Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D4468/2009 Urteil v om 5 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Iran, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 9. Juni 2009 / N_______.
D4468/2009 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ stammender ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz E._______), stellte am 25. Juli 2007 ein Asylgesuch in der Schweiz. Zu dessen Begründung machte er im Wesentlichen geltend, im Jahre (...) den Iran wegen der politischen Vergangenheit seines Bruders verlassen zu haben, er sei dort an den Universitäten nicht zugelassen worden, worauf er sich in F._______ niedergelassen und für die G._______ tätig geworden sei. Da er sich in F._______ mit der Zeit nicht mehr sicher gefühlt habe, sei er im (...) nach H._______ gereist, wo ihn das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling anerkannt habe. Nachdem sich die iranischen Behörden im (...) bei seinem Bruder nach seinem Aufenthaltsort erkundigt gehabt hätten und er einen Monat später wiederholt von der Polizei von H._______ aufgeboten und zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt worden sei, habe er beschlossen, H._______ zu verlassen, da er sich durch das polizeiliche Vorgehen bedroht gefühlt habe. A.b. Mit Verfügung vom 24. November 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Februar 2009 – wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses – nicht ein. B. Am 25. Mai 2009 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch und beantragte die Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 24. November 2008, die Feststellung einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung und seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen eine massgeblich veränderte Sachlage respektive das Vorliegen neuer Tatsachen an. C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 trat das BFM auf das
D4468/2009 Wiedererwägungsgesuch nicht ein, stellte fest, dass die Verfügung vom 24. November 2008 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob eine Gebühr von Fr. 600., und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Der Beschwerdeführer liess durch seinen vormaligen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Juni 2009, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit sowie der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, und in prozessualer Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Eingabe vom 28. August 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der G._______ vom (...) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 14. September 2009 wurden die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen, und der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 29. September 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1200. einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung wurde angeführt, dass die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, zumal einige dieser Dokumente bereits mit Beschwerde vom 23. Dezember 2008 eingereicht worden seien, andere Dokumente dem Beweis von Sachverhaltselementen dienten, die von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden seien, und den übrigen eingereichten Unterlagen mangels konkreten Bezugs zum Beschwerdeführer keine Beweisrelevanz beigemessen werden könne. Zudem dürfe ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen, die Verbindlichkeit eines Verwaltungsentscheides fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
D4468/2009 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104). Der Kostenvorschuss wurde am 25. September 2009 einbezahlt. G. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 zeigte die gegenwärtige Rechtsvertreterin, LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, die Mandatsübernahme an und legte als Beilage ein den Beschwerdeführer betreffendes Schreiben des (Nennung Beweismittel) ins Recht. H. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2009 wurden die beiden Rechtsvertretungen des Beschwerdeführers aufgefordert, bis am 20. Oktober 2009 eine gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, wobei im Unterlassungsfall Mitteilungen und Entscheidungen an die zuerst bevollmächtigte Rechtsvertretung gehen würden. I. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2009 teilte der vom Beschwerdeführer zuerst bezeichnete Rechtsvertreter, I._______, mit, dass das Vertretungsverhältnis zwischen ihm und seinem Mandanten per sofort aufgelöst sei und der Beschwerdeführer durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri vertreten werde. J. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer – unter Beilage diverser Unterlagen – eine Beschwerdeergänzung zu den Akten und ersuchte um Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, um Berücksichtigung des NonRefoulementPrinzips und sinngemäss um wiedererwägungsweise Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. K. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen und festgehalten, der Beschwerdeführer habe das weitere Verfahren im Ausland abzuwarten. Zur Begründung wurde angeführt, dass aus den eingereichten Beweismitteln hinsichtlich der angeführten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie der einmaligen Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz nicht abzuleiten sei, er habe sich in hervorgehobener Position für die Belange der ExilIraner eingesetzt beziehungsweise es handle sich bei ihm um einen besonders
D4468/2009 engagierten und exponierten Regimegegner, weshalb nicht davon auszugehen sei, er müsse bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die iranischen Behörden rechnen. Deshalb sei seine Flüchtlingseigenschaft mangels subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. Überdies seien die InternetAuszüge zur politischen Situation im Iran – wie auch bereits die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten InternetArtikel – mangels konkreten Bezuges zum Beweis seiner Verfolgung nicht erheblich. L. Mit Eingabe vom 23. August 2010 legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) ins Recht. M. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Auskunft, wann mit einem Entscheid in seinem Verfahren gerechnet werden könne. N. Mit Eingaben vom 25. Juli und 30. August 2011 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu seinem fortgesetzten Engagement für die G._______ in der Schweiz (Auflistung Beweismittel) zu den Akten und erneuerte gleichzeitig – unter Beilage von 16 Unterschriftenblättern – seine Anfrage betreffend Erledigungszeitpunkt seiner Beschwerde. O. Mit EMailAnfrage vom 3. November 2011 verwies der Beschwerdeführer auf seine Anfrage vom 30. August 2011 und ersuchte wiederum um Bekanntgabe des wahrscheinlichen Urteilstermins. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die Anfrage am 10. November 2011. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
D4468/2009 gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen das Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuche beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia 146 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 174 f.). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
D4468/2009 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Unter anderem können Revisionsgründe nach Art. 66 VwVG einen solchen Anspruch begründen, sofern sich diese auf eine rechtskräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil geendet hat (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch in der Variante des Gesuchs um Widerruf einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung, vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein solches Gesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden, substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwaltungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es überhaupt formell anhand zu nehmen (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 4a S. 44). 2.2. Bei der Eingabe vom 25. Mai 2009 handelt es sich um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, da das am 23. Dezember 2008 angehobene Beschwerdeverfahren am 5. Februar 2009 mit einem formellen Urteil endete. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 9. Juni 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen vor, die Behörde habe auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Sachentscheidsvoraussetzungen kumulativ erfüllt
D4468/2009 seien. In der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs seien dieselben Argumente vorgebracht worden wie in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember 2008. Es handle sich dabei im Wesentlichen um eine Wiederholung des bereits geltend gemachten Sachverhalts mit Betonung auf die im Iran herrschenden Missstände. Somit seien diese Vorbringen bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen und stellten damit keine qualifizierten Gründe dar, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der rechtskräftigen Verfügung führen könnten. Im Übrigen würde der Zweck der Kostenvorschusspflicht im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen, wenn eine materielle Prüfung der Beschwerde, auf die wegen Nichtleistung des angeordneten Kostenvorschusses nicht eingetreten worden sei, mittels ausserordentlicher Rechtsmittel nachgeholt werden könnte. Aus diesen Gründen werde auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. 3.2. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an den bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Gründen im Wesentlichen fest und führte an, es treffe zu, dass die Eingaben vom 23. Dezember 2008 und 25. Mai 2009 teilweise identisch seien. Indessen sei zu berücksichtigen, dass im Wiedererwägungsgesuch neue Beweismittel genannt worden seien, aus welchen die Verfolgung von Mitgliedern und Sympathisanten der G._______, deren Mitglied er sei, hervorgehe. Er stamme aus einer politisch engagierten kurdischen Familie und sein Bruder sei im Jahre (...) von iranischen Sicherheitskräften ermordet worden, weshalb in der Folge seine ganze Familie ins Visier der iranischen Behörden geraten sei. Seine politischen Aktivitäten und die Mitgliedschaft bei der G._______ seien dem iranischen Geheimdienst bekannt, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran verhaftet und wegen strafbarer Handlungen gegen das Regime entsprechend behandelt würde. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer reichte ein Wiedererwägungsgesuch ein, beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl und begründete sein Gesuch mit einer massgeblich veränderten Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügung. Daher ist zu prüfen, ob ein im Verhältnis zur Verfügung vom 24. November 2008 wesentlich veränderter Sachverhalt im Sinne der Wiedererwägung vorliegt beziehungsweise qualifizierte Wiedererwägungsgründe bestehen. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Zwischenverfügungen vom
D4468/2009 14. September 2009 und vom 15. Dezember 2009 festhielt (vgl. Bstn. F. und K.), sind die Voraussetzungen zu einer diesbezüglichen materiellen Prüfung als nicht erfüllt zu erachten. So wurden etliche der eingereichten Beweismittel bereits mit der Beschwerde vom 23. Dezember 2008 im ordentlichen Verfahren eingereicht, andere Beweismittel dienen dem Beweis von Sachverhaltselementen, die von der Vorinstanz gar nicht bezweifelt wurden, und die übrigen eingereichten, die Vorfluchtgründe betreffenden Unterlagen sind als nicht beweisrelevant zu erachten. An diesen Schlussfolgerungen ist auch im Urteilszeitpunkt festzuhalten. Zwar reichte der Beschwerdeführer nach Ergehen der zweiten Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2009 weitere Beweismittel ein, die jedoch an der erwähnten Beurteilung nichts zu ändern vermögen. So sind die neuerlichen Bestätigungsschreiben der G._______ und die Kopie einer Mitgliederkarte derselben, obwohl eine Mitgliedschaft schon von der Vorinstanz nicht bestritten wurde, ebenso irrelevant wie – in Ermangelung eines konkreten Beweises einer Verfolgung – die Unterlagen zur Situation von oppositionellen Kurden im Iran. 4.2. Was die eingereichten Dokumente zur fortgesetzten exilpolitischen Aktivität in der Schweiz und die in diesem Zusammenhang stehenden Ausführungen anbelangt, erübrigt es sich in Anbetracht der in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. enthaltenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, diese Vorbringen von Amtes wegen der Vorinstanz zur Beurteilung zu unterbreiten. Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Unterschriftsbögen), die dem Beschwerdeführer ein tadelloses Verhalten in der Schweiz und im Asylwohnheim bestätigen, nichts zu ändern. 4.3. Die Vorinstanz ist unter diesen Umständen zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch vom 25. Mai 2009 nicht eingetreten. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
D4468/2009 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 25. September 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: