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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2019 D-4441/2019

2 dicembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,950 parole·~15 min·6

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4441/2019

Urteil v o m 2 . Dezember 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2019 / N (…).

D-4441/2019 Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) suchte am 11. November 2015 im (…) (…) in C._______ für sich und ihre damals (…) Monate alte Tochter B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 8. Dezember 2015 zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihres Kindes, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführerinnen am 15. Dezember 2015 dem Kanton D._______ zugewiesen. Am 25. Juli 2017 wurde die Beschwerdeführerin in Bern-Wabern von einer Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.

A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stamme aus E._______ (F._______), wo sie mit ihrer Familie im Quartier G._______ gelebt und die Primar- und Sekundarschule besucht habe. Die Situation in E._______ sei für sie sehr schwierig und gefährlich gewesen. So habe einerseits der Bürgerkrieg den Alltag geprägt, andererseits sei ihr Vater ein äusserst gewalttätiger Mann, der insbesondere sie und ihre Mutter regelmässig physisch und psychisch angegriffen und vor dessen Zornausbrüchen sie sich stets gefürchtet habe. Im April 2014 habe sie den ebenfalls aus E._______ stammenden H._______ (nachfolgend: H._______) geheiratet und mit dessen Hilfe noch im Frühjahr 2014 ihre Heimatstadt illegal und in Begleitung eines Schleppers in Richtung I._______ verlassen. In der I._______ habe sie erfahren, dass H._______ Probleme habe: Er sei aus der syrischen Armee desertiert und werde daher von den Behörden gesucht. Im Juni 2014 habe ihre Schwester für sie ein Visum für die Schweiz beantragt, welches Gesuch indessen abgelehnt worden sei. In J._______, wo sie sich bis zu ihrer Weiterreise aufgehalten habe, sei es auch sehr schwierig gewesen: Sie habe keine Aufenthaltsbewilligung gehabt, H._______ habe nicht gearbeitet, und ihre ebenfalls dort lebenden Schwiegereltern seien nicht nett zu ihr gewesen; obwohl sie mit ihrer Tochter B._______ schwanger gewesen sei, habe sie im Haus hart arbeiten müssen. Nachdem H._______ im August oder September 2015 die I._______ verlassen habe und in die Schweiz gereist sei (vorinstanzliches Verfahren betreffend dessen am 14. September 2015 gestelltes Asylgesuch: […]), habe sie bei ihrer ebenfalls in J._______ ansässigen Schwester K._______ Zuflucht gefunden. Im Oktober 2015 habe sie zusammen mit ihrer Tochter und dem Ehemann ihrer Schwester die

D-4441/2019 I._______ ebenfalls verlassen und sei per Boot, Zug und Bus durch ihr nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist, wo sie am 11. November 2015 angekommen seien und wo bereits zwei weitere ihrer Schwestern lebten. Als fluchtauslösende Gründe nannte die Beschwerdeführerin die unerträgliche Beziehung zu ihrem Vater, die allgemeine Kriegssituation in Syrien, die Probleme von H._______, die politischen Aktivitäten eines ihrer Brüder sowie die Tatsache, dass sie auch an Demonstrationen teilgenommen habe. H._______ habe sich ihr gegenüber wie ihr Vater verhalten. Einmal habe er sie – bereits in der Schweiz – so geschlagen, dass sie sich an die Polizei habe wenden müssen, welche sie dann in ein Spital überwiesen habe. Es gehe ihr psychisch schlecht und sie müsse deswegen Medikamente nehmen. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin ihre syrische Identitätskarte im Original sowie Unterlagen betreffend die Geburt ihrer Tochter in Kopie samt Übersetzungen zu den Akten. A.d Sodann befinden sich je ein Bericht betreffend eine ambulante Behandlung vom 24. Mai 2017 in der (…) des (…) und betreffend eine am 26. Juni 2017 bei den (…) begonnene Behandlung bei den Akten. Des Weiteren geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin und H._______ seit Sommer 2017 getrennt leben. A.e Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 und vom 15. März 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin durch eine Sozialarbeiterin der (…) sinngemäss um Beschleunigung ihres Asylverfahrens. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2019 – eröffnet am 5. August 2019 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch das von H._______ am 14. September 2015 gestellte Asylgesuch ab und verfügte

D-4441/2019 die Wegweisung, schob den Wegweisungsvollzug aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Die Beschwerdeführerinnen erhoben durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. September 2019 Beschwerde. Sei beantragten sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, allenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Untermauerung der Anträge wurden eine am 29. August 2019 vom Verein (…) ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Kopie des Schweizer Aufenthaltsausweises einer der Schwestern der Beschwerdeführerin eingereicht. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 5. September 2019 den Eingang der Beschwerde vom 3. September 2019. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht ein und stellte fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten, im Übrigen seien sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Sodann wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert sieben Tagen genaue Angaben über ihren Zivilstand zu machen und diese Angaben mittels Einreichung entsprechender Beweismittel (Trennungsvereinbarung, Scheidungsurteil) zu belegen. E.b Am 17. September 2019 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter – jeweils in Kopie und auf den 8. Juli 2019 datiert – den Entscheid betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren mit umfassender Einigung, die Vereinbarung betreffend gemeinsames Scheidungsbegehren

D-4441/2019 und die Bescheinigung, dass der Ehescheidungsentscheid in Rechtskraft erwachsen sei, ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorlie-gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche,

D-4441/2019 weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.

