Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4478/2014 law/joc
Urteil v o m 9 . Juni 2015 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…), eritreischer Herkunft, und dessen Ehefrau B._______, geboren (…), Äthiopien, sowie deren Kind C._______, geboren (…), c/o Schweizerische Vertretung in Khartoum, Sudan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Juni 2014 / N (…).
D-4478/2014 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 15. Mai 2012 gelangte der Beschwerdeführer A._______ an die schweizerische Botschaft in Khartoum (Eingang Botschaft: 21. Mai 2012) und ersuchte darin für sich, seine damalige Lebenspartnerin und deren Kinder um Asyl in der Schweiz. B. Zur Begründung führte er hauptsächlich aus, er gehöre zur Volksgruppe der Belan. Diese werde in Eritrea verfolgt. Seine erste Ehefrau sei 1980 gestorben. Seine Kinder aus dieser Ehe seien 1983 und 1986 während des Krieges umgekommen. Er sei in Eritrea aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der EPDP (Eritrean People's Democratic Party), einer heute im Exil aktiven Partei, durch die staatlichen Behörden verfolgt worden. Auch habe er zum älteren Kader der Eritrean Liberation Front (ELF) gehört. Diese Organisation sei heute ebenfalls im Exil aktiv und deren Mitglieder seien Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Am 20. Juni 2004 hätten Unbekannte in E._______ Bombenanschläge verübt. Wegen des Verdachts an deren Teilnahme sei er am 21. Juni 2004 in D._______ verhaftet worden. Zwei Tage habe er im Gefängnis verbracht und sei dabei misshandelt worden. Danach sei er freigelassen worden, da man zwischenzeitlich die Täter von E._______ gefasst habe. Die eritreischen Sicherheitskräfte hätten ihn vor weiteren politischen Aktivitäten gewarnt. Am 25. März 2005 sei er in den Osten Sudans geflohen. Am 2. Juli 2005 sei er nach Khartoum weitergereist. Dort lebe er derzeit. Nach seiner Flucht aus Eritrea seien sein Haus und seine Farm konfisziert worden. Im Exil sei er politisch aktiv, indem er oppositionelle Artikel im Netz veröffentliche. Insbesondere sei er auf (…), einer australischen Webseite, die regimekritische Artikel publiziere, tätig. Drei Mal hätten Spione oder Geheimagenten versucht, ihn im Sudan zu entführen. Der erste Versuch habe am 21. September 2005 in Kassala stattgefunden, während er im Begriff gewesen sei, finanzielle Mittel entgegenzunehmen, die ihm durch einen Verwandten aus Australien zugesandt worden seien. Am 18. Oktober 2011 habe er Angehörige in Kassala besuchen wollen, als man erneut versucht habe, ihn zu entführen. Das dritte Mal habe man ihn am 15. Februar 2012 in Khartoum angegriffen. Der Angriff sei misslungen, da sich gerade Fussgänger in der Nähe befunden hätten. Die Spione des eritreischen Regimes hätten sich deshalb mittels Flucht mit ihren Autos einer Strafverfolgung entzogen. Ständig werde er in Khartoum und anderen sudanesischen Städten durch eritreische Agenten überwacht, da er regimekritische Artikel verfasse. Er sei deswegen dem http://www.awna1.com/
D-4478/2014 Risiko der Entführung und des Mordes ausgesetzt. Er könne weder nach Eritrea zurückkehren, da er dort gesucht werde, noch könne er im Sudan verbleiben. Er ersuche die Schweiz um Schutz und bitte darum, mündlich angehört zu werden. Dem Gesuch lagen Kopien eines Ausweises der ELF, eines Flüchtlingsausweises des UNHCR, verschiedene fremdsprachige Artikel sowie die Kopie einer E-Mail-Korrespondenz mit dem BFM vom Oktober 2009 bei. C. Mit E-Mail vom März 2012 wandte sich der Beschwerdeführer an das BFM und erklärte, er habe bei der schweizerischen Botschaft in Khartoum um Asyl nachgesucht. Er sei Journalist, lebe in Khartoum und kritisiere auf den Internetseiten (…) und (…) das eritreische Regime. Er sei 2005 durch das UNHCR in Khartoum als Flüchtling registriert worden. D. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde baldmöglichst behandelt. E. Durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Khartoum setzte das BFM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am 7. Januar 2013 – darüber in Kenntnis, dass eine Befragung durch die schweizerische Vertretung im Sudan aus strukturellen, organisatorischen, sicherheitstechnischen und Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Es werde deshalb von einer Anhörung abgesehen. Gleichzeitig wurde er mittels Fragenkatalog aufgefordert, bis zum 22. November 2012 zu seiner Person und den Gründen für sein Asylgesuch sowie seiner Situation im Sudan Stellung zu nehmen und allfällige Dokumente und Beweismittel einzureichen. Das BFM wies ihn zudem auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) hin. F. Mit Eingabe vom 27. Januar 2013 an die schweizerische Botschaft in Khartoum führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei die eritreische Staatsbürgerschaft mit Ausstellung der Identitätskarte im Zuge des Unabhängigkeitsreferendums im Jahre 1993 erteilt worden. Seit Ende seiner Schulzeit habe er der ELF angehört. Von September 1969 bis Ende September 1981 sei er deren Mitglied und zugleich in deren Kader gewesen. Von 1982 bis am 9. Mai 2005 habe er bei verschiedenen Arbeitgebern http://(…) http://www.hafas.org/
D-4478/2014 im Sudan gearbeitet, um seine Eltern zu unterstützen. Dann sei er nach Eritrea zurückgekehrt, um das Heimatland aufzubauen. Er habe lediglich vom 10. Mai 2004 bis am 23. März 2005 in Eritrea gelebt. Deshalb sei er nicht in den Nationaldienst einberufen worden. Er habe aber unter ständiger Überwachung gestanden. Am 21. Juni 2004 sei er verhaftet und am 23. Juni 2004 gegen Kaution und weil man die Täter des Anschlags von E._______ ermittelt habe, freigelassen worden. Die eritreischen Behörden hätten ihn während der Haft gefoltert. Seine Identitätskarte sei eingezogen und deren Rückgabe sei ihm verweigert worden. Man habe ihm mitgeteilt, er verdiene es nicht, Eritreer zu sein, da er ein aktives Mitglied der Opposition sei. Danach habe er drei Wochen bei Verwandten verbracht, die seine Wunden gepflegt hätten. Am 23. März 2005 sei er mit Hilfe eines Verwandten, der für die Regierung arbeite, aus F._______ (Eritrea) geflohen. Am nächsten Tag habe man ihn verhaften wollen. Er habe das Land nachts, mit Hilfe erwähnter Person mit dem Auto verlassen. Diese habe ihn bis zur Grenze und weiter ins Flüchtlingscamp G._______ gebracht. Am 24. März 2005 habe er sich dort registrieren lassen. Nach sieben Tagen sei er ins Flüchtlingscamp H._______ verbracht worden. Aus Angst vor einer Entführung habe er das Lager verlassen. Wegen seiner Flucht aus Eritrea seien sein Haus und sein Land in I._______ 2007 konfisziert worden. Seit dem 23. Juni 2004 besitze er weder die eritreische Staatsbürgerschaft noch das Recht auf eigenen Besitz. Er sei zum staatenlosen Flüchtling geworden. Er habe als Warenhändler gearbeitet und im August als Farmer. Zweimal sei er in Eritrea verheiratet gewesen. Zwei Kinder aus erster Ehe seien umgekommen. Aus zweiter Ehe habe er zwei weitere Kinder. Deren Aufenthaltsort sei ihm seit dem Tod ihrer Mutter nicht bekannt. Seit der Gründung der EPDP 2010 in Frankfurt sei er deren Mitglied. Innerhalb dieser Organisation übe er keine Sonderfunktion aus, denn im Sudan sei diese verboten. Eritreische Geheimagenten hätten dreimal versucht, ihn im Sudan zu entführen. Am 21. Oktober 2005 und am 18. Oktober 2011 in Kassala, am 15. Februar 2012 in Khartoum. Die Entführungsversuche hätten nachts stattgefunden. Letztes Jahr sei sein Kollege in Kassala gekidnappt worden. Seither sei dieser verschwunden. Er lebe derzeit in Khartoum und sei seit einigen Tagen mit der Beschwerdeführerin B._______, einer äthiopischen Staatsangehörigen, die in J._______ (Sudan) geboren und dort zur Schule gegangen sei und über den Flüchtlingsstatus verfüge, verheiratet. Als Flüchtling sei es ihm nicht erlaubt, im Sudan zu arbeiten. Er führe daher Gelegenheitsarbeiten aus. Seit September 2005 schreibe er hauptsächlich Artikel auf Arabisch auf der Website (…). Auch auf (…) sei er aktiv als Journalist tätig. Er und seine jetzige Ehefrau seien Muslime. Kinder seien nicht vorhanden. Die Mutter, Schwester und der Bruder seiner
D-4478/2014 Ehefrau lebten in Khartoum. Seine Ehefrau und er hätten im Sudan keine Verwandten, die sie unterstützten. In der Schweiz würden keine Verwandten von ihnen leben. Er habe grosszügige Freunde in Europa, USA und Australien. Seit sieben Jahren lebe er im Sudan. Er habe jedoch während dieser Zeit nie jemanden gefunden, der ihm hätte helfen können, in einen Drittstaat auszureisen. Das UNHCR in Khartoum habe am 31. Dezember 2012 ein Interview mit ihm geführt zwecks Ausreise in einen Drittstaat. Bis dato habe er keinen Bescheid erhalten. Seiner Eingabe vom 27. Januar 2013 legte der Beschwerdeführer ein von der Beschwerdeführerin unterzeichnetes Schreiben vom 23. Januar 2013 bei, wonach diese darum bat, mit dem Beschwerdeführer zusammenleben zu können. Sie sei in J._______ geboren und dort sieben Jahre zur Schule gegangen. Ihr Vater, ein ethnischer Amhara, sei seit 2001 verschwunden. Ihre Mutter und ihre beiden Geschwister lebten in Khartoum. Sie ersuche um Asyl in einem Drittstaat. Als Flüchtling werde sie im Sudan geächtet. Der Beschwerdeführer reichte ausserdem diverse Kopien von Dokumenten (Mailkorrespondenzen mit Human Rights Watch [HRW], Korrespondenzen des Doha Centre For Media Freedom – darunter auch ein Schreiben