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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2020 D-4502/2020

24 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,374 parole·~17 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. September 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4502/2020

Urteil v o m 2 4 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. September 2020 / N (…).

D-4502/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden und ihr erstgeborenes Kind C._______ suchten am 10. Januar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Polen um Asyl ersucht hatte, worauf er am (…) als Flüchtling anerkannt worden ist. C. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, vor ein paar Monaten habe die polnische Polizei ihn wegen einer (…) durch die türkischen Behörden verhaftet. Das Gericht habe schliesslich die Freilassung verfügt unter der Auflage, dass er seinen polnischen Wohnsitz nicht verlassen dürfe. Er habe befürchtet in die Türkei abgeschoben zu werden. Nach seiner Freilassung sei der polnische Geheimdienst an ihn gelangt und habe verschiedene Angaben von ihm über andere Personen verlangt. Es sei ihm mitgeteilt worden, wenn er nicht kooperiere, würde ein Bericht an das Gericht verfasst mit dem Inhalt, dass er der PKK angehöre, was zu seiner Abschiebung in die Türkei führen würde. Er sei später beim Einkaufen bedroht und während seiner Tätigkeit als (…) verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin verwies ihrerseits auf die Vorbringen ihres Ehemannes. D. Im Januar 2020 (Eingang SEM: 29. Januar 2020) stimmten die polnischen Behörden dem Ersuchen des SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG) zu. E. Mit Verfügung vom 5. März 2020 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Für die vorinstanzliche Begründung wird auf die Akten verwiesen.

D-4502/2020 F. Mit Eingabe vom 12. März 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 2. März 2020. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Zwar obliege es ihnen, die Legalvermutung, dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat handle, umzustossen. Aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG müsse von den Behörden jedoch ein entsprechender Rahmen geschaffen werden, um die relevanten Sachverhaltsumstände vorzubringen. Das Dublin-Gespräch mit einem Zeitaufwand von einer Stunde pro Person sei nicht zur Abklärung asylrelevanter Verfolgung geeignet. Es diene einzig dazu, den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen. Beim Protokoll handle es sich ausserdem um eine Zusammenfassung des Gesagten und nicht um ein Wortprotokoll. Der Hinweis des SEM, wonach die Rechtsvertretung genügend Raum für Fragen gehabt habe, greife zu kurz, könne doch dieser nicht die volle Verantwortung zur Abklärung eines allfälligen asylrelevanten Sachverhaltes auferlegt werden. Die Rechtsvertretung habe zudem davon ausgehen dürfen, dass ein weiteres Gespräch zur Vervollständigung der Angaben zur vorgebrachten Verfolgung angesetzt werde. Zum jetzigen Zeitpunkt könne die individuelle Bedrohungslage in Polen nicht beurteilt werden, vor allem auch hinsichtlich der Änderungen im polnischen Justizsystem. Es wären weitergehende Abklärungen angezeigt gewesen. G. Mit Urteil D-1487/2020 vom 23. März 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht hielt fest, auf Beschwerdeebene werde nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer in Polen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei und er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. In Bezug auf das geltend gemachte Abschiebungsverfahren sei festzuhalten, dass die polnischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festgestellt und ihm entsprechenden Schutz gewährt hätten. Das SEM habe richtig festgestellt, dass die eingereichten Unterlagen nicht darauf schliessen liessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen die Aberkennung des Flüchtlingsstatus oder eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips drohen würde. Die erlittene Verhaf-

D-4502/2020 tung in Polen hänge mit einem (…) in Strafsachen zusammen. Die polnischen Behörden hätten den Beschwerdeführer unter Auflagen in einem Gerichtsverfahren wieder aus der Haft entlassen. Vor diesem Hintergrund sei von einem rechtsstaatlich korrekten Vorgehen auszugehen. Das SEM habe den Beschwerdeführer zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass er sich andernfalls an die zuständigen polnischen Behörden zu wenden habe, zumal er in Polen anwaltlich vertreten und offenbar gut vernetzt sei. Das Gleiche gelte bezüglich der Weitergabe der privaten Wohnadresse der Beschwerdeführenden an die türkische Botschaft und der Tätigkeiten des polnischen und türkischen Nachrichtendienstes. Das Argument, dass die zuständigen Stellen des Verfolgerstaates nicht geeignet sein könnten, eine unrechtmässige Behandlung von Behördenmitgliedern zu untersuchen, vermöge in Bezug auf Polen nicht zu verfangen. Die eingereichten allgemeinen Unterlagen über die umstrittene Justizreform in Polen hätten keinen direkten Einfluss auf den vorliegenden Einzelfall. Polen werde denn auch weiterhin als sicherer Drittstaat eingestuft. Diesbezüglich könne auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht umgestossen würden. In diesem Zusammenhang könne auch den Ausführungen in der Beschwerde zum (…) nicht gefolgt werden. Sodann habe das SEM zu Recht darauf hingewiesen, dass entgegen der diesbezüglichen Vorbringen kein (…) betreffend den Beschwerdeführer erlassen worden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. H. Am (…) wurde das Kind D._______ geboren. I. Mit Schreiben vom 26. August 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 5. März 2020. Sinngemäss machten sie die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen gesundheitliche Gründe geltend, so befinde sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aktuell in einem sehr labilen Gesundheitszustand, was sich auch auf das Wohl ihrer beiden Kinder auswirke. Sie seien beide in psychiatrischer Behandlung. Eine Selbstgefährdung sei bei einer drohenden Veränderung nicht auszu-

