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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2007 D-4470/2006

20 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,230 parole·~26 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung IV D-4470/2006 teb/rep {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Dezember 2007 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Frau Waltraud Weber, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen/ Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Mai 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4470/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______ (Provinz C._______), sprach am 18. Juli 2003 bei der Schweizerischen Vertretung in D._______ vor und stellte ein Asyl- und Einreisegesuch. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Mitarbeiter der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 22. August 2003 lehnte das BFF das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie dessen Asylgesuch ab. Die am 22. September 2003 (Poststempel) hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Beschluss vom 17. Februar 2004 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer am 22. oder 23. Januar 2004 illegal in die Schweiz eingereist war und am 4. Februar 2004 ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Am 9. Februar 2004 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum; EVZ) E._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen Asylgründen. Dabei teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, dass sein Vater - Ö. C. (N ...) - in der Schweiz lebe und hier als Flüchtling anerkannt worden sei. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2004 wies das BFF den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. Die zuständige kantonale Behörde befragte ihn am 6. April 2004 zu seinen Asylgründen. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er entstamme einer politischen Familie. Sein Vater habe die Türkei 1994 verlassen, nachdem er von den türkischen Behörden wegen des Verdachts, die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) zu unterstützen, diverse Male massiv misshandelt und bedroht worden sei. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers - R. C. - habe sich im Jahre 1991 der PKK angeschlossen und sei 1999 für diese im Kampfe gefallen. Nach dem Tode jenes Bruders seien er und seine Mutter oft auf den Posten mitgenommen worden. Dabei habe man ihnen Fotos der zerfetzten Leiche des Getöteten gezeigt und Drohungen gegen sie ausgesprochen. Im Jahre 2000 hätten seine Mutter, zwei seiner Schwestern und er selbst das Grab seines getöteten Bruders besuchen wollen. Dabei seien sie D-4470/2006 von den Behörden festgenommen und zwei Tage lang auf dem Gendarmerieposten in G._______ festgehalten worden. Überdies seien mehrere Cousins seiner Eltern den Märtyrertod gestorben. Er selber sei seit 1999 Mitglied der HADEP (Demokratische Partei des Volkes) gewesen und nach deren Verbot im Jahre 2003 der Nachfolgeorganisation DEHAP (Demokratische Volkspartei) beigetreten. Dabei habe er regelmässig im Parteibüro in B._______ verkehrt und öfters die Zeitung "Yeniden Oezgür Gündem" verteilt. Ausserdem sei er in der örtlichen Leitung der Parteijugend gewesen und habe oft an Jugendversammlungen teilgenommen. Ausserdem habe er vor den Wahlen Propaganda für die HADEP betrieben und sei deswegen am 3. November 2002 festgenommen und während zwei Tagen festgehalten worden. Nach Beginn des Irakkrieges im Frühjahr 2003 hätten die behördlichen Belästigungen noch zugenommen. Er sei unzählige Male auf den Polizeiposten von B._______ mitgenommen und dort jeweils kurze Zeit festgehalten worden. Dabei habe man ihn misshandelt und beschimpft. Ausserdem sei er verschiedentlich aufgefordert worden, der Politik abzuschwören und als Informant für die staatlichen Behörden zu arbeiten. Ende März 2003 sei er zum Statthalteramt von B._______ zitiert worden. Dabei habe ihm dessen Vorsteher eröffnet, wenig Gutes über ihn vernommen zu haben und ihm angedroht, ihn ins Exil zu schicken. Aus den dargetanen Gründen sei er etwa im Juni 2003 aus B._______ weggezogen und nach H._______ weitergereist. Da er indessen seinen Militärdienst noch nicht abgeleistet und befürchtet habe, allenfalls wegen Militärdienstverweigerung gesucht zu werden, sei er schliesslich im Herbst des Jahres 2003 mit einem gefälschten (...) Reisepass aus der Türkei ausgereist und habe sich danach noch etwa vier Monate in I._______ aufgehalten, bevor er im Januar 2004 in die Schweiz gelangt sei. Wie er am 8. März 2004 telefonisch erfahren habe, sei sein jüngerer Bruder festgenommen und nach ihm befragt worden. Dabei habe die Polizei die Identitätskarte seines Bruders kurz einbehalten und ihm diese am nächsten Tag zurückerstattet. Das BFF verzichtete auf eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers. Bezüglich weiterer Einzelheiten in seinen Vorbringen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 - eröffnet am 3. Juni 2005 - lehnte D-4470/2006 das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid namentlich damit, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten von Verwandten an seinem Wohnort einem gewissen behördlichen Druck ausgesetzt gewesen sei. Er habe indessen nur Nachteile geltend gemacht, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Darüber hinaus seien seine Angaben zu den behaupteten Festnahmen insgesamt wenig detailliert und teilweise widersprüchlich ausgefallen, weshalb die von ihm geschilderten Verfolgungsmassnahmen zumindest als übertrieben zu qualifizieren seien. Im Übrigen sei - so sinngemäss die Vorinstanz - die Statuierung einer Militärdienstpflicht rechtsstaatlich legitim und damit auch die militärstrafrechtliche Ahndung ihrer Missachtung rechtens. D. Mit am 4. Juli 2005 per Telefax an die ARK gelangter und am 6. Juli 2005 im Original nachgereichter Eingabe vom 2. Juli 2005 beantragte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin, der angefochtene Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei festzustellen, dass er nicht in sein Heimatland ausgeschafft werden könne. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde beigelegt waren eine deutsche Übersetzung eines am 19. Mai 2005 in der Zeitung "Özgür Politika" erschienen Zeitungsartikels mit dem Titel "Anwerbungsversuch bei DEHAP-Mitglied" sowie zwei Internetartikel vom 14. und 15. Juni 2005 über die seit Beendigung des einseitigen Waffenstillstandes der PKK Anfang Juni 2004 zunehmenden bewaffneten Zusammenstösse zwischen Armeeeinheiten und Rebellengruppen. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2005 verzichtete der Instruktionsrichter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid bezüglich des Gesuchs um Gewährung der un- D-4470/2006 entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) auf einen späteren Zeitpunkt. F. Mit Begleitschreiben vom 2. Mai 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung des vorliegenden Verfahrens. Dabei wies sie darauf hin, dass es am 28. März 2006 in C._______ im Anschluss an ein dortiges Begräbnis für 14 von der türkischen Armee getötete Guerillas der PKK zu Massendemonstrationen gekommen sei, die von der Polizei und türkischen Sicherheitskräften mit Gewalt und scharfer Munition aufgelöst worden seien. In der Folge hätten sich die Massendemonstrationen auf weitere Städte in der Region ausgeweitet, wobei 13 Zivilpersonen getötet worden seien. Im Zuge der gewalttätigen Zusammenstösse seien hunderte von Personen festgenommen worden, wobei rund 200 der Festgenommenen noch minderjährig gewesen seien. Diese Unruhen hätten unter anderem dazu geführt, dass die Regierung von Premierminister Recep Tayyip Erdogan innert zwei Wochen im Kabinett ein neues Antiterrorgesetz gebilligt habe, dessen Verabschiedung als reine Formsache gelte. Das neue Antiterrorgesetz sehe einige neue Straftatbestände und allgemein eine drastische Erhöhung der Strafen vor. Zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen Vorbringen legte die Rechtsvertreterin ihrem Schreiben vom 2. Mai 2006 mehrere Internetseiten von Zeitungsartikeln bei. Hinsichtlich der persönlichen Situation der Familie des Beschwerdeführers wies die Rechtsvertreterin darauf hin, dass die Mutter des Beschwerdeführers zwischenzeitlich (im Rahmen eines bewilligten Gesuchs um Familienzusammenführung) zusammen mit ihrem jüngsten (minderjährigen) Sohn in die Schweiz eingereist sei, während deren vier volljährige Töchter nach wie vor in der Türkei lebten. Die älteste Tochter habe zwischenzeitlich geheiratet; die anderen drei Töchter � J._______, K._______ und L._______ - hätten anfänglich gemeinsam in einer kleinen Wohnung in C._______ gelebt, wo sie indessen immer wieder von Sicherheitskräften aufgesucht worden seien, die sich nach dem Verbleib ihres Vaters sowie des Beschwerdeführers erkundigt hätten. Jene