zu Gunsten des Beschwerdeführers an das UNHCR –, ein Schreiben von X._______, Australia, Fotos seiner Ehefrau, Flüchtlingsausweise, diverse vom Beschwerdeführer verfasste fremdsprachige Internetartikel, Artikel über im Sudan inhaftierte eritreische Journalisten und vom Sudan nach Eritrea deportierte Personen sowie einen Ausweis des Khartoum International Centre For Human Rights) bei. G. Am 21. Februar 2013 wandte sich der Beschwerdeführer an die schweizerische Botschaft in Khartoum und übermittelte dieser (erneut) erwähntes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Januar 2013, Kopien einer Heiratsurkunde (inkl. englischer Übersetzung), eines Ausweises der Ehefrau sowie von weiteren Dokumenten, die er bereits zuvor eingereicht hatte. H. Mit E-Mail vom 15. Juni 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim BFM über den Stand des Asylverfahrens. Er teilte mit, dass die Beschwerdeführerin und er am (…) Eltern geworden seien.
D-4478/2014 I. Mit Verfügung vom 20. Juni 2014 – eröffnet am 30. Juni 2014 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Zur Begründung führte das BFM aus, es sei darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der ELF respektive seiner Vorbringen, 2004 von den eritreischen Behörden festgenommen und misshandelt worden zu sein, ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden habe. Einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz stehe der Asylausschlussgrund des bisherigen Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegen. Gemäss Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden. Die Lage vor Ort sei für diese, so auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach. Dennoch bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Sollte die Situation tatsächlich kritisch sein, wäre es ihm zuzumuten, in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren. Das Risiko einer Deportation schätzte das BFM im Allgemeinen als gering ein und verneinte konkrete Anhaltspunkte für eine Rückschaffung nach Eritrea. Bezüglich seiner Befürchtung, im Sudan entführt zu werden, führte es aus, es könne angesichts seines neunjährigen Aufenthaltes im Sudan davon ausgegangen werden, dass aus objektiver Sicht kein wirkliches Verfolgungsinteresse durch die sudanesischen Sicherheitskräfte bestehe. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später ereignen könnten, zu begründen. Es müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestehen. Bei der Aussage des Beschwerdeführers, man habe drei Mal versucht, ihn zu kidnappen, handle es sich um eine pauschale Behauptung, die in keiner Weise belegt worden sei. Die angeblichen Übergriffe hätten sich zudem 2005 und 2012 zugetragen, womit diesen mangels zeitlichen Zusammenhangs auch keine Relevanz zukomme. Khartoum sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Aus seinen Angaben gehe jedoch hervor, dass er sich bereits seit März 2005 in Khartoum aufhalte, wo er zusammen mit der Beschwerdeführerin lebe. Diese sei im Sudan geboren und aufgewachsen. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartoum seien daher nicht unüberwindbar. Im Sudan lebe überdies eine grosse eritreische Diaspora, welche in Not geratene Landsleute weitgehend unterstütze. In der Schweiz würden keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen leben. Auch sonst seien den Akten keine
D-4478/2014 Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen. Es sei daher keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die erwähnte Feststellungen umstossen könnte. Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt das BFM fest, den Akten seien keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden gehabt habe oder ihr solche drohen würden. Sie sei in J._______ geboren und habe sich nie in Äthiopien aufgehalten. Sie sei daher in Äthiopien nie einer asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen. J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 24. Juli 2014 an die schweizerische Botschaft in Khartoum für sich und seine Ehefrau Beschwerde. Die Rechtmittelschrift ging am 12. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin ersuchte er um Erteilung der Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und Schutzgewährung für sich und seine Ehefrau. In der Beschwerde wurde – teils unter Verweis sowie der Beilage von bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten – im Wesentlichen dargelegt, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Sudan würden durch die eritreischen Behörden genau beobachtet. Eritreische Journalisten würden unter mysteriösen Umständen verschwinden und umgebracht. Für HRW, Amnesty International und andere Organisationen sei es erwiesen, dass er als Journalist im Sudan Entführungsversuchen ausgesetzt gewesen sei respektive deswegen auch heute in Gefahr sei. Sowohl der sudanesischen Polizei als auch dem UNHCR habe er Bericht erstattet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
D-4478/2014 – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sind am (…) – (…) vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung – Eltern des Kindes C._______ geworden. Das Kind ist daher in das Beschwerdeverfahren der Eltern miteinzubeziehen. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen. Sie sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.5 Auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Im Rahmen der von der Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 beschlossenen Asylgesetzrevision (AS 2013 4383; in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde der bisherige Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG – die Rüge der Unangemessenheit – ersatzlos gestrichen. Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann demnach im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG neu lediglich die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsgerichts http://www.admin.ch/ch/d/as/2013/4375.pdf
D-4478/2014 im Auslandsverfahren siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) gelten 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 aAsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung (aAsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchgeführt wird (Art. 10 Abs. 1 aAsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 aAsylV 1). 4.2 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Befragung durch die vom BFM im Schreiben vom 22. Oktober 2012 begrenzten Personalressourcen und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich sachlich begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f). In seinem Gesuch vom 15. Mai 2012 schilderte der Beschwerdeführer bereits ziemlich ausführlich seine Ausreisegründe aus Eritrea und seine Situation im Sudan (vgl. act. A1/60 S. 1 ff.). Die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen zusätzlichen Fragestellungen decken sodann sämtliche weiteren für die Beurteilung notwendigen Aspekte ab. Sie wurden vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2013 (vgl. act. A8/100 S. 1 ff.) beantwortet. Der entscheidwesentliche Sachverhalt ist somit in genügender Weise erstellt. 4.3 Auch hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der entscheidwesentliche Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten. Diese
D-4478/2014 führte zwar in ihren Schreiben vom 23. Januar 2013 und 21. Februar 2013 unter anderem aus: "we are seeking protection and asylum in a third country". Dieses Gesuch begründete sie indes hauptsächlich damit, sie sei Äthiopierin, im Sudan geboren und aufgewachsen und werde dort als Flüchtling geächtet. Ihr Vater sei seit 2001 verschwunden, ihre Mutter und Geschwister würden im Sudan leben. Sie sei mit dem Beschwerdeführer verheiratet und sie wolle mit ihrem Ehemann zusammenleben und diesem folgen (vgl. act. A8/100 S. 13 f., vgl. act. A9/23 S. 2 ff.). Eine von ihr persönlich erlittene oder ihr drohende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden legt sie damit offensichtlich nicht dar. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 aAsylG). 5.2 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von Art. 20 Abs. 2 aAsylG namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.3 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab, der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich überprüfbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.3 und E. 7.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5.4 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
D-4478/2014 zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 aAsylG). 5.5 Die Beschwerdeführerin ist ihren Angaben zufolge Äthiopierin. Sie hat jedoch ihr ganzes Leben im Sudan verbracht und sie macht – wie unter E. 4.3 erwähnt – keine eigene Gefährdung durch die heimatlichen Behörden im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 aAsylG geltend. Sie ersucht im Wesentlichen darum, mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer zusammenleben respektive diesem in die Schweiz folgen zu können (vgl. act. 8/100 S. 13 ff., act. A9/23 S. 2 ff.). Von einer erlittenen oder drohenden Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist somit – wie vom BFM zu Recht gefolgert – nicht auszugehen. Wie nachstehend dargelegt, ist ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer – und mithin auch der Beschwerdeführerin – ausserdem ein Verbleib im Sudan gestützt auf Art. 52 aAsylG zuzumuten. 