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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 D-4489/2006

17 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,941 parole·~20 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Wegweisung und Vollzug der Wegweisung; Verfügung d...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4489/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. X._______, geboren _______, Demokratische Republik Kongo, vertreten durch Ursina Stgier, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. November 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4489/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 6. Juli 2004 und gelangte mit dem Flugzeug am 7. Juli 2004 in die Schweiz, wo sie am 9. Juli 2004 um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2004 wurde sie an der Empfangsstelle _______ (heute: Empfangszentrum _______) summarisch zu ihren Asylgründen befragt. Die zuständige kantonale Behörde hörte sie im Beisein ihrer Vertrauensperson am 23. August 2004 an. Am 7. Dezember 2004 führte das Bundesamt eine ergänzende Anhörung durch. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, aus _______ zu stammen, am _______ geboren und mithin noch minderjährig zu sein. Nach dem Tod ihrer Eltern habe sie weiterhin im elterlichen Hause mit einem Onkel mütterlicherseits gelebt. Nach einiger Zeit sei sie diesem Onkel von ihrem Grossvater nach Brauch zur Frau gegeben worden. Dieser habe gegen ihren Willen mit ihr mehrfach den Beischlaf vollzogen. Sie habe sich deswegen wiederholt an ihren Grossvater gewandt und ihn erfolglos um Hilfe gebeten. Eine katholische Schwester, welche sie durch eine Schulkameradin kennen gelernt habe, sei ihr schliesslich bei der Flucht behilflich gewesen. Am 6. Juli 2004 sei sie mit einem Begleiter direkt in die Schweiz geflogen. B. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des angeordneten Wegweisungsvollzugs wurde unter anderem ausgeführt, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage ergeben. Die Situation in der Demokratischen Republik Kongo habe sich verbessert. In _______, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, herrsche weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem würden keine in der Person der Beschwerdeführerin liegenden individuellen Umstände einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. Sie habe angegeben, am _______ geboren und mithin _______jährig zu sein. Sie habe jedoch weder ihre Minderjährigkeit noch ihre Fluchtumstände glaubhaft machen können. Ferner verfüge sie vor Ort über D-4489/2006 ein soziales Netz, welches ihr bei der Reintegration behilflich sein könne. C. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin am 4. Januar 2005 im Vollzugspunkt Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Sie machte geltend, nach wie vor minderjährig zu sein. Bei Festhalten am Wegweisungsvollzug müsse sie zu ihrem Onkel, mit welchem sie nach Brauch verheiratet sei und der im elterlichen Haus lebe, zurückkehren. Dieser habe sie mehrfach vergewaltigt. Mithin würde ein Vollzug der Wegweisung im Hinblick auf die drohenden neuerlichen Vergewaltigungen im Heimatstaat einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Des Weiteren ergebe sich aus dem eingereichten ärztlichen Bericht, dass bei der Beschwerdeführerin deutliche Hinweise auf eine Traumatisierung vorliegen würden. Weiter wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall ihre bestehende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. So seien bei minderjährigen Asylsuchenden praxisgemäss von Amtes wegen die Umstände der Rückkehr abzuklären. Dies habe die Vorinstanz nicht getan, sondern sich lediglich auf vage Vermutungen beschränkt, obwohl die Beschwerdeführerin auch nach dem von der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatum im Zeitpunkt der Entscheidfällung noch minderjährig gewesen sei. D. Am 10. Mai 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut. Im besagten Urteil wurde unter anderem festgehalten, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens zwar in der Lage gewesen sei, im Rahmen der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftmässig zu handeln und die Situation, aufgrund welcher sie den Heimatstaat verlassen habe, nachvollziehbar zu schildern. Im Weiteren erwog die ARK, dass die Beschwerdeführerin