drei Schwestern hätten sich schliesslich in der Türkei ebenfalls der PKK angeschlossen und befänden sich zurzeit im Irak. Niemand wisse, ob die türkischen Behörden bereits Kenntnis vom D-4470/2006 Anschluss der drei Geschwister an die PKK erlangt hätten. Unter den dargetanen Umständen sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei undenkbar, zumal in seinem Fall auch keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Zusätzlich reichte die Rechtsvertreterin auszugsweise Farbkopien eines (...) Passes mit einem Foto des Beschwerdeführers sowie den Personalien M._______ ins Recht, was dessen frühere Aussagen beim Kanton stütze, die Türkei im Jahre 2003 illegal mit einem gefälschten (...) Pass verlassen zu haben. G. Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass das vorliegende Verfahren ab 1. Januar 2007 neu vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde und allfällige Parteieingaben von diesem Zeitpunkt an ebenfalls an die neue Rechtsmittelbehörde zu richten seien. H. Mit Eingabe vom 12. Februar 2007 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers abermals um prioritäre Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer tiefen Depression, die zum einen auf sein nun schon mehrere Jahre hängiges Asylverfahren, zum anderen auf die politische - von einer nationalen Hetze gegen alles Nicht-Türkische geprägten - Entwicklung in seiner Heimat zurückzuführen sei. Ausserdem beschäftige ihn das Schicksal seiner drei Schwestern, die sich der PKK angeschlossen hätten. Es könne dabei nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer Anwandlung von Verzweiflung plötzlich dazu entschliesse, ebenfalls den Schritt zum organisierten Widerstand zu machen. Die Rechtsvertreterin legte ihrem Schreiben einen Internetauszug eines Zeitungsartikels der Berliner Zeitung vom 9. Februar 2007 über die Hintergründe des Mordes am armenischen Journalisten Hrant Dink bei. I. Mit Begleitschreiben vom 8. Mai 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen Artikel aus der Zeitung "Yeni Özgür Politika" vom 16. März 2007 ein, wonach im Kreis B._______ - der Heimatregion ihres Mandanten - sieben Guerillas wahrscheinlich mit Gift umgebracht worden seien. Im Zuge dieser Ereignisse seien zwei D-4470/2006 Verwandte des Beschwerdeführers verhaftet und unverzüglich ins Gefängnis von C._______ überwiesen worden. J. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zu einer Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2007 die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt das BFM namentlich fest, die behauptete illegale Ausreise aus der Türkei im Jahre 2003 mit einem gefälschten (...) Pass sei nicht hinlänglich belegt, da die eingereichten Passkopien lediglich Passseiten mit Stempelungen aus dem Jahre 2002 enthielten. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer seinen ein Jahr lang gültigen eigenen Reisepass, der am 6. Februar 2003 ausgestellt worden sein soll, bis heute nicht eingereicht. Selbst wenn er illegal ausgereist sein sollte, sei aufgrund der Aktenlage anzunehmen, dass er hiermit primär eine Umgehung der europäischen Visumsbestimmungen bezweckt habe. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, drei seiner Schwestern hätten sich zwischenzeitlich ebenfalls der PKK angeschlossen, handle es sich hierbei um unbelegte Behauptungen. K. In ihrer Replikschrift vom 17. Juli 2007 führte die Rechtsvertreterin unter Anderem aus, ihr Mandant sei sicher, dass es während seiner Reise von der Türkei in die Schweiz keine neuen Stempelungen im norwegischen Pass gegeben habe. Der (...) Pass sei ihm in der Schweiz mit dem Hinweis abgenommen worden, dieser werde weiterverwendet. Den türkischen Pass habe ihr Mandant für die Ausreise nicht verwenden können, da er den Militärdienst noch nicht geleistet und entsprechend ein Eintrag über den abgeleisteten Militärdienst im Pass gefehlt habe. Er habe diesen Pass deshalb an seine Adresse in der Türkei zurückschicken lassen, wo er indessen nie angekommen sei. Wiewohl die Aussage nicht belegt sei, dass drei Schwestern des Beschwerdeführers inzwischen der PKK beigetreten seien, würden die entsprechenden Angaben vor dem Hintergrund der politischen Haltung der Grossfamilie des Beschwerdeführers plausibel und damit auch glaubhaft erscheinen. L. Am 4. Dezember 2007 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Bitte des Gerichts hin ihre Kostennote ein. D-4470/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). D-4470/2006 2.