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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2007 D-4442/2006

27 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,252 parole·~11 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Verfügung vom 3. August 2004 i. S. Asyl und Einrei...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4442/2006 sch/dua/umk {T 0/2} Urteil vom 27. August 2007 Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller A._______, geboren (...), Türkei, c/o B._______, (...), Beschwerdeführerin gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 3. August 2004 i. S. Einreisebewilligung und Asyl / (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Z._______, sprach am (...) persönlich auf der Schweizerischen Botschaft in Ankara vor und ersuchte dabei um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Anlässlich der am selben Tag stattfindenden Anhörung machte sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie werde seit dem Jahr 1998 von den türkischen Sicherheitskräften unter Druck gesetzt und sei in dieser Zeit mindestens 15 Mal in Polizeihaft genommen worden. Im Jahr 1998 sei der Dorfvorsteher des Nachbardorfs angeblich durch die PKK ermordet worden. Die Behörden hätten daraufhin Razzien durchgeführt. Dabei sei das Haus ihrer Familie durchsucht und alle Hausbewohner geschlagen worden. Sie seien beschuldigt worden, die PKK zu unterstützen. Sie sei in diesem Zusammenhang zweimal verhaftet worden und habe insgesamt sieben Tage in Haft verbracht, wobei sie geschlagen und beschimpft worden sei. Auch ihre Mutter sei damals festgenommen und für zwei Monate inhaftiert worden. Gegen sie beide sei ein Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet worden. Sie seien jedoch nicht verurteilt worden. Später habe sie sich bei der HADEP engagiert und sei dort Mitglied einer Frauenkommission gewesen. Im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der HADEP sei sie für eine Nacht in Polizeihaft genommen und dort geschlagen worden. Später habe die Polizei sie noch mehrmals "inoffiziell" infolge ihrer Tätigkeit für die HADEP verhaftet. Letztmals sei sie im Frühjahr 2003 im Zusammenhang mit dem Aufhängen von Plakaten für einen Kurdischkurs verhaftet worden. Anlässlich der verschiedenen Verhaftungen habe ihr die Polizei auch gedroht, sie zu vergewaltigen. Ausserdem hätten sich die Sicherheitskräfte jeweils nach dem Aufenthaltsort ihrer Brüder erkundigt. Ihr älterer Bruder sei seit dem Jahr 1998 verschwunden. Der jüngere Bruder sei im Jahr 2002 in die Schweiz geflüchtet und habe ein Asylgesuch gestellt (vgl. ...). Im Herbst 2003 sei in ihrem Elternhaus letztmals eine Razzia durchgeführt worden. Die Sicherheitskräfte hätten nach Waffen gesucht und nach ihren Brüdern gefragt. Sie selber halte sich seit dem Jahr 1998 nicht mehr zuhause auf, sondern wohne abwechselnd bei verschiedenen Verwandten in Elbistan, um der Verfolgung durch die Polizei zu entgehen. Sie befürchte, in Zukunft erneut festgenommen, verhaftet und eventuell sogar umgebracht zu werden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Dokumente zu den Akten (alles Kopien): ein Zeitungsartikel aus dem Jahr 1998, ein Zeitungsartikel vom 30. Mai 2002 aus der Zeitung "Elbistan Sesi", zwei Schreiben des DGM Malatya an die Beschwerdeführerin, zwei Schreiben des DGM Malatya an die Mutter der Beschwerdeführerin, verschiedene Gerichtsunterlagen betreffend das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und ihre Mutter, Unterlagen einer Verhandlung vor dem Friedensgericht von Elbistan vom Jahr 1998, Anklageschrift vom 17. Juli 1999, Urteil des DGM Malatya vom 24. Dezember 2002, Seite 5 eines die Beschwerdeführerin nicht betreffenden Verfahrens vor der 2. Kammer des DGM Malatya, Dokumente des Kassationshofes. Ausserdem reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Identitätskarte ein.

3 B. Mit Verfügung vom 3. August 2004 - eröffnet am 8. März 2005 - verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheids führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei zwar in ein Gerichtsverfahren verwickelt gewesen, sei aber ihren Angaben zufolge nicht verurteilt worden. Im Anschluss an ihre Verhaftung im Jahr 2002 sei kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Im Übrigen sei ihr im April 2003 eine neue Identitätskarte ausgestellt worden. Die genannten Umstände sprächen gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungssituation. Es sei zwar glaubhaft respektive nicht auszuschliessen, dass sie im Anschluss an die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden im Falle des getöteten Dorfvorstehers Behelligungen seitens der regionalen und lokalen Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen sei. Es sei auch denkbar, dass die Sicherheitskräfte weiter nach dem Verbleib ihrer beiden Brüdern forschen würden. Allerdings sei festzuhalten, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren verbessert habe. Angesichts der Aktenlage sei daher eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen, auch wenn eine erneute Festnahme nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen die Möglichkeit, sich einer allfälligen Verfolgung durch die regionalen und lokalen Sicherheitskräfte zu entziehen, indem sie sich in einen anderen Landesteil begebe. Insbesamt sei die Beschwerdeführerin daher nicht als schutzbedürftig zu erachten. C. Mit Eingabe vom 29. März 2005 (Datum Eingang bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara) an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 3. August 2004 und beantragte dabei sinngemäss deren Aufhebung. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 6. Mai 2005 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. August 2005 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Die Beschwerdeführerin liess diese Frist indessen ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwal-

