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Bundesverwaltungsgericht 23.08.2010 D-448/2008

23 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,234 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dez...

Testo integrale

Abtei lung IV D-448/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . August 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._________, geboren (...), Jemen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-448/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 1. Oktober 2001 unter der Identität D.________, geboren (...), in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Am 15. Oktober 2002 wurde er im E._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und – summarisch – zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton F._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 17. Dezember 2002 eingehend zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines ersten Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er komme aus der jemenitischen Hauptstadt Sana'a und gehöre dem Stamm der G._______ an. Seit rund zwei Jahren befinde sich der Stamm der G._______ in einer Blutfehde mit dem Stamm der H._______. Auch seine Familie sei von der Fehde betroffen gewesen; einmal sei sein Elternhaus in Sana'a und einmal das Auto, in dem er sich mit seinem Vater befunden habe, beschossen worden. Aus Angst um deren Leben habe sich sein Vater, ein wohlhabender Bauunternehmer, entschlossen, seine beiden ältesten Söhne – ihn sowie den zwei Jahre jüngeren I._______ (...) – ins Ausland zu schicken. Am 28. September 2002 hätten sie Sana'a auf dem Luftweg in Richtung Rom verlassen. Am 1. Oktober 2002 seien sie von Italien her unter Umgehung der Grenzkontrollen in einem Personenwagen in die Schweiz eingereist. A.b Mit Verfügung vom 27. Juni 2003 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seines Bruders mit der Begründung ab, deren Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die Verfügung vom 27. Juni 2003 trat unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer verliess die Schweiz am 12. Januar 2005 kontrolliert unter der Identität J._______, geboren (...) und mit einem auf diesen Namen lautenden, zuvor den Schweizer Behörden nicht abgegebenen jemenitischen Pass, und kehrte nach Jemen zurück. D-448/2008 B. B.a Am 26. September 2005 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz zum zweiten Mal – diesmal unter der Identität K._______, geboren (...) – um Asyl nach. B.b Anlässlich der am 3. Oktober 2005 im Empfangszentrum (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) L._______ durchgeführten Befragung zur Person sowie anlässlich der nach der Zuweisung in den Kanton M._______ am 7. Dezember 2005 (1. Teil) und am 18. Januar 2006 (2. Teil) von der zuständigen kantonalen Behörde durchgeführten eingehenden Anhörung gab der Beschwerdeführer an, bei der Stellung seines ersten Asylgesuches in Wahrheit keine "richtigen" Asylgründe gehabt zu haben. Er sei – wie sein Onkel N._______, den er im vorherigen Verfahren fälschlicherweise als seinen Bruder I._______ ausgegeben habe – nur zwecks Absolvierung eines Studiums in die Schweiz gekommen. Da er das erste Asylgesuch unter dem (falschen) Nachnamen O._______ – dem Namen eines mächtigen und einflussreichen Stammes – gestellt habe, werde er nun von Angehörigen dieses Stammes verfolgt. Bei der Rückkehr nach Jemen sei er am Flughafen von Sana'a vom politischen Sicherheitsdienst "Amin Siasi" festgenommen worden. Er sei während rund eineinhalb Monaten inhaftiert und auch gefoltert worden. Seine Eltern hätten eine grosse Geldsumme bezahlt, wodurch er wieder freigekommen sei; das Verfahren sei jedoch noch offen und er werde nach wie vor von den Sicherheitskräften gesucht. Nach der Haftentlassung habe er bei einem Onkel namens P._______ im Quartier Q._______ in Sana'a gewohnt. So seien weder er selber noch seine Eltern behelligt worden. Mitglieder des Stammes der G._______ hätten sich jedoch regelmässig bei Nachbarn seines Grossvaters nach ihm erkundigt, weshalb er sich zur erneuten Ausreise entschlossen habe. Sein alter Reisepass sei abgelaufen, weshalb ein Verwandter ihm einen neuen habe ausstellen lassen; dieser Pass habe – aufgrund anderer Angaben auf seinem Geburtsschein – auf den Nachnamen R._______ gelautet. Ein bei der Schweizer Botschaft in Riad (Saudiarabien) gestelltes Gesuch um Erteilung eines Touristenvisums sei abgewiesen worden. Hingegen hätten er und sein Onkel N._______ auf dem belgischen Konsulat in Sana'a Schengen-Visa erhalten. Schliesslich seien sie am 22. September 2005 von Sana'a D-448/2008 aus nach Frankfurt beziehungsweise nach Belgien geflogen und am 24. September 2005 von Deutschland her illegal in die Schweiz eingereist. B.c Bereits am 29. August 2005, mithin noch vor Einreichung des zweiten Asylgesuches durch den Beschwerdeführer, wurde am Flughafen Basel-Mühlhausen von einem schweizerischen Grenzwachtposten eine aus Brasilien stammende, an eine Person in der Schweiz adressierte Postsendung kontrolliert. Die sich darin befindenden Dokumente – ein brasilianischer Reisepass und eine brasilianische Identitätskarte, welche beide auf den vom Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren angegebenen Namen lauteten – erwiesen sich als gefälscht und wurden konfisziert. Anlässlich der kantonalen Anhörung vom 7. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer zu den abgefangenen Identitätsdokumenten sowie zu den Abklärungsergebnissen im Zusammenhang mit dem von der Schweizer Botschaft in Riad abgelehnten Visums-Antrag das rechtliche Gehör gewährt. Ebenfalls im Rahmen der kantonalen Anhörung konnte sich der Beschwerdeführer eingehend zu der von ihm schon mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 beanstandeten Art und Weise der Erstbefragung im Empfangszentrum L._______ (er habe sich durch das Verhalten des Befragers verunsichert und unter Druck gesetzt gefühlt und wünsche eine Wiederholung der Befragung durch eine andere Person) äussern. B.d Während des zweiten Teils der kantonalen Anhörung gab der Beschwerdeführer verschiedene Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten: Zwei am 12. Juli 1997 und am 26. Januar 2005 ausgestellte jemenitische Identitätskarten im Original, einen am 6. Juli 2005 ausgestellten jemenitischen Führerausweis im Original, eine beglaubigte Kopie eines Zeugnisses des Gymnasiums "S._______" in T._______, vier dem Internet entnommene Berichte betreffend die Lage in Jemen und die Situation in jemenitischen Gefängnissen, ein von ihm selber handschriftlich verfasster Brief sowie die Kopie eines Schreibens von 35 jemenitischen Asylsuchenden an das BFM, in welchem sich jene grundsätzlich gegen die Rückschaffung von jemenitischen Asylsuchenden aussprechen. D-448/2008 C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Schliesslich wurden die als gefälscht erkannten, am Flughafen Basel-Mühlhausen konfiszierten brasilianischen Reisedokumente eingezogen. Das Gesuch des gleichzeitig eingereisten Verwandten M._______ war vom BFM bereits am 30. März 2006 wegen Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben worden. D. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Januar 2008 – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurde ein dem Internet entnommener Auszug aus dem "Amnesty International Report 2007" betreffend Jemen eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufgefordert, bis zum 12. Februar 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen oder einzahlen zu lassen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht am 9. Februar 2008 bezahlt. F. In Bezug auf ein vom Beschwerdeführer beziehungsweise von einem von diesem kurzzeitig zu diesem Zweck bestellten Rechtsvertreter an D-448/2008 das Migrationsamt des Kantons M._______ am 27. Mai 2009 gerichtetes Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 14 AsylG hielt das BFM fest, die erforderliche fünfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz sei mit der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz unterbrochen worden, weshalb bereits die zeitlichen Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Gesuch nicht erfüllt seien. G. Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 19. März 2010 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 23. März 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-448/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Vorab ist in Bezug auf die in der Eingabe vom 4. Oktober 2005 (vgl. Vorakten B8) beanstandete Art und Weise der Erstbefragung im Empfangszentrum L._______ festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Befragungen vom 7. Dezember 2005 und vom 18. Januar 2006 Gelegenheit hatte, seine Kritik erneut vorzubringen (vgl. B14 S. 3-5) und – in Anwesenheit eines anderen Befragers – seine Asylgründe in zwei weiteren Anhörungen ausführlich darzulegen. Dessen ungeachtet ergeben sich aus dem Protokoll der Kurzbefragung keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – vom Befrager nicht mit dem erforderlichen Respekt behandelt beziehungsweise unter Druck gesetzt worden wäre oder dass er gar seine Asylgründe nicht korrekt hätte wiedergeben können. Der Beschwerdeführer erklärte denn am D-448/2008 Ende der Befragung auch unterschriftlich, das Protokoll sei ihm auf Arabisch rückübersetzt worden und es entspreche seinen Aussagen (vgl. B1 S. 8). 5. 5.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in verschiedener Hinsicht widersprüchlich, unlogisch und realitätsfremd ausgefallen und hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. 5.1.1 So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 3. Oktober 2005 zu Protokoll, nach seiner Rückkehr nach Jemen am 14. Januar 2005 am Flughafen von Sana'a verhaftet und während eineinhalb Monaten festgehalten worden zu sein (vgl. B1 S. 7). Demgegenüber behauptete er in der kantonalen Anhörung, am 12. Januar 2005 nach Jemen zurückgeflogen und umgehend in Haft gesetzt worden zu sein; er sei "etwas weniger als zwei Monate" im Gefängnis geblieben (vgl. B14 S. 21 ff.). 