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt worden sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer entstammt eigenen Aussagen zufolge einer politischen Familie. 3.1.1 Wie den Verfahrensakten des als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebenden Vaters des Beschwerdeführers Ö. C. zu entnehmen ist, stammt dieser ursprünglich aus Kaynak, einem Dorf in der Nähe der Kleinstadt Kulp. Er ist Angehöriger der politisch aktiven Ceylan- Sippe, die schon 1925 am Scheich Said- Aufstand beteiligt war. 1990 warfen die türkischen Behörden dem Vater des Beschwerdeführers vor, die PKK zu unterstützen. Daraufhin forderten sie ihn zur Zusammenarbeit auf, was dieser verweigerte. In der Folge wurde der Vater des Beschwerdeführers drei Tage lang inhaftiert und dabei gefoltert. Als Strafe wurde die ganze Familie aus N._______, wo der Vater des Beschwerdeführers als Viehändler gearbeitet und Ländereien sowie ein Haus besessen hat, vertrieben. In B._______ unterlag die Familie einer behördlichen Reisebeschränkung, was seinem Vater D-4470/2006 verunmöglichte, weiterhin als Viehhändler zu arbeiten. Als im Januar 1992 in mehreren Schulhäusern von B._______ die türkischen Fahnen mit solchen der PKK vertauscht worden waren, wurde nebst weiteren Personen auch der Vater des Beschwerdeführers der Tat verdächtigt und während zehn Tagen unter schwierigen Bedingungen mit Folterungen behördlich festgehalten. Im Herbst 1993 nahmen die Behörden den Vater des Beschwerdeführers erneut fest, um von ihm den Aufenthaltsort seines im Jahre 1991 zu den PKK übergelaufenen Sohnes R. C. herauszufinden. Zusätzlich forderten sie ihn auf, Dorfschützer zu werden und als Informant für sie zu arbeiten. Auch bei dieser Festnahme wurde der Vater des Beschwerdeführers gefoltert. Letzterer erbat sich eine Bedenkzeit von drei Monaten und reiste innert der genannten Frist aus der Türkei nach O._______ aus, wo er seit Mai 1994 in einem Flüchtlingslager der PKK in P._______ lebte. In O._______ war der Vater des Beschwerdeführers für die PKK tätig. So nahm er an verschiedenen Demonstrationen teil und wurde vom kurdischen Sender MED-TV interviewt. Diese politische Sendung wurde 1998 im Fernsehen ausgestrahlt, worauf die in B._______ verbliebene Familie des Vaters des Beschwerdeführers von den türkischen Behörden wiederholt unter Druck gesetzt worden ist. Nach der Auslieferung Abdullah Öcalans an die türkischen Behörden fühlte sich der Vater des Beschwerdeführers in O._______ nicht mehr sicher und reiste am 5. November 2001 in die Schweiz ein, wo er selbentags ein Asylgesuch stellte, woraufhin er am 19. März 2002 vom BFF als Flüchtling anerkannt wurde. Wie den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen in der Empfangsstelle E._______ sowie beim Kanton zu entnehmen ist, musste er bereits als heranwachsendes Kind behördliche Repressionen erleiden beziehungsweise die Erfahrung machen, als Angehöriger einer politisch verdächtigen Familie ebenfalls Nachteile gewärtigen zu müssen. So wurde der Beschwerdeführer erstmals im Alter von etwa zehn Jahren zusammen mit der ganzen Familie festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht, wo man sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters gefragt habe (vgl. act. A15 S. 7, Ziff. 15 i.V.m. act. A26 S. 9). Bei zwei Hausdurchsuchungen hätten die Behörden gerahmte Bilder seines Vaters sowie seines älteren Bruders von der Wand abgehängt, auf den Boden geschlagen und sie anschliessend zerrissen. Dabei seien sie gefragt worden, weshalb sie die Bilder aufgehängt hätten (vgl. act. A26 S. 9). D-4470/2006 3.1.2 Der bereits mehrfach erwähnte älteste Bruder des Beschwerdeführers hat sich der PKK im Jahre 1991 angeschlossen und ist im Jahre 1999 für diese im Kampfe gestorben. Dies geht aus einer vom Vater des Beschwerdeführers im Original eingereichten Ausgabe der Zeitung "Serxwebun" (vgl. act. A13, B4) vom Juli 2000 hervor, in welcher R. C. als in den Reihen der PKK gefallener Kämpfer auf einer Liste vermerkt ist. Wie der Vater des Beschwerdeführers im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens in der Schweiz glaubhaft schilderte, habe er seinen Sohn nicht davon abzuhalten vermocht, sich dem bewaffneten Kampf für die kurdische Sache anzuschliessen. Für den Entschluss seines Sohnes, bei der PKK mitzumachen, sei sicher die Tatsache entscheidend gewesen, dass sowohl in der Familie der Mutter des Vaters des Beschwerdeführers mit dem Namen Q._______ als auch in der Familie der Ehefrau desselben mit dem Namen R._______ zahlreiche Angehörige als Kämpfer für die Sache der PKK eingetreten und ums Leben gekommen seien (vgl. act. A9 S. 9 unten). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner kantonalen Befragung glaubhaft dargelegt, dass seine Familie nach dem Tode jenes Bruders behördlich in vermehrtem Ausmass unter Druck gesetzt worden ist. So seien er und seine Mutter oft auf den Posten mitgenommen worden. Dabei seien sie verschiedentlich mit Fotos der entstellten Leiche seines Bruders konfrontiert worden. Es sei ihm immer wieder angedroht worden, dasselbe Schicksal wie sein gefallener Bruder zu erleiden, was sowohl seiner Mutter als auch ihm seelisch enorm zugesetzt habe (vgl. act. A26 S. 6). Im Verlaufe des Jahres 2000 hätten seine Mutter, zwei seiner Schwestern und er das Grab des getöteten Bruders besuchen wollen, was ihnen jedoch nicht erlaubt worden sei. Stattdessen seien sie zusammen mit Angehörigen einer anderen Familie, welche ebenfalls das Grab eines getöteten Familienangehörigen hätten besuchen wollen, festgenommen und zwei Tage lang festgehalten worden. 3.1.3 Entgegen der Annahme der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der geschilderte behördliche Druck gegen den Beschwerdeführer bis ins Jahr 2003 fortgesetzt hat. Zum einen ist in diesem Zusammenhang - wie in der Beschwerde zutreffend vermerkt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt vom Jugendlichen zum jungen Erwachsenen herangereift ist und damit aus Sicht der heimatlichen Behörden zunehmend die Gefahr bestand, er könne sich als Angehöriger einer politisch einschlägig bekannten Familie ebenfalls aktiv oppositionell zu betätigen beginnen. Zum anderen ist D-4470/2006 zu bedenken, dass der Beschwerdeführer nach dem Tode seines älteren Bruders das älteste in der Türkei verbliebene männliche Mitglied der Familie S._______ war und damit an Stelle seines seit Jahren ausser Landes befindlichen Vaters mehr und mehr die Rolle eines Familienoberhaupts einnehmen und damit auch zum Verdienst der gesamten Familie beitragen musste. Zu diesem Zwecke betrieb der Beschwerdeführer bis zur Wegreise aus B._______ (vgl. act. A15 S. 3, Ziff. 8) einen Kiosk, wo er unter anderem die Zeitung "Yeniden Özgür Gündem" verkaufte (vgl. act. A26 S. 6). Aus diesem Grunde erstaunt es nicht, dass ihn dort immer wieder türkische Sicherheitsleute aufgesucht und dabei nach seinen Kontaktpersonen befragt haben sollen (vgl. act. A26 S. 9). Darüber hinaus war der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Mitglied der HADEP sowie deren Nachfolgepartei DEHAP. Wiewohl sich sein diesbezügliches Engagement auf den Einsitz in der Jugendkommission ohne aktive Tätigkeiten, der Teilnahme an Jugendversammlungen sowie der einmaligen Parteipropaganda für die HADEP im Oktober 2002 beschränkten (vgl. act. A26 S. 8/ 9), scheint das politische Wirken des Beschwerdeführers den heimatlichen Behörden nicht verborgen geblieben zu sein, wurde er doch wiederholt von den Sicherheitskräften aufgefordert, seine Parteikontakte abzubrechen (vgl. act. A26 S. 9). Vor dem Hintergrund des Gesagten erscheint auch die Aussage des Beschwerdeführers, er sei kurz vor seiner Wegreise aus B._______ nach H._______ (also etwa Mai 2003) von den lokalen Behörden aufgefordert worden, entweder als Agent für sie zu arbeiten oder die Ortschaft zu verlassen beziehungsweise dasselbe Schicksal wie sein älterer Bruder zu erleiden (vgl. act. A15 S. 6 und 7 i.V.m. act. A26 S. 6) als nachvollziehbar und somit glaubhaft, entspricht eine derartige Vorgehensweise doch durchaus den üblichen Repressionsmassnahmen türkischer Sicherheitskräfte gegenüber politisch als verdächtig eingestuften Personen, wie der Beschwerdeführer eine war. Im Weiteren bleibt anzufügen, dass sich die politische Situation der autonomen kurdischen Provinzen im Norden des Irak nach dem raschen Sturz der zentralirakischen Regierung durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 bis vor kurzem stabilisiert hat, womit sich aus Sicht der Türkei das Problem des Umgangs mit der eigenen - teils nach Autonomie rufenden - kurdischen Minderheitsbevölkerung im Südosten der Türkei eher verschärfte. Vor diesem Hintergrund ist generell als wahrscheinlich zu erachten, D-4470/2006 dass sich die Kontrollen der türkischen Behörden gegenüber als regierungsfeindlich eingestuften Kurden in jener Zeit und entgegen der Einschätzung der Vorinstanz allgemein intensiviert haben. 3.1.4 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei einem über Jahre anhaltenden behördlichen Druck ausgesetzt war. Auch die Vorinstanz geht in ihrer Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer einem gewissen behördlichen Druck ausgesetzt gewesen ist, schätzt indessen das Ausmass der vom Beschwerdeführer dargelegten Vorverfolgung als übertrieben beziehungsweise unglaubhaft ein und bejaht in der Folge das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative, da dieser nur Nachteile geltend gemacht habe, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden (vgl. act. A28 S. 4, E. I/4.). Ob der vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei erlittene Druck als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten ist, kann im vorliegenden Falle indessen offen gelassen werden, da jedenfalls seine Furcht, im Falle einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, aufgrund der nachfolgenden Erwägungen begründet erscheint. 3.2 3.2.1 Begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Bloss entfernte Möglichkeiten künftiger Verfolgung genügen nicht; vielmehr müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl. EMARK 1993 Nr. 21; KÄLIN, a.a.O., S. 143 ff.). Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, "wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann." (KÄLIN, a.a.O. S. 145). Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich allein mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden (KÄLIN, a.a.O., S. 146). D-4470/2006 Die Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine objektive Komponente (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 137 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 108). Flüchtling ist nur, wer Furcht vor Verfolgung hat; diese subjektive Angst muss aber objektiv begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten Furcht ist nicht allein, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11; ACHERMANN/HAUSAMMANN, a.a.O., S. 108). Allein schon die subjektive Furcht würde für die Bejahung einer begründeten Furcht ausreichen, wenn sie zwar diejenige eines vernünftigen Menschen überstiege, aber trotzdem nachvollziehbar bliebe (vgl. ARK-Urteil v. 11.9.1992, publ. in ASYL 1992/4, S. 71 ff.). Für die Beurteilung, ob begründete Furcht vorliegt, sind vornehmlich folgende Indizien zu berücksichtigen: persönliche Gründe, der familiäre Hintergrund des Antragstellers, seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten rassischen, religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Gruppe, die eigene Beurteilung seiner Lage, seine persönlichen Erfahrungen (insbesondere bereits erlittene Verfolgung, auch wenn sie für sich allein nicht asylrelevant ist), ernsthafte Nachteile, die nahen Angehörigen oder Personen der gleichen Organisation zugefügt worden sind (vgl. UNHCR-Handbuch, Rz. 41). 3.2.2 Wie unter Erwägungen 3.1.1 und 3.1.2 ausgeführt, steht aufgrund der aktenkundigen, als glaubhaft erachteten Aussagen des in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Vaters des Beschwerdeführers fest, dass ersterer in der Türkei bis zu seiner im Jahre 1994 erfolgten Ausreise aus der Türkei wegen mutmasslicher Unterstützung der PKK massiven behördlichen Nachteilen ausgesetzt war und überdies während seines mehrjährigen Aufenthalts in O._______ aktiv für die PKK politisiert hat. Dabei wurde im Jahre 1998 im Rahmen einer vom Sender MED-TV ausgestrahlten politischen Sendung ein mit dem Vater des Beschwerdeführer geführtes Interview ausgestrahlt, die auch in D-4470/2006 der Türkei empfangen werden konnte. Bei dieser Sachlage ist wahrscheinlich, dass über den Vater des Beschwerdeführers in der Türkei ein politisches Datenblatt bestehen dürfte, weshalb der Beschwerdeführer im Falle einer Wiedereinreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit seinem Vater eine einlässliche Befragung über seinen Vater zu gewärtigen haben dürfte. Gleichzeitig kann im Zusammenhang mit einem solchen Verhör nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer dabei auch Folterungen ausgesetzt sein könnte. Dies umso mehr, als innerhalb seiner Familie nicht nur sein Vater und der getötete ältere Bruder, sondern noch weitere Familienangehörige sowohl von Seiten des Vaters als auch von Seiten der Mutter prokurdische Tätigkeiten ausgeübt haben. So hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer gegen die vom BFF am 22. August 2003 verweigerte Einreisebewilligung gerichtete Beschwerde vom 18. September 2003 (vgl. act. A6 S. 4) hinsichtlich des politischen Engagements näherer Familienangehöriger des Beschwerdeführers ausgeführt, dessen Mutter habe drei Brüder, M. Ö., I. Ö. und F. Ö. Die Söhne Z. und. R. von M. Ö. seien als Guerilla-Kämpfer gefallen. Der Sohn K. von I. Ö. sei von der Kontra-Guerilla umgebracht worden. F. Ö. sei von unbekannter Täterschaft ermordet worden, während dessen Söhne A. und M. bei Gefechten ums Leben gekommen seien (A. bei der Guerilla, M. als PKK-Mitglied bei einer Operation in H._______). Ein dritter Sohn vom F. Ö. (N.) sitze seit 1990 eine lebenslängliche Freiheitsstrafe im Gefängnis von C._______ ab. Ein Onkel der Mutter des Beschwerdeführers - B. Ö. - habe zwei Söhne (S. und B.) verloren, welche im Militärdienst ums Leben gekommen seien. Darüber hinaus seien insgesamt fünf Cousins des Vaters des Beschwerdeführers in der Schweiz, in Deutschland beziehungsweise in Frankreich als Flüchtlinge anerkannt worden. Vor dem politischen Hintergrund der Familie des Beschwerdeführers kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich zwischenzeitlich tatsächlich drei der vier in der Türkei verbliebenen Schwestern des Beschwerdeführers � J._______, K._______ und L._______ - der PKK angeschlossen haben und sich zurzeit im Irak aufhalten. Wiewohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2006 festgehalten hat, niemand wisse, ob die türkischen Sicherheitsbehörden hiervon bereits Kenntnis erlangt hätten beziehungsweise in Zukunft erlangen würden, besteht diesbezüglich für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die grosse Unwägbarkeit, im Zusammenhang mit seinen drei in die Reihen der PKK übergetretenen Schwestern intensiven D-4470/2006 Verhören und damit verbunden der Gefahr von Misshandlungen ausgesetzt zu werden. Hinzu tritt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus der Kreisstadt B._______ in der Provinz C._______ stammt, in deren Region es sowohl in der Vergangenheit als auch in jüngerer Gegenwart immer wieder zu gewaltsamen Zusammenstössen zwischen PKK-Guerillas und türkischen Sicherheitskräften gekommen ist. So ist beispielsweise einem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 8. Mai 2007 eingereichten Zeitungsartikel in der "Yeni Özgür Politika vom 16. März 2007 zu entnehmen, dass am 9. März 2007 in einer Höhle im Kreis B._______ nahe des Dorfes T._______ die Leichen von 7 PKK-Guerillas entdeckt worden sind, die zwar Schusswunden aufweisen, aber möglicherweise bereits vor Abgabe der Schüsse vergiftet worden seien. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Militärdienst in der Türkei noch nicht abgeleistet hat. Es ist demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise unter anderem auch wegen des ausstehenden Militärdienstes festgenommen und allenfalls den Behörden der Heimatregion überstellt, dort inhaftiert und möglicherweise misshandelt würde. Angesichts des familiären Umfelds, der vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit erlittenen staatlichen Übergriffe sowie des ungeklärten Todes zweier Onkel im Militärdienst bestehen auch objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Militärdienst weitere asylbeachtliche Nachteilzufügungen erleben zu müssen. 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die Vorinstanz, da keine Ausschlussgründe vorliegen, anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers wurde mit Zwischenverfügung vom 12. August 2005 der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf ei- D-4470/2006 nen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dieses Gesuch wird mit Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegenstandslos. 4.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist vorliegend unter Berücksichtigung der Kostennote vom 4. Dezember 2007 auf insgesamt Fr. 3'500.-festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-4470/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen 2. Die Verfügung des BFM vom 31. Mai 2005 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu erteilen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref-Nr. N ...; per Kurier) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Philipp Reimann Versand: Seite 18

D-4470/2006 — Bundesverwaltungsgericht 20.12.2007 D-4470/2006 — Swissrulings