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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2009 D-4464/2008

17 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,389 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-4464/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . September 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny De Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Algerien, alle vertreten durch _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4464/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 12. Januar 2008 und flogen direkt nach Genf, wo sie gleichentags legal mit Pass und Visa einreisten. Am 23. Januar 2008 stellten sie im Empfangszentrum in E._______ ein Asylgesuch. Am 26. Februar 2008 wurden sie im Empfangszentrum F._______ und am 13. Mai 2008 durch das BFM in G._______ zu ihren Asylgründen befragt. Bei beiden Befragungen machten sie bezüglich ihrer Person geltend, sie seien eine algerische Familie, gehörten der Ethnie der Berber an und hätten zuletzt in H._______gelebt. B. B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten sie im Wesentlichen geltend, der Ehemann und Vater der Familie (Beschwerdeführer) sei von Beruf Polizist gewesen. Am 19. August 1995 sei der Vater des Beschwerdeführers umgebracht worden. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers hätten verhindern wollen, dass dieser die genaue Todesursache seines Vaters hätte in Erfahrung bringen können. Sie hätten ihm nicht mehr vertraut und versucht, ihn umzubringen. Bereits im Jahre 1995 sei er von Terroristen bedroht worden, welche ihn in seiner Abwesenheit zu Hause gesucht und nach ihm gefragt hätten. Im März 1996 sowie im Mai beziehungsweise im Juni 1996 sei er zweimal nur knapp auf ihn gerichteten Bombenattentaten entkommen, welche sich während dienstlicher Einsätze ereignet hätten. Die Behörden hätten demnach die auf ihn versuchten Attentate zu verantworten. Im Jahre 1998 sei zudem der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen worden. In den Jahren 2000 bis 2005 habe er wiederholt telefonisch anonyme Drohungen erhalten und Ende 2006 sei er brieflich von Terroristen bedroht worden. Am (...) habe er einem weiteren Bombenanschlag entkommen können, welcher sich wiederum während einer seiner dienstlichen Einsätze ereignet habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zudem als Angehörige der Ethnie der Berber diskriminiert worden. Die Ehefrau (Beschwerdeführerin) machte geltend, sie sei im Jahre 1998 auf der Strasse belästigt worden. Man habe sie aufgefordert, sich nicht mit einem Polizisten zu verheiraten. Der Beschwerdeführer und sie seien auf der Strasse mehrmals als Kollaborateure des Staates bezeichnet worden. Sie hätten derartige Vorfälle zwar zur Anzeige gebracht, jedoch sei nie etwas unternommen wor- D-4464/2008 den. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Berufs in gefährliche ländliche Gebiete reisen müssen, um dort nicht bezahlten Rechnungen einzutreiben. Sie und ihr Ehemann hätten sich gegen solche Einsätze gewehrt, jedoch erfolglos. Wegen der ständigen Gefährdung habe der Sohn der Beschwerdeführenden eine Privatschule besuchen müssen und habe sich nicht frei auf der Strasse bewegen können. Im Weiteren seien sie Mitglieder der Front des Forces Socialistes (FFS) gewesen, infolge dessen sie ebenfalls mit Verfolgungen zu rechnen hätten. B.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen legten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen vor: Fotografien des vorgebrachten Attentatsversuches gegen den Beschwerdeführer vom (...); diverse Zeitungsberichte zu diesem Vorfall; Kopien verschiedener Dokumente im Zusammenhang mit der vorgebrachten Festnahme seines Bruders im Juni 1998; ein weisses Blatt mit der Stempelung der Terroristengruppe GSPC (Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat); verschiedene medizinische Berichte zum Tode des Vaters des Beschwerdeführers; Bestätigung der Polizei, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 Opfer eines Überfalles von Terroristen wurde sowie bezüglich des Vorfalles vom (...). C. Mit Verfügung vom 9. Juni 2008 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teils denjenigen von Art. 3 AsylG nicht. D. Mit Eingabe vom 3. Juli 2008 erhoben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 9. Juni 2008. Sie beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen oder die Sache sei der Vorinstanz zur Neubeurteilung zu überweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean- D-4464/2008 tragt, die Beschwerdeführer seien von der Bezahlung von Prozesskosten und der Leistung eines Kostenvorschusses zu befreien. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2008 wurden unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- innert Frist zu bezahlen. F. Am 23. Juli 2008 leisteten die Beschwerdeführenden den erhobenen Kostenvorschuss innert Frist. G. G.a Mit Eingabe vom 17. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden ein fremdsprachiges Dokument ins Recht. G.b Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2009 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, das einreichte fremdsprachige Dokument in eine der Amtssprachend es Bundes übersetzen zu lassen. Im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Akten entschieden. G.c Mit Eingabe vom 1. September 2009 liessen die Beschwerdeführenden die Kopie eines angeblichen Einstellungsbeschlusses einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die D-4464/2008 Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-4464/2008 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 9. Juni 2008 aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend der Bombenanschläge seien nicht hinreichend begründet und in wesentlichen Punkten nicht differenziert dargelegt. Er habe keine konkrete Hinweise liefern können, dass seine Vorgesetzten bei der Polizei hinter den terroristischen Anschlägen stecken könnten. Weiter habe er auch nicht darlegen können, inwiefern ihn die Behörden hätten hindern wollen, die Ursachen des Todes seines Vaters aufzuklären. Auch die durch die Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel würden nicht darauf schliessen lassen, dass die algerischen Behörden für die angeblichen Attentatsversuche verantwortlich seien. Den vom Beschwerdeführer eingereichten Zeitungsartikeln sei vielmehr zu entnehmen, dass es sich dabei um terroristische Aktionen gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe denn auch angegeben, der vorgebrachte Zwischenfall vom (...) sei offiziell und gemäss den algerischen Medien von Terroristen verübt worden, er aber sei davon überzeugt, dass seine Vorgesetzten dafür verantwortlich gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe aber dafür keine konkreten Hinweise liefern können. Ausserdem habe er behauptet, er habe seit dem Jahre 1995 Probleme mit seinen Vorgesetzten bei der Polizei gehabt, die ihm mit zunehmend grösserem Misstrauen begegnet seien und ihn hätten umbringen wollen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der algerische Staat, hätte er sich tatsächlich eines unliebsamen Staatsdieners entledigen wollen, andere Massnahmen als die dargestellten ergriffen hätte und dabei nicht rund dreizehn Jahre zugewartet hätte. Zudem hätten die Behörden den Beschwerdeführenden am (...) Reisepässe ausgestellt und ihnen, im Wissen, dass sie nur wenige Tage darauf Algerien verlassen würden, die Ausreise gestattet und sie dann in keiner Weise an der Ausreise gehindert. Auch dies spreche gegen die Behauptungen des Beschwerdeführers, wonach ihn die Behörden verfolgen würden. Ebensowenig sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, wonach ihr Sohn we- D-4464/2008 gen der Sicherheitsprobleme des Beschwerdeführers sich draussen nicht habe bewegen können wie andere Kinder und er eine Privatschule habe besuchen müssen. Auch aus der Verhaftung des Bruders des Beschwerdeführers seien den Beschwerdeführenden selber keine Benachteiligungen entstanden. Was die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der FFS anbelange, hielt das BFM fest, dass diese Partei in Algerien keinem Verbot unterliege, was denn auch der Beschwerdeführer selbst bestätigt habe. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, weshalb er aufgrund seiner vorgebrachten Mitgliedschaft verfolgt werden solle und er habe diesbezüglich auch keine substantiierten Angaben machen können. Diese Vorbringen seien aus den jeweils genannten Gründen unglaubhaft. Die weiteren Angaben in der Beschwerde seien nicht asylrelevant. Die angeblichen Verfolgungen durch Terroristen und Drohungen durch Unbekannte, wobei davon auszugehen sei, dass es sich dabei um solche ausgehend von Dritten handle, würden von den algerischen Behörden geahndet werden. Die Beschwerdeführenden hätten im vorgebrachten Zusammenhang behördlich Anzeige erstattet. Gemäss den eingereichten Beweismitteln seien diese auch polizeilich entgegengenommen worden. Die Tatsache, dass die Täterschaft nicht oder noch nicht zur Rechenschaft habe gezogen werden können, ändere nichts daran, dass der algerische Staat sich mit diesem Verhalten als schutzwillig erwiesen habe und er gemäss den Kenntnissen des BFM grundsätzlich schutzwillig sei. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Berber zukünftig diskriminiert würden. Angehörige dieser Ethnie seien von den algerischen Behörden keinerlei Benachteiligungen ausgesetzt. Im Weiteren stehe es der Beschwerdeführerin frei eine Arbeit auszuführen, in welcher sie keine ihr unliebsamen Einsätze durchzuführen habe. Zudem seien die von ihr dargelegten Einsätze von ihrer Art her dienstliche Notwendigkeiten, mit denen auch andere Angestellte in vergleichbaren Positionen beauftragt werden könnten. Ausserdem stellten Nachteile, welche auf die allgemein gültigen Arbeitsbedingungen in einem staatlichen Betrieb zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde dagegen geltend, sie hätten während der beiden Befragungen zu den Asylgründen nicht die Gelegenheit erhalten, ihre Angaben im Detail vorzubringen. Die Anhörungen seien nach einem strikten Muster verlaufen und sie hätten daher ihre Verfolgungsmotive nicht frei darlegen können. D-4464/2008 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätten sie allerdings, sofern sie Gelegenheit dazu erhalten hätten, sehr wohl konkrete Angaben gemacht. Ausserdem sei im vorliegenden Fall die Rechtsprechung bezüglich widersprüchlichen Aussagen nicht richtig angewandt worden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wonach für die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte staatliche Verfolgungsabsicht konkrete Hinweise fehlen und sich dies insbesondere aus deren legaler Ausreise ersehen lässt. So haben die Beschwerdeführenden die von ihnen beantragten und am [...] ausgestellten Reisepässe problemlos erhalten. Ausserdem sind sie in keiner Weise am Verlassen des Landes gehindert worden. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist insbesondere, dass auch der Beschwerdeführer, obwohl er Polizist war, keinerlei Schwierigkeiten bei der Ausreise zu gewärtigen hatte. Daran vermögen im Übrigen auch die anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Fotos und Unterlagen in Kopie nichts zu ändern. Insbesondere die eingereichten Fotos sind in keiner Art und Weise geeignet, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungsgefahr zu belegen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle bezüglich der eingereichten Kopien anzumerken, dass gerade Kopien besonders fälschungsanfällig sind und somit deren Beweiskraft gering ist. Die als Originaldokumente eingereichten Unterlagen vermögen die geltend gemachte Verfolgung nach dem Gesagten nicht zu belegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Heimat in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden und auch zukünftig mit Verfolgung zu rechnen hätten, nicht geglaubt werden kann. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und auf die als Beweismittel eingereichten Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und D-4464/2008 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-4464/2008 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Algerien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Algerien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Die schweizerischen Asylbehörden prüfen die allgemeine Lage in Algerien kontinuierlich. Die ARK hat in EMARK 2005 Nr. 13 letztmals eine Situationsanalyse publiziert, in welcher sie zum Schluss kam, dass einer Rückkehr nach Algerien keine grundsätzlichen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG entgegen stünden. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, im heutigen Zeitpunkt von D-4464/2008 dieser Praxis abzuweichen, weshalb grundsätzlich auf die Ausführungen im genannten Entscheid der ARK zu verweisen ist. Im Wesentlichen ist festzuhalten, dass die FIS ihren bewaffneten Kampf seit längerer Zeit aufgegeben hat und nicht mehr massgeblich in Erscheinung tritt. Die algerische Regierung unter Präsident Abdelaziz Bouteflika hat in der Folge zweimal – im Jahre 1999 sowie im Frühjahr 2006 – Amnestieerlasse für frühere Mitglieder dieser Organisation – und generell für inhaftierte und flüchtige frühere islamistische Militante – in Kraft gesetzt, welche lediglich Personen ausschliessen, die für Massaker, Vergewaltigungen oder Bombenanschläge auf öffentlichen Plätzen verantwortlich waren. Die stark dezimierte GIA und eine Splittergruppe unter dem Kommando früherer GIA-Kader, die GSPC, haben die Waffen zwar noch nicht niedergelegt, sind jedoch zu schwach, um eine wirkliche Gefahr für den Staat beziehungsweise die Zivilbevölkerung darzustellen. Präsident Bouteflika wurde am 8. April 2004 mit einer Quote von 84,99% der Stimmenden für eine zweite Amtszeit bestätigt und führt den von ihm iniziierten Kurs der Versöhnung fort. Trotz Meldungen über weiterhin vorkommende Verschleppungen, Folter und extralegale Tötungen durch staatliche Organe (vgl. dazu Amnesty International, Jahresbericht 2006) ist daher eine Rückkehr nach Algerien für abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich zumutbar, weil keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. 8.6 Im vorliegenden Fall bestehen auch keine individuelle Gefährdungskriterien. Vielmehr sind die Beschwerdeführenden jung, soweit aktenkundig gesund und sie waren vor ihrer Ausreise in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen sowie ihre Reise in die Schweiz zu fianzieren. Unter diesen Umständen sollte es ihnen möglich sein, in ihrer Heimat erneut eine ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). D-4464/2008 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Juli 2008 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-4464/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem am 28. Juli 2008 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilagen: [...]) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13

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