D-4502/2020 schliessen. Zudem seien sie ständigen Druckversuchen nicht näher definierbarer Stellen aus Polen ausgesetzt, welche aber durchaus in guten Treuen dem polnischen Staat zugeschrieben werden könnten. Abklärungen der Schweizer Sektion von Amnesty International (AI) in Polen hätten zwar ergeben, dass die Aberkennung des Schutzstatus des Beschwerdeführers A._______ und eine Auslieferung der ganzen Familie an die Türkei unwahrscheinlich sei. Es sei aber möglich, dass sie Drohungen von Seiten des polnischen Geheimdienstes ausgesetzt sein könnten. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: Auszug aus dem Geburtsregister, Schreiben ihrer Hebamme vom 1.6.2020, Arztbericht des behandelnden Psychiaters vom 25.8.2020, Terminansage Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer SRK, E-Mail und SMS vom 2. April 2020, Brief von Amnesty International vom 16.6.2020, Brief von Demir Celik vom 8.6.2020 mit Übersetzung, SMS-Screenshot mit Übersetzung. J. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 5. März 2020 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.–, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Auf die vorinstanzliche Begründung wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. K. Mit Eingabe vom 13. September 2020 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung «der Aufnahme» beziehungsweise es sei die Unzumutbarkeit der Rückführung nach Polen festzustellen. Weiter sei die von der Vorinstanz erhobene Gebühr von Fr. 600.- aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

D-4502/2020 L. Am 14. September 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Zwar ist die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen. Über Rechtsmittel kann jedoch vor Ablauf der Beschwerdefrist befunden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig erstellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1; EMARK 1996 Nr. 19 E. 3a und b). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von E.1.4 nachstehend – einzutreten. 1.3 Soweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerde um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie sinngemäss um Gewährung von Asyl ersuchen, ist darauf nicht einzutreten. Bei Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheide, mit denen es die Vorinstanz nach wie vor ablehnte, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-

D-4502/2020 lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht am Nichteintretensentscheid festgehalten hat (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 5.3 Das SEM hat den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass die neuen Vorbringen und Beweismittel die Sachlage nicht derart verändern, als dass vom Nichteintretensentscheid abzuweichen wäre.

D-4502/2020 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht in den Erwägungen seines Urteils vom 23. März 2020 festgehalten habe, bei Polen handle es sich um einen sicheren Drittstaat. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach sich Polen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Sodann sei zu ergänzen, dass die Schweizer Sektion von AI nach umfangreichen Abklärungen in Polen eine Aberkennung des Schutzstatus von A._______ als sehr unwahrscheinlich erachte. Das Schreiben von Demir Celik sei sodann als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermöge dies nicht umzustossen. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin genannten, bisher noch nicht erwähnten Ereignisse in der Türkei, sei darauf hinzuweisen, dass sie die Möglichkeit habe, in Polen eigene Asylgründe geltend zu machen. Sodann sei bezüglich der geltend gemachten Verfehlungen seitens der polnischen Behörden erneut darauf hinzuweisen, dass es sich – wie bereits im Entscheid des SEM vom 5. März 2020, dem Urteil des BVGer vom 23. März 2020 und vorgängig dargelegt – bei Polen um einen Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem handle, wobei sie sich bei Bedarf mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden könnten, zumal es den Beschwerdeführenden in der Vergangenheit auch bereits möglich gewesen sei, sich in Polen anwaltlich vertreten zu lassen und ihre Rechte geltend zu machen. Bezüglich der anonymen und angeblichen Kontaktaufnahme des polnischen Geheimdienstes handle es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Zudem scheine es als wenig glaubhaft, dass die polnischen Behörden Aktivitäten fremder Nachrichtendienste auf eigenem Territorium wissentlich dulden und nicht ahnden würden. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil festgehalten, dass die Überweisung an die Sprechstunde für Folteropfer an der Zumutbarkeit der Wegweisung nichts zu ändern vermöge. Das SEM habe in seinem Entscheid vom 5. März 2020 auf den Zugang zum Gesundheitssystem in Polen hingewiesen, wo die beiden Beschwerdeführenden über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen würden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Es könne ausgeschlossen werden, dass vorliegend eine medizinische Notlage bestehe und sich der Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Polen drastisch verschlechtern würde. Aufgrund des als erstellt zu erachtenden rechtserheblichen Sachverhalts werde auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Es sei zwar nach-

