Abtei lung IV D-4468/2006/teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 7 . Januar 2008 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Türkei vertreten durch Monica Capelli, Bündner Beratungsstelle für Asylsuchende, Lürlibadstrasse 15, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 14. Januar 2005 i.S. Einreisebewilligung und Asyl. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4468/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer � ein ursprünglich aus C._______ (Provinz Sanliurfa) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit offiziellem Wohnsitz in D._______ � stellte bei der schweizerischen Vertretung in Ankara ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2004 wurde er dazu in Ankara befragt. Er gab dabei im Wesentlichen an, seine Familie sympathisiere mit der kurdischen Arbeiterpartei PKK und er selber sei von seinem Bruder E._______ politisiert worden. Dies sei den Behörden bekannt und habe nach der Verhaftung von Abdullah Öcalan dazu geführt, dass sie aufgrund behördlichen Drucks von C._______ nach D._______ hätten umziehen müssen. Dort habe er das Gymnasium besucht und sich für die Jugendorganisation der HADEP engagiert. Nachdem sein Bruder verhaftet worden sei, habe der Druck auf die Familie zugenommen und er sei von der Schule verwiesen worden. Er habe in der Folge beschlossen, sich der PKK in den Bergen anzuschliessen und habe sich zu diesem Zweck Ende 2002 auf den Weg in den Iran gemacht. In F._______ sei er jedoch zusammen mit fünf weiteren Personen verhaftet und auf den Posten der Sicherheitsdirektion verbracht worden, wo er während Tagen verhört und schwer gefoltert worden sei; unter anderem sei er am ganzen Körper geschlagen, mit einem Hochdruckwasserstrahl bespritzt und mit Stromstössen malträtiert sowie an den Hoden gequetscht worden. Er sei dann zwar mit seinen Freunden freigelassen worden, aber die Staatsanwaltschaft habe ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise wegen Unterstützung dieser Organisation eröffnet. Am 14. Februar 2003 sei er in diesem Zusammenhang in D._______ des Nachts von Beamten in Zivil festgenommen und anschliessend während zweier Tage noch schwerer misshandelt worden als in F._______; man habe gegen ihn auch Todesdrohungen ausgestossen. Das erstinstanzliche Gericht, vor welches er danach mit weiteren Angeklagten geführt worden sei, habe das gegen ihn eröffnete Verfahren jedoch eingestellt und ihn freigelassen. Die Polizei habe ihn aber beschattet und an der Newroz- Feier vom 21. März 2003 habe ihm ein Polizist in Zivil gesagt, er (der Beschwerdeführer) werde nach der Feier entweder in die Berge oder ins Grab gehen. Weil er Schlimmes befürchtet habe, habe er sich zu seiner Tante nach G._______ begeben, wo er sich aber auch nicht sicher gefühlt habe, weshalb er vor einem halben Jahr nach D-4468/2006 H._______ zu einem entfernten Verwandten seines Vaters gegangen sei; dort halte er sich seither versteckt auf. Es gehe ihm sehr schlecht, weshalb er um Bewilligung der Einreise in die Schweiz bitte. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines ihn betreffenden Verhörprotokolls der Anti-Terror-Einheit von F._______ vom 19. Dezember 2002 zu den Akten. B. Nachdem die Schweizerische Vertretung die Unterlagen am 28. Mai 2004 an das BFF übermittelt hatte, bat dieses die Botschaft mit Schreiben vom 7. Juli 2004 um weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 teilte die Botschaft dem Bundesamt unter anderem mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht F._______ eröffnet worden sei, welches mangels Beweisen mit Urteil vom 5. Mai 2003 mit einem Freispruch geendet habe. Eine der zusammen mit dem Beschwerdeführer angeklagten Personen sei nach Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches wegen Unterstützung der PKK verurteilt worden, habe jedoch gegen diese Verurteilung appelliert; das Verfahren sei noch pendent. Über den Beschwerdeführer bestehe seit dem Jahre 2002 ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person". Er werde jedoch nicht gesucht und habe am 14. April 2004 einen Reisepass erhalten. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer am 11. Oktober und am 23. November 2004 telefonisch bei der Botschaft gemeldet und vorgebracht, dass ihn die Polizei zu Hause in D._______ gesucht habe und die Personen, bei welchen er sich in H._______ aufhalte, Angst bekommen und zur Abreise aufgefordert hätten. C. Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 11. Februar 2005 zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Bundesamt unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht, welche ihr am 15. Februar 2005 gewährt wurde. Auf Anfrage vom 17. Februar 2005 hin teilte ihr das BFM ferner mit, dass bis- D-4468/2006 lang keine Empfangsbestätigung bezüglich der Verfügung vom 14. Januar 2005 vorliege. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2005 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2005 Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, das Ansetzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2005 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerdeeingabe, setzte ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 26. April 2005 und verwies hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 21. April 2005 machte der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung Gebrauch. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte dazu mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Mai 2005. I. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 4. Oktober 2007 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor versteckt in der Türkei aufhalte und sich seine Verfolgungssituation in keiner Weise verbessert habe. D-4468/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung an den Beschwerdeführer steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist daher � wie bereits in der Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 11. April 2005 ausgeführt � zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Beschwerdeeingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. März 2005 rechtzeitig erfolgt ist. D-4468/2006 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und macht dabei geltend, dass ihm die Vorinstanz vor ihrem Entscheid über sein Asylgesuch die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung vom 8. Dezember 2004 zur Stellungnahme hätte unterbreiten müssen. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) � wiederholt in Art. 29 VwVG � haben die Parteien in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie beinhaltet für die Parteien insbesondere das Recht, sich vor einem Entscheid zu allen wesentlichen Punkten äussern zu können und von der Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 520), beziehungsweise bei der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und dabei an der Erhebung von Beweisen entweder teilzuhaben oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern (vgl. MÜLLER, a.a.O., S. 522). 3.3 3.3.1 Bei einer Botschaftsanfrage im Sinne von Art. 41 Abs. 2 AsylG handelt es sich um eine Beweismassnahme der Asylbehörden, zu welcher der asylsuchenden Person fraglos das rechtliche Gehör zu gewähren ist (vgl. dazu die vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführte Praxis gemäss EMARK 1994 Nr. 1 E. 3c S. 10 f.). Dies bestreitet denn auch das Bundesamt nicht; es führt in der angefochtenen Verfügung vielmehr aus, es habe aus organisatorischen Gründen auf eine vorgängige Offenlegung der Abklärungsergebnisse "verzichtet"; in der Verfügung vom 14. Januar 2005 hat die Vorinstanz deren wesentlichen Inhalt aufgeführt. 3.3.2 Dieses Vorgehen der Vorinstanz vermag den oben genannten Anforderungen an das rechtliche Gehör nicht zu genügen. Von einer vorgängigen Anhörung – welche auch in schriftlicher Form erfolgen D-4468/2006 kann – darf lediglich bei Vorliegen eines der in Art. 30 Abs. 2 VwVG genannten Tatbestände abgesehen werden, namentlich wenn die verfügende Behörde den Begehren der Partei vollumfänglich entspricht (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG). Diese Bestimmung gilt auch in Verfahren, in welchen ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht wird und sich die asylsuchende Person nicht in der Schweiz aufhält. Im vorliegenden Fall ist die letztgenannte Ausnahme angesichts der Verweigerung einer Einreisebewilligung sowie der Abweisung des Asylgesuches nicht gegeben, und ebenso liegt keiner der übrigen in Art. 30 Abs. 2 VwVG genannten Ausnahmetatbestände vor; ein weitergehendes Absehen von der vorgängigen Unterbreitung des Beweisergebnisses zur Stellungnahme – beispielsweise aus prozessökonomischen Gründen, auf welche sich die Vorinstanz implizit beruft – ist nicht zulässig. 3.3.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör rügt, mithin ein Verfahrensmangel vorliegt. Angesichts der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör würde dieser Verfahrensmangel grundsätzlich ungeachtet seiner materiellen Auswirkungen zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 f.). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführter Praxis der ARK kann indessen von einer Kassation des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheides abgesehen werden, wenn der Mangel nicht schwerwiegend erscheint und nicht das Resultat einer generell unsorgfältigen Verfahrensführung ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, zumal das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse der schweizerischen Vertretung nicht vorzuenthalten gedachte, sondern sie ihm – wenn auch zu Unrecht erst im Rahmen der angefochtenen Verfügung – unter gerechtfertigter Auslassung von Stellen, bezüglich welchen Geheimhaltungsgründe im Sinne von Art. 27 Abs. 1 VwVG bestehen, durchaus offenlegte, worauf er sich auf Beschwerdeebene einlässlich dazu vernehmen lassen konnte. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen würde insbesondere angesichts der nachstehenden materiellen Erwägungen einem prozessualen Leerlauf gleichkommen. D-4468/2006 4. 4.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff. welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4.2 Aufgrund der detaillierten, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers � welche auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werden � sowie der von ihm eingereichten Unterlagen und der ergänzenden Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Ankara geht das Bundesverwaltungsgericht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer stammt aus einer kurdischen Familie, welche ihren Wohnsitz ursprünglich in C._______ (Provinz Sanliurfa) hatte und mit dem kurdischen Widerstand sympathisiert. Aus diesem Grund wurde insbesondere nach der Verhaftung des PKK-Führers Abdullah D-4468/2006 Öcalan Druck auf die Familie ausgeübt, worauf sie nach D._______ übersiedelte. Dort hat der Beschwerdeführer das Gymnasium besucht und sich für die Jugendorganisation der HADEP engagiert. Nachdem sein Bruder E._______ verhaftet worden ist, nahm der Druck auf die Familie zu und der Beschwerdeführer wurde von der Schule verwiesen. Beim Versuch, sich in der Folge der PKK in den Bergen anzuschliessen, wurde der Beschwerdeführer Ende 2002 auf den Weg in den Iran in F._______ zusammen mit fünf weiteren Personen verhaftet und auf den Posten der Sicherheitsdirektion verbracht, wo er während Tagen verhört und schwer gefoltert worden wurde. Er wurde anschliessend zwar mit seinen Freunden freigelassen, aber die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei der PKK beziehungsweise wegen Unterstützung dieser Organisation. Am 14. Februar 2003 wurde er in diesem Zusammenhang in D._______ des Nachts von Beamten in Zivil festgenommen und anschliessend während zweier Tage schwer misshandelt. Das erstinstanzliche Gericht, vor welches er danach mit weiteren Angeklagten geführt wurde, sprach ihn mit Urteil vom 5. Mai 2003 mangels Beweisen frei und entliess ihn sowie weitere Mitangeklagte aus der Untersuchungshaft; eine der mitangeklagten Personen wurde demgegenüber nach Art. 169 des türkischen Strafgesetzbuches wegen Unterstützung der PKK verurteilt. Gemäss den Erkenntnissen der schweizerischen Vertretung in Ankara vom 8. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von den Sicherheitsbehörden nicht offiziell gesucht; seit dem Jahre 2002 existiert jedoch über ihn ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person". An der Newroz-Feier vom 21. März 2003 wurde der Beschwerdeführer sodann von einem Polizisten in Zivil bedroht, worauf er sich aus Furcht vor erneuten Behelligungen zu einer Tante nach G._______ begab, bevor er Ende 2003 nach H._______ zu einem entfernten Verwandten seines Vaters zog, wo er sich seither versteckt aufhält; in der Zwischenzeit hat die Polizei einmal bei seinen Eltern in D._______ vorgesprochen und nach ihm gefragt. 4.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Gerichtsverfahren mit einem Freispruch geendet habe und er deshalb in seinem Heimatstaat in juristischer Hinsicht als unbescholten gelte. Er werde zudem gemäss den Abklärungen der schweizerischen Vertretung von den Behörden nicht gesucht und habe sich im April 2004 einen Reisepass ausstellen lassen können, was üblicherweise nur dann möglich sei, D-4468/2006 wenn jemand von staatlicher Seite nicht belangt werde. Soweit die Vorsprache der Polizei bei seinen Eltern anbelangend, lasse sich aus diesem Vorkommnis alleine noch keine konkrete asylrelevante Verfolgungsabsicht der Behörden ableiten. Da der Beschwerdeführer nicht landesweit zur Fahndung ausgeschrieben sei, sei es ihm möglich und zumutbar, sich allfälligen Behelligungen durch die lokalen Behörden durch Wegzug in einen anderen Landesteil der Türkei zu entziehen. 4.4 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe begründete Furcht vor Verfolgung. Zum einen stamme er aus einer Familie, welche in der Kurdensache politisch aktiv sei und dadurch unter spezieller Beobachtung durch die türkischen Sicherheitsbehörden stehe. Ferner lebe sein Bruder E._______ als anerkannter Flüchtling in der Schweiz und er selber sei bereits als 15jähriger Jüngling verhaftet und schwer gefoltert worden. Schliesslich habe die Polizei nach seinem Untertauchen mehrfach bei seinen Eltern nach ihm gefragt. Vor diesem Hintergrund müsse er begründetermassen damit rechnen, weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das BFM halte ihm im Übrigen zu Unrecht das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen; angesichts des über ihn bestehenden politischen Datenblattes mit dem Vermerk "unbequeme Person", dessen Vorhandensein allen türkischen Behörden bekannt sei, drohten ihm bei einer allfälligen Kontrolle irgendwo in seinem Heimatstaat schwerwiegende Konsequenzen wie eine erneute Inhaftierung und Folter. 4.5 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat drohende Gefahr asylrechtlich relevanter Behelligungen nicht leichthin ausgeschlossen werden kann. 4.5.1 Zum einen handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine Person, welche nicht mehr oder weniger zufällig, das heisst im Rahmen von Routinekontrollen, in Kontakt mit den türkischen Sicherheitskräften gekommen ist. Er stammt vielmehr aus einer den Behörden bekannten kurdischen Familie, die sich für die Sache der Kurden einsetzt und als mit der PKK sympathisierend gilt. Der Beschwerdeführer selber wurde wegen seines politischen Engagements bereits als Jugendlicher vom Gymnasium verwiesen und im Jahre 2002 beim Versuch, sich der PKK anzuschliessen, festgenommen und während der mehrtägigen Inhaftierung in schwerer Weise körperlich misshandelt. Das daraufhin ge- D-4468/2006 gen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK führte zwar zu keiner Verurteilung, der Freispruch erfolgte indessen lediglich mangels Beweisen; auch wenn der Beschwerdeführer seither gemäss den Erkenntnissen der schweizerischen Vertretung in Ankara nicht offiziell gesucht wird, ist er bei den Behörden dennoch einschlägig bekannt. Insbesondere wurde aufgrund des Strafverfahrens ein Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person" über ihn angelegt und die Polizei fragte bei seinen Eltern mindestens einmal nach seinem Aufenthaltsort. Gemäss ständiger Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, ist bereits aufgrund einer derartigen Fichierung in der Regel von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich erheblicher Verfolgung auszugehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 11); zudem hat der Beschwerdeführer aufgrund der bereits erlittenen erheblichen Nachteile objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 1 E. 6 S. 9 ff.). Ferner kommt hinzu, dass nicht nur der Beschwerdeführer selber, sondern insbesondere auch sein Bruder E._______ wegen politischer Aktivitäten ins Visier der Sicherheitskräfte geraten ist. Letzterer ist seit dem Jahre 1999 Sympathisant der PKK und war ab 2001 Mitglied des Leitungskomitees des Jugendflügels der HADEP sowie HADEP- Delegierter von D._______. E._______ wurde mehrmals festgenommen und wegen seines politischen Engagements in Strafverfahren verwickelt. Nach einem Freispruch mangels Beweisen durch Urteil des DGM H._______ vom 26. November 2002 wurde gegen ihn am 25. Januar 2002 ein Haftbefehl ausgestellt, worauf er am 1. März 2002 festgenommen und misshandelt wurde; er wurde in der Folge zwar am 7. Mai 2002 vom DGM H._______ einstweilen auf freien Fuss gesetzt, das Strafverfahren blieb aber pendent. Wegen ständiger Bedrohungen durch Zivilpolizisten, welche nach der Festnahme des Beschwerdeführers zunahmen, hielt sich E._______ ab Ende 2002 klandestin in I._______ auf und verliess schliesslich am 19. Juni 2003 die Türkei, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen; dieses wurde ihm mit Verfügung des BFF vom 26. November 2003 auch gewährt. Vor diesem Hintergrund muss der Beschwerdeführer damit rechnen, nicht nur wegen eigener politischer Betätigung erneut behelligt zu werden, sondern im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195) Repressalien wegen seines Bruders ausgesetzt zu werden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Ansicht ist dabei nicht von einer lediglich lokalen Bedrohungslage auszugehen, sondern aufgrund der landesweiten D-4468/2006 Fichierung � mit Sicherheit auch des Bruders � vielmehr eine innerstaatliche Fluchtalternative auszuschliessen. 4.6 Bei dieser Gefährdungslage und angesichts der in letzter Zeit deutlich verschärften Situation im Südosten der Türkei, welche mit dem in der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2007 erfolgten Einmarsch türkischer Truppen in den Nordirak zur Bekämpfung der PKK in eine neue Phase getreten ist, kann dem Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt in seinem Heimatstaat nicht zugemutet werden. Da der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage ferner über keinerlei Beziehungen zu anderen Staaten verfügt, in der Schweiz indessen immerhin ein Bruder als anerkannter Flüchtling lebt, ist ihm gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2005 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die weitere Abklärung des Sachverhalts beziehungsweise die Einleitung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bei dieser Sachlage hinfällig. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist sodann zufolge seines Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Angesichts des aufgrund der Akten zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwandes seiner Rechtsvertreterin und der zu beachtenden Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 9 und 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]; vgl. zudem EMARK-Mitteilungen 2000/1, Ziff. 1.2.) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. D-4468/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2005 wird aufgehoben. 2. Das Bundesamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 13