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Bundesverwaltungsgericht 24.08.2023 D-4454/2023

24 agosto 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,459 parole·~12 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. August 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4454/2023

Urteil v o m 2 4 . August 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dieter Roth, Advokatur Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. August 2023 / N (…).

D-4454/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 8. Juni 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) unter anderem ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. April 2018 bereits in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte, dass das SEM am 12. Juni 2023 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und letzterer am darauffolgenden Tag die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Deutschland gewährte (sog. Dublin-Gespräch), dass er sich gegen eine Überstellung nach Deutschland aussprach, da er dort einen negativen Asylentscheid erhalten habe und ihm die Erteilung einer Duldung mangels beibringbarer Ausweispapiere nicht erteilt worden sei, zumal die deutschen Behörden «nicht mit sich reden liessen», dass er seinen Gesundheitszustand betreffend angab, infolge der Erlebnisse im Heimatland und auf der Flucht psychisch belastet zu sein und mit einem geplanten Hungerstreik auf bestehende Missstände der Kurden aufmerksam machen zu wollen, dass er dem SEM gleichzeitig Arztberichte im Zusammenhang mit seiner Zahnbehandlung und seinen psychischen Problemen (datiert vom 9./12. Juni 2023) aushändigte, dass hiernach insbesondere keine Eigengefährdung vorliege und eine medikamentöse Behandlung abgelehnt worden sei, dass das SEM ebenfalls am 23. Juni 2023 die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und dieses Gesuch am 26. Juni 2023 gutgeheissen wurde, dass sich das SEM am 27. Juni 2023 an den für den Beschwerdeführer zuständigen Pflegedienst in B._______ wandte und um Einsicht in aktuelle

D-4454/2023 medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine ersuchte, dass der Pflegedienst in B._______ dem SEM am 7. August 2023 einen Arztbericht vom 3. August 2023 im Zusammenhang mit dem inzwischen angetretenen Hungerstreik aushändigte, wonach der Beschwerdeführer noch wenig Nahrung zu sich nehme und nach wie vor keine Eigengefährdung vorliege, dass der Pflegedienst in B._______ das SEM gleichzeitig darüber informierte, dass keine ärztlichen Konsultationen ausstehend seien, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2023 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer verfügte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung ebenfalls am 9. August 2023 das Mandat niederlegte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 16. August 2023 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung (in Kopie) sowie die Vertretungsvollmacht vom 11. August 2023 (im Original) beilagen,

D-4454/2023 dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. August 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese first- und formgerecht eingereicht worden ist ((Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an das SEM beantragt, weil das Dublin-Gespräch auf Deutsch anstatt seiner Muttersprache Kurmanci geführt und der medizinische Sachverhalt im Übrigen nicht hinreichend abgeklärt worden sei, womit es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5.2 – 3.5.4), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme explizit Deutsch als mögliche weitere Sprache, in der er befragt werden könne, angegeben hat (vgl. SEM-Akten 10/6 Ziff. 1.17.02),

D-4454/2023 dass er darüber hinaus zu Beginn des Dublin-Gesprächs ausdrücklich bestätigte, dass es auf Deutsch geführt werden könne (vgl. SEM-Akten 15/2), dass, selbst wenn ihm ein Gespräch in seiner Muttersprache Kurmanci erlaubt hätte, sich besser und wohl detaillierter auszudrücken, er mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse doch in nachvollziehbarer Weise schildern konnte, womit die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente erstellt sind, dass sodann die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eine hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellte, dass der rechtlich vertretene Beschwerdeführer Kontakt zu Ärzten hatte, wobei aus ärztlicher Sicht weitere Konsultationen nicht als notwendig erachtet wurden (vgl. SEM-Akten 25/2), dass alleine der Umstand, dass das SEM nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, sondern die Frage der materiellen Würdigung beschlägt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb die Rückweisung an das SEM ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-4454/2023 dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens – wie vorliegend – grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass das SEM anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Deutschlands erkannte und die deutschen Behörden – gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO – um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. SEM-Akten 19/5), dass, nachdem die deutschen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten 22/3), die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich feststeht, was auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten wird, dass es offensichtlich und praxisgemäss keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

D-4454/2023 dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Deutschland Signatarstaat der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und – entgegen den unsubstantiierten Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst Ziff. 3.3.3) – seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch keine Zweifel daran bestehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinen pauschalen Vorbringen auf Beschwerdeebene, in Deutschland schlechte Erfahrungen gemacht zu haben und dort eine Ausschaffung in den Iran zu befürchten (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3.2), kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die Behandlung seines Asylgesuchs in Deutschland mangelhaft gewesen und eine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre, dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen, dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. «asylum shopping») dient und vorliegend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung führt, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV http://links.weblaw.ch/BVGE-2015/9

D-4454/2023 verankert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt), dass Deutschland ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, sollte er sich durch Behördenvertreter rechtswidrig behandelt sehen, dass schliesslich auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Deutschland, wie nachfolgend darzulegen ist, nicht entgegensteht, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass die im vorinstanzlichen Verfahren dokumentierten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SEM- Akten 17/5, 24/2 sowie 25/2), dass Deutschland im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und überdies als Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellern die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass auf Beschwerdeebene die Gefahr einer Selbstgefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung vorgebracht wird (vgl. Beschwerde Ziff. 3.3.2), dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. statt vieler Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.), dass einer allfälligen Suizidalität – deren Existenz in den vorliegenden Arztberichten ausdrücklich verneint wird – mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung zu tragen ist

D-4454/2023 dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 3.4.2) – auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden sind, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG – ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-4454/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

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