Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4466/2015
Urteil v o m 1 5 . Dezember 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Daniela Brüschweiler Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2015 / N _______.
D-4466/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______(C._______, Westprovinz), seinen Heimatstaat am 28. Dezember 2013 mit einem Touristenvisum für die Schweiz und gelangte über Doha gleichentags in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. Januar 2014 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers statt und am 27. März 2015 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, da er Hindu sei und seine Ehefrau eine singhalesische Katholikin, sei es für sie schwierig gewesen, ihre Religionen auszuüben. Insbesondere hätten sie Probleme mit der Bevölkerung gehabt. In den Jahren 1991 bis 2001 habe er in Japan gearbeitet, wo auch zwei seiner insgesamt drei Kinder geboren seien. In Japan habe er, wie alle dort lebenden Tamilen, die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) finanziell unterstützt. Die geleisteten Geldzahlungen seien nach England überwiesen worden. Er vermute, dass Arbeitskollegen, mit denen er in Japan Probleme gehabt habe, dies den sri-lankischen Behörden verraten hätten, da nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka die Polizei oft bei ihm zu Hause vorbeigekommen sei, Kontrollen durchgeführt und ihn einmal einen Tag lang festgehalten habe. Solche Kontrollen hätten manchmal auch dem ganzen Quartier, meistens aber nur ihm gegolten, weil er neu aus dem Ausland zugezogen sei. Man habe ihn auch vor Gericht bringen wollen, was er jedoch habe abwenden können. Von November 2001 bis im Jahr 2004 sei die Polizei von C._______ ungefähr fünfzehn Mal bei ihm vorbeigekommen, weil er neu in der Gegend gewohnt habe und Tamile sei. Im Jahr 2004 sei er ungefähr zweimal und im Jahr 2007 sei er einmal von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen und jeweils ungefähr zwei Stunden lang verhört worden. Ausserdem habe im Jahr 2004 ein Unbekannter Schüsse auf ihn abgegeben, ihn jedoch nicht getroffen. Er vermute, dass dies im Zusammenhang mit seiner finanziellen Unterstützung der LTTE während seines Aufenthalts in Japan stehe. Als er im Juli 2006 mit seinen Kindern mit einem Three-Wheeler unterwegs gewesen sei, habe eine unbekannte Person auf das Fahrzeug geschossen, woraufhin er zu Fuss geflüchtet sei. Den Vorfall habe er bei der Polizei angezeigt, welche ihn auch verhört, aber danach nichts unternommen habe. Im Jahr 2007 habe eine Person einen grösseren Betrag von seinem Konto abgehoben.
D-4466/2015 Seitdem hätten Angehörige des CID zwei- bis dreimal vor seinem Arbeitsort auf ihn gewartet, wenn er nach Hause habe gehen wollen. Es sei ihm jedoch jeweils gelungen, den Beamten zu entkommen, indem er einen anderen Weg eingeschlagen habe. Der Grund für diese Massnahmen sei unter anderem auf kritische Äusserungen von ihm zurückzuführen, die er bei mehreren Interviews für das Fernsehen oder in Zeitungsberichten gemacht habe. Er habe den Krieg der Regierung gegen die Tamilen für die Wirtschaftsmisere im Land verantwortlich gemacht. Zudem hätten wohl die finanzielle Unterstützung der LTTE von Japan aus, aber auch der Umstand, dass er seit dem Jahr 2006 gelegentlich Tamilen aus dem Norden bei sich beherbergt habe, wenn diese nach Colombo gekommen seien, eine Rolle gespielt. Des Weiteren sei er seit 2010 beziehungsweise 2011 acht- bis neunmal telefonisch bedroht worden. Im Jahr 2011 beziehungsweise 2012 habe er Besitztümer der Familie in D._______ aufteilen wollen, als Familienmitglieder mit Messern aufgetaucht seien und ihn mit dem Tod bedroht hätten. Er habe in diesem Zusammenhang bei der Polizei eine Anzeige deponiert, jene habe jedoch nichts unternommen. Schliesslich habe er auf eine Teilung der Besitztümer verzichtet. Da seine mittlerweile verstorbene Mutter aus Indien gestammt habe, sei er mehrmals nach Indien gereist, wo er auch ein Haus besessen habe. Anlässlich der Ein- und Ausreise in E._______ hätten ihn die indischen Behörden jeweils aufgehalten und ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt. Seine diesbezüglichen Beschwerden hätten nichts genützt. Als er am 3. August 2013 von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt sei, hätten dort drei kräftige Männer (er vermute, es habe sich bei ihnen um Militärpersonen gehandelt), mit einem Three- Wheeler auf ihn gewartet und ihn gebeten, ins Fahrzeug einzusteigen. Weil er dies nicht gewollt habe, hätten sie ihn gepackt und im Fahrzeug weggefahren. Er sei zusammengeschlagen worden, danach in Ohnmacht gefallen und später an einem Strand aufgewacht. Fremde hätten ihm geholfen, nach Hause zurückzukehren und ein Spital aufzusuchen. Er habe eine Wunde am Hinterkopf davongetragen und einen Zahn verloren. Den Vorfall habe er bei der Polizei nicht gemeldet, weil er geglaubt habe, sonst noch mehr in Schwierigkeiten zu geraten. In der Folge habe er sich nicht mehr zu Hause, sondern in einem Nebengebäude seines Hauses in D._______ aufgehalten. Manchmal sei er nach Colombo gereist, um seine Ausreise vorzubereiten. Insbesondere habe er sich am 12. November 2013 einen neuen Reisepass und am 19. November 2013 bei der Schweizer Vertretung in Colombo unter einem Vorwand ein Visum ausstellen lassen. Am 28. Dezember 2013 sei er legal aus Sri Lanka ausgereist. Am 30. Dezember 2013 sei die Polizei bei seiner Familie vorbeigegangen und habe seine Ehefrau über ihn befragt. Die Polizei wisse, dass er im Ausland sei.
D-4466/2015 B.b Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen ins Recht: einen Polizeirapport […]; einen Grundbuchauszug; diverse E-Mails im Zusammenhang mit den geltend gemachten Schikanen bei seinen Reisen nach Indien; einen Affidavit […]; einen Ausweis [von der Firma seines früheren Arbeitgebers]; Unterlagen, welche seine Kinder betreffen; Bestätigungsschreiben von Firmen; Kopien alter Reisepässe; diverse, das Asylverfahren sowie Hotelreservationen in der Schweiz betreffende Unterlagen; verschiedene Empfehlungsschreiben von Personen und Ämtern in der Schweiz. C. C.a Mit Verfügung vom 18. Juni 2015, welche dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils unglaubhaft (realitätsfremd), teils komme ihnen keine asylrelevante Bedeutung zu. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass er während seines Aufenthaltes in Japan die LTTE finanziell unterstützt habe. Doch wären bei einem tatsächlichen Verrat seiner Geldleistungen aus Japan die Behörden nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka hartnäckig gegen ihn vorgegangen, hätten ihn längere Zeit festgenommen, aufwändige Untersuchungsmassnahmen durchgeführt und ihn vor Gericht angeklagt. Gemäss seinen Ausführungen hätten ihn Angehörige des CID im Jahr 2004 zweimal und im Jahr 2007 einmal an seinem Arbeitsplatz aufgesucht, „Kotiya, Kotiya“ [Anmerkung des Gerichts: „Kotiya“ heisst „Tiger“] zu ihm gesagt und ihn jeweils zwei Stunden festgehalten. Da er gesagt habe, dass er Kinder habe und nach Hause gehen müsse, sei er nicht lange festgehalten worden (vgl. Akten der Vorinstanz A10/19 S. 4). Die Polizei habe ihn „fest verdächtigt“, „ein LTTE“ zu sein, was er indessen abgestritten habe (vgl. a.a.O S. 6). Einmal habe die Polizei sein Haus kontrolliert, ihn mitgenommen und einen Tag lang eingesperrt und geschlagen (vgl. a.a.O. S. 6). Einmal habe ihn die Polizei deswegen vor Gericht bringen wollen, wobei er dies hätte verhindern können, indem er mit dem Officer in Charge gesprochen habe (vgl. a.a.O. S. 6). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen müssten die Vorbringen als realitätsfremd und somit unglaubhaft eingestuft werden. Auch seine Vorbringen, wonach er Angehörigen des CID habe entkommen können,
D-4466/2015 welche einige Male vor seinem Arbeitsplatz auf ihn gewartet hätten, da er einen anderen Ausgang genommen habe, und er ihre Aufmerksamkeit erregt habe, weil er seit dem Jahr 2004 in Fernsehinterviews und Zeitungsberichten die sri-lankische Regierung kritisiert habe (vgl. a.a.O. S. 8), müssten als realitätsfremd eingestuft werden. Hätten diese Leute tatsächlich die Absicht gehabt, ihn festzunehmen oder aufzugreifen, wären sie resoluter gegen ihn vorgegangen und hätten Mittel und Wege gefunden, seiner habhaft zu werden. Der Umstand, dass er ihnen habe ausweichen können, spreche gegen ein tatsächlich bestehendes Verfolgungsinteresse seitens des CID. Des Weiteren würden an seinem Vorbringen, er habe im Fernsehen und in Zeitungen Kritik gegen die Regierung geübt, Zweifel bestehen. So habe er in diesem Zusammenhang keine Beweismittel eingereicht, was ihm jedoch ohne weiteres hätte möglich sein sollen. Auf Vorhalt hin habe er erklärt, das Fernsehen gebe diese Sachen nicht heraus (a.a.O. S. 13). Diese Erklärung könne nicht überzeugen, zumal man Fernsehsendungen auf einfache Weise aufzeichnen könne. Es erscheine somit auch wenig wahrscheinlich, dass er aus diesem Grund telefonisch belästigt und bedroht worden sei (vgl. a.a.O. S. 9). Zudem habe er seine geltend gemachten Probleme mit den Behörden auch darauf zurückgeführt, dass er aus dem Norden kommende Tamilen auf der Durchreise einige Tage beherbergt habe. Dass jedoch eine wohlhabende tamilische Person, die wie der Beschwerdeführer ihr Leben im Süden Sri Lankas sowie im Ausland verbracht habe, über Jahre Tamilen bei sich aufnehme, weil er Mitleid mit ihnen habe (vgl. a.a.O. S. 13), erscheine indessen wenig wahrscheinlich, weshalb dem Vorbringen, er habe deswegen Probleme mit den Behörden gehabt, der Boden entzogen werde. Infolgedessen sei auch nicht glaubhaft, dass er deswegen nach seiner Ausreise zu Hause gesucht worden sei. Auch habe er Sri Lanka legal und mit einem auf seine Identität ausgestellten Reisepass verlassen können. Dies sei ein Indiz dafür, dass er damals nicht von Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden betroffen gewesen sei beziehungsweise solche zu befürchten habe. Auch wenn in Sri Lanka der Informationsfluss zwischen den verschiedenen Behörden nicht lückenlos gewährleistet sei, wäre eine solche Art der Ausreise für ihn mit einem Festnahmerisiko verbunden gewesen, wenn die Sicherheitsorgane damals an ihm interessiert gewesen wären. Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass er andere, mit weniger Risiko behaftete Mittel und Wege gefunden hätte, um sein Heimatland zu verlassen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand und auch die von ihm eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen.
D-4466/2015 C.c Die vom Beschwerdeführer geschilderten Kontrollen habe die Polizei oft im Kampf gegen die LTTE vorgenommen, um beispielsweise gegen Anschläge der Tamil Tigers im Süden des Landes vorzugehen. Massnahmen dieser Art würden gemäss allgemeiner Praxis angesichts der vergleichsweise geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im dargelegten Sinn darstellen, weshalb diesem Vorbringen keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Des Weiteren könnten gemischt-religiöse Ehen in Sri Lanka zu Schwierigkeiten führen, doch seien diese nicht dem Staat anzulasten, da sie auf gesellschaftlich-kulturellen Gegebenheiten beruhen würden. Dass er als Hindu einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt worden sei, der ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert habe, werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Auch habe er über den Hintergrund der Täterschaft der geltend gemachten in den Jahren 2004, 2006 und 2007 erfolgten Vorfälle sowie der im Jahre 2013 angeblich stattgefundenen Entführung keine konkreten Angaben machen können. Bei der Entführung im Jahr 2013 habe er zwar die Vermutung geäussert, es habe sich um Militärpersonen gehandelt, und dies mit der Stärke der Täter begründet. Diese Erklärung könne jedoch nicht überzeugen, da doch offensichtlich auch andere junge Männer kräftig sein könnten. Bei den Motiven hinter den Angriffen auf seine Person habe er unter anderem vermutet, diese seien auf sein Geld beziehungsweise auf seinen Wohlstand zurückzuführen. Diese Vermutung decke sich auch mit der Einschätzung des SEM und zahlreichen öffentlich zugänglichen Berichten über Angriffe auf wohlhabende Personen in Ländern wie Sri Lanka, weshalb auch dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalte. D. Mit Eingabe vom 20. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Vertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es seien die (Dispositiv-) Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2015 aufzuheben. Es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August
D-4466/2015 2015 lud der zuständige Instruktionsrichter das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer mit, über die Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. F. Mit Vernehmlassung vom 6. August 2015 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest und führte aus, dass ein mit einer Singhalesin verheirateter und zudem wohlhabender Tamile ein Profil aufweise, welches grundsätzlich (und somit auch aus Sicht der sri-lankischen Behörden) nicht erwarten liesse, dass er Verbindungen zu den LTTE unterhalte. Vorliegend präsentiere sich die Situation indessen anders, da ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers den sri-lankischen Behörden mitgeteilt haben solle, dass dieser die LTTE finanziell unterstützt habe. Angesichts dieser sehr konkreten Anschuldigungen hätten dem Beschwerdeführer auch seine über seine Ehefrau bestehenden Verbindungen in die singhalesische Gesellschaft und sein Reichtum nichts genützt. Vor dem Hintergrund der sehr grossen Sensibilität der sri-lankischen Sicherheitsorgane in Bezug auf Unterstützungsaktivitäten zugunsten der LTTE wären diese Anschuldigungen, die durch die grossen finanziellen Mittel des Beschwerdeführers wohl sogar noch genährt worden wären, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit akribisch untersucht worden. Es sei zu erwarten, dass die Behörden, unter Einbezug von Zeugenaussagen des Arbeitskollegen, ausführliche Verhöre mit dem Beschwerdeführer durchgeführt und beispielsweise Abklärungen bezüglich dessen Konti und Geldtransaktionen vorgenommen hätten. Auch sei davon auszugehen, dass dessen Verbindungen in die singhalesische Gesellschaft unter diesen Voraussetzungen sogar zu seinem Nachteil gereicht hätten, weil er erwartungsgemäss als Eindringling in eine von den Behörden als heile Welt empfundene Gesellschaft und somit als Gefährdung wahrgenommen worden wäre. Erwartungsgemäss wäre zudem untersucht worden, ob der im Süden des Landes in der Umgebung des Machtzentrums lebende Beschwerdeführer dort nicht ebenfalls als Schaltzentrum bei der Durchführung von Bombenanschlägen durch die LTTE gedient habe. Dessen Ausführungen, wonach die „langfristigen Einschüchterungsversuche jederzeit an Intensität hätten zunehmen können und noch unerträglicher gewesen wären“, wenn man ihm „tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE hätte nachweisen können“, müssten vor dem Hintergrund der geltend gemachten Beweislage sowie der hinlänglich bekannten Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden gegenüber den LTTE als fern der Realität eingestuft werden. Angesichts dessen sei nicht glaubhaft, dass er bei den Behörden verraten worden sei, die LTTE finanziell unterstützt zu haben. Entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene treffe
D-4466/2015 es nicht zu, dass das SEM daran zweifle, dass er die LTTE überhaupt finanziell unterstützt habe. Vielmehr habe es in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dies könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden. G. Mit Eingabe vom 25. August 2015 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht und hielt daran fest, dass die Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden als langfristiger Einschüchterungsversuch zu verstehen sei, der jederzeit an Intensität hätte zunehmen können und für den Beschwerdeführer noch unerträglicher geworden wäre, wenn sie ihm tatsächlich eine Verbindung zu den LTTE hätten nachweisen können. Er habe mit seinem Geld die LTTE unterstützt und Tamilen in seinem Heim Unterschlupf gewährt. Deshalb habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Zudem werde seine Familie in seiner Heimat nach wie vor von den sri-lankischen Behörden aufgesucht und belästigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4466/2015 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Gericht stellt in Übereinstimmung mit dem SEM fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachten Probleme in Sri Lanka glaubhaft darzulegen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2015 ist somit festzustellen, dass seine Asylvorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie der Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. C. und Bst. F.). Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in der Replik können zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen wiederholt und an deren Glaubhaftigkeit sowie deren Asylrelevanz festhält. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit vorläufig aufgenommen wurde, vermag keinen anderen Entscheid herbeizuführen, weil der Schutzbereich von Art. 3 EMRK andere Voraussetzungen
D-4466/2015 bedingt als Art. 3 AsylG. Somit kann von weiteren Ausführungen abgesehen werden. 4.2 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 m.w.H.). 6.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2015 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-4466/2015 8. Die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erscheinen im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und von seiner Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auszugehen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird gegenstandslos. 9. 9.1 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren – wie dem vorliegenden – nach Art. 31a Abs. 4 AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Ursina Bernhard beizuordnen. 9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. In der eingereichten Kostennote wird von einem Stundenansatz von Fr. 180.– ausgegangen. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung gestützt auf Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen, wobei für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.– bis 220.– und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.– vorzusehen ist. Aufgrund dessen wird der Stundenansatz praxisgemäss auf Fr. 150.– reduziert und der nichtanwaltlichen Rechtsvertreterin für die amtliche Verbeiständung des Beschwerdeführers vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2318.– (inkl. MWSt) ausgerichtet. (Dispositiv nächste Seite)
D-4466/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird in der Person von lic. iur. Ursina Bernhard eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. 4. Das Honorar der amtlichen Beiständin, Ursina Bernhard, wird zulasten der Gerichtskasse auf Fr. 2318.– festgesetzt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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