Abtei lung IV D-4504/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Januar 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Maurice Brodard, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli T._______ S._______, geboren [...], Irak, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4504/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus X._______ in der Provinz Dohuk. Am 25. Oktober 1999 stellte er in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 4. Juni 2002 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 5. Juli 2002 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eine auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde. Auf diese trat die ARK mit Urteil vom 15. August 2002 wegen Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses nicht ein. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Dezember 2004 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2002. Das Bundesamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. April 2005 ab. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Mai 2005 bei der damaligen ARK an. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. Juni 2005 zog der Beschwerdeführer diese Beschwerde wieder zurück, worauf sie durch die ARK mit Beschluss vom 27. Juni 2005 als gegenstandslos abgeschrieben wurde. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. September 2005 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Juni 2002. Dabei stellte er im Wesentlichen den Antrag, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. D-4504/2009 F. In der Folge hob das Bundesamt mit Verfügung vom 7. Februar 2006 die Dispositivziffern 3, 4 und 6 seiner Verfügung vom 4. Juni 2002 (betreffend die Anordnungen der Wegweisung und des Vollzugs sowie in Bezug auf die Feststellung der Undurchführbarkeit des Vollzugs in die damals zentralstaatlich kontrollierten Teile des Iraks) auf, stellte die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. G. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, gestützt auf eine Analyse der veränderten Sicherheits- und Menschenrechtslage in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah werde erwogen, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wieder aufzuheben. Zugleich wurde der Beschwerdeführer um eine entsprechende Stellungnahme ersucht. H. Mit Eingabe an das BFM vom 15. November 2007 teilte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter anderem mit, er habe mit seinem Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2005 unter anderem beantragt, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Über diese Anträge sei jedoch nie entschieden worden; in der Verfügung vom 7. Februar 2006 werde mit keinem Wort auf die entsprechenden Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch eingegangen. Des Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten im Zusammenhang mit der Frage, aus welchen Gründen das Bundesamt mit der Verfügung vom 7. Februar 2006 die vorläufige Aufnahme gewährt habe. I. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die Verfahrensakten betreffend das Wiedererwägungsgesuch vom 9. September 2005, unter Ausschluss der vom Bundesamt als nicht zur Edition freizugebend eingestuften Aktenstücke. J. Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 teilte das BFM dem Beschwerdefüh- D-4504/2009 rer mit, seine Eingabe vom 15. November 2007 werde antragsgemäss (sic) als neues Asylgesuch behandelt. K. Mit Schreiben vom 30. April 2009 richtete das BFM eine vollständig mit dem Schreiben vom 29. Oktober 2007 identische Aufforderung zur Stellungnahme an den Beschwerdeführer. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 13. Mai 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe zu den aufgeworfenen Fragen bereits mit seinem Schreiben vom 15. November 2007 Stellung bezogen. Ferner wies er darauf hin, es sei ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 durch einen anderen Sachbearbeiter des Bundesamts mitgeteilt worden, seine Stellungnahme vom 15. November 2007 werde als neues Asylgesuch geprüft. Es sei daher offensichtlich, dass man beim BFM nicht wisse, was die jeweils andere Abteilung tue. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, es seien bei ihm in der Zwischenzeit schwerwiegende gesundheitliche Probleme aufgetreten. Sowohl im Rahmen eines zu prüfenden neuen Asylgesuchs als auch im Hinblick auf eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei sein psychischer Gesundheitszustand abzuklären. Diesbezüglich sei ihm gegebenenfalls eine angemessene Frist einzuräumen. M. Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 stellte das BFM fest, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 sei als Asylgesuch aufzufassen, und trat auf dieses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig hob das BFM die mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder auf und verfügte den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. Ferner verfügte das Bundesamt die Einziehung von vier als gefälscht erachteten Beweismitteln, die der Beschwerdeführer mit seinen Wiedererwägungsgesuchen vom 22. Dezember 2004 und vom 9. September 2005 eingereicht hatte. N. Die Verfügung vom 4. Juni 2009 focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die genannte Verfügung wegen schwerwiegender Verfahrensfehler aufzuheben und die Sache D-4504/2009 an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und das BFM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weitergeführt wird. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer ausserdem, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass er nach wie vor als vorläufig aufgenommen gelte. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. O. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 24. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert, bis zum 10. August 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf seine mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. P. Mit Einzahlung vom 10. August 2009 leistete der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss. Q. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Bericht zu seiner gesundheitlichen Lage ein. R. Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2009 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D-4504/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist damit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, ob das BFM in verfahrensmässiger Hinsicht in korrekter Weise vorgegangen ist, indem es mit der angefochtenen Verfügung die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 als Asylgesuch auffasste, auf dieses in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und zugleich die zuvor angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder aufhob. Diese Frage ist zu verneinen. 3.2 Zu dieser Einschätzung führt zunächst die Feststellung, dass nicht nachvollziehbar ist, wie das BFM zur Ansicht gelangen konnte, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 sei als neues Asylgesuch zu qualifizieren. Die genannte Eingabe erfolgte im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur verfahrensrechtlich gesondert zu beurteilenden Frage, ob Gründe vorlägen, die mit Verfügung vom D-4504/2009 7. Februar 2006 durch das Bundesamt angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder aufzuheben. Inhaltlich wurde mit der Stellungnahme einerseits ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das BFM zur Annahme gelange, die Voraussetzungen für die Einstufung des Wegweisungsvollzugs in den Irak als unzumutbar hätten sich wesentlich verändert. Zum anderen machte der Beschwerdeführer das Bundesamt durch seinen Rechtsvertreter darauf aufmerksam, dass er mit seiner als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. September 2005 unter anderem auch darum ersucht habe, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und dass über diese Anträge indessen – trotz der Verfügung vom 7. Februar 2006 – noch nicht entschieden worden sei. 3.3 Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 15. November 2007 offensichtlich nicht beantragte, es sei ein neues Asylverfahren durchzuführen, hätte die Qualifikation als neues Asylgesuch auch vorausgesetzt, dass in Bezug auf die Frage des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und des Vorliegens von Asylgründen zum betreffenden Zeitpunkt kein Verfahren mehr hängig war. Dies war jedoch ebenso offenkundig nicht der Fall. Vielmehr ist festzustellen, dass durch das BFM in Bezug auf die vom Beschwerdeführer mit dessen als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. September 2005 unter anderem gestellten Anträge, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, bislang keine abschliessende erstinstanzliche Beurteilung erfolgt ist, nachdem sich das Bundesamt mit der Verfügung vom 7. Februar 2006 ausschliesslich zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs äusserte. 3.4 Des Weiteren kann auch den Argumenten nicht gefolgt werden, die vom BFM in der angefochtenen Verfügung zugunsten des Vorgehens angeführt werden, die Stellungnahme vom 15. November 2007 als neues Asylgesuch aufzufassen und nicht – wie erforderlich – die Eingabe vom 9. September 2005 auch im Hinblick auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abschliessend zu behandeln. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den vom BFM in der angefochtenen Verfügung vertretenen Standpunkt, indem der Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. Februar 2006 unangefochten habe in Rechtskraft erwachsen lassen, habe er zugleich auf eine Neubeurtei- D-4504/2009 lung im Asylpunkt verzichtet. Indem die genannte Verfügung – mit welcher die Unzumutbarkeit des Vollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde – vollständig zu seinen Gunsten wirkte und somit keinerlei Beeinträchtigung seiner Rechtsstellung mit sich brachte, war der Beschwerdeführer diesbezüglich aus verfahrensrechtlicher Sicht gar nicht beschwert. Mit anderen Worten bestand für ihn keine Veranlassung, die genannte Verfügung anzufechten. Unter diesen Umständen von einem „Verzicht“ des Beschwerdeführers auf das rechtliche Interesse an der Beurteilung der asylrechtlichen Relevanz seiner Vorbringen zu sprechen, entbehrt jeglichen Rechtssinns. 