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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2009 D-4455/2009

15 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,659 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4455/2009 sch/bah {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, Geburtsdatum unbekannt, Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4455/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Georgien eigenen Angaben zufolge 18. November 2008 verliess und am 24. November 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung, die am 10. Dezember 2008 im Transitzentrum Altstätten durchgeführt wurde, und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. Juni 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei im Dorf B._______ in der Region C._______ aufgewachsen, dass er am (...) geboren worden sei, dass sein Vater, nachdem am 7. August 2008 der Krieg ausgebrochen sei, rekrutiert worden sei, die Armee jedoch am folgenden Tag verlassen und sich zu seiner in D._______ lebenden Freundin begeben habe, dass er seinen Vater in D._______ besucht habe, als dieser von einer Spezialeinheit der Armee abgeholt worden sei, dass sein Vater Gegenwehr geleistet habe und es zu einer Schiesserei gekommen sei, dass ihm (dem Beschwerdeführer) die Flucht gelungen und sein Vater festgenommen worden sei, dass der Vorgesetzte seines Vaters behauptet habe, er sei an der Schiesserei beteiligt gewesen, weshalb er nun gesucht werde, dass er sich anschliessend an verschiedenen Orten aufgehalten habe und im November 2008 mit Hilfe des Geldes, das ihm sein Vater am Tag dessen Verhaftung gegeben habe, ausgereist sei, dass ein vom BFM beauftragter Arzt am 10. Dezember 2008 anhand eines Röntgenbildes der linken Hand des Beschwerdeführers eine Knochenaltersschätzung durchführte und in seinem Bericht vom 11. Dezember 2008 zum Schluss gelangte, das wahrscheinliche Alter desselben liege bei 19 Jahren oder höher, dass die dem Beschwerdeführer von der kantonalen Behörde beigeordnete Vertrauensperson dem BFM am 23. Juni 2009 mitteilte, sie D-4455/2009 werde an dessen Anhörung vom 25. Juni 2009 aus Termingründen nicht teilnehmen, dass aufgrund des Aussehens und des Verhaltens des Beschwerdeführers davon ausgegangen werde, dieser sei älter als von ihm angegeben, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2009 – eröffnet am 7. Juli 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zu belegen oder glaubhaft zu machen, dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren vorlägen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass für den genauen Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit an das BFM zurückgewiesen werde, eventualiter sei das Beschwerdeverfahren bis zu seiner Volljährigkeit zu sistieren, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend auf diese einzugehen ist, D-4455/2009 dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen D-4455/2009 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe sinngemäss rügt, er sei von der Vorinstanz zu Unrecht als volljährig betrachtet worden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens keinerlei Identitätspapiere zu den Akten gab, mit denen er das von ihm angegebene Geburtsdatum belegen konnte, dass er lediglich geltend machte, seine Eltern hätten ihm gesagt, er sei am 1. September 1991 geboren worden (vgl. act. A23/21 S. 4), dass eine vom BFM in Auftrag gegebene Knochenaltersschätzung ergab, das chronologische Alter des Beschwerdeführers liege bei 19 Jahren oder höher, dass das BFM aufgrund des Aussehens des Beschwerdeführers und diverser Ungereimtheiten in seinen Aussagen zum Lebenslauf zur Auffassung gelangte, bei ihm handle es sich um eine volljährige Person, D-4455/2009 dass auch die dem Beschwerdeführer beigeordnete Vertrauensperson zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei älter als er angegeben habe, dass durch das Ergebnis der Knochenaltersschätzung zwar nicht zwingend auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, diese aber zumindest ein Indiz für die Annahme derselben darstellt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), dass das BFM im Rahmen einer Gesamtbeurteilung aufgrund des Aussehens, der Erscheinung und der Aussagen anlässlich der Befragung zum Alter, zu den Ursachen der Papierlosigkeit und zum Reiseweg von der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen durfte, zumal gemäss gefestigter Rechtsprechung die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür trägt, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft gemacht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ableiten will (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; EMARK 2001 Nr. 22 und 23; EMARK 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, dass dem Beschwerdeführer während der Anhörung vom 25. Juni 2009 sowohl das Ergebnis der Knochenaltersschätzung vom 11. Dezember 2008 als auch die Auffassung der ihm beigeordenten Vertrauensperson, sie halte ihn für älter, mitteilte und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte (vgl. act. A23/21 S. 9 f.), dass das BFM aufgrund dieser Konstellation die Anhörung in Abwesenheit der Vertrauensperson weiterführen durfte, zumal es – selbst bei Annahme, beim Beschwerdeführer hätte es sich um eine minderjährige Person gehandelt – in deren Ermessen liegt, ob sie an einer Anhörung teilnehmen will oder nicht, dass der Eventualantrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht habe, aufgrund der vorstehenden Erwägungen gegenstandslos geworden ist, dass das BFM dem Beschwerdeführer bei der Anhörung die Einschätzung der Vertrauensperson, er sei älter, als er angegeben habe, mit- D-4455/2009 teilte und ihm dazu das rechtliche Gehör gewährte, die entsprechende Akte A22/1 jedoch nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zustellte, dass an diesem Aktenstück keinerlei Geheimhaltungsgründe bestehen, weshalb dem Beschwerdeführer aus Transparenzgründen eine Kopie derselben zuzustellen ist (gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bstn. a und b VwVG sind lediglich Informationen über die Identität der beteiligten Personen abzudecken), dass in der Beschwerde zudem gerügt wird, die Vorinstanz habe mit der angefochtenen Verfügung die in Art. 37 Abs. 1 AsylG vorgesehene Frist überschritten, dass gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG im erstinstanzlichen Verfahren Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen und summarisch zu begründen sind, dass das BFM bei Verwirklichung der im Gesetz festgelegten Tatbestandsmerkmale auch dann einen Nichteintretensentscheid fällen muss, wenn die massgebliche Entscheidungsfrist von zehn Arbeitstagen (weit) überschritten wurde, dass es sich dabei nämlich um eine so genannte Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist handelt, was sich aus der Formulierung, wonach die entsprechende Verfügung "in der Regel" innerhalb der Frist zu treffen ist, ergibt, dass demnach Nichteintretensentscheide durchaus auch nach Ablauf der gesetzlichen Entscheidungsfrist gefällt werden können bzw. müssen (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 15 zur damals noch geltenden Entscheidungsfrist von 20 Tagen), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der D-4455/2009 Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass der Feststellung des BFM, welcher der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag, aufgrund seiner widersprüchlichen und unsubstanziierten Schilderungen zum angeblichen Verlust der Geburtsurkunde, den Gegebenheiten zu seiner Herkunftsregion und den Angaben zu seiner Reise sei davon auszugehen, dass er mit eigenen Reisepapieren in die Schweiz gereist sei und diese in der Folge pflichtwidrig den Asylbehörden nicht abgegeben habe (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), beizupflichten ist, dass diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 25. Juni 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers angesichts der in der vorinstanzlichen Verfügung dargelegten zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen als haltlos erweisen, dass aufgrund der Unstimmigkeiten in seinen Aussagen insbesondere nicht überzeugend erscheint, dass sein Vater festgenommen und er selbst von den heimatlichen Behörden gesucht worden sei, D-4455/2009 dass anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer diesen nichts Substanzielles entgegenhält, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet D-4455/2009 und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Georgien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung und - soweit aktenkundig - gesund ist und über eine durchschnittliche Schulbildung sowie über ein verwandtschaftliches Netz (Vater und Mutter) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die eingereichte Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-4455/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4455/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Kopie der Akte A22/1, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Telefax und Kurier; in Kopie) - die kantonale Behörde (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 12

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