aber selbst unter Zugrundelegung des von der Vorinstanz festgelegten Geburtsdatums auf den _______ im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides am 9. Dezember 2004 noch minderjährig gewesen wäre und eine entsprechende Prüfung des Wegweisungsvollzugs in die Demokratische Republik Kongo unter diesen Bedingungen hätte stattfinden müssen. Sowohl aus den Akten des vorinstanzlichen als auch aus denen des Beschwerdeverfahrens ergäben sich sodann konkrete Anhaltspunkte für die noch immer bestehend Minderjährigkeit. Widersprüchliche Aussa- D-4489/2006 gen seien in Anbetracht der eingereichten ärztlichen Zeugnisse und der verschiedenen Schreiben der Vormundin mit der kindlichen Unreife und möglicherweise bestehenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklärbar. Die Vorinstanz habe sich in ihrem Entscheid auf einen ungenügend erstellten Sachverhalt gestützt; unter den gegebenen Umständen hätten sich ergänzende Untersuchungen in Bezug auf das Alter der Beschwerdeführerin wie auch in Bezug auf ihre Ausreisegründe aufgedrängt. Insgesamt sei auch zum heutigen Zeitpunkt nicht von der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen beziehungsweise bestünden diesbezüglich gewichtige Zweifel. Aufgrund dieser Erwägungen wies die ARK das Verfahren zur Weiterführung des erstinstanzlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz zurück. E. Im Rahmen des wiederaufgenommenen erstinstanzlichen Verfahrens gelangte das BFM am 11. August 2005 an die Schweizerische Botschaft in Kinshasa und ersuchte um Abklärungen vor Ort. F. Am 14. Oktober 2005 ging bei der Vorinstanz das Abklärungsergebnis der Botschaft ein. Die Beschwerdeführerin sei gemäss einer vertrauenswürdigen Auskunft aus dem Umfeld der Familie tatsächlich im Sinne ihrer Angaben am _______ geboren worden und demnach noch minderjährig. Sie habe nie an der angegebenen Adresse gewohnt und sei nie mit dem erwähnten Onkel zwangsverheiratet worden. Der besagte Onkel wohne aktuell mit den noch lebenden Eltern der Beschwerdeführerin zusammen in _______ an einer anderen Adresse. Der erwähnte Grossvater, welcher kürzlich verstorben sei, habe keine Zwangsheirat arrangiert. Die eingereichte Schülerkarte der Beschwerdeführerin sei wenig beweistauglich, da die entsprechend Schule in _______ nicht habe ausfindig gemacht werden können. Als eventuelle weitere Abklärungsmassnahmen wurden in der Botschaftsantwort die Eruierung der Adresse der besagten Schule sowie eine Befragung der Beschwerdeführerin zu allfälligen Zeugen der Zwangsverheiratung angeregt. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2005 gewährte das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. D-4489/2006 H. Mit Stellungnahme vom 2. November 2005 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen grundsätzlich fest. Das angegebene Geburstdatum und damit ihre noch bestehende Minderjährigkeit seien bestätigt worden. Sie habe entgegen der vorinstanzlichen Abklärung an der angegebenen Adresse beim Onkel gewohnt und sei durch den erwähnten Grossvater zwangsverheiratet worden. Ihre Eltern seien im Jahre 1999 gestorben. Sie verfüge vor Ort über kein soziales Netz. Dass die angegebene Schule nicht habe lokalisiert werden können, erstaune, zumal die Beschwerdeführerin in der Lage sei, dazu nähere Angaben zu machen. I. Mit Verfügung vom 9. November 2005 - eröffnet am 10. November 2005 - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, sie habe zur Begründung ihres Gesuchs unwahre Angaben gemacht. Ihre Eltern seien gemäss den veranlassten Abklärungen noch am Leben. Die angeblichen Ausreisegründe entsprächen somit nicht tatsächlichen Begebenheiten. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen bei der Erstbefragung angegeben, im Alter von _______ Jahren und mithin im Jahre 2002 ihre Eltern verloren zu haben. Anlässlich der Anhörungen habe sie jedoch erklärt, ihre Eltern seien 1999 verstorben. Zusammen mit weitern Ungereimtheiten in ihren Aussagen zur zeitlichen Abfolge sowie der genauen Umstände der (angeblichen) Ereignisse wie namentlich auch der Zwangsverheiratung müsse im Ergebnis auf die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe geschlossen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Es sei für sie zumutbar, zu ihren dort wohnhaften Eltern zurückzukehren. J. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der ARK durch ihre Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids im Vollzugspunkt. Es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren. Zur Begründung wurde gel- D-4489/2006 tend gemacht, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr mangels einer Aufenthaltsalternative wieder bei ihrem Onkel und Ehemann leben müsste, wo sie erneute Vergewaltigungen zu gewärtigen hätte. Ausserdem sei sie an Tuberkulose erkrankt; die entsprechende Behandlung sei in der Schweiz durchzuführen. Vor Ort verfüge sie über kein soziales Netz. Entgegen dem vorinstanzlichen Abklärungsergebnis seien ihre Eltern im Jahre 1999 verstorben. Der Vollzug der Wegweisung sei mithin auch mit dem Kindswohl nicht vereinbar. Die getätigten Abklärungen seien aufgrund der vagen Formulierungen kaum als verlässlich beziehungsweise überprüfbar zu bezeichnen. Unter anderem sei die genaue Adresse und die Telefonnummer der angeblich noch lebenden Eltern nicht angegeben worden. Der Eingabe lagen ein ärztliches Bestätigungsschreiben samt Entbindungserklärung (ärztliche Schweigepflicht) sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei. K. Am 15. Dezember 2005 reichte die Beschwerdeführerin eine Substitutionsvollmacht nach. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2005 hielt die Rekursinstanz fest, die eingereichte Beschwerde richte sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Bezüglich des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. M. Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2006 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der in der Schweiz erforderlichen medizinischen Therapie der Beschwerdeführerin sei durch eine entsprechende Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen. N. Mit Replik vom 24. Januar 2006 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Darlegungen fest. Die Abklärungsergebnisse, wonach die Beschwerdeführerin keine Zwangsverheiratung erlitten habe und ihre Eltern noch lebten, seien nach wie vor zu bezweifeln. In diesem Zusammenhang würden durch die Rechtsvertretung mit Hilfe des internationalen Sozialdienstes weitere Abklärungen veranlasst. D-4489/2006 O. Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 übermittelte die Beschwerdeführerin der ARK ein Zwischenergebnis der getätigten Abklärungen. Gemäss dem beigelegten Schreiben der Amtsvormundin beziehungsweise der beigelegten E-mail des internationalen Sozialdienstes seien ihre Eltern tatsächlich verstorben. Die entsprechenden Todesscheine seien auf dem Postweg Richtung Schweiz unterwegs. Auch eine Geburtsurkunde dürfte im Laufe der Zeit erhältlich sein. P. Am 6. Juli 2006 gab die Beschwerdeführerin eine Kopie zweier (eingescannter) Todesscheine als Beleg für das Ableben ihrer Eltern zu den Akten. Im Begleitschreiben der Rechtsvertretung wurde auf ein ebenfalls beiliegendes E-mail-Schreiben des Sozialdienstes verwiesen. Q. Nach erneuter Einladung zur Vernehmlassung hielt das BFM in seiner Stellungnahme vom 2. August 2006 fest, dem eingereichten Beweismittel komme als blosser Kopie kein hinreichender Beweiswert zu. Ferner hätten die vorinstanzlichen Abklärungen ergeben, dass die Eltern noch lebten. Ausserdem seien ihre Eltern gemäss dem eingereichten Dokument im Jahre 1999 gestorben, was nicht mit den zeitlichen Angaben der Beschwerdeführerin übereinstimme. R. In ihrer Duplik vom 17. August 2006 stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung von Originalbeweismitteln (Todesscheine) in Aussicht. Da die Kopien durch Vertreter des internationalen Sozialdienstes vor Ort erlangt worden seien, könne mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Echtheit der Dokumente geschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM; vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- D-4489/2006 gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Zum Zeitpunkt des (wieder aufgenommenen) erstinstanzlichen Verfahrens und der Beschwerdeerhebung war die Beschwerdeführerin noch minderjährig. Ihr war für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt worden. Demnach waren die für Minderjährige besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311], EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff.). 