Abtei lung IV D-45/2008/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2008 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Marcelina Zürcher, c/o Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007 / (N .........). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-45/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 22. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragungen vom 5. und 14. Dezember 2007 führte der Beschwerdeführer an, er sei schiitischer Hazara und habe zunächst mit seiner Familie in der Provinz C._______ gewohnt. Wegen der prekären Sicherheitslage in seiner Heimatprovinz seien sie Mitte des Jahres 2005 in die Stadt D._______ in der gleichnamigen Provinz umgezogen. Anlässlich der Erstbefragung vom 5. Dezember 2007 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach dem Besitz eines Reisepasses und einer Identitätskarte (Tazkara) zur Antwort, er habe niemals einen Reisepass besessen und könne seine im Jahre 1383 (2004) ausgestellte Identitätskarte deshalb nicht abgeben, weil er Angst gehabt habe, diese unterwegs zu verlieren. Er habe daher seine Tazkara bei seiner im Iran wohnhaften Schwester deponiert. Auf Vorhalt erklärte der Beschwerdeführer, er werde seine Schwester anrufen und diese werde ihm seine Tazkara per Express zustellen. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe seit seiner Jugendzeit M.A., ein Mädchen aus seiner weiteren Verwandtschaft, geliebt und durch seine Eltern beim Vater von M.A. um deren Hand anhalten lassen. Der Vater von M.A. habe jedoch seinen Heiratsantrag abgelehnt. Er habe danach seiner Geliebten durch einen Boten heimlich den Vorschlag zukommen lassen, gemeinsam zu fliehen, um miteinander leben zu können. M.A. sei damit einverstanden gewesen, worauf sie mit gefälschten Pässen, welche sie als Ehepaar ausgewiesen hätten, im Januar 2007 in den Iran geflüchtet seien. Dort hätten sie sich bei seiner Schwester und seinem Schwager in E._______ aufgehalten und sich in der Folge religiös vermählt. Sie hätten insgesamt rund fünf bis sechs Monate dort gewohnt und sein Vater habe regelmässigen telefonischen Kontakt mit ihnen gepflegt. Eines Tages habe sein Vater angekündigt, dass der Vater von M.A., der auch ein Cousin seines Vaters gewesen sei, sie im Iran aufgespürt habe und ein Bruder (R.) und ein Verehrer (A.) von M.A. unterwegs in D-45/2008 den Iran seien. Einige Zeit später hätten sie nach dem Öffnen ihrer Haustür R. und A. bemerkt, welche in der Einmündung zu ihrer Strasse gestanden seien. Da diese sie ebenfalls bemerkt hätten, hätten er und M.A. sich sofort wieder ins Haus zurückgezogen und die Haustüre verschlossen. Vor der Türe hätten R. und A. gedroht, sie umzubringen, falls sie die Türe nicht öffnen würden. Sein Schwager habe ihm daraufhin geraten, er solle sich über das Dach des Nachbarn retten und nach F._______ flüchten. Dies habe er daraufhin auch getan und sich bei einem Arbeitskollegen versteckt. Zwei Tage später habe er von seiner Schwester telefonisch erfahren, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen seinem Schwager und den beiden Aggressoren gekommen sei, in deren Verlauf R. seine Geliebte mit dem Messer schwer verletzt habe. Daraufhin hätten die beiden Angreifer die Flucht ergriffen. Seine Schwester habe die Nachbarn um Hilfe gerufen, worauf M.A. und sein Schwager ins Spital gefahren worden seien. Für M.A. sei jedoch jede Hilfe zu spät gekommen, da sie auf dem Weg ins Spital verstorben sei. Er habe dann seinen Vater telefonisch um Rat gefragt, welcher ihm abgeraten habe, R. zu töten, ansonsten die Angehörigen von R. seinen Bruder umbringen würden. Um eine Familienfehde zu vermeiden sei es besser, wenn er den Iran verlasse. Nachdem ihm sein Vater Geld überwiesen habe, sei er im August/September 2007 auf dem Landweg von F._______ in die Türkei und von dort über Griechenland, Italien und Frankreich am 21. November 2007 in die Schweiz gereist. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 - gleichentags eröffnet - trat das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug für den Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft an. Zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch hielt das BFM zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe für dieses Versäumnis anführen können, er erfülle zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. D-45/2008 C. Mit Eingabe vom 3. Januar 2008 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte darin, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Dezember 2007 aufzuheben, es sei das Asylgesuch zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte der Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Vorbringen die inzwischen beschaffte Tazkara ein. Auf dieses Beweismittel und auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. Januar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, jedoch gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. Januar 2008 eingeladen. E. Mit Schreiben vom 28. Januar 2008 teilte das BFM mit, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 25. Januar (recte: 24. Januar) 2008 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen worden sei. F. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2008 die Abweisung der Beschwerde; die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnisnahme zugestellt. D-45/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist dementsprechend einzig D-45/2008 zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz ist mit anderen Worten darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber indes ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist; erst im ordentlichen Verfahren hingegen ist darüber zu befinden, ob dem Flüchtling Asyl zu gewähren ist oder ob der Asylgewährung allenfalls Ausschlussgründe entgegenstehen (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5). Dementsprechend ist im Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE a.a.O. E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. 2.