5.1.2 Wie in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend bemerkt wurde, vermochte der Beschwerdeführer keine plausible und in sich stimmige Erklärung dafür abzugeben, woher die jemenitischen Sicherheitsbehörden bei seiner Einreise gewusst haben sollen, dass er in der Schweiz unter dem Namen D._______ ein Asylgesuch gestellt hatte. In der Erstbefragung gab er an, während des ersten Asylverfahrens in der Schweiz mit seinen Freunden in U._______ in Kontakt geblieben zu sein und ihnen auch von der Gesuchseinreichung unter diesem Namen berichtet zu haben; seine Freunde hätten dieses Verhalten aber nicht geschätzt und in der Folge nicht nur seine Eltern belästigt, sondern es auch den Behörden gemeldet (vgl. B1 S. 6). Der kantonalen Behörde gab er hingegen zu Protokoll, der von der Namensanmassung betroffene Stamm der G._______ habe sich bei den jemenitischen Behörden beschwert, weshalb er von diesen auf eine schwarze Liste gesetzt worden sei (vgl. B14 S. 22). Dabei muss – angesichts der Behauptung, das einzige Thema während der mehrwöchigen Haft sei das in der Schweiz unter dem Namen D._______ gestellte Asylgesuch gewesen (vgl. B14 S. 24) – auch die später gemachte Aussage, in der Haft zwar während Wochen verhört und gefoltert worden zu sein, aber dennoch nie Gelegenheit gehabt zu haben, auf die ihm gestellten Fragen betreffend das Asylgesuch in der Schweiz oder die Verwendung des Namens D-448/2008 D._______ zu antworten (vgl. B14 S. 28), als realitätsfremd qualifiziert werden. Die dazu in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2 f.) abgegebene Erklärung, die Befragungen hätten mehr als ein halbes Jahr nach seiner Ausreise stattgefunden, weshalb es verständlich sei, dass er teilweise nur ungefähre Angaben habe machen können, im Übrigen zeige der Umstand, dass er auf wiederholtes Fragen verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt habe, seinen Willen, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken, vermag nicht zu überzeugen. Dem weiteren Hinweis, er stamme aus einer tiefen sozialen Schicht, weshalb die Verwendung des Namens G._______ von dieser Familie als "unverzeihliche Frechheit empfunden" werde (vgl. Beschwerde S. 3 Mitte), ist zudem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Schulbildung (Matura, gute Englischkenntnisse) besitzt, sich wiederholt die Reise nach Europa leisten konnte und – was etwa an der Besorgung gefälschter Reisedokumente aus Brasilien erkennbar ist – über weit über seinen Heimatstaat hinausgehende soziale Beziehungen verfügt. 5.1.3 Im Weiteren erscheinen auch die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine Entlassung beziehungsweise Befreiung aus der Haft ungereimt und unrealistisch. So gab er zunächst an, seine Familie habe weder von seiner Rückkehr nach Jemen noch von seiner Festnahme am Flughafen von Sana'a gewusst; erst nach einem Monat Haft habe ein Offizier des Sicherheitsdienstes Nachsicht gehabt und die Familie benachrichtigt (vgl. B14 S. 23). An anderer Stelle (vgl. B14 S. 25) erklärte der Beschwerdeführer, seine Familie habe diese Person im Gefängnis kontaktiert. Eines Nachts habe ihn ein vermutlich von seiner Familie dafür bezahlter Offizier aus der Zelle geführt und seiner Familie übergeben (vgl. B14 S. 23 f.). 5.1.4 Sodann fällt auf, dass die vom Beschwerdeführer zu Beginn des zweiten Teils der kantonalen Befragung hinterlegte Identitätskarte am 25. Januar 2005 und der gestützt darauf angeblich von einem Onkel besorgte und für den Erhalt eines Touristenvisums benutzte Reisepass am 31. Januar 2005 ausgestellt worden sind, mithin zu einem Zeit punkt, als sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in Haft befunden hat, seine Familie aber noch gar nichts von seiner Inhaftierung gewusst haben soll. D-448/2008 5.1.5 Die Zweifel an der geltend gemachten Verfolgungssituation werden dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm behauptet – Jemen mit seinem eigenen, mit einem Schengen-Visum für Belgien versehenen Pass ohne Probleme über den Flughafen von Sana'a in Richtung Amman (Jordanien) verlassen konnte (vgl. B14 S. 9 f.). 5.2 Wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte, ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine asylrelevante nichtstaatliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Ungeachtet dessen, dass die von ihm behauptete Zugehörigkeit zu einer niedrigen sozialen "Kaste" nicht geglaubt werden kann (vgl. oben Erw. 5.1.2), erscheint es in der Tat nicht nachvollziehbar, dass ein ein flussreicher Stamm einen aus seiner Sicht wohl unbedeutenden jungen Mann in der von ihm geschilderten Intensität verfolgt und mit dem Tod bedroht hätte, nur weil dieser in der Schweiz unter dem Stammesnamen ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zu Recht als völlig unglaubhaft qualifizierte die Vorinstanz ferner die Schilderung, einer der Stammesführer sei während eines Verhörs des Sicherheitsdienstes hereingekommen und habe mit einer Kalashnikov herumgefuchtelt, wobei er nur mit Mühe davon habe abgehalten werden können, den Beschwerdeführer zu erschiessen (vgl. B14 S. 23). Als nicht glaubhaft muss auch die Aussage des Beschwerdeführers bezeichnet werden, Angehörige des Stammes der G._______ hätten nur in der Umgebung des Hauses seines Grossvaters nach ihm gesucht, seine Eltern und die anderen Familienmitglieder jedoch unbehelligt gelassen (vgl. B14 S. 28). 5.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. 5.3.1 Während der Reisepass sowie die am 26. Januar 2005 ausgestellte Identitätskarte – wie bereits oben unter Ziff. 5.1.4 der Erwägungen festgehalten wurde – in Widerspruch zur angeblich bestehenden Verfolgungssituation stehen, vermögen die am 12. Juli 1997 ausgestellte Identitätskarte, der Führerausweis und die Zeugniskopie keinen asylrelevanten Sachverhalt zu beweisen. Die vier dem Internet entnommenen Berichte betreffend die Lage in Jemen und die Situation in jemenitischen Gefängnissen, der vom Beschwerdeführer hand- D-448/2008 schriftlich verfasste Brief betreffend angebliche Probleme dreier ehemaliger Asylsuchender nach ihrer Rückkehr nach Jemen sowie die Kopie eines Schreibens von 35 jemenitischen Asylsuchenden, die sich grundsätzlich gegen die Rückschaffung jemenitischer Asylsuchender aussprechen, haben sodann keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer und sind daher nicht geeignet, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.3.2 In dem auf Beschwerdeebene eingereichten Auszug aus dem "Amnesty International Report 2007" wird von drei Männern berichtet, welche vor der US-Botschaft festgenommen worden seien, weil sie dort Asylgesuche hätten stellen wollen und dadurch "den Ruf Jemens geschädigt" und "den Präsidenten beleidigt" hätten. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal glaubhaft machen konnte, dass die jemenitischen Behörden von seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz Kenntnis erlangt haben, lässt sich auch aus dem besagten "Amnesty International"-Bericht nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, dessen persönliche Glaubwürdigkeit bereits durch den Umstand erschüttert wurde, dass er in seinem ersten Asylverfahren ganz andere Asylgründe vorbrachte beziehungsweise – wie er im zweiten Verfahren erklärte – lediglich in der Schweiz studieren wollte, dabei unter verschiedenen Identitäten auftrat und sich dafür auch gefälschte Dokumente besorgte, in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf den Hinweis auf die in Jemen herrschende Korruption) einzugehen. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Ebenfalls zu Recht ordnete das BFM in seiner Verfügung vom 21. Dezember 2007 (Ziff. 6 des Dispositivs) die Einziehung der am 29. August 2005 am Flughafen Basel-Mühlhausen beschlagnahmten brasilianischen Identitätspapiere an. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). D-448/2008 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da D-448/2008 es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Jemen ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist jedoch nicht der Fall, zumal – wie oben unter Ziff. 5 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde – die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.1 Im August 2009 ist es im Norden Jemens zu einer erneuten Eskalation der Kämpfe zwischen schiitischen Aufständischen unter der Führung von Abdel Malek Al-Houti und der jemenitischen Armee gekommen, welche namentlich in den umkämpften nördlichen Provinzen Sa'ada und Amran rund 150'000 Menschen intern vertrieben hat. Die D-448/2008 Lage hat sich seither wieder beruhigt und die meisten Vertriebenen sind in ihre Heimatregionen zurückgekehrt. Aufgrund der Spannungen zwischen einzelnen Stämmen sowie zwischen Stämmen und der Zentralregierung muss die Sicherheitslage auch in anderen jemenitischen Provinzen als schlecht bezeichnet werden. Dennoch kann bezüglich Jemen und insbesondere bezüglich der von den erwähnten Konflikten nicht betroffenen Hauptstadt Sana'a und deren Umgebung im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 7.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Jemen in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ist jung, alleinstehend und soweit aktenkundig gesund. Er verfügt über eine ausgezeichnete Schulbildung und gute Englischkenntnisse und hat während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz Berufserfahrung als Hotelportier erworben. Zudem wohnen seine nächsten Angehörigen (Eltern und Geschwister) nach wie vor in der Region Sana'a und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. 7.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrechts nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig D-448/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden auf Fr. 600.-- bestimmt und sind mit dem am 9. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-448/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: Seite 16

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