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuches) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. D-4489/2006 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz ihrer Weiterreise in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für sie eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 4.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.5 4.5.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, D-4489/2006 dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). 4.5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt gemäss Rechtsbegehren die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In der Beschwerdebegründung wird indes auch geltend gemacht, sie gewärtige im Falle ihrer Rückkehr eine erneute sexuelle Ausbeutung und Vergewaltigungen durch ihren Onkel, was unter Art. 3 EMRK zu subsumieren sei. 4.5.3 Die ARK hat im gutheissenden Urteil festgehalten, die Vorinstanz habe im (damaligen) Entscheid zu Recht auf bestehende Widersprüche in den Befragungsprotokollen in Bezug auf die zeitliche Einordnung der geltend gemachten Ereignisse hingewiesen. Diese Widersprüche seien aufgrund der Aktenlage mit der kindlichen Unreife und der möglicherweise bestehenden Traumatisierung der Beschwerdeführerin erklärbar. Andererseits kam die ARK aber auch zum Schluss, in Anbetracht der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens in der Lage gewesen sei, im Rahmen der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftmässig zu handeln und die Situation, aufgrund welcher sie den Heimatstaat verlassen habe, nachvollziehbar zu schildern. Auch wenn man die allfällige, damals vorhandene kindliche Unreife der Beschwerdeführerin berücksichtigt, vermittelt namentlich das Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung kaum den Eindruck einer Sachverhaltsschilderung, welche auf tatsächlichen Ereignissen beruht. Die quasi vollständige Absenz von Realkennzeichen rechtfertigt jedenfalls erste Zweifel am angeblich Vorgefallenen. Nicht recht nachvollziehbar ist sodann das Verhalten der Fluchthelferin, eine Leiterin eines Waisenhauses, wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie aufgrund ihrer Funktion an Stelle der illegalen und gefährlichen Ausreise der minderjährigen Beschwerdeführerin in einen Drittstaat nach anderen Lösungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Aufnahme im Waisenhaus, D-4489/2006 angestrebt hätte. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin, der Grossvater - gemäss Botschaftsauskunft ein im Quartier bekannter Finanzinspektor - habe der Ordensschwester gedroht sie umzubringen, vermögen in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu überzeugen. Die Zweifel werden schliesslich auch durch die übrigen Abklärungen der Vorinstanz bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen konkreten Anlass, die grundsätzliche Richtigkeit des Ergebnisses in Frage zu stellen. Zwar wäre wünschenswert gewesen, dass die Vorgehensweise der Botschaft in der Antwort detaillierter dargelegt und die Auskunftsperson aus dem Umfeld der Familie näher bezeichnet worden wäre, damit allfällige, aber nicht überwiegende Zweifel am Abklärungsergebnis nicht aufkommen beziehungsweise nicht bestanden hätten. Da aber die Abklärungen in der zentralen Frage des Alters der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten ausgefallen sind, erscheint die Annahme, die Antworten stammten von einer der Beschwerdeführerin feindlich gesinnten Person und träfen deshalb nicht zu, als unangebracht. Nach dem Gesagten trifft ihre Behauptung, zusammen mit dem Onkel an der angegebenen Adresse gewohnt zu haben, mithin nicht zu. Ihre Erklärung, wonach der Hausbesitzer sie aufgrund von Unklarheiten bezüglich des Namens ihrer Mutter nicht mit der angegebenen Adresse in Verbindung gebracht habe, erscheint als nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ja während längerer Zeit beziehungsweise seit Geburt dort wohnhaft gewesen sein soll und entsprechend als (Mit)Bewohnerin kaum unbemerkt geblieben wäre. Auch der Vater habe an dieser Adresse gewohnt weshalb der Name _______ auch deshalb bekannt sein müsste. Da entsprechend nicht geglaubt werden kann, dass sie sich am Ort der angeblich erlittenen sexuellen Gewalt wohnsitzmässig aufgehalten hat, sind auch ihre Fluchtgründe zu bezweifeln. Zusammen mit den weiteren Erkenntnissen in der Botschaftsantwort, wonach die angebliche Zwangsverheiratung gar nicht stattgefunden habe, ist davon auszugehen, dass sie ihr Heimatland nicht aus den angegebenen Gründen verlassen hat. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.6 4.6.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen D-4489/2006 eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise des Fehlens einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 4.6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, herrschte im damaligen Zeitpunkt in der Demokratischen Republik Kongo und vorab im Grossraum Kinshasa kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 33). Auch aus heutiger Sicht ist keine andere Beurteilung angebracht. Zwar kam es nach den Wahlen von 2006 zwischen Anhängern von Joseph Kabila, welcher die Wahlen für sich entscheiden konnte, und Gefolgsleuten des damaligen Herausforderers Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen, in deren Folge sich Bemba jedoch im Jahr 2007 Richtung Portugal absetzte; inzwischen wurde er am 23. Mai 2008 in Belgien verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfangs 2008 kam es zu einem Waffenstillstandsabkommen und die Lage in der Demokratischen Republik Kongo, vorab im Grossraum Kinshasa, hat sich wieder beruhigt, auch wenn die Situation in den eigentlichen Konfliktgebieten nach wie vor angespannt ist. Die aktuelle Regierung ist trotz der schwierigen Bedingungen bestrebt, für Stabilität und Sicherheit zu sorgen. Somit kann der Beschwerdeführerin, welche aus _______ stammt, aufgrund der aktuellen Situation grundsätzlich zugemutet werden, wieder nach _______ zurückzukehren. Im Weiteren sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Die Beschwerdeführerin ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht mehr geprüft zu werden braucht. Namentlich erübrigt sich, die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen im Lichte der in EMARK 1998 Nr. 13 stipulierten Anforderungen zu analysieren. In gesundheitlicher Hinsicht wurde zwar verschiedentlich auf eine mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin hingewiesen. Sollte eine solche bestanden haben, konnten deren negative Auswirkungen auf die Gesundheit aber offenbar erfolgreich entgegengewirkt werden (vgl. Eingabe vom D-4489/2006 12. Dezember 2005, S. 4 unten). Jedenfalls kann den bestehenden Akten nicht entnommen werden, dass sie wegen allfälliger psychischer Beschwerden seither ärztliche Hilfe beanspruchen musste. Auch die Behandlung wegen TB ist offenbar seit längerem abgeschlossen. Die bereits erwähnten Abklärungen haben sodann ergeben, dass ihre Eltern noch leben. Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, als Gegenbeweis seien die entsprechenden Todesscheine auf dem Postweg Richtung Schweiz gesendet worden (vgl. die Eingaben vom 22. Juni 2006 und 17. August 2006). Sie wurden aber im zu beurteilenden Beschwerdeverfahren bis zum heutigen Datum nicht eingereicht. Vielmehr wurde eine gescannte Faxkopie übermittelt. Ein solcher Beleg ist aber im Sinne der vorinstanzlichen Sichtweise kaum beweistauglich, und zwar auch dann, wenn er mit Hilfe einer angesehenen sozialen Organisation beigebracht wurde. Abgesehen davon stimmen die angeblichen Todeszeitpunkte nicht mit gewissen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen überein. Insgesamt ist mithin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche über eine gewisse Ausbildung verfügt, bei der Rückkehr keinen sozialen Rückhalt in der Familie findet. Selbst wenn ihre Eltern in der Zwischenzeit verstorben sein sollten, wäre ihr zuzumuten, die angeblich abgebrochene Beziehung zu ihrer Schwester in _______ wiederaufzunehmen und sich mit Hilfe anderer Familienmitglieder oder von Personen, welche ihr zur Flucht verholfen haben, vor Ort wieder zu etablieren (A 1/7, S. 4; A 13/23, S. 3). 4.6.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 4.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung D-4489/2006 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht ihrer nach wie vor bestehenden Bedürftigkeit beziehungsweise in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird jedoch auf eine entsprechende Kostenauflage verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-4489/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen und von einer Kostenauflage abgesehen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: Seite 15

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