D-4502/2020 vollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken gezwungen werden könnten. Es stehe ihnen frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal die entsprechende Infrastruktur auch in Polen zur Verfügung stehe. Abschliessend sei festzuhalten, dass der Reisefähigkeit bei der Überstellung nach Polen Rechnung getragen werde. Dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung werde ebenfalls Rechnung getragen, indem die polnischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert werde. Es lägen insgesamt keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. März 2020 zu beseitigen vermöchten. 6.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Das SEM sei offensichtlich der Ansicht, es handle sich um eine unnötige, lästige, erneute Eingabe, welche mit wenigen Elementen aus dem Satzbaukasten der abschlägigen Entscheide erledigt werden könne. Der Sachverhalt sei geradezu hektisch, unvollständig, äusserst knapp und offensichtlich tendenziös dargestellt. Die eingereichten Beweismittel seien entweder überhaupt nicht gewürdigt oder summarisch disqualifiziert worden. Infolge der Vorereignisse in der Türkei und der Ereignisse in Polen sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau labil, weshalb sie sich in medizinische und psychiatrische Behandlung hätten begeben müssen. Ihre gesundheitlichen Probleme hätten sie veranlasst, um Wiedererwägung des abgelehnten Asylentscheids zu ersuchen. Zur Begründung des Gesuchs hätten sie sich auf ihren Gesundheitszustand und auf die ihnen in Polen zu erwartende Situation äusserster Rechtsunsicherheit gestützt. 7. 7.1 Die Rüge auf Beschwerdeebene wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die Beweismittel nicht gewürdigt beziehungsweise summarisch disqualifiziert habe, erweist sich als unbegründet. Die Beschwerdeführenden verkennen, dass die geltend gemachten Asylgründe weder im früheren Nichteintretensverfahren noch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahren Prüfungsgegenstand sind. Hingegen hat sich die Vorinstanz mit dem geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustand rechtsgenüglich auseinandergesetzt, hat unter anderem auf die

D-4502/2020 diesbezüglichen Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2020 verwiesen und festgehalten, dass auch unter Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen einer medizinischen Notlage und führte weiter aus, dass bei einer Überstellung nach Polen dem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung getragen und die polnischen Behörden vor der Überstellung entsprechend informiert würden. Die eingereichten Beweismittel hat die Vorinstanz entsprechend gewürdigt und in seine Erwägungen miteinbezogen (vgl. E. 6.1). Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass blosse Urteilskritik beziehungsweise die Uneinigkeit mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Angesichts dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung vom 1. September 2020 aus formellen Gründen zu kassieren. Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren, die Sache sei an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen. 7.2 Das SEM erwog sodann zu Recht, dass es sich bei Polen um einen sicheren Drittstaat handle und es keine hinreichenden Anhaltspunkte gebe, dass sich Polen nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde und es ihnen offen stehe, sich im Bedarfsfall mit einer Beschwerde an die zuständigen Behörden zu wenden, sollten sie sich ungerecht behandelt fühlen, zumal es ihnen bei ihrem Aufenthalt in Polen bereits möglich war, sich vor Ort anwaltlich vertreten zu lassen und ihre Rechte geltend zu machen. Zudem kann der gesundheitliche Sachverhalt nicht als medizinische Notlage qualifiziert werden. Die Voraussetzungen des medizinischen Notstands sind nämlich nur dann als erfüllt zu erachten, wenn eine absolut notwendige medizinische Behandlung im Zielland schlicht nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand bei einer Überstellung nach Polen verschlechtern sollte, steht dieser Umstand einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die medizinische und psychiatrische Grundversorgung in Polen gewährleistet ist und davon auszugehen ist, dass eine adäquate (Weiter-)Behandlung der psychischen Probleme in Polen gegeben ist. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist sodann festzuhalten, dass der wegweisende Staat

D-4502/2020 gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. 7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, Wiedererwägungsgründe darzutun, welche geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 5. März 2020 zu führen. Das SEM hat das Wiederwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. September 2020 verfügte Vollzugsstopp dahin. 9.2 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind – da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben – abzuweisen. 9.3 Bei dieser Sachlage sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-4502/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Regula Frey

Versand:

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