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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2009 D-4466/2009

16 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,551 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4466/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Martin Scheyli M._______ I._______, geboren [...], Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4466/2009 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 ohne Abgabe von Identitätsdokumenten in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass er durch das Bundesamt für Migration (BFM) am 5. November 2008 summarisch und am 26. Mai 2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde, dass er dabei zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, im Jahr 2004 sei es in seinem Heimatdorf A._______ (Stadt B._______, Bundesstaat Anambra) mit Verwandten zu einem Konflikt über ein Stück Land seines verstorbenen Vaters gekommen, dass mutmasslich im Zusammenhang mit diesem Landkonflikt am 12. Dezember 2005 sein Bruder erschossen worden sei, D-4466/2009 dass er am 21. Oktober 2008 in seinem Laden, den er seit 1996 bis zu seiner Ausreise in B._______ geführt habe, von drei Männern gesucht worden sei, die ihn gemäss Aussagen Dritter hätten töten wollen, dass davon auszugehen sei, dies sei ebenfalls auf jenen Landkonflikt zurückzuführen, dass er sich unmittelbar nach diesem Vorfall zunächst in die Hauptstadt Abuja begeben habe und auf Anraten eines Onkels am 27. Oktober 2008 auf dem Luftweg aus Nigeria ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll gab, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte, sondern lediglich einen Geburtsschein zu besitzen, der sich indessen bei seiner Mutter in B._______ befinde, dass er in diesem Zusammenhang ferner ausführte, er habe die Flugreise zwischen Nigeria und der Schweiz mittels eines Reisedokuments zurückgelegt, das er indessen nicht mehr besitze und nicht näher zu beschreiben vermöge, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2001 unter der Identität C._______ A._______ (geboren [...], Nigeria) in Österreich registriert worden war, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2009 eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom 10. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, D-4466/2009 dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und dieses sei zu erneuter Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer ferner um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, endgültig entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG iVm. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst, Ziff d BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG iV.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeentscheid vorliegend nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), D-4466/2009 dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgibt, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass diesbezüglich ausserdem festzustellen ist, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers zum Verlauf seines Reisewegs in die Schweiz und die dabei verwendeten Identitätsdokumente realitätsfremd sind, dass der Beschwerdeführer des Weiteren bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen, dass auch die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift – wonach er bis heute niemanden gefunden habe, der zu seiner Mutter in sein Heimatdorf habe gehen können – als Rechtfertigung des erwähnten Versäumnisses untauglich sind, dass vielmehr, nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2001 unter dem Namen C._______ A._______ (geboren [...], Nigeria) in Österreich registriert wurde, ausserdem zu vermuten ist, er verschleiere seine wahre Identität, dass die Angaben des Beschwerdeführers, er sei in Nigeria aufgrund eines Landkonflikts in seinem Heimatdorf durch Verwandte an Leib und Leben bedroht, offensichtlich nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen, D-4466/2009 dass vielmehr festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, gegen die geltend gemachte Bedrohung um den Schutz der nigerianischen Behörden zu ersuchen, dass dabei ausserdem festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zwar angab, der Tod seines Bruders sei den Behörden gemeldet worden, er indessen offenbar keinerlei Anstrengungen unternommen hat, bezüglich seiner angeblichen eigenen Probleme behördlichen Schutz zu erlangen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen somit als asylrechtlich nicht relevant zu erachten sind, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – die sich im Wesentlichen auf Wiederholungen der bei den durchgeführten Anhörungen gemachten Aussagen beschränken – offensichtlich ungeeignet sind, eine andere Einschätzung herbeizuführen, dass angesichts des Gesagten auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig erscheinen, dass das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), D-4466/2009 dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet hat, dass diesbezüglich weder angesichts der allgemeinen Lage in Nigeria noch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers irgendwelche Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer anderen als der von der Vorinstanz getroffenen Einschätzung zu führen vermögen, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), somit zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unabhängig von der Frage einer allfälligen prozessrechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4466/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: Einzahlungsschein; angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons X._______, Ref.-Nr. _______ (in Kopie, per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: Seite 8