5. 5.1 Das SEM gelangte in seiner angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant und erfüllten daher die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 5.2 5.2.1 Es hielt in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 1.) vorab fest, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohung und schlechten Behandlung durch den Vater läge ein persönlicher Tatentschluss und eine widerrechtliche, ungesetzliche Motivation zugrunde, die auf keines der in Art. 3 AsylG genannten Motive zurückgeführt werden

D-4441/2019 könne. Es handle sich bei den – auch gegen die Mutter und die Geschwister der Beschwerdeführerin gerichteten – Angriffen vielmehr um gemeinrechtliche Delikte beziehungsweise um menschlich verwerfliche Handlungen, denen aus asylrechtlicher Perspektive – trotz des nachvollziehbaren Leidensdrucks – keine Relevanz zukomme.

5.2.2 Dieser Feststellung kann sich das Bundesverwaltungsgericht anschliessen, zumal in der Beschwerdeschrift dagegen keinerlei Einwendungen angebracht werden.

5.3 5.3.1 Sodann wies das SEM darauf hin, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, aufgrund der Desertion von H._______, wegen den politischen Tätigkeiten ihres Bruders bei der kurdischen Opposition sowie durch ihr persönliches politisches Engagement einer künftigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Im Zuge der Anhörung habe sie jedoch – trotz der Aufforderung, ihre Befürchtungen entsprechend ihren Möglichkeiten zu konkretisieren – kaum konkrete Vorbringen dargelegt, die den Schluss nahe legten, dass sie wegen ihres persönlichen Risikoprofils in unmittelbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte oder dass eine solche Furcht objektiv begründet wäre (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II 2.).

So habe sie nicht konkretisieren können, inwiefern die militärstrafrechtlichen Verfehlungen von H._______ sie selber in unmittelbare Gefahr gebracht hätte, zumal jener im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits in der I._______ ansässig gewesen sei und sie als Paar nie gemeinsam in Syrien gelebt hätten. Des Weiteren sei sie mit ihren Ausführungen zum Engagement ihres Bruders bei der kurdischen Bewegung "(…)" sowohl inhaltlich als auch hinsichtlich ihrer Befürchtungen derart vage geblieben, dass sich kein Schluss ziehen lasse, inwiefern für den Bruder beziehungsweise indirekt für die Beschwerdeführerin eine unmittelbar drohende Gefahr resultieren könnte. Sie habe denn auch nicht vorgebracht, dass dem Bruder oder ihr selber je konkrete Probleme durch Dritte oder durch das syrische Regime entstanden wäre. Gleiches gelte bezüglich ihrer Behauptung, entgegen den Anweisungen ihres Vaters an Demonstrationen gefahren zu sein, habe sie doch auch nicht angegeben, deswegen in Kontakt mit den Behörden gekommen zu sein.

5.3.2 In der Beschwerdeschrift wird dazu ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehemann nie genau über seine Desertion und die Suche durch die syrischen Behörden informiert worden. Die Desertion wirke

D-4441/2019 sich jedoch auf alle nächsten Familienangehörigen aus, sei doch "Reflexverfolgung in Syrien ein vertrautes politisches Instrument" (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Ausserdem sei einer Schwester der Beschwerdeführerin, L._______, in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden, was im Falle der Wegweisung in ihr Heimatland einen erschwerenden Umstand darstellen würde. Es bestehe daher "ein reales Risiko und eine begründete Furcht vor Misshandlungen ins Syrien", auch aufgrund der eigenen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Bruders.

5.3.3 Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf eine Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu entkräften. Wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde, lassen die in der BzP und in der Anhörung geäusserten Befürchtungen, möglicherweise einmal für die militärischen Dienstvergehen des Ehemannes, für die politischen Tätigkeiten des Bruders oder für Teilnahmen an Demonstrationen einstehen zu müssen, nicht den Schluss zu, die Beschwerdeführerin sei einem Risiko, im Heimatland zu Schaden zu kommen, ausgesetzt, welches über das Mass dessen hinausgeht, worunter der Grossteil der syrischen Bevölkerung zu leiden hat. Im Übrigen ist hinsichtlich der Probleme von H._______ an dieser Stelle (nochmals) darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nie mit jenem zusammengelebt hat und mittlerweile von ihm geschieden ist. Aus diesem Grund erübrigt es sich, den Ausgang des derzeit noch hängigen Beschwerdeverfahrens von H._______ abzuwarten. Auch aus dem Umstand, dass einer der Schwestern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde, ergeben sich keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung eine solche auch nicht vorgebracht und diese Schwester in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AylG Asyl erhalten hatte. 5.4 5.4.1 Schliesslich bemerkte das SEM in seiner angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II 3.), Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien oder im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlitten würden, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

D-4441/2019 Die Beschwerdeführerin habe dargelegt, die allgemeine Lage in Syrien sei für sie nur sehr schwer zu ertