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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2008 D-4448/2008

10 luglio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,399 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung IV D-4448/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Juli 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ Nigeria, vertreten durch Felicity Oliver, Oberdorfstrasse 33, 3072 Ostermundigen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom B.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4448/2008 Das Bundesverwaltungsgericht, in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2008 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei unter anderem angab, am 13. März 1992 geboren und dabei noch minderjährig zu sein, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen am 17. Juni 2008 einer Erstbefragung unterzogen und am 23. Juni 2008 nach Art. 29 Abs. 4 AsylG angehört wurde, dass das BFM im Rahmen der Erstbefragung festhielt, gestützt auf die veranlasste Knochenaltersanalyse und seine physische Gesamterscheinung sowie aufgrund der nicht belegten Identität und seines Aussageverhaltens sei im Rahmen des Asylverfahrens von seiner Volljährigkeit auszugehen, D-4448/2008 dass der Beschwerdeführer in der Folge unmittelbar bestätigte, nicht minderjährig zu sein (vgl. A1, S. 4), dass er im Weiteren angab, er sei nigerianischer Staatsangehöriger und habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, da zum Einen die Dorfgemeinschaft an seinem Herkunftsort beabsichtigt habe, ihn dem Schlangen-Gott Eke Njaba zu opfern, falls er diesem nicht dienen sollte, und er zum Anderen von einer Gruppe Jugendlicher aufgefordert worden sei, einen Mann zu töten, indessen mit diesem die Flucht ins Ausland ergriffen habe, dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM mit - gleichentags eröffnetem - Entscheid vom 26. Juni 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, D-4448/2008 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, D-4448/2008 dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine Vertrauensperson beizuordnen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 204), hat der Beschwerdeführer doch selbst im Rahmen der Erstbefragung, konfrontiert mit den begründeten Zweifeln der Vorinstanz an seinen ursprünglichen Altersangaben, angegeben, volljährig zu sein, dass das Bundesamt im Weiteren offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend, dass hierzu auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesamtes verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift auf diese Argumente der Vorinstanz in keiner Weise eingegangen wird, dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch vom Bundesamt zu Recht als Konstrukt bezeichnet worden sind, handelt es sich doch um eine offensichtlich kolportierte Phantasiegeschichte (Befürchtung, einem Schlangengott geopfert zu werden und Behelligungen durch eine Jugendbande ausgesetzt zu sein), welche weder glaubhaft noch asylrechtlich von Relevanz ist, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, D-4448/2008 dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-4448/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand am: Seite 7

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