3.5 In Bezug auf den rechtlichen Charakter der vom Beschwerdeführer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das BFM vom 9. September 2005 ist ausserdem Folgendes festzuhalten. 3.5.1 Gesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die im Nachgang zu einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereicht worden sind und in denen keine Revisionsgründe geltend gemacht werden, sind gemäss geltender Praxis nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu behandeln (vgl. Entscheidungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6, 2006 Nr. 20 E. 2.1 und 2.3). Der Beschwerdeführer machte mit seiner Eingabe an das BFM vom 9. September 2005 geltend, seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 4. Juni 2002, mit welcher das damalige BFF sein erstes Asylgesuch abgelehnt hatte, habe sich ein neuer Sachverhalt eingestellt (im Wesentlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der nordirakischen Militärbehörden, die auf Veranlassung von Verwandten seiner ehemaligen, mittlerweile einem Ehrenmord zum Opfer gefallenen Geliebten eingeleitet worden seien), aufgrund dessen er nunmehr die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Angesichts dieser Vorbringen ist die Eingabe vom 9. September 2005 nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern als neues Asylgesuch zu qualifizieren, das vom BFM unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu prüfen war (beziehungsweise weiterhin zu prüfen ist). 3.5.2 Festzustellen ist ferner, dass das BFM in seiner Verfügung vom 7. Februar 2006, mit welcher es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anordnete, ausdrücklich auf die Eingabe vom 9. September 2005 Bezug nahm, wobei es ausführte, es gelange „dazu zum Schluss“, der Vollzug der Wegweisung sei gegenwärtig unzumutbar. Diese Verfügung lässt sich objektiv nur so verstehen, D-4504/2009 dass das BFM sich aufgrund der Eingabe vom 9. September 2005 dazu veranlasst sah, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. Mit anderen Worten gab das BFM zu verstehen, dass es – wenngleich es fälschlicherweise die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ausklammerte (dazu nachfolgend, E. 4.1) – auf die als neues Asylgesuch zu qualifizierende Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2005 eintrat und insofern implizit davon ausging, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht erfüllt waren. 3.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 zu Unrecht als neues Asylgesuch behandelt hat. Demgegenüber wurde die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers an das BFM vom 9. September 2005 – welche wiederum als neues Asylgesuch zu qualifizieren ist – bis zum heutigen Zeitpunkt nicht abschliessend behandelt und erweist sich folglich als nach wie vor beim Bundesamt hängig. 4. Es stellt sich die Frage, welche Schlüsse aus dem Gesagten hinsichtlich der Rechtsfolgen zu ziehen sind. 4.1 Die entsprechende Antwort wird – über die bisher angesprochenen Aspekte hinaus – dadurch erschwert, dass das BFM die Beurteilung des Vorliegens von Vollzugshindernissen vornahm, obwohl hierfür im verfahrensmässigen Ablauf noch keine Grundlage bestand. Bevor überhaupt über Vollzugshindernisse und die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme befunden werden kann, muss die Frage einer asylrelevanten Verfolgung beurteilt worden sein. Im Verfahren jedoch, das mit dem neuen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. September 2005 in Gang gesetzt wurde, hat eine solche Beurteilung – wie vorhin ausgeführt – nicht stattgefunden. Somit hätte das BFM in der Verfügung vom 7. Februar 2006 auch nicht (ausschliesslich) die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entscheiden und die vorläufige Aufnahme anordnen dürfen. Daraus resultiert ausserdem, dass auch die mit der vorliegend angefochtenen Verfügung angeordnete Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohne entsprechende Grundlage erfolgte. 4.2 Im Interesse einer möglichst sachgerechten Behebung der verschiedenen durch das BFM zu verantwortenden Verfahrensfehler bei D-4504/2009 gleichzeitiger Wahrung der rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, die unterschiedlichen Verfahrensgegenstände (Prüfung der Frage einer asylrelevanten Verfolgung einerseits, Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen und allfällige Aufhebung der bestehenden vorläufigen Aufnahme andererseits) im weiteren Verlauf getrennt zu behandeln. Mit anderen Worten ergeben sich im vorliegenden Urteil in Bezug auf die beiden genannten Verfahrensgegenstände unterschiedliche Rechtsfolgen (dazu sogleich, E. 4.3 und 4.4), woraus ausserdem eine Zweiteilung des weiteren Verfahrens resultiert. 