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Bundesverwaltungsgericht 03.10.2017 D-4480/2016

3 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,716 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4480/2016

Urteil v o m 3 . Oktober 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (…).

D-4480/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – verliess gemäss seinen Angaben Sri Lanka am 7. Juli 2014 und reiste per Flugzeug über Thailand, Dubai und Deutschland am 9. Juli 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 22. Juli 2014 wurde er summarisch befragt und am 15. April 2015 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2006 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, da eine Person pro Haushalt der Bewegung habe beitreten müssen. Er habe bis 2007 als Fahrer für die LTTE gearbeitet und unter anderem den Kämpfenden Essen, aber auch Munition gebracht. Später hätte er eine militärische Ausbildung absolvieren sollen. Da er aber nicht im Krieg habe kämpfen wollen, sei er im Juli beziehungsweise August 2007 nach Indien geflohen. Dort habe er sich bis im Jahr 2013 illegal aufgehalten bevor er nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Dem Criminal Investigation Department (CID) sei verraten worden, dass er aus Indien zurückgekehrt sei, woraufhin er mehrmals vom CID zuhause und in einem Camp der sri-lankischen Armee (SLA) verhört und misshandelt worden sei. Es sei ihm vorgeworfen worden, bei den LTTE tätig gewesen zu sein. Er habe dies jeweils verneint. Nach einigen Stunden hätten sie ihn wieder gehen lassen. Seit diesen Verhören habe er sich versteckt gehalten. Einige Tage später sei er von einem Freund gewarnt worden, dass er von der SLA gesucht werde, weshalb er davon ausgehe, dass Beweise für seine LTTE-Tätigkeit vorliegen würden. Er habe sich daraufhin versteckt und sei im Juni 2014 schliesslich mit einem auf seinen Bruder ausgestellten Pass ausgereist. Seit seiner Ausreise sei seine Mutter mehrmals von der Armee über seinen Verbleib befragt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2016 – eröffnet am 20. Juni 2016 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 9. Juli 2014 ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20. Juli 2016 gegen diese

D-4480/2016 Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2016 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. E. Am 28. Juli 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. F. Das SEM reichte mit Eingabe vom 13. September 2016 eine Vernehmlassung zu den Akten. G. Am 19. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte ein Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds, welches seine Aussagen bestätige, eine DVD mit einer Filmaufnahme eines Angriffs auf einen Bus in Sri Lanka und drei Fotos einer Demonstration in B._______ vom (…) 2016 ins Recht. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Einwilligungserklärung seines Bruders und dessen Ehefrau für die Einsicht in deren Asylakten (N […]) beizubringen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass über den Antrag um Einsicht in die

D-4480/2016 Asylakten nach Eingang der Einwilligungserklärung entschieden respektive bei ungenutzter Frist das Verfahren aufgrund der Akten entschieden werde. I. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer die entsprechenden Einwilligungserklärungen zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 wurden dem Beschwerdeführer die Protokolle der Befragungen des Bruders (N […], act. A1 und A7) zugestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. K. Mit Eingabe vom 9. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Aussagen des Bruders Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1

D-4480/2016 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers seien an der Befragung im Vergleich zur Anhörung widersprüchlich ausgefallen. So habe er bei der Befragung angegeben, bis im Juli 2006 als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben. Anschliessend habe er sich bis im Juli 2007 versteckt, weil Leute gesucht worden seien und sei dann nach Indien ausgereist. Andererseits habe er ausgeführt, er sei von Juni bis August 2006 für die LTTE tätig gewesen. An der Anhörung habe er wiederum angegeben, er habe sich den LTTE bereits im Jahr 2005 angeschlossen. Demgegenüber habe er auch angegeben, der Bewegung von Mai/Juni 2006 bis August 2007 beigetreten zu sein. Darauf angesprochen, weshalb er sich im Jahr 2007 versteckt habe, habe er ausgeführt, sich vor der Armee in C._______ in der Nähe

D-4480/2016 eines Teiches versteckt zu haben. Auf Nachfrage machte er geltend, er habe geglaubt, nach dem Versteck im Jahr 2013 beim Onkel gefragt worden zu sein, er habe sich im Jahr 2007 nicht versteckt. Dem sei entgegenzuhalten, dass er als Ortschaft für das Versteck beim Onkel D._______ angegeben habe und trotz mehrfachem Nachfragen kein Gewässer erwähnt habe. Ausserdem habe er sich beim Onkel sechs bis sieben Monate und nicht fünf Monate aufgehalten. Weiter habe er angegeben, Waffen für die LTTE zwischen E._______ und F._______ sowie G._______ und H._______ transportiert zu haben. Später habe er angegeben, Güter in die Kriegsgebiete nach I._______ und J._______ gefahren zu haben. Aufgrund dieser unpräzisen und widersprüchlichen Aussagen bezüglich seiner Tätigkeit für die LTTE würden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben bestehen. Darüber hinaus würden seine Schilderungen rund um die Mitgliedschaft bei den LTTE undifferenziert und unkonkret ausfallen. So habe er das Beitrittsprozedere nicht schildern können oder die Dienstgrade der Vorgesetzten nicht benennen können. Auch seine Angaben als Fahrer seien weitgehend oberflächlich und inhaltsleer. Zur Häufigkeit der Transportfahrten habe er unpräzise angegeben, einmal pro Woche oder täglich tätig gewesen zu sein. Eine spezielle Erinnerung an die Zeit bei der LTTE habe er nicht abrufen können. Schliesslich seien seine Schilderungen wie er die LTTE verlassen habe äusserst knapp und oberflächlich. 4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sehr konkret, detailliert und mit vielen Realitätsmerkmalen (insb. direkte Rede, Gestik, Schilderung von Gefühlen und Gedanken) die Verhöre durch das CID und den Grund für seine Flucht geschildert. Die Schilderungen bezüglich der erlittenen Verhöre seien als glaubhaft zu qualifizieren. Es würde kein Widerspruch bezüglich des Ortes des Verhörs vorliegen, da er jeweils gesagt habe, dass das CID jeweils zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn daraufhin einmal ins Camp mitgenommen habe. Der Widerspruch ergebe sich aus verschiedenen Arten zu kommunizieren respektive aus einem aneinander vorbei reden. Weiter habe er mehrmals geschildert, warum er den LTTE beigetreten sei und was passiert wäre, wenn er nicht beigetreten wäre. Er sei in den politischen Bereich eingezogen worden und nicht in den militärischen, weshalb er die Dienstgrade nicht habe benennen können. Er sei unterschiedlich häufig als Fahrer eingesetzt worden. Es könne ihm aus der Beantwortung der diesbezüglichen Frage nicht vorgeworfen werden, dass er unpräzise geantwortet habe, zumal er die Fragen, wo er sich sonst aufgehalten habe, konkret beantwortet habe. Er habe weiter bezüglich einer speziellen Erinnerung auf den Anschlag auf

D-4480/2016 einen Schulbus verwiesen, bei welchem er in der Nähe und Zeuge gewesen sei. Dies sei eine umfassende Antwort und eine prägende Erinnerung an die alltägliche Kriegsgewalt. In Bezug auf die zeitlichen Einordnungen würden tatsächlich vielerlei Unklarheiten bestehen. Er habe ein Durcheinander mit den Daten und sich sehr oft versteckt. Er habe sich sowohl vor seinem LTTE-Beitritt eine Weile lang versteckt, und zweimal während seiner Tätigkeit als Fahrer, sei aber stets aufgefunden worden. Er sei jeweils verwarnt worden, ohne dass er weitere Konsequenzen hätte erleiden müssen. Erst als er ins Kampftraining hätte versetzt werden sollen, habe er sich zur Flucht entschieden. Bezüglich der unterschiedlichen Angaben zu den Transporten sei darauf hinzuweisen, dass sich die Fragen einmal auf Munitionstransporte richteten, jedoch nicht aus der Frage hervorgehe, ob er für den Essenstransport unterschiedliche Strecken gefahren sei. Er habe nicht gesagt, dass sein Bruder sich in einem Flüchtlingscamp befunden habe. Auch an der Befragung habe er angegeben, dass Personen aus dem Dorf seine Rückkehr aus Indien verraten hätten, sein Bruder habe aber verraten, dass er für die LTTE tätig gewesen sei. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Aussagen glaubhaft seien. Dies betreffe zumindest seine Aussagen zu den Verhören im Jahr 2013 durch das CID nach seiner Rückkehr aus Indien. Mit seinem Aufenthalt in Indien sei er über acht Jahre landesabwesend. Die Abwesenheit in Indien könne unter anderem durch die Aussagen seines Bruders in dessen Asylverfahren belegt werden. Zudem sei sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling anerkannt, was auch für sein Gefährdungsprofil relevant sei. Auch die Lage in Sri Lanka sei trotz einzelner Fortschritte in den Fragen des Prevention of Terrorism Act (PTA) und der fehlenden Aufklärung von Kriegsverbrechen unverändert kritisch. Bei einer gesamtheitlichen Betrachtung der Gefährdungsfaktoren und im Lichte der Menschenrechtslage in Sri Lanka müsse der Schluss gezogen werden, dass er im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde, welche als asylrelevant zu qualifizieren wären. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 13. September 2016 stellte das SEM im Wesentlichen fest, insbesondere das Unvermögen detaillierte und erlebnisgeprägte Aussagen sowohl zu seinem LTTE-Beitritt als auch zu den angeblich für die LTTE ausgeführte Tätigkeiten zu machen, sei als wesentlicher und überwiegender Umstand gegen die Glaubhaftigkeit erachtet worden. Indem auch die Äusserungen zur angeblichen späteren Verfolgungssituation widersprüchlich und unkonkret ausgefallen seien, seien die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren. An dieser Einschätzung würden weder die Äusserungen in der Beschwerde noch der Inhalt der Verfahrensakten seines Bruders etwas zu ändern vermögen. Dieser habe darüber

D-4480/2016 hinaus mit keinem Wort erwähnt, dass der Beschwerdeführer in der LTTE gewesen sei, sondern habe ausgesagt, dass ein weiterer Bruder den LTTE zwangsweise beigetreten sei. Dieser Bruder habe aber fliehen können. In diesem Zusammenhang scheine es erstaunlich, dass der Beschwerdeführer mit einem gefälschten Pass, lautend auf diesen Bruder, aus Sri Lanka habe ausreisen können. 4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer nebst Erläuterungen zu den eingereichten Beweismitteln im Wesentlichen geltend, es müsse sich bei den Aussagen seines Bruders um eine Verwechslung handeln. Es sei kaum möglich, dass sein kleinerer Bruder den LTTE beigetreten sei und er mit diesem Pass habe ausreisen können. Dieser Bruder sei nie bei den LTTE gewesen. 4.5 In der Eingabe vom 9. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, sein Bruder bestätige in dessen Anhörung seinen Aufenthalt in Indien, und dass der kleinere Bruder von den LTTE weggelaufen sei. Er sei jedoch davon ausgegangen, dass dieser nie bei den LTTE war. Er sei lange nicht in Sri Lanka gewesen und habe nach der Rückkehr eigene Probleme gehabt. Er habe wenig Kontakt zu seinen Geschwistern. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche

D-4480/2016 und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Vorauszuschicken ist, dass bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls diverse Verständigungsprobleme zwischen der Befragerin, der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer auffallen. So ist die Anhörung von Unklarheiten in der Übersetzung respektive in den Antworten (so A18/25 F7 ff., F24, F46, F76, F115 f., F133, F165, F200 ff., F223 ff.), Unverständlichkeiten wegen „gebrochenen Sätzen und verschluckten Wörtern“ (explizit in A18/25 F32 ff.) sowie offensichtlichen Missverständnissen (vgl. A18/25 F101 ff., F185 f., F190 ff., F199 ff., F241) gezeichnet. Diese Übersetzungsproblematik (wohl auch kultureller Natur) ist denn nicht einzig dem Beschwerdeführer anzulasten, sondern muss in genereller Weise als beeinflussender Faktor in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden (dazu UNHCR, Beyond Proof, Credibility Assessment in EU Asylum Systems, 2013, S. 258 f. Gyulai, Kagan, Herlihy, Turner, Hárdi, Udvarhelyi [Hrsg.], Credibility Assessment in Asylum Procedures, 2013, S. 105 ff.). Trotz dieses nicht zweifelsfreien Anhörungsprotokolls ist der Sachverhalt jedoch als erstellt zu erachten. 5.3 Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint denn in einem ersten Schritt der längere Aufenthalt in Indien als überwiegend glaubhaft. Den Aufenthalt bestätigte nicht nur sein Bruder in dessen Befragungen (vgl. N […], A1/8 S. 3, A7/15 F37 ff.), sondern auch die Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen diesbezüglich zwar kurz, aber durchaus logisch und stimmig (so insbesondere A18/25 F56 ff., F142 ff.). Insgesamt sind die Aussagen des Beschwerdeführers als nicht besonders substanziiert zu bezeichnen. Dieser Erzählstil behält der Beschwerdeführer jedoch im Verlaufe der Anhörung bei und ist somit als gleichbleibend und über alle Sachverhaltsvorbringen homogen zu beschreiben. Daher ist im vorliegenden Einzelfall festzustellen, dass diese knappe Erzählweise dem persönlichen Erzählstil des Beschwerdeführers entspricht. Eine plötzlich überaus detailreiche Schilderung eines Ereignisses würde vorliegend aus dem Rahmen fallen und müsste als Bruch im Erzählstil bezeichnet werden. Entgegen der Ansicht des SEM, vermag der Beschwerdeführer aber trotz der knappen Erzählweise durchaus detailreiche, gehaltvolle Antworten zu geben (so zur Tätigkeit bei den LTTE: A18/25, F109, F111 und zu den Befragungen:

