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Bundesverwaltungsgericht 11.09.2017 D-4448/2017

11 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,432 parole·~12 min·2

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4448/2017

Urteil v o m 11 . September 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2017 / N (…).

D-4448/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 15. April 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer (...), in B._______ geboren und gehöre der Pfingstgemeinde an, dass er im zweiten Lebensjahr mit seinen Eltern und seinem Bruder nach Äthiopien gezogen sei, wo er in C._______ die Schule besucht habe, dass die Familie im Jahr 1999 nach Eritrea abgeschoben worden sei, wo er in D._______ ein weiteres Jahr zu Schule gegangen sei, dass seine Familie im Jahr 2002 unter dem Vorwurf, Spionage zugunsten von Äthiopien zu betreiben, verhaftet worden sei, wobei er und seine Mutter aber eine Woche später wieder freigelassen worden seien, dass sie erst etwa ein Jahr später erfahren hätten, dass sich sein Bruder im Militärdienst befinde, wohingegen sie von seinem Vater nie mehr etwas gehört hätten, dass sie zudem wegen ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde Probleme gehabt hätten, dass er – der Beschwerdeführer – im Oktober 2009 von Soldaten zu Hause abgeholt und nach E._______ gebracht worden sei, wo er eine Identitätskarte erhalten habe und aufgefordert worden sei, in drei Tagen in den Militärdienst einzurücken, dass er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, stattdessen in den Sudan geflohen und schliesslich auf dem Luftweg nach Europa sowie am 14. März 2013 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gereist sei, dass ein vom BFM (heute: SEM) beauftragter LINGUA-Experte mit dem Beschwerdeführer am 30. April 2013 ein Telefongespräch führte, aufgrund dessen er eine Herkunftsanalyse erstellte,

D-4448/2017 dass der Experte in seinem Bericht vom 13. Juni 2013 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei in einem eindeutig nicht in Eritrea gelegenen (…) Milieu aufgewachsen und habe sicher nicht während zehn Jahren im Erwachsenenalter in Eritrea gelebt, dass das BFM dem Beschwerdeführer diesbezüglich am 25. Juni 2013 das rechtliche Gehör gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei bekräftigte, er habe zu seiner Herkunft und seinem Lebenslauf die Wahrheit gesagt, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juni 2013 auf das Asylgesuch in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe, dass es im Weiteren festhielt, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern, wenn – wie vorliegend – ein Gesuchsteller eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmögliche, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, wobei diese Untersuchungspflicht jedoch ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden finde, welchem auch eine Substanziierungslast zukomme, dass es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass im heutigen Zeitpunkt auch keinesfalls gesagt werden könne, der Wegweisungsvollzug sei von Vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich erachte, selbst wenn ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Nationalität verheimliche,

D-4448/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3871/2013 vom 12. Juli 2013 die am 8. Juli 2013 eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abwies, dass für die Begründung des Urteils auf die Akten verwiesen werden kann,

II. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 27. Juni 2017 erklärte, nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens in der Schweiz in F._______, G._______ und H._______ um Asyl nachgesucht zu haben, aber immer wieder in die Schweiz zurückgeschickt worden zu sein, dass er nun in der Schweiz ein neues Asylgesuch stellen wolle, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, im vorherigen Verfahren einen grossen Fehler begangen und einen unwahren Sachverhalt geschildert zu haben, dass er in Wahrheit im Alter von drei Jahren Eritrea mit seiner Familie verlassen habe und nach C._______ gezogen sei, dass im Jahr 1998 alle Familienmitglieder ausser ihm nach Eritrea deportiert worden seien, dass er selber sich weiterhin illegal in C._______ aufgehalten habe, bis er im Jahr 2004 nach I._______ gezogen sei, von wo aus er im Jahr 2013 aufgrund des dort herrschenden fremdenfeindlichen und kriminellen Umfelds nach J._______ geflogen und dann in die Schweiz eingereist sei, dass er – obwohl gebürtiger Eritreer – kaum Kenntnisse über sein Heimatland habe, sich in Europa verloren fühle und nicht wisse, wohin er gehen solle, dass das SEM die Eingabe vom 27. Juni 2017 mit der Begründung, dem Schreiben könnten keine flüchtlingsrechtlichen Vorbringen entnommen werden, als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und den Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 aufforderte, bis zum 14. Juli 2017 ausführlich und detailliert darzulegen, weshalb die angeordnete Wegweisung in seinen

D-4448/2017 Heimatstaat nicht zu vollziehen sei, und diese Ausführungen mit entsprechenden Beweismitteln und Identitätsdokumenten zu belegen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2017 ausführte, er könne nicht nach Eritrea zurückkehren, da er erstens dort umgehend verhaftet und in den Militärdienst geschickt würde und er zweitens erfolglos versucht habe, über die eritreische Botschaft in K._______ Identitätspapiere zu erhalten, dass eine Rückkehr nach Eritrea zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei, da er seit seiner Kindheit nicht mehr dort gelebt habe, sein Vater verstorben, seine Mutter alt, krank sowie in wirtschaftlicher Not sei und sein Bruder im L._______ lebe, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juli 2017 das Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juni 2017 abwies und feststellte, die Verfügung vom 27. Juni 2013 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass es zudem eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. August 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erachten, eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen und eine neue Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 14. August 2017 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM

D-4448/2017 entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das SEM – wie vorliegend – ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechtskräftigen Entscheides abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG; anders wohl irrtümlich im angefochtenen Entscheid S. 2), dass ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG),

D-4448/2017 dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass – falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat, sondern darauf eingetreten ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen hat, ob das SEM das Gesuch zu Recht abwies, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommenen Eingabe vom 27. Juni 2017 im Wesentlichen einen neuen Sachverhalt beziehungsweise eine neue Biographie darlegte und geltend machte, es sei "ein grosser Fehler" gewesen, dass er zuvor verschwiegen habe, von 1989 bis 2004 in C._______ gelebt zu haben und danach nach I._______ gezogen zu sein, dass er aber weiterhin an der von ihm geltend gemachten eritreischer Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit festhält, dass er indessen nach wie vor keine Dokumente oder Unterlagen eingereicht hat, welche geeignet wären, die vorstehende Auffassung des SEM in Zweifel zu ziehen, wobei das blosse Festhalten an der eritreischen Staatsangehörigkeit und die Behauptung, die eritreische Botschaft wolle ihm keine Identitätspapiere ausstellen, solange er die eritreische Regierung nicht mit der Einzahlung von 2 % seines Einkommens unterstütze (vgl. Beschwerde S. 2), ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung seiner Identität beziehungsweise Herkunft führen können, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung demnach zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer werde nach wie vor nicht als eritreischer Staatsangehöriger eingestuft, dass das SEM sodann zutreffend darauf hinwies, gegen die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers spreche auch der Umstand, dass dieser gemäss seinen Angaben Eritrea im Alter von drei Jahren und

D-4448/2017 folglich im Jahr 1989 verlassen habe (und gemäss seinen im Wiedererwägungsgesuch gemachten Angaben nie mehr nach Eritrea zurückgekehrt sei), dass zu jenem Zeitpunkt aber noch gar kein unabhängiger Staat Eritrea existiert habe, zumal den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach er – oder seine Eltern – sich nach Erreichen der Unabhängigkeit um die offizielle Erlangung der eritreischen Staatsangehörigkeit bemüht hätten, dass in der Tat auch die unbelegt gebliebenen Bemühungen, von der eritreischen Botschaft in K._______ eine Bestätigung zu erhalten, nichts zu ändern vermögen, dass sich nach dem Gesagten eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea erübrigt, dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung vielmehr zu Recht erneut darauf hingewiesen hat, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich zwar von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden finde (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trage (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein könne, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass demnach – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – der Beschwerdeführer die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung beziehungsweise unglaubhafter Identitätsangaben zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6), woran auch eine langjährige Landesabwesenheit und ein fehlendes Beziehungsnetz nichts zu ändern vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen im Weiteren auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2017 verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden sind, dass schliesslich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er fühle sich in Europa verloren und wisse nicht, wohin er gehen solle (vgl. Eingabe vom 27. Juni 2017), nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung des

D-4448/2017 Sachverhalts in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich als möglich zu gelten hat, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass insgesamt im Wiedererwägungsverfahren keine relevante nachträgliche Veränderung der Sachlage dargelegt worden ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass auch keine Hinweise bestehen, dass der Sachverhalt nicht ausreichend erstellt sein könnte, weshalb der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren und im Übrigen auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4448/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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