4.3 Nach dem zuvor Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, soweit das BFM mit ihr auf das Asylgesuch nicht eintrat, als welches die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 fälschlicherweise aufgefasst wurde, und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung). In diesem Zusammenhang ist das BFM ausserdem anzuweisen, das noch hängige Verfahren in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung vollständig und rechtsgenüglich durchzuführen. Dabei sind auch die vom Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an das BFM vom 9. September 2005 gestellten diversen Beweisanträge in Bezug auf den Asylpunkt zu behandeln. Nachdem diese Eingabe wie ausgeführt (E. 3.5) als neues Asylgesuch aufzufassen ist, auf welches das BFM zudem eingetreten ist, ist im Rahmen des resultierenden ordentlichen Asylverfahrens zudem insbesondere auch eine förmliche Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen (EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1). Dabei ist der Beschwerdeführer hauptsächlich über bis zu diesem Zeitpunkt nicht geprüfte Gründe zu befragen, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. 4.4 Soweit mit der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wieder aufgehoben und der Wegweisungsvollzug angeordnet worden ist, ist demgegenüber die folgende Vorgehensweise angezeigt. 4.4.1 Wie bereits erwähnt wurde (E. 4.1), hat das BFM mit der Verfügung vom 7. Februar 2006 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers unter Ausserachtlassung des erforderlichen verfahrensmässigen Ablaufs angeordnet. Insofern wurde die vorläufige Aufnahme demnach verfügt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass der D-4504/2009 in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden verleiht (BGE 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a; vgl. zum Ganzen etwa ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 130 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 31 ff.). Gestützt darauf ist das berechtigte Vertrauen einer Person in die zu ihren Gunsten getroffene behördliche Disposition gegebenenfalls auch dann zu schützen, wenn die Voraussetzungen für eine Verfügung nicht gegeben sind. Im vorliegenden Fall vermag der Beschwerdeführer ein solches Schutzinteresse am Bestehen der mit der Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordneten vorläufigen Aufnahme geltend zu machen. Nachdem auch anderweitig kein Grund ersichtlich ist, der genannten Anordnung die Gültigkeit abzusprechen, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt aufrecht zu erhalten. 4.4.2 Dies bedeutet nicht, dass die getroffene Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht auch wieder aufgehoben werden kann, sofern die entsprechenden Voraussetzungen hierfür gegeben sind. So hebt das Bundesamt gestützt auf eine periodisch vorzunehmende Überprüfung (Art. 84 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Indessen ist im vorliegenden Fall eine entsprechende Überprüfung erst möglich, wenn der Verfahrensgegenstand der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abschliessend beurteilt worden ist. Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu sistieren ist, bis das hängige Asylverfahren hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtskräftig abgeschlossen sein wird. 4.5 Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der gesamten angefochtenen Verfügung beantragt, ist schliesslich noch auf die Frage einzugehen, ob die vom BFM ausserdem gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG verfügte Einziehung von vier als gefälscht erachteten Dokumenten zu Recht erfolgte. D-4504/2009 4.5.1 Bei diesen Dokumenten handelt es sich zum einen um drei mit der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2004 eingereichte, vom 1. Oktober 2003, vom 28. Oktober 2003 und vom 16. November 2003 datierende Vorladungen beziehungsweise Mitteilungen der „militärischen Führung“ der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) für Dohuk, zum anderen um eine mit der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 9. September 2005 eingereichte, vom 22. Juni 2005 datierende Mitteilung der „militärischen Führung“ der PDK für Dohuk. Das BFM begründet die Einziehung in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen damit, es handle sich dabei um offensichtliche Fälschungen, wie sie im Irak gegen Geld leicht erhältlich seien. Dabei verweist das Bundesamt in Bezug auf die drei erstgenannten Dokumente ausserdem auf seine Verfügung vom 11. April 2005, mit welcher es bereits zum Schluss gelangt sei, jene Beweismittel seien gefälscht. In Bezug auf das vierte Dokument führt die Vorinstanz ausserdem aus, dieses Schriftstück erweise sich als plumpe, offensichtlich auf Bestellung ausgefertigte, laienhafte Imitation eines behördlichen Schreibens, das sowohl formal als auch inhaltlich von jeglicher Realität entfernt sei. 4.5.2 Hinsichtlich der vom BFM angeführten Argumente ist zunächst festzustellen, dass – wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zutreffenderweise vorgebracht – offensichtlich nicht zutreffend ist, dass das Bundesamt mit der Verfügung vom 11. April 2005 festgestellt habe, die drei zuerst eingereichten Dokumente seien gefälscht. Vielmehr wurde damals festgehalten, aus den Schriftstücken gehe nichts hervor, was in einer Beziehung zum Beschwerdeführer stehe, und jene seien zudem nicht von Strafverfolgungs- sondern von Militärbehörden ausgestellt. Zu den hinsichtlich des vierten eingereichten Dokuments vorgebrachten