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Bundesverwaltungsgericht 11.08.2008 D-4505/2008

11 agosto 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,109 parole·~16 min·2

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4505/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . August 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______,Sri Lanka, wohnhaft (Adresse) (Sri Lanka), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4505/2008 Sachverhalt: A. Der Vater des Beschwerdeführers - ein Tamile aus (Ort) - gelangte am 2. Juli 2007 mit einem Schreiben, welchem diverse Dokumente beigelegt waren, an die Schweizerische Vertretung in Colombo (Eingangsstempel: 17. Juli 2007; vgl. A1). Darin wurde einleitend auf verschiedene Ereignisse in der Familie des Beschwerdeführers Bezug genommen, angefangen bei einem Überfall auf dessen Grossvater durch unbekannte Täter im Jahr 1987. Im Juni 1989 sei der Vater des Beschwerdeführers von unbekannten Personen festgenommen worden; diese hätten versucht, ihn zu vergiften und ihn dabei misshandelt. Am 25. Januar 1991 seien der Schwager des Vaters und am 22. Mai 1992 die beiden Onkel B._______ und C._______ des Beschwerdeführers entführt worden; später sei bekannt geworden, dass die Onkel durch unbekannte Täter erschossen worden seien. Am 6. Juli 1992 seien der Onkel D._______ und die Grossmutter des Beschwerdeführers durch unbekannte Täter erschossen worden. Seit dem 17. Februar 1995 wurde die Mutter des Beschwerdeführers vermisst. Am 30. März 1995 hätten unbekannte Täter um 22 Uhr 30 versucht, den Vater des Beschwerdeführers zu Hause umzubringen; um 23 Uhr hätten unbekannte Täter die Tante des Beschwerdeführers unter Drohung mit einer Schusswaffe aufgefordert, von einer Suche nach den verschwundenen Angehörigen abzusehen. Am 20. Juni 1995 sei der Onkel E._______ des Beschwerdeführers verschwunden. Am 13. März 2004 sei der Beschwerdeführer etwa um 5 Uhr nachmittags entführt worden; nachdem dies der Polizei von (Ort), dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) gemeldet worden sei, sei er dem Vater vom Gericht übergeben worden. Am 15. Oktober 2006 seien unbekannte Täter in das Haus des Vaters des Beschwerdeführers eingedrungen und hätten unter Drohung mit einer Schusswaffe die Nummern der Identitätskarte des Vaters, der Mutter und des Beschwerdeführers notiert. Am 26. Oktober 2006 hätten unbekannte Täter versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, was durch das Einschreiten einer Frau habe verhindert werden können. Am 19. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer in der Nähe des Elternhauses durch unbekannte Personen verfolgt worden. Schliesslich hätten sich am 28. Januar 2007 unbekannte Personen in der Nähe des Elternhauses nach dem Beschwerdeführer er- D-4505/2008 kundigt. Der Vater habe in (Ort) die Menschenrechtskommission, das IKRK, die Armee, den Polizeiposten sowie den Geheimdienst informiert. B. Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte die Schweizerische Vertretung dem Vater des Beschwerdeführers mit, seine Eingabe werde als Asylgesuch für seinen Sohn entgegengenommen. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Vorbringen ("grievances") und allfällige entsprechende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren als letzte und bindende Eingabe ("your final and binding submission") bis zum 14. September 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem Gesuch festhalten wolle (vgl. A2/1). C. C.a Mit Schreiben vom 9. September 2007 an die Schweizerische Vertretung machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Am 13. März 2007 habe er sich frühmorgens zum Bahnhof von (Ort) begeben. Auf dem Weg zur Bushaltestelle sei er von ihm unbekannten, bewaffneten Personen in einen dunklen Raum entführt und dabei misshandelt worden. Auf Intervention der (Name) hin sei er schliesslich freigelassen worden. Am 26. Oktober 2006 habe sich der bereits von seinem Vater erwähnte, von diesem auf den 15. Oktober 2006 datierte Vorfall mit den Identitätskarten zugetragen. Ebenfalls am 26. Oktober 2006 habe der bereits vom Vater geschilderte Entführungsversuch stattgefunden. Am 9. Januar 2007 habe er - der Beschwerdeführer - in einer Fahrradwerkstatt unbekannte Personen angetroffen, woraufhin er sich aus Furcht entfernt habe; in der Folge habe er Schüsse gehört und sei von denselben Personen verfolgt worden; der Werkstattbesitzer sei erschossen worden. Am 28. Januar 2007 hätten sich unbekannte Personen bei seinen Nachbarn nach ihm erkundigt. Am 28. August 2007 sei er um 13 Uhr 33 in Colombo von einer unbekannten Person telefonisch unter Todesandrohung für den Unterlassungsfall zu einem Treffen aufgefordert worden; diesen Vorfall habe er der Polizei gemeldet. Im Übrigen habe er eine schwierige Kindheit verbracht: Im Alter von fünf Jahren habe er seine Mutter verloren; am 20. Juni 1995 sei sein Onkel E._______ verschwunden; er habe erfahren, dass - als er auch fünf Jahre alt gewesen sei - bewaffnete Täter versucht hätten, seinen Vater zu erschiessen; er habe gehört, dass sein Onkel F._______ im Jahr 1991 ebenfalls entführt worden sei. Aus all diesen Gründen sei er sehr niedergeschlagen. Zudem werde er wiederholt D-4505/2008 durch unbekannte bewaffnete Personen bedroht. Sein Vater habe die Vorfälle der Polizei gemeldet, obwohl er zum Stillschweigen angehalten worden sei. Zudem habe er das IKRK sowie den militärischen und zivilen Geheimdienst informiert (vgl. A4). C.b Am 10. September 2007 liess der Vater des Beschwerdeführers der Schweizerischen Vertretung unter anderem ein Schreiben vom 26. Oktober 2006 des Abgeordneten G._______ des Parlaments von Wanni und ein solches vom 10. August 2007 von H._______ von der United National Party (UNP) des Wanni-Distrikts in Kopie zukommen und stellte gleichzeitig die Nachreichung eines Polizeiberichts in Aussicht (vgl. A3/5). D. Am 2. November 2007 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter der Schweizerischen Vertretung zu seinen Asylgründen befragt. Dabei wiederholte er im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen (vgl. A5/18). E. In einem der Schweizerischen Vertretung per Telefax übermittelten Schreiben vom 21. November 2007 (Eingangsstempel des Originals: 26. November 2007) an den Präsidenten von Sri Lanka wiederholte der Vater des Beschwerdeführers die bisherigen Vorbringen teilweise. Zudem wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Colombo zweimal von der Polizei festgenommen und wieder freigelassen worden. Am 16. November 2007 sei er erneut festgenommen und ins Welikada- Gefängnis überführt worden. Es werde um Freilassung ersucht, da er keine Delikte begangen habe (vgl. A9/3). F. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer der Schweizerischen Vertretung unter Bezugnahme auf das Schreiben seines Vaters vom 21. November 2007 mit, er sei am 16. November 2007 von der Polizei wegen Terrorverdachts festgenommen und am 27. November 2007 gegen Kaution freigelassen worden. Am 1. Januar 2008 würde eine Gerichtsverhandlung stattfinden. Gleichzeigt reichte er eine Festnahmebescheinigung zu den Akten (vgl. A10/7). G. Mit Schreiben vom 8. Januar 2008 teilte der Vater des Beschwerdeführers der Schweizerischen Vertretung mit, dass dieser am 1. Januar D-4505/2008 2008 mangels Beschuldigungen gerichtlich freigelassen worden sei. Da der Beschwerdeführer weder in (Ort) noch in Colombo sicher sei, halte er sich an einem geheimen Ort auf (vgl. A11/3). H. Am 18. Februar 2008 (Datum des Eingangsstempels) trafen bei der Schweizerischen Vertretung den Vorfall vom 16. November 2007 betreffende Akten ein (vgl. A12/11). I. Mit über die Schweizerische Vertretung an den Beschwerdeführer versandter Verfügung vom 22. Mai 2008 wies das BFM dessen Einreiseund Asylgesuch ab. J. Mit am 24. Juni 2008 bei der Schweizerischen Vertretung eingetroffener und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe vom 15. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). D-4505/2008 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat dabei aus prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet, da die Rechtsmittelanträge verständlich sowie begründet sind. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 2.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g. S. 131 ff., welche dort akzentuierte Praxis angesichts bloss D-4505/2008 redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.1.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: Die sich auf (Ort) beziehenden Vorbringen des Beschwerdeführers würden zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente aufweisen. So habe er in seiner schriftlichen Eingabe vom 10. (recte: 9.) September 2007 geltend gemacht, nach der Verschleppung im März 2004 durch ein Kinderhilfswerk freigekommen zu sein, wogegen er anlässlich der Befragung von einer Befreiung durch die SLMM gesprochen habe. In derselben Eingabe seien verschiedene Daten falsch D-4505/2008 aufgeführt. Bei verschiedenen Vorfällen gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, einen direkten Bezug zu sich selbst herzustellen, so beispielsweise, als am 19. Januar 2007 in (Ort) ein Werkstattbesitzer erschossen worden sei oder als er im August 2007 in seinem Dreiradfahrzeug in offensichtlich rein krimineller Absicht bedroht worden sei. Sodann vermöge nicht zu überzeugen, dass der Vater des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1995 keine Probleme mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt habe, da diese von seinem Tod ausgegangen seien, zumal der Beschwerdeführer erklärt habe, dass den LTTE nahe stehende Personen mehrmals mit dem Vater gesprochen, Fotos mitgenommen und die Personalien sämtlicher Familienmitglieder notiert hätten; hätte der Vater von den LTTE etwas zu befürchten gehabt, wäre er bei diesen Gelegenheiten aufgedeckt worden. Ferner habe der mit den LTTE in Zusammenhang stehende Probleme geltend machende Beschwerdeführer nicht befriedigend zu erklären vermögen, weshalb er verschiedene Unterstützungsschreiben je eines Abgeordneten der Tamil National Alliance (TNA) und der United National Party (UNP) besitze. Auch vermöge nicht zu überzeugen, weshalb die LTTE ein derart grosses Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer haben sollte. Lediglich wegen Differenzen mit dem Grossvater des Beschwerdeführers würde dieser - im Gegensatz zu seinem Vater - kaum derart durch die LTTE behelligt. Demnach bestünden grosse Zweifel in Bezug auf die in (Ort) geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Namentlich sei weder glaubhaft, dass er im März 2004 von den LTTE verschleppt worden sei, noch dass diese das geltend gemachte Verfolgungsinteresse an ihm besitze. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er national bekannt sei und seine Verfolger oder die LTTE ein Interesse daran hätten, ihn landesweit zu suchen. Aufgrund der Konfliktsituation in (Ort) sei jedoch nicht auszuschliessen, dass es dort in der Vergangenheit zu Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen sei oder in Zukunft zu Übergriffen bewaffneter Akteure kommen könnte. Diesen lokal bedingten Problemen habe er sich jedoch durch einen Wegzug nach Colombo entzogen. In Colombo habe er sich bei der Polizei registriert und würde sich bei Verwandten aufhalten, die dort schon lange etabliert seien. Zwar sei er am 16. November 2007 festgenommen und vor Gericht gebracht, jedoch in allen Punkten freigesprochen worden. Aufgrund der Aktenlage könne nicht davon ausgegangen werden, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in einem absehbaren Zeitraum mit einem gezielten Verfolgungsinteresse von Seiten der srilankischen Behörden rechnen müsste. Gestützt auf D-4505/2008 die Aktenlage gelte er den Behörden gegenüber als unbescholten und habe von den srilankischen Sicherheitskräften keine direkte Verfolgungsmotivation zu befürchten. Die Tatsache, dass er aus der Region (Ort) stamme, teile er mit Tausenden weiteren Tamilen in Colombo und begründe kein asylerhebliches Risikoprofil. Zwar sei denkbar, dass er von der srilankischen Armee und Polizei anlässlich von Kontrollen vorübergehend festgehalten werden könnte. Diese verschärften Sicherheitsbestimmungen der srilankischen Regierung seien jedoch ebenfalls nicht einreisebeachtlich. Daran vermöchten auch die zu den Akten gereichten Dokumente nichts zu ändern. 4.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers kenne G._______ seit dem Jahr 1990, bevor dieser Parlamentsabgeordneter geworden sei. G._______ sei zuvor unter anderem Präsident des Roten Kreuzes gewesen, als der Onkel des Beschwerdeführers erschossen worden sei, und habe der Familie verschiedentlich geholfen. Auf diese Weise sei der Beschwerdeführer in den Besitz des Schreibens von G._______ gelangt. Auch H._______ sei seit 13 Jahren, bevor er Parlamentsabgeordneter geworden sei, mit der Familie des Beschwerdeführers bekannt. Sodann hielt dieser an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und machte ergänzend geltend, dass am 17. Mai 2008 um 6 Uhr 30 sein enger Freund I._______ von einer unbekannten Bande erschossen worden sei. Dieselbe hätte versucht, den Beschwerdeführer zu entführen, aber irgendwie sei es seinem Vater und seiner Mutter gelungen, ihm das Leben zu retten. Die Täter hätten die Eltern davor gewarnt, die Polizei oder eine andere Organisation über den Vorfall zu informieren, und würden die Eltern weiterhin bedrängen, ihnen den Beschwerdeführer auszuliefern. Der Vater habe das IKRK davon benachrichtigt. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Befragung durch die Schweizerische Vertretung einige Fehler gemacht. Diese seien auf seinen falschen Zungenschlag beziehungsweise Versprecher zurückzuführen. Er halte jedoch an den schriftlichen geschilderten Vorfällen fest. Als Christ sage er die Wahrheit. 4.3 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Mithin wurden die Schilderungen einzelner Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert, wogegen andere Vorfälle entweder nicht ihn direkt betreffen oder flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich sind. Diesbezüglich wird auf Erwägung 4.1 verwiesen. D-4505/2008 Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Einschätzung etwas zu ändern. So vermag die Erklärung der Herkunft des Schreibens des UNP-Abgeordneten - diejenige der Schreiben des TNA-Abgeordneten schilderte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Befragung durch die Schweizerische Vertretung - die Erwägung der Vorinstanz, wonach das von ihm geltend gemachte Verfolgungsinteresse der LTTE an ihm nicht glaubhaft erscheine, nicht zu entkräften. Sodann ist aus den Akten kein Zusammenhang der bedauerlichen Tötung des engen Freundes I._______ des Beschwerdeführers mit dessen eigenen Verfolgungsvorbringen ersichtlich, zumal dessen Behauptung, bei den Tätern handle es sich um eine unbekannte Bande, welche mit derjenigen identisch sei, die ihn zu entführen versucht habe, nicht nachvollziehbar ist. Sollte in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auf einen weiteren Entführungsversuch Bezug genommen werden, so wäre dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu qualifizieren, zumal sich der Beschwerdeführer gemäss dem Ausführungen im Schreiben seines Vaters vom 8. Januar 2008 an einem geheimen Ort aufhält (vgl. Sachverhalt, Bst. G). Schliesslich erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten als unbehelflich, zumal ihm das Befragungsprotokoll rückübersetzt wurde und er erklärte, dass dessen Inhalt mit seinen Aussagen übereinstimme (vgl. A5/18, S. 18). Mithin muss er sich bei seinen Aussagen behaften lassen. 4.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise dessen Asylgesuch abgelehnt. 4.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- D-4505/2008 lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4505/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier) - die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, In Kopie) - das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 12

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