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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2009 D-4476/2009

16 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,280 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4476/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren (...), Nigeria, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4476/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo mit letztem Wohnsitz in B._______ (Delta State), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2009 verliess, am 31. Mai 2009 von ihm unbekannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er nach dem Transfer ins Transitzentrum D._______ dort am 25. Juni 2009 summarisch befragt wurde, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er habe ab Anfang des Jahres 2008 damit begonnen, zusammen mit drei Freunden Leute zu entführen und gegen Lösegeld wieder freizulassen, dass die Verwandten des letzten Entführungsopfers die Polizei eingeschaltet hätten, dass anlässlich der geplanten Lösegeldübergabe im April 2009 zwei seiner Freunde von der Polizei verhaftet worden seien und der Polizei vermutlich seinen Namen verraten hätten, dass die Polizei in der Folge nach ihm und dem vierten Bandenmitglied gefahndet habe, dass er sich daher bei einem Freund seines Vaters namens P. versteckt habe, dass die Polizei bei ihm zuhause nach ihm gesucht und seine Eltern mitgenommen habe, dass P. ihm schliesslich geraten habe, Nigeria zu verlassen, und für ihn die Reise in die Schweiz organisiert und bezahlt habe, dass er in Nigeria mit der Todesstrafe rechnen müsse, D-4476/2009 dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. Juli 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe es abgelehnt, im Rahmen der Befragung mit seinen Eltern zu telefonieren, um diese nach Ausweispapieren zu fragen, dass er tatsachenwidrige und widersprüchliche Angaben betreffend die angeblich versuchte Beantragung einer Identitätskarte im Heimatland gemacht habe, dass das Vorbringen, wonach er für die Reise in die Schweiz nichts bezahlt habe, nie kontrolliert worden sei und keine Reisedokumente mit sich getragen habe, offensichtlich unglaubhaft sei, dass er stereotype und oberflächliche Angaben zum Reiseweg gemacht habe, dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts- oder Reisepapieren vorlägen, dass die geltend gemachte Verfolgung durch die Behörden infolge seiner angeblichen Mithilfe bei Entführungen nicht asylrelevant sei, da der Staat legitimiert sei, strafbare Handlungen zu verfolgen und zu bestrafen, dass Entführungen in Delta State nicht mit der Todesstrafe geahndet würden und der Beschwerdeführer im Übrigen lediglich Beihilfe geleistet habe, D-4476/2009 dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführer ausserdem mehrere Widersprüche enthielten und unsubstanziiert ausgefallen seien, weshalb sie ohnehin nicht geglaubt werden könnten, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass ausserdem sinngemäss um Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Identitätsdokumenten ersucht wurde, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), D-4476/2009 dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Fristansetzung zur Beschaffung von Identitätspapieren mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen ist, zumal die Nachreichung von Identitätspapieren auf Beschwerdeebene grundsätzlich ohnehin keinen direkten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätte (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld- D-4476/2009 baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c), dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, dass er im Verlauf der Anhörungen erklärte, er besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte und sei ohne jegliche Papiere und ohne etwas zu bezahlen in einem Schiff aus Nigeria ausgereist, dass diese Aussage stereotyp und realitätsfremd erscheint, dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu seiner Reise in die Schweiz keine substanziierten Angaben machen konnte und insbesondere nicht in der Lage war anzugeben, durch welche Länder er gereist sei, dass er im Übrigen bis heute keine ersichtlichen Anstrengungen unternommen hat, um seine Identität zu beweisen, und es im Rahmen der Erstbefragung sogar ausdrücklich ablehnte, seine Eltern anzurufen, um nach Ausweispapieren zu fragen (vgl. A1, S. 6), dass er in der Beschwerde in Aussicht stellte, er werde versuchen, bei der nigerianischen Botschaft Papiere zu beschaffen, dies jedoch seine bisherige Untätigkeit in dieser Sache nicht entschuldigt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe im Jahr 2002 oder 2003 eine nationale Identitätskarte beantragt, diese jedoch nie erhalten, dass dieses Vorbringen tatsachenwidrig erscheint, da der Beschwerdeführer damals noch nicht 18 Jahre alt und demzufolge gar nicht antragsberechtigt war, dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen, D-4476/2009 dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und überdies ohnehin unglaubhaft seien, zu bestätigen ist, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Polizei im Zusammenhang mit der angeblichen Beteiligung an Entführungen um rechtsstaatlich legitime Massnahmen im Bereich der Strafverfolgung handelt, dass den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen somit offensichtlich kein Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt, weshalb diese als nicht asylrelevant zu qualifizieren sind, dass ausserdem entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers Entführungen in Delta State – im Gegensatz zu anderen nigerianischen Gliedstaaten – nicht mit Todesstrafe bedroht werden, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im Weiteren ohnehin zu bezweifeln sind, da er sich in seinen Ausführungen mehrfach widersprochen hat und seine Schilderungen ausserdem in weiten Teilen unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. dazu bereits S. 4 der vorinstanzlichen Verfügung), dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nach dem Gesagten ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen, dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4476/2009 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, zumal – wie bereits erwähnt – Entführungen in Delta State nicht mit der Todesstrafe bedroht sind, D-4476/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt, der vor der Ausreise im Transportgewerbe tätig war und über keine aktenkundigen gesundheitlichen Probleme verfügt, weshalb es ihm zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in der Heimatregion nach wie vor über Eltern und Geschwister, dass er zwar geltend macht, er habe den Kontakt zu ihnen verloren, es ihm jedoch zuzumuten ist, seine Familienangehörigen bei seiner Rückkehr nach Nigeria ausfindig zu machen, dass er sich bei Bedarf überdies an seinen Bekannten P. wenden kann, welcher ihm eigenen Angaben zufolge bereits früher behilflich war, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AuG), D-4476/2009 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4476/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 11

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