) sei wütend geworden, weshalb er einen faustgrossen Stein aufgenommen und diesen dem Soldaten an die Brust geworfen habe. Er sei weggerannt und der Soldat sei ihm nachgerannt, wobei dieser mit seiner Waffe in die Luft geschossen habe. Es sei ihm gelungen, den Soldaten abzuhängen und sich zu verstecken. Keine zehn Minuten später hätten die Soldaten ihn bei sich zu Hause gesucht. In der Folge seien sie jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen, weshalb er sich in der Ortschaft versteckt habe. Er habe 13 Tage abgewartet und als sich die Lage noch nicht beruhigt habe, sei er aus Syrien geflohen. Seit seiner Ausreise habe er vereinzelt Kontakt mit den Eltern gehabt. Seine Eltern hätten ihm erzählt, dass sie nach wie vor von den Soldaten behelligt und diese weiterhin nach ihm suchen würden. Es gäbe auch einen zweiten Grund, weshalb er Syrien verlassen habe. Mit 18 Jahren müsse er in das Militär gehen, was er nicht wolle. Als Christ würde er in der Armee unterdrückt und als Kanonenfutter verwendet werden. Zudem möchte er niemanden töten.

D-4512/2022 A.c Anlässlich der Anhörung vom 29. August 2022 hat die Vorinstanz zudem den in der Schweiz lebenden Onkel des Beschwerdeführers zum vorliegenden Verfahren befragt. Ferner konsultierte sie zur Entscheidfindung das Dossier dieses Onkels und dessen Familie (N […]). A.d Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eine Kopie eines syrischen Zivilregisterauszuges zu den Akten. B. B.a Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer am 5. September 2022 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 6. September 2022 Stellung und führte im Wesentlichen aus, er gelte als Gegner des syrischen Regimes, weil er einen Soldaten angegriffen habe. Es spiele keine Rolle, aus welchem Grund der Stein geworfen worden sei, zumal der Soldat den Grund wohl ohnehin nicht zugeben würde. Es liege folglich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv vor. C. Mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 7. September 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indes aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. Zudem stellte sie fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung habe keine aufschiebende Wirkung und der Ausgang einer allfälligen Beschwerde müsse im Zuweisungskanton abgewartet werden. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Dispositivziffern 1–3 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, die entsprechende Empfangsbestätigung sowie die Vollmacht vom (…) (alles in Kopie) bei.

D-4512/2022 E. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid- 19-Verordnung Asyl, SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-4512/2022 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Verfolgungsmassnahmen sind nur dann flüchtlingsrelevant, wenn sie sich auf einen der in Art. 3 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauung) zurückführen lassen. Allein massgebend für die Beurteilung, ob die Verfolgung auf einem der genannten Motive beruht, ist die Perspektive des Verfolgers. Ausschlaggebend für die Bejahung einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention ist allein, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Opfers verbunden sind (u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken, politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung), erfolgt, nicht wegen eines Tuns. Die Handlung oder die Verweigerung einer geforderten Handlung kann wohl vom Verfolger gleichfalls oder sogar vordergründig hauptsächlich anvisiert sein; bedeutsam für die Flüchtlingseigenschaft wird der Eingriff des Verfolgers aber nur, wenn dieser die hinter der Handlung steckende Gesinnung, Persönlichkeit oder Eigenart der betreffenden Person treffen will (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.10 f.).