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht (Art. 108a AsylG; neu: Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 D-45/2008 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapieren" abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Die Nichteintretensverfügung nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu erlassen und summarisch zu begründen (Art. 37 AsylG; neu: Art. 37 Abs. 1 AsylG). Vorgängig hat eine Anhörung nach den Artikeln 29 und 30 AsylG stattzufinden (vgl. Art. 36 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne (grossen) administrativen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, zumal nur dann die Überprüfung der Identität vor der zu erfolgenden Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem - engen - Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität nachweisen. Es genügt demgegenüber nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demnach auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise taugliche Identitätspapiere darstellen, wie zum Beispiel ein Inlandpass. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie die Bestätigung namentlich der D-45/2008 Fahrfähigkeit, der Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, stellen dagegen keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/7 E. 4-6). 3.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). 3.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitätspapiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit den Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). In Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls, kann in casu eine Überprüfung der Anwendung der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 28a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) unterbleiben. D-45/2008 4. 4.1 Im Falle des Beschwerdeführers wurde die gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG erforderliche Anhörung zu den Asylgründen im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG am 14. Dezember 2007 durch die Vorinstanz durchgeführt. 4.2 Die in der Beschwerde unter Berufung auf Art. 37 AsylG erhobene Rüge, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei formell fehlerhaft, ist nicht begründet, weil - wie noch eingehender zu zeigen sein wird - die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung kein Dokument zur einwandfreien Feststellung seiner Identität zu den Akten. Weil er somit ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG (vgl. E. 3.1) bei oder kurze Zeit nach dem Ersuchen um Asyl nicht abgegeben hat, ist in seinem Fall die Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch wegen fehlender Papiere erfüllt (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG). An dieser Feststellung vermag die nachträgliche Einreichung der Tazkara des Beschwerdeführers im Original, welche sich eigenen Angaben bei der im Iran lebenden Schwester des Beschwerdeführers befunden habe und von diesem (erst) im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens respektive im Anschluss an die Befragung im Empfangszentrum telefonisch beschafft worden sein soll, entgegen der Sichtweise in der Beschwerde nichts zu ändern. Klarzustellen ist diesbezüglich, dass es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn - wie vorliegend mit der Nachreichung eines Identitätspapiers im Original - nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene als entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen eines Reise- oder Identitätspapieres innerhalb von 48 Stunden seit der Gesuchseinreichung (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) vor, seine Angst, die D-45/2008 Identitätspapiere unterwegs zu verlieren, sei nachvollziehbar. Zudem würden die Schlepper den Leuten generell anraten, keine Papiere bei sich zu führen, da sie sonst sofort wieder ausgeschafft würden. Dies erkläre womöglich auch seine etwas verzögerte Beschaffung derselben. Diesbezüglich ist zunächst einleitend auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) zu verweisen. Zudem sind die oben angeführten Einwände des Beschwerdeführers als blosse Schutzbehauptungen zu werten, zumal es dem Beschwerdeführer - selbst wenn man den erwähnten Einwänden folgen wollte - unbenommen gewesen wäre, seit der erstmaligen Aufforderung zur Papierbeschaffung durch das BFM (vgl. A3/1), den schweizerischen Asylbehörden rechtsgenügliche Reiseund Identitätspapiere ein- respektive nachzureichen und nicht die knapp zwei Wochen später durchgeführte Befragung im Empfangszentrum abzuwarten, um dann auf Vorhalt erstmals aktiv zu werden. Der Beschwerdeführer vermag somit nicht glaubhaft darzulegen, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden. 4.4 4.4.1 Aus den Akten ist ferner zu schliessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt. Es kann hierzu zur Vermeidung von Wiederholungen als erstes wiederum auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst E. I.2. S. 3 f.) verwiesen werden, in denen das BFM zu Recht ausführt, es sei offenkundig, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu M.A. und bezüglich der davon abgeleiteten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle (vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 5.6.4 und 5.6.6). Die hiervor erwähnten Asylgründe (vgl. Bst. A.b) sind offensichtlich nicht geeignet, dem Beschwerdeführer zur Flüchtlingseigenschaft zu verhelfen. Unter diesen Umständen respektive aufgrund der Anhörung des Beschwerdeführers bestand nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts somit für das BFM keine Veranlassung, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG, wie beispielsweise das Einholen von Beweismitteln zum angeblichen Tod von M.A. oder der D-45/2008 vorgebrachten Spitalpflege des Schwagers des Beschwerdeführers, zu treffen. 4.4.2 Mit Bezug auf das kumulative Erfordernis des offensichtlichen Fehlens von Wegweisungsvollzugshindernissen ist Folgendes anzumerken: 4.4.2.1 Zunächst gilt es zu bedenken, dass gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Anwendung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) nicht bereits dadurch ausser Betracht fällt, dass eine Gefahr künftiger Benachteiligungen nicht von behördlicher Seite, sondern von privaten Akteuren ausgeht (vgl. EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f.). Im vorliegenden Fall ist jedoch eine tatsächliche Gefahr, der Beschwerdeführer könnte das Opfer von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Übergriffen der von ihm bezeichneten Zivilpersonen werden, eindeutig zu verneinen. So bleibt sein diesbezüglich befürchtetes Szenario zu spekulativ und unwahrscheinlich, da die angeführten Asylgründe in wesentlichen Punkten als unglaubhaft zu qualifizieren sind. 4.4.2.2 Bezüglich der Sicherheitslage in Afghanistan ist sodann vorauszuschicken, dass der Vollzug der Wegweisung nur in den Raum Kabul, in bestimmte Provinzen im Norden des Landes und nach Herat als zumutbar zu erachten ist, wobei zusätzliche restriktive Voraussetzungen erfüllt sein müssen (vgl. die letzte Lageeinschätzung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8 S. 102, die für das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor Gültigkeit hat). Angesichts dessen fragt es sich, ob bei papierlosen Asylsuchenden aus Afghanistan überhaupt Raum besteht für ein Nichteintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, wozu ja das offensichtliche Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zwingend vorausgesetzt ist. Im vorliegenden Einzelfall besteht jedoch die Besonderheit, dass - wie hiernach unter E. 6.3 zu zeigen sein wird - die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erhebungen im Empfangszentrum und in der direkten Anhörung durch das BFM alleine genommen bereits den Schluss zulassen, ein Wegweisungsvollzugshindernis sei offensichtlich nicht gegeben. D-45/2008 4.4.2.3 Das BFM durfte somit im vorliegenden Einzelfall davon ausgehen, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), weil ein solches offensichtlich nicht besteht. 4.4.3 Demnach kann als Fazit festgehalten werden, dass aufgrund der Aktenlage nach den Anhörungen vom 5. und 14. Dezember 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits offensichtlich waren. Gleichzeitig weist in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts darauf hin, dass das BFM im Zusammenhang mit dem Nichteintreten auf das Asylgesuch eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung hätte vornehmen oder einen zu grossen Begründungsaufwand betreiben müssen. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass das BFM vor dem Nichteintretensentscheid in nicht zulässiger Weise zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen getroffen hätte. Unter diesen Umständen ist vorliegend auf den Eventualantrag, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, nicht einzutreten (vgl. auch oben Ziffer 2.1 zweiter Absatz). 4.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind. Das BFM ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. D-45/2008 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem AuG (Art. 83 Abs. 1 - 4) zu regeln ist. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland ist unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht. Aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. E. 4.4.2.1) ist insbesondere das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr, auf den Beschwerdeführer könnte durch Zivilpersonen in Art. 3 EMRK zuwiderlaufender Weise psychischer oder physischer Zwang ausgeübt werden, zu verneinen. Alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten. Selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen Hinweisen). 6.3 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der politischen Entwicklung in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan. Zusammenfassend kam sie dabei zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen sei, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen seien oder keine dauernde Instabilität bestehe. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, die Gebiete um Samangan, die nicht D-45/2008 zum Hazarajat gehörten (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der Wegweisung sei nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammten und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügten und deren Existenzminimum und Wohnsituation gesichert seien (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Die entsprechende Lagebeurteilung behält auch heute ihre Gültigkeit, weshalb für den Beschwerdeführer eine Situation unkontrollierter Gewalt, aufgrund derer er sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, nicht besteht. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan als unzumutbar erscheinen lassen würden. In den Akten deutet nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer diesfalls aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So macht er keine gesundheitlichen Probleme geltend, und nach eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer seit der Übersiedlung seiner Familie Mitte des Jahres 2005 zusammen mit seinen Eltern und vier Geschwistern in D._______ und arbeitete dort als angelernter Maurer/Gipser auf dem Bau. Mit den erwähnten Familienangehörigen verfügt der Beschwerdeführer über mehrere Bezugspersonen, an die er sich nach seiner Rückkehr nach Herat im Bedarfsfall wenden kann. Er bringt damit die nötigen Voraussetzungen mit, bei einer Rückkehr wieder eine Existenzgrundlage zu erwirtschaften. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der gegenüber dem Beschwerdeführer verfügten Wegweisung somit auch individuell als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), so dass sich der Vollzug der Wegweisung auch als möglich erweist. 6.5 Insgesamt ist der durch das BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-45/2008 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer nicht vorzuhalten, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275), zumal aufgrund der Nachreichung von Identitätsdokumenten die offensichtliche Aussichtslosigkeit bezüglich der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, fehlt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-45/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref-Nr. N ...) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Stefan Weber Versand: Seite 16