D-4480/2016 A18/25 F157 ff.), womit ein Bild von tatsächlich Erlebtem zu entstehen vermag. Zu berücksichtigen ist überdies, dass seit dem LTTE-Beitritt über zehn Jahre vergangen sind und sich in der Zwischenzeit vieles ereignete. Dass sich der Beschwerdeführer daher nicht mehr an jedes Detail erinnert und die Ereignisse eher schematisch zu schildern vermag, ist verständlich, zumal es sich bei der Tätigkeit für die LTTE, welche darüber hinaus nicht besonders lange andauerte, lediglich um Fahrdienste handelte. Der vom SEM aufgeführte Widerspruch respektive die Unklarheiten zwischen Befragung und Anhörung hinsichtlich des Beitritts- und Austrittsdatums ist angesichts der sonst stimmigen chronologischen Schilderung als nicht derart diametral gegensätzlich zu qualifizieren, um als derart wesentlich erachtet zu werden, dass die LTTE-Zugehörigkeit als Ganzes nicht mehr als glaubhaft zu qualifizieren wäre (so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr.3). Bezüglich der Passage des Beitritts zu den LTTE (vgl. A18/25 F100 ff.) ist festzustellen, dass sich gerade hier die Befragerin und der Beschwerdeführer nicht zu verstehen schienen und aneinander vorbei redeten. So fragte die Befragerin zwar mehrmals nach dem Einberufungsprozedere zu den LTTE, dem Beschwerdeführer schien jedoch nicht klar zu sein, welcher Moment die Befragerin geschildert haben wollte und verwies jeweils auf seine dann ausgeführte Tätigkeit und seine Ausreise aus Angst nach Indien. Der Beschwerdeführer vermag indessen sowohl seine Tätigkeit als auch die Angst vor einem Kampftraining und dem Einsatz an der Front glaubhaft darzulegen (vgl. A18/25 F104, F110 ff., F138 f.). Auch der vom SEM aufgeführte Widerspruch bezüglich der Ortschaften seiner Fahrertätigkeit vermag nicht zu überzeugen, sind die gegebenen Antworten doch auf verschiedene Kontexte der Fragen zu beziehen (A18/25 F111 ff.: Fahrten allgemein respektive die Esswaren; A18/25 F123 f. Fahrten mit Munition). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts wird aus den Befragungen des Bruders denn auch nicht abschliessend klar, welche Brüder sich den LTTE angeschlossen haben, zumal sich der Beschwerdeführer zu dieser Zeit gerade in Indien befand und zwischen den Brüdern offenbar aufgrund der verschiedenen Wohnorte und Familien kein enger Kontakt bestand (vgl. A18/25 F19 ff., F79 ff.). Im Sinne einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der oben genannten beeinflussenden Faktoren erscheint demnach auch die Einberufung in die LTTE sowie die Fahrertätigkeit des Beschwerdeführers als glaubhaft. 5.4 In Bezug auf die Erlebnisse nach der Rückkehr aus Indien im Jahr 2013, welche den Beschwerdeführer abermals zur Flucht aus Sri Lanka

