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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2010 D-4492/2010

23 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4492/2010/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. A.___________, geboren (...), Gambia, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juni 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4492/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein gambischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B.__________, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Mai 2010 auf dem Luftweg in Richtung Spanien verliess und am 4. Mai 2010 von dort über ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz einreiste, dass er am 6. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.__________ um Asyl nachsuchte und nach dem Transfer ins Transitzentrum D.__________ dort am 20. Mai 2010 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass ihm dabei auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der vorfrageweisen Überprüfung der Altersangaben (angebliche Minderjährigkeit unglaubhaft) gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, seine Eltern seien im Dezember 1995 bei einem Autounfall ums Leben gekommen, weshalb er in der Folge bei seinem Onkel (...) gelebt habe, dass sein Onkel einen Militärputsch geplant habe, jedoch im November 2009 festgenommen worden sei, bevor er diesen habe ausführen können, dass bei seinem Onkel eine Liste gefunden worden sei, worauf auch sein Name gestanden habe, dass er deshalb zweimal (Im Dezember 2009 sowie im März 2010) von der Armee verhaftet und verhört worden sei, ebenso wie die beiden Ziehsöhne seines Onkels, dass er seinen Onkel vor dessen Festnahme häufig am Arbeitsplatz besucht und viel über ihn gewusst habe, weshalb die Regierung an ihm interessiert gewesen sei, D-4492/2010 dass man ihn gefragt habe, wo sein Onkel die Waffen und Dokumente versteckt habe und was seine Pläne gewesen seien, dass er während der Haft gefoltert und bedroht worden sei, dass die Armee wenige Tage nach seiner zweiten Freilassung erneut zuhause nach ihm gesucht hätten, er jedoch nicht dort gewesen sei, weshalb nur die beiden Ziehsöhne mitgenommen worden seien, dass er befürchtet habe, erneut inhaftiert und eventuell sogar umgebracht zu werden, weshalb er sich ab dem 21. März 2010 vorübergehend in einem verlassenen Haus in Birkama versteckt habe, dass die Frau seines Onkels seine Ausreise organisiert habe und die Verwandten in den USA dafür Geld geschickt hätten, dass er mit Hilfe eines Schleppers am 3. Mai 2010 aus dem Heimatland ausgereist und in die Schweiz geflüchtet sei, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung des BFM, wonach er als volljährig erachtet werde, zur Kenntnis nahm, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 17. Juni 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, aufgrund der Aktenlage sei die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft (keine Abgabe von Identitätsdokumenten, offensichtlich unzutreffende Angaben zum Reiseweg, ungenaue Angaben zu den Familienverhältnissen und den Schulbesuchen, Aussehen), D-4492/2010 dass er daher als volljährige Person behandelt werde, zumal er im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts vorgebracht habe, was die Ein schätzung des BFM umstossen könnte, dass angesichts der unglaubhaften Minderjährigkeit auch das Vorbringen, wonach er infolge seiner Minderjährigkeit in Gambia keine Identitätspapiere habe beantragen können, unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Gründe für die angeblich unterlassene Beantragung heimatlicher Identitätspapiere vorgebracht habe, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus einer urbanen, wohlhabenden und bekannten Familie stamme, weshalb auch seine Aussage, er sei nicht in der Lage, zwecks Papierbeschaffung mit Bezugspersonen im Heimatland in Kontakt zu treten, wenig plausibel sei, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg oberflächlich, stereotyp und realitätsfremd seien und insgesamt davon auszugehen sei, er habe dem BFM bewusst seine Reise- und Identitätsdokumente vorenthalten, um seine Identität und Herkunft zu verschleiern, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass die Asylvorbringen unglaubhaft seien, da sie vage, widersprüchlich und tatsachenwidrig ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführer ausserdem wichtige Ausreisegründe (Folterungen) erst in der Direktanhörung vorgebracht habe, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaftes Sachverhaltskonstrukt zu qualifizieren seien, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auch keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, D-4492/2010 dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2010 (Poststempel) anfocht und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-4492/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung geltend machte, er sei minderjährig, dass der Beschwerdeführer die Beweislast dafür trägt, dass die vorgebrachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, und dass er gegebenenfalls die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 23, 2004 Nr. 30), dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere eingereicht hat, die eine zweifelsfreie Überprüfung seiner Altersangaben zulassen würden, dass er auch keine anderen Dokumente beschaffte, welche zumindest als Indiz für die geltend gemachte Minderjährigkeit gelten könnten (beispielsweise die angeblich im Heimatland verbliebene Geburtsurkunde oder Schulunterlagen; vgl. A9 S. 2), dass der Beschwerdeführer ausserdem ungenaue Angaben zu seinen Schulbesuchen gemacht hat, D-4492/2010 dass seine Altersangabe auch mit Blick auf die unglaubhaften Asyl gründe (vgl. dazu nachfolgend) zu bezweifeln ist, dass die Vorinstanz daher im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit ausgegangen ist, dass somit im Folgenden weiterhin von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, zumal er auch auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was die behauptete Minderjährigkeit nachträglich als glaubhaft erscheinen liesse, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine rechtsgültigen Identitätsoder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er geltend machte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte, dass er diesbezüglich in der Erstbefragung vorbrachte, er sei noch zu jung gewesen, um derartige Identitätspapiere zu erhalten, dass dieses Vorbringen indessen tatsachenwidrig ist, können doch sogar gambische Staatsangehörige unter 16 Jahren einen Pass beantragen (mit schriftlichem Einverständnis der Eltern), dass der Beschwerdeführer ausserdem in der Direktanhörung einen anderen Grund für die fehlenden Identitätspapiere nannte, indem er sagte, er habe nie derartige Dokumente beantragt, weil er nicht vorgehabt habe, auszureisen, D-4492/2010 dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er sei mit einem fremden Pass im Flugzeug von Gambia nach Spanien (Barcelona) geflogen und anschliessend mit dem Zug in die Schweiz weiter gereist, dass er jedoch keine näheren Angaben zu diesem Pass machen und auch den Reiseweg nur äusserst vage schildern konnte, dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei der Neffe des gambischen (...) und werde im Zusammenhang mit dessen Inhaftierung wegen eines geplanten Putsches von den Behörden seines Heimatlandes verfolgt, dass das Vorbringen, er sei der Neffe von (...) und sei bei diesem auf gewachsen, jedoch unglaubhaft ist, da der Beschwerdeführer tat sachenwidrige Angaben zu den Lebens- und Verwandtschaftsverhältnissen von (...) machte, dass sich die beiden Wohnsitze von (...) öffentlich zugänglichen Presseberichten zufolge in den Ortsteilen E.___________ und F.__________ befinden und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, in G.___________ und H.__________ (vgl. A9 S. 3), dass der Beschwerdeführer aussagte, (...) habe nur eine Schwester, nämlich seine Mutter I.___________ (vgl. A1 S. 1, A9 S. 3), dass in öffentlich zugänglichen Presseberichten jedoch die Namen eines Bruders und einer Schwester von (...) genannt werden und der Name der Schwester nicht mit dem Namen der Mutter des Beschwerdeführers übereinstimmt, D-4492/2010 dass der Beschwerdeführer im Weiteren nur über rudimentäre Kenntnisse von der Tätigkeit von (...) und dessen Gerichtsverfahren verfügt (vgl. A1 S. 7; A9 S. 4 ff.), was angesichts der geltend gemachten, langjährigen Wohngemeinschaft mit (...) und dem angeblich vertrauensvollen Verhältnis zu diesem (vgl. A9 S. 13) unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer schliesslich keinerlei Beweise für die angebliche Verwandtschaft mit (...) vorlegt, dass angesichts der unglaubhaften Beziehung des Beschwerdeführers zu (...) auch die davon abgeleiteten Verhaftungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass die diesbezüglichen Vorbringen im Übrigen unplausibel und widersprüchlich ausgefallen sind, dass beispielsweise nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer mehrmals wegen derselben Sache hätte verhaftet werden sollen, dass die beiden Ehefrauen von (...) offenbar nicht behelligt wurden, was ebenfalls realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Angaben zur Dauer seiner zweiten Inhaftierung machte, indem er zunächst erklärte, er sei am 2. Dezember 2009 festgenommen und am 15. Januar 2010 wieder freigelassen worden (vgl. A1 S. 4), während er in der Direktanhörung vorbrachte, er sei am 5. Januar 2010 freigelassen worden (vgl. A9 S. 7), dass er ein grundsätzlich zentrales Fluchtmotiv (er sei gefoltert worden) ohne nachvollziehbaren Grund erst in der Direktanhörung geltend machte, obwohl ihm in der Erstbefragung ausreichend Gelegenheit geboten worden war, alle Fluchtgründe darzulegen, dass er in den Anhörungen aussagte, die Frau seines Onkels (J.___________) habe ihm bei seiner Rückkehr nach Hause mitgeteilt, die beiden Ziehsöhne seien erneut verhaftet worden (vgl. A9 S. 4, 9 und 11), D-4492/2010 dass er in der Beschwerde im Widerspruch dazu vorbrachte, er habe nach seiner Freilassung die Frau seines Onkels angerufen, und bei dieser Gelegenheit habe diese ihm erzählt, das Militär sei erneut vor beigekommen (vgl. S. 2 der Beschwerde), dass die geltend gemachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu bezeichnen ist, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen (vgl. dazu auch nachfolgend), dass darauf verzichtet werden kann, näher auf die Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER D-4492/2010 STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass in Gambia keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu erachten ist, D-4492/2010 dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann handelt, welcher über eine solide schulische Ausbildung verfügt und an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen leidet, dass es ihm bei dieser Sachlage grundsätzlich zuzumuten ist, im Heimatland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass mangels anderweitiger, konkreter Hinweise zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass somit nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Gambia in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, in wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4492/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums D.__________ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum D.__________ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: Seite 13

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