Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4498/2017 lan
Urteil v o m 2 5 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Livia Kunz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (…).
D-4498/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben am 13. Juni 2015 in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte, dass er am 7. Juli 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde und am 14. Oktober 2015 eine eingehende Anhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, er habe sich dem Nationaldienst entzogen und sei illegal ausgereist, dass er als Beweismittel seine eritreische Identitätskarte, seine sudanesische Civil Registry Card, Kopien von Registrationsblättern für das Studium, eines Zertifikats, zweier Notenblätter sowie eines Fotos als Student, zwei Fotos, welche ihn angeblich während seiner militärischen Ausbildung in Sawa zeigen würden, und Kopien der Identitätskarten der Eltern einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juli 2017 – eröffnet am 14. Juli 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM seine Verfügung damit begründete, dass die Desertion aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise nicht glaubhaft seien und Letztere die Flüchtlingseigenschaft ohnehin nicht zu begründen vermöge, da keine zusätzlichen Anhaltspunkte ersichtlich seien, welche zusammen mit der illegalen Ausreise zur Bejahung einer Gefährdung führen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen, dass eventualiter eine vorläufige Aufnahme und subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wurde, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht wurde,
D-4498/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung guthiess und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich beiordnete, dass der Beschwerdeführer das Gericht am 21. Dezember 2017 über das hängige Vaterschaftsanerkennungs- und Ehevorbereitungsverfahren informierte, dass der Beschwerdeführer am (…) 2018 heiratete und seine Ehefrau in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 21. März 2018 beim SEM um Einbezug des Beschwerdeführers (und des gemeinsamen Kindes) in ihre Flüchtlingseigenschaft ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau und die Gewährung von Asyl ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht das SEM am 10. April 2018 zur Vernehmlassung einlud, dass das SEM am 24. April 2018 seine Verfügung vom 13. Juli 2017 teilweise in Wiedererwägung zog, die derivative Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und ihm Asyl gewährte, dass das Gericht den Beschwerdeführer am 26. April 2018 darauf hinwies, dass das Beschwerdeführerfahren mit Ausnahme der Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sei und er um Mitteilung ersucht werde, ob er die Beschwerde zurückziehe, dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Rückzugserklärung einreichte, weshalb davon auszugehen ist, er halte an seinen Rechtsbegehren fest, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-4498/2017 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde, soweit die derivative Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug betreffend, infolge der Wiedererwägung der Vorinstanz weggefallen und die Beschwerde diesbezüglich abzuschreiben ist (Art. 58 VwVG), dass somit lediglich über die originäre Flüchtlingseigenschaft zu befinden ist, dass in der Beschwerde diesbezüglich geltend gemacht wurde, auch das SEM bestreite nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Nationaldienst geleistet habe, und die einzelnen von der Vorinstanz abgehandelten Unglaubhaftigkeitselemente würden lediglich einzelne Teile der Vorbringen betreffen, ohne die Glaubhaftigkeit bezüglich die Nationaldienstleistung zu schmälern, dass die illegale Ausreise ebenfalls glaubhaft sei,
D-4498/2017 dass gemäss geltender Praxis eine illegale Ausreise beim Vorliegen weiterer Faktoren, welche die Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen würden, zur Flüchtlingseigenschaft führe, dass dies zu bejahen sei, da sich der Beschwerdeführer dem Nationaldienst entzogen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe, dass im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht jedoch zum Schluss gekommen ist, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vielmehr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f. [als Referenzurteil publiziert]), dass eine solche Profilschärfung im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen ist, dass das SEM zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion hinweist, und den vom SEM abgehandelten Unglaubhaftigkeitselementen in der Beschwerde keine substanziierten Einwände entgegengehalten wurden, dass der Hinweis, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer einmal im Nationaldienst gestanden habe, daran nichts zu ändern vermag, zumal – selbst unter der Annahme, dass dem so sei – weiterhin unglaubhaft bleibt, dass er den Nationaldienst unerlaubt verlassen hat und der blosse Umstand, einmal Dienst geleitet zu haben, nicht als hinreichende Profilschärfung zu betrachten ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
D-4498/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2]), dass infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Rechtsvertreterin ein amtliches Honorar auszurichten ist, dass die Kostennote vom 11. August 2017 grundsätzlich für angemessen zu erachten, die Erstellung der Kostennote jedoch nicht entschädigungspflichtig ist, dass der Honoraransatz unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 17. August 2017 auf Fr. 150.– zu kürzen ist, dass es den Mehraufwand für die Eingaben vom 21. Dezember 2017 und 5. April 2018 zu berücksichtigen gilt, dass sich das amtliche Honorar (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) somit auf insgesamt Fr. 1‘508.– beläuft (Fr. 1‘200.– [8h x 150] plus Fr. 150.– [Mehraufwand] plus Fr. 108.– [MWSt] plus Fr. 50.– [Spesenpauschale]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4498/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 13. Juli 2017 beantragt wurde. 2. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 13. Juli 2017 beantragt wurde. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Frau Livia Kunz wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘508.– ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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