D-4480/2016 veranlasst haben, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Behelligungen durch das CID zeitlich sowohl als örtlich widerspruchsfrei einzuordnen vermag. So können – insbesondere auch angesichts der nicht wortwörtlichen Protokollierung bei der Befragung – die Aussagen des Beschwerdeführers nicht dahingehend interpretiert werden, dass er bei der ersten Befragung nur zu Hause befragt wurde. In diesem Sachverhaltszusammenhang erscheint denn in erster Linie relevant, dass das CID ihn zunächst zweimal verhörte, bevor dann abermals nach ihm gesucht wurde. Bezeichnenderweise vermag der Beschwerdeführer die Befragungen des CID mit Widergabe in direkter Rede sowie anderen Realkennzeichen substanziiert zu schildern (vgl. A18/25 F89, F155 ff). Der Beschrieb des Ablaufs des Gesprächs zwischen den Leuten aus dem Van und der Mutter des Beschwerdeführers – mit welcher er auch in der Schweiz in Kontakt stehe – ist zwar wiederum in Kohärenz mit seinem Erzählstil als kurz zu bezeichnen. Jedoch wurden auf Nachfragen bezüglich Anzahl Personen, Ausweisen, weiteren Details, welche die Mutter ihm mitgeteilt haben könnte, verzichtet. Demgegenüber vermag der Beschwerdeführer die Fragen zum Van und seiner Furcht, endgültig verhaftet zu werden, schlüssig und konsistent zu beantworten (vgl. A18/25 F167 ff.). Dass sich der Beschwerdeführer schliesslich mehrere Monate bis zur Ausreise bei seinem Onkel im nahem Wald versteckte, erscheint zwar verkürzt vorgebracht, müsste es dem Beschwerdeführer doch möglich sein, mehr über diese Zeit zu schildern. Aufgrund dieser wiederum im Erzählstil kohärenten Art des Vorbringens kann dennoch nicht insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (DVD und Schreiben eines Parlamentariers) zwar ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung der Vorbringen beitragen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Parlamentarier solch präzise Angaben zu Daten hätte machen können, die der Beschwerdeführer selbst nie so detailliert angab. Auch wird dessen Beziehung zum Parlamentarier nicht verdeutlicht. Im Weiteren bleibt ungeklärt, wie der Beschwerdeführer zu einer solch detaillierten bildlichen Wiedergabe eines ihm angeblich einschneidend in Erinnerung gebliebenen Erlebnisses (Bombardierung eines Schulbusses durch die LTTE) gelangen konnte und wie diese zu jenem Zeitpunkt (zwischen 2006 und 2007) hätte aufgenommen werden können, zumal die Datei im Jahr 2016 erstellt worden zu sein scheint. Trotzdem ist dies alleine ungenügend, um deshalb von der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

D-4480/2016 5.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen trotz gewisser Zweifel unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG als überwiegend glaubhaft. Für die nachfolgende Prüfung der Flüchtlingseigenschaft wird demnach auf den Sachverhalt in Bst. A verwiesen. 6. 6.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Behelligung des Beschwerdeführers durch den CID und die Suche nach ihm aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE eine Verfolgung darstellt, die die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG aufweist, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren wäre. 6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass angesichts der in den vergangenen Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber insbesondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch den Leitentscheid BVGE 2011/24). Dabei wurden die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Strafregistereintrag

D-4480/2016 (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden; auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken (E. 8.5.1). 6.3 Die vorgenannten Faktoren sind im Falle des Beschwerdeführers als gegeben zu erachten. Zunächst ist der Beschwerdeführer ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas und hat sein Heimatland zum ersten Mal im Jahr 2007 für sechs Jahre und nun vor rund drei Jahren abermals verlassen und hält sich seither in der Schweiz auf. Er ist demnach seit längerem landesabwesend und befindet sich in einem exilpolitischen Zentrum der LTTE, was ihn bereits per se in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken lässt. Dazu kommt die Zwangsrekrutierung durch die LTTE im Jahr 2006. Diese wenn auch niederschwellige Tätigkeit als Fahrer von Esswaren und Munition ist den sri-lankischen Behörden angesichts ihrer Reaktion nach der Heimkehr des Beschwerdeführers aus Indien bekannt. Die in diesem Zusammenhang erlittenen Behelligungen durch den CID vermögen zweifelsohne die Schwelle der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erreichen. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch geltend, dass seine Mutter nach seiner Ausreise mehrmals nach seinem Aufenthaltsort befragt wurde (vgl. A18/25 F36 ff.), was auf ein nach wie vor bestehendes Verfolgungsinteresse hinweist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die LTTE, welcher für die Bewegung an der Front kämpfte und von den sri-lankischen Behörden gesucht wurde, im heutigen Kontext ebenfalls als stark risikobegründend zu qualifizieren ist. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über nahe Verwandte in London – einem weiteren exilpolitischen Zentrum der LTTE (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2) –, was sein Risikoprofil wiederum zu schärfen vermag. Es ist daher anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben, zumal gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechtfertigen vermag (E. 8.5.5). Somit ist mit

D-4480/2016 überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Vorbringen ernsthafte Nachteile zu befürchten hätte, weshalb eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht, so dass er als Flüchtling anzuerkennen ist. 7. Aus seiner niederschwelligen Tätigkeit für die LTTE ist kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Munitionstransporte vermögen die Schwelle der verwerflichen Handlungen nicht zu erreichen. 8. Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. Unter diesen Umständen ist auf das Vorbringen, exilpolitisch aktiv zu sein, nicht einzugehen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. 9.2 Dem Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

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D-4480/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 28. Juli 2016 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:

D-4480/2016 — Bundesverwaltungsgericht 03.10.2017 D-4480/2016 — Swissrulings