5.6 Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, er sei eritreischer Herkunft und sei in Eritrea aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Belan und seiner Mitgliedschaft bei der EPDP sowie seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur ELF Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen respektive hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea mit solchen zu rechnen. Konkret führt er aus, er sei am 21. Juni 2004 unter dem Verdacht, einen Bombenanschlag verübt zu haben, zwei Tage inhaftiert und dabei misshandelt worden. Man habe ihm seine eritreische Identitätskarte entzogen und erklärt, er verdiene es nicht, Eritreer zu sein. Nach seiner Flucht in den Sudan sei ihm sein Besitz entzogen worden (vgl. act. A1/60 S. 1 ff., act. A8/100 S. 1 ff.). Die Vorinstanz geht aufgrund dieser Darlegungen – ohne vertiefte Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit hin – implizit vom Vorliegen einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea in den Sudan aus, indem sie erwägt, seine Schilderungen im Gesuch vom 15. Mai 2012 sowie in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2013 liessen auf ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden schliessen. Ob dieser Ansicht gefolgt werden kann, erscheint aufgrund gewisser Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers eher fraglich. So gab er in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2013 unter anderem an, er habe von 1982 bis am 9. Mai 2005 bei verschiedenen Arbeitgebern im Sudan gearbeitet, um seine Eltern zu unterstützen. Er sei danach nach Eritrea zurückgekehrt, um das Heimatland aufzubauen. Er habe lediglich vom 10. Mai 2004 bis am 23. März 2005 in Eritrea gelebt. Er sei deswegen nicht zum Nationaldienst aufgeboten worden (act. A8/100 S. 8). Diese Zeitangaben erscheinen in sich widersprüchlich. Denn hätte er von 1982 bis im Mai 2005 im
D-4478/2014 Sudan gearbeitet und dort gelebt, hätte er sich nicht gleichzeitig von Mai 2004 bis März 2005 in Eritrea aufhalten können. Seine angebliche Verhaftung vom 21. Juni 2004 und seine Flucht vom 25. März 2005 wären demnach auch nicht mit der angeblichen Rückkehr aus dem Sudan im Mai 2005 zu vereinbaren. Nicht nachvollziehbar erschiene zugleich, dass er als ehemaliges Kadermitglied der ELF und Mitglied der EPDP, deren Mitglieder in Eritrea als staatsfeindliche Personen erachtet werden und massiven Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sind, ohne Probleme vom Sudan nach Eritrea hätte einreisen können. Ob die von ihm geschilderten Fluchtgründe mit Bezug auf Eritrea letztlich als glaubhaft zu erachten sind und er bei einer Rückkehr in den Staat Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hat, kann aber offenbleiben. Denn wie unter E. 6 aufgezeigt, ist – in Übereinstimmung mit der Folgerung des BFM – der Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan als zumutbar im Sinne von Art. 52 Abs. 2 aAsylG zu erachten. 6. 6.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. E- MARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
D-4478/2014 scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig zusammen mit seiner Ehefrau, der Beschwerdeführerin, sowie dem gemeinsamen Kind in einem Drittstaat, dem Sudan, auf. Wie bereits das BFM festhält, ist die dortige Situation für eritreische Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seinen Angaben zufolge seit 2005 wieder im Sudan. Zuvor hat er dort – wie erwähnt – von 1982 bis 2005 gearbeitet. Es bleibt damit unklar über welchen Aufenthaltsstatus er während dieser Zeit dort verfügte. Seinen Erklärungen zufolge hat er sich jedoch im Sudan als Flüchtling registrieren lassen und wurde vom UNHCR einem Flüchtlingscamp zugewiesen. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich gehalten, sich in einem solchen Lager aufzuhalten. Sie verfügen daher im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2012: Sudan). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge halten sich deshalb nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern, sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch eher gering. Die sudanesischen Behörden deportieren zwar teilweise eritreische Asylsuchende sowie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D-6478/2013 vom 24. Dezem-ber 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinweisen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans from Sudan" vom 26. Juli 2011). Einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, sind insbesondere das UNHCR, die International Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt, die Situation zu verbessern.
D-4478/2014 Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers. Es mag zwar zutreffen, dass er als Autor auf verschiedenen Webseiten regimekritische Artikel verfasst hat. Von einem erhöhten Deportationsrisiko ist dennoch nicht auszugehen. Gemäss seinen Darlegungen gelang es ihm im Sudan von 1982 bis am 9. Mai 2005 zu arbeiten und sich dort aufzuhalten, ohne deswegen dort behelligt worden zu sein. Seine Schilderungen der Entführungsversuche sind zudem als unsubstanziiert zu bezeichnen. Trotz Aufforderung des BFM, diese detailliert zu schildern (vgl. act. A4/5 S. 3) belässt er es im Wesentlichen damit, die drei angeblichen Verschleppungsversuche – wiederholt – lediglich zeitlich und örtlich zu datieren und eritreische Geheimdienstagenten dafür verantwortlich zu machen (vgl. act. A8/100 S. 5, 7, 10). Wie sich diese Entführungsversuche in Kassala im September 2005 und Oktober 2011 sowie in Khartoum im Februar 2012 konkret abgespielt haben, beschreibt er auch auf Beschwerdeebene nicht. Hätten eritreische Geheimdienstagenten oder die sudanesischen Behörden tatsächlich ein Interesse an der Ergreifung oder Abschiebung seiner Person, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie seiner in all den Jahren während seines Aufenthaltes im Sudan nicht längst habhaft geworden sind. Von einem konkreten Risiko entführt oder deportiert zu werden, kann daher nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hält sich zudem – wie erwähnt – seit vielen Jahren in Khartoum auf, wo er sich nicht sicher fühlt. Es stünde ihm – und auch seiner Ehefrau – jedoch frei, sich erneut an das UNHCR zu wenden und sich in ein Flüchtlingslager zu begeben. Sollte er es vorziehen, mit seiner Ehefrau und dem Kind weiterhin ausserhalb eines Lagers zu leben und in Khartoum zu verbleiben, soll – wie schon vom SEM erwähnt – nicht in Abrede gestellt werden, dass die Situation dort für Flüchtlinge im Allgemeinen nicht einfach ist. Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger (…) und (…), lebt seinen eigenen Auskünften zufolge von Gelegenheitsarbeiten (vgl. act. A8/100 S. 3, 9). Gemäss seinen weiteren Darlegungen hat er aber auch grosszügige Freunde in Übersee und Europa, die ihn finanziell unterstützen (vgl. act. A8/100 S. 3). Er und seine Ehefrau sind im Sudan zudem nicht auf sich alleine gestellt. Sowohl die Mutter als auch die Geschwister seiner Ehefrau leben ebenfalls in Khartoum (vgl. act. A8/100 S. 9 und S. 13). Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Sudan, wo er mitunter von 1982 bis 2005 stets gearbeitet habe, ist zudem davon auszugehen, dass er sich ein Beziehungsnetz aufbauen konnte. Seine Ehefrau ist im Sudan geboren, aufgewachsen und dort zur Schule gegangen (vgl. act.
D-4478/2014 A8/100 S. 13 f.). Ein über ihre Mutter und Geschwister hinausgehendes soziales Beziehungsnetz ist daher ihrerseits ebenfalls anzunehmen. Es ist demzufolge nicht davon auszugehen, dass er und seine Ehefrau sich in einer existenziellen Notlage befinden. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Frau und dem Kind in Khartoum dennoch in existenzielle Not geraten, so ist nochmals auf die Möglichkeit zu verweisen, wonach er sich an das UNHCR wenden und sich zusammen mit seiner Familie einem Flüchtlingslager zuteilen lassen könnte. Auch wenn anerkanntermassen die Situation in diesen Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen werden, dass zumindest die Grundversorgung dort gewährleistet ist. 6.3 Schliesslich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht von einer Beziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Der Beschwerdeführer verfügt – ebenso wenig wie seine Ehefrau – nicht über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer und seine Familie – gewähren sollte. 6.4 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Darin wird im Wesentlichen lediglich auf erwähnte Inhaftierung in Eritrea, den Entführungsversuchen im Sudan und die politischen Aktivitäten und damit auf bereits bekannte Sachverhaltselemente hingewiesen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
D-4478/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Vertretung in Khartoum und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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