D-4512/2022 5. 5.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Betreffend die Auseinandersetzung mit den Soldaten der syrischen Armee bestehe kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG. Gegenstand der Auseinandersetzung sei gewesen, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, Gemüse herauszugeben. Den Stein habe er geworfen, weil er nicht gewollt habe, dass seine Familie an Hunger leide. Es sei hinter seiner Tat keine oppositionelle Haltung gestanden, was er auch dem Soldaten gegenüber entsprechend vorgebracht habe. Die Argumentation der Rechtsvertretung, der betroffene Soldat werde den Grund, weshalb der Beschwerdeführer ihn mit einem Stein beworfen habe, kaum zugeben, sei zudem reine Spekulation. Sofern der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er fürchte sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst, vermöge dies gemäss ständiger Praxis keine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG begründen. Der Beschwerdeführer sei von der syrischen Armee weder als diensttauglich erklärt noch tatsächlich einberufen worden. Es sei nicht gesichert, ob er überhaupt als militärdiensttauglich befunden worden wäre. Durch seine Ausreise habe er sich der wehrdienstlichen Musterung, nicht jedoch der eigentlichen Dienstpflicht entzogen, weshalb er nicht als Wehrdienstverweigerer betrachtet werden könne. Er habe dementsprechend keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten. Zudem seien die Voraussetzungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung der christlichen Bevölkerung in Syrien nicht erfüllt. Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer drohe als Christ in der syrischen Armee Diskriminierung, entfalte folglich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Sofern der Beschwerdeführer geltend mache, in Syrien würden ihm seine einfachsten Rechte nicht zugestanden, seien die von ihm beschriebenen Nachteile auf die zurzeit herrschende Situation in Syrien zurückzuführen und lägen in den daraus folgenden allgemeinen Lebensbedingungen in Syrien begründet. Es handle sich bei diesem Vorbringen nicht um Nachteile, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant seien. Den konsultierten Akten seines Onkels und dessen Familie seien ebenfalls keine Hinweise zu entnehmen, dass ein flüchtlingsrechtliches Motiv bestehe.

D-4512/2022 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, es liege sehr wohl ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv nach Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Zwischen ihm und den Soldaten sei es zu einem Wortgefecht gekommen, bei welchem er anschliessend einen Stein auf einen Soldaten geworfen habe. Bereits die kleinsten Handlungen gegen das syrische Regime würden ausreichen, um als Regimegegner wahrgenommen zu werden (mit Verweis auf Berichte der European Union Agency for Asylum [EUAA] und deren Vorgängerinstitution European Asylum Support Office [EASO] sowie des Syrian Network for Human Rights [SNHR]). Auch ihm werde seit dem Vorfall eine oppositionelle Haltung zugeschrieben, was sich auch durch die Reaktion der syrischen Armee gegenüber seiner Familie zeige. Der Grund für den Steinwurf sei dabei irrelevant. Selbst wenn der Grund für den Steinwurf für das syrische Regime bekannt und relevant wäre, würde dies nichts daran ändern, dass er als Regimegegner eingestuft würde. Er habe die Ernte seiner Familie nicht abgeben wollen und sei mit der Durchsuchung durch die Soldaten nicht einverstanden gewesen. Mit diesem Verhalten habe er sich dem syrischen Militär widersetzt, was gemäss den genannten Berichten ausreiche, um als Regimegegner zu gelten. Hinzu komme, dass das syrische Regime Ländereien und Besitztümer sowie Ernten seiner Gegner und deren Familien in den Regionen D._______ und E._______ beschlagnahme. Dies habe eine politische Vergeltungsdimension, die darauf abziele, die syrische Gesellschaft zu terrorisieren und ihr weiteres Leid zuzufügen, und sei Teil einer bewussten Strategie der Verarmung und der Ausplünderung des Geldes und des Eigentums des syrischen Volkes zum Nutzen der herrschenden Klasse (mit Verweis auf einen Bericht des SNHR). Da er sich geweigert habe, dem Soldaten seine Ernte abzugeben, würde er auch deswegen als politischer Gegner eingestuft. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die angeblichen Übergriffe durch die syrischen Soldaten knüpften an ein flüchtlingsrelevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG an, ist Folgendes festzuhalten:

D-4512/2022 6.2.1 Die Soldaten haben den Beschwerdeführer und seine Mutter beim Passieren des Kontrollpunkts und anlässlich der Auseinandersetzung während des Gemüsepflückens auf dem Grundstück der Familie des Beschwerdeführers jeweils aus materiellen Gründen behelligt. Die Soldaten haben Geld oder Gemüse verlangt (vgl. act. SEM 1180760-19/14 F30). Den entsprechenden Vorbringen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach diese Behelligungen wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbunden sind, geschehen wären. Den ursprünglichen Behelligungen durch die syrischen Soldaten vom nahegelegenen Kontrollpunkt lagen folglich kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. oben E. 4.3) zugrunde. 6.2.2 Fraglich bleibt, ob sich der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls, bei welchem er sich den Soldaten widersetzt und einen Soldaten mit einem Steinwurf angegriffen habe, aus Sicht der Soldaten als Regimegegner offenbart hat und folglich seither aus politischen Gründen verfolgt wird. Vorab sei in diesem Zusammenhang festgehalten, dass beim unsubstanziierten Vorbringen, die Soldaten hätten ihn seit dem Steinwurf während mehreren Monaten täglich bei seiner Familie gesucht, gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen; dies umso mehr, als das Ausmass des Interesses angesichts des offensichtlich folgenlosen Steinwurfs wenig plausibel erscheint. Aber selbst bei Wahrunterstellung lässt sich die Auffassung, der Beschwerdeführer werde als (vermeintlicher) Regimegegner von den syrischen Behörden asylrelevant verfolgt, durch die Akten nicht stützen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich den Akten, insbesondere den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers, nicht entnehmen, dass die Soldaten ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt hätten oder unterstellen würden. Entsprechendes brachte der Beschwerdeführer weder in der EB UMA vom 26. Juli 2022 noch in der Anhörung vom 29. August 2022 vor (vgl. insbesondere act. SEM 1180760- 19/14 F30). Erst recht finden sich keine Hinweise, wonach die syrischen Behörden ein Interesse am Beschwerdeführer haben, geschweige denn ihn als Regimegegner verfolgen würden. Es erschliesst sich nicht, wieso der Beschwerdeführer, ein minderjähriger Schüler, als Regimegegner gelten und deshalb verfolgt werden sollte, nicht aber seine Eltern. Dies gilt umso mehr, als sich insbesondere die Mutter des Beschwerdeführers ebenfalls weigerte, die Ernte herauszugeben, sich demnach ebenfalls den Soldaten widersetzte und bei der Auseinandersetzung mit dem Soldaten zugegen war (vgl. act. SEM 1180760-19/14 F30). Abgesehen von den Behelligungen der Eltern anlässlich der Hausdurchsuchungen und der nicht

D-4512/2022 näher ausgeführten Mitnahme des Vaters, welche ohne weitere Konsequenzen geblieben sei, hat die Familie des Beschwerdeführers keine asylrelevanten Nachteile erlitten (vgl. act. SEM 1180760-16/9 Ziff. 7.01 und act. SEM 1180760-19/14 F58 ff.). Wenn der minderjährige Beschwerdeführer aus Sicht der syrischen Behörden tatsächlich als Oppositioneller eingestuft worden wäre und verfolgt würde, wären wohl auch seine Eltern als Regimegegner in den Fokus geraten. Es ist vielmehr zu vermuten, dass hinter den dargelegten Behelligungen der Familie im Nachgang der Auseinandersetzung beim Gemüsepflücken und des Steinwurfs der angegriffene Soldat steckt, der sich für die Tätlichkeit des Beschwerdeführers revanchieren will. Eine politische Komponente kann dem geltend gemachten Sachverhalt indes nicht entnommen werden, zumal sich die vorgebrachten Behelligungen auf das Tun des Beschwerdeführers beziehen und nicht aufgrund äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder der Persönlichkeit des Beschwerdeführers verbunden sind, erfolgt sind. Auch wenn das genaue Motiv dieser Behelligungen nicht mit Sicherheit feststeht, kann jedenfalls festgehalten werden, dass die erst in der Stellungnahme vom 6. September 2022 und auf Beschwerdeebene geltend gemachte Deutung des Sachverhalts, wonach er als vermeintlicher Regimegegner verfolgt werde, in den Akten keine Stütze findet. Daran vermögen auch die in der Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern. 6.2.3 Insgesamt liegt der vorgebrachten Verfolgung kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde. 6.3 Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft daher im Ergebnis zutreffend verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-4512/2022 7.3 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 7. September 2022 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Das SEM hat der Gefährdung Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Die Gründe für die Anordnung dieser vorläufigen Aufnahme sind vom Gericht nicht näher zu prüfen. Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse entfällt bei festgestellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein schützenswertes Interesse an der (weiteren) Feststellung der allfälligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es erübrigen sich deshalb zum aktuellen Zeitpunkt weitere Ausführungen zur vom Beschwerdeführer dargelegten Gefährdungssituation durch die Soldaten des Kontrollpunkts in seinem Heimatdorf. Im Falle einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme stünde dem Beschwerdeführer indessen wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen wären (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be-

D-4512/2022 schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4512/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz

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