Bemerkungen des Bundesamts ist ausserdem festzustellen, dass sich tatsächlich gewisse Fragen in Bezug auf den Inhalt zu stellen vermögen. Des Weiteren wäre – was durch das BFM aber nicht angeführt wird – erklärungsbedürftig, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieses Originaldokuments, das an eine nordirakische Behörde adressiert ist, gelangen konnte. Indessen führen diese Argumente nicht von vornherein zum zwingenden Schluss, die genannten Dokumente seien tatsächlich gefälscht. Ausserdem wird durch das BFM insbesondere nicht in konkreter und nachvollziehbarer Weise ausgeführt, welches die „offensichtlichen“ das Erscheinungsbild betreffenden Fälschungsmerkmale sein sollen. D-4504/2009 4.5.3 Somit ist nicht hinreichend begründet, weshalb die Voraussetzungen für eine Einziehung der genannten vier Beweismittel gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG erfüllt sein sollen. Die Verfügung ist somit auch in diesem Punkt aufzuheben. Es wird am BFM sein, im Rahmen der Behandlung des hängigen Asylverfahrens die vom Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 22. Dezember 2004 und vom 9. September 2005 eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen, wobei allenfalls ihre Echtheit durch geeignete Massnahmen – etwa durch Beiziehung einer sachkundigen Stellungnahme Dritter oder durch einen objektiv nachvollziehbaren Dokumentenvergleich – zu prüfen ist. Dabei ist auch den entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung zu tragen, die dieser im hängigen Asylverfahren sowohl mit seinen schriftlichen Eingaben als auch im Rahmen der noch durchzuführenden Anhörung gemacht hat beziehungsweise noch machen wird. 5. Nach den angestellten Erwägungen ergibt sich zusammenfassend folgende Beurteilung. 5.1 Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit das BFM mit ihr auf das Asylgesuch nicht eintrat, als welches die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 aufgefasst wurde, und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete. Mithin sind die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 5.2 Im Zusammenhang mit der Aufhebung der Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist das BFM anzuweisen, das weiterhin hängige Verfahren in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung vollständig und rechtsgenüglich im Sinne der Erwägungen (E. 4.3, 4.5.3) durchzuführen. 5.3 Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der damit verbundenen Anordnung des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung) aufzuheben, ist das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis der hängige Verfahrensgegenstand der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtskräftig beurteilt worden ist. D-4504/2009 5.4 Die Beschwerde ist ausserdem auch insofern gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit das BFM mit ihr die Einziehung von vier durch den Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln anordnete. Mithin ist auch die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. 5.5 Im Sinne einer Klarstellung ist schliesslich festzuhalten, dass die durch das BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat. 6. Im mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossenen Teil des Verfahrens ist der Beschwerdeführer mit seinen Begehren durchgedrungen, womit diesbezüglich ein entsprechender Anteil des am 10. August 2009 geleisteten Kostenvorschusses zurückzuerstatten und eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten ist. Nachdem das Verfahren aber teilweise sistiert wird, ist auch die Entscheidung über die definitiven Verfahrenskosten und die Bemessung der Parteientschädigung erst mit dem Abschluss des gesamten Beschwerdeverfahrens zu treffen und entsprechend aufzuschieben. (Dispositiv nächste Seite) D-4504/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das BFM mit der angefochtenen Verfügung auf das Asylgesuch nicht eintrat, als welches die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2007 aufgefasst wurde, und die Wegweisung des Beschwerdeführers anordnete. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit das BFM mit der angefochtenen Verfügung die Einziehung von vier Beweismitteln anordnete. Die Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, das hängige Verfahren in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung im Sinne der Erwägungen durchzuführen. 4. Bezüglich der Dispositivziffern 3-5 der angefochtenen Verfügung wird das Beschwerdeverfahren sistiert, bis der hängige Verfahrensgegenstand der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung rechtskräftig beurteilt worden ist. 5. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten und die Bemessung der Parteientschädigung wird bis zum Abschluss des gesamten Beschwerdeverfahrens sistiert. 6. Es wird festgestellt, dass die vom BFM mit Verfügung vom 7. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers weiterhin Bestand hat. 7. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) D-4504/2009 - das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. _______, zur Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 16