4 tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche, sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilierungsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und nach wie vor gültigen Erwägungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der ARK / EMARK 2005 Nr. 19 und 2004 Nr. 20 S. 130, mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person; mithin ist zu prüfen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 In der Beschwerde wird seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend

5 gemacht, ihr Leben sowie dasjenige ihrer Familie gestalte sich schwierig. Sie lebten mittlerweile alle getrennt voneinander und versuchten, sich zu verstecken. Sie selber finde jeweils Unterschlupf bei anderen Personen. Allerdings hätten diese Angst davor, sie aufzunehmen, da sie Probleme bekommen würden, wenn man sie dort entdecken würde. Das Militär belästige weiterhin ihre Familie, wobei insbesondere nach ihr sowie nach ihren Geschwistern gefragt werde. Da sie gesucht werde, erhalte sie keinen Pass und könne auch nicht ausreisen. Sie sei psychisch am Ende und habe schon mehrmals an Selbstmord gedacht. Ihre Mutter sei krank, und sie wolle nicht, dass sie weiterhin leiden müsse. Der türkische Staat erkenne ihre Rechte nicht an. 4.2 In der Vernehmlassung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin halte sich nun offenbar in Z._______ auf. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass gegen sie kein Strafverfahren hängig sei. Auch sonst bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass sie in Istanbul einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. 5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass im vorliegenden Fall keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin und somit keine Schutzbedürftigkeit besteht. 5.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1999 im Zusammenhang mit einem der PKK angelasteten Tötungsdelikt zusammen mit ihrer Mutter wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden ist. Dieses Strafverfahren wurde mit Urteil des DGM Malatya vom 24. Dezember 2002 abgeschlossen; weder die Beschwerdeführerin noch ihre Mutter wurden dabei verurteilt. Weitere Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wurden bis heute nicht eingeleitet. Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die türkischen Sicherheitskräfte im Elternhaus der Beschwerdeführerin mehrmals Razzien durchgeführt haben. Letztmals sei dies im Herbst 2003 geschehen. Die Beschwerdeführerin gab überdies an, sie sei zwischen den Jahren 1998 und 2003 mehrmals vorübergehend durch die Polizei verhaftet und dabei geschlagen, beschimpft und bedroht worden. Die Verhaftungen erfolgten den Akten zufolge einerseits im Zusammenhang mit dem erwähnten Strafverfahren, andererseits aufgrund des früheren Engagements der Beschwerdeführerin für die HADEP. Die letzte Verhaftung - wegen Aufhängens von Plakaten betreffend einen Kurdischkurs - fand im Frühjahr 2003 statt und dauerte eine Nacht lang, hatte für die Beschwerdeführerin jedoch keine weiteren Folgen. Im April 2003 wurde ihr den Akten zufolge offenbar problemlos eine neue Identitätskarte ausgestellt. Dieser Umstand weist darauf hin, dass die türkischen Behörden bereits zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin kein spezifisches Verfolgungsinteresse (mehr) hegten. Aufgrund des Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin letztmals vor vier Jahren konkreten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Seither lebt sie den Akten zufolge weitgehend unbehelligt an verschiedenen Orten in der Türkei, unter anderem vermutlich auch in Z._______ (vgl. die Zustelladresse auf dem Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 24. Februar 2005 an die Beschwerdeführerin). In der Beschwerdeeingabe wird zwar geltend gemacht, die Sicherheitskräfte erkundigten sich weiterhin immer wieder bei ihren

6 Familienangehörigen nach ihr; dabei handelt es sich allerdings um ein äusserst vages und pauschales Vorbringen, welches nicht geeignet ist, eine aktuelle asylrelevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Im Übrigen erscheint es widersprüchlich, wenn einerseits eine andauernde Behelligung der Familienangehörigen durch Sicherheitskräfte geltend gemacht wird, gleichzeitig aber behauptet wird, die Familienangehörigen versteckten sich. Das Vorbringen, wonach die Familienangehörigen versuchten, sich vor den Behörden zu verstecken, erscheint ausserdem seinerseits ebenfalls wenig glaubhaft, da den Akten zu entnehmen ist, dass das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 in Befolgung der Anweisung der Beschwerdeführerin deren Mutter zugestellt wurde, welche gemäss dem in den Akten befindlichen Rückschein offensichtlich nicht im Versteckten lebt, sondern nach wie vor im Heimatdorf der Beschwerdeführerin wohnhaft ist. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bestehen daher nach dem Gesagten keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass die türkischen Behörden im heutigen Zeitpunkt ernsthaft und aktiv nach ihr suchen. Insgesamt ist gestützt auf die aktuelle Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einem weiteren Aufenthalt in der Türkei in absehbarer Zukunft mit asylrelevanten behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen muss. 5.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob der Beschwerdeführerin allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. 5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete und glaubhafte Hinweise auf eine künftige asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende begründete Verfolgungsfurcht davor darzulegen vermochte. Vielmehr ist aufgrund des Gesagten und gestützt auf die heutige Aktenlage davon auszugehen, dass ihr der weitere Verbleib im Heimatland ohne weiteres zumutbar ist. Somit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils und Rücksendung der beiliegenden, von der Beschwerdeführerin zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...; Kopie) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand am:

D-4442/2006 — Bundesverwaltungsgericht 27.08.2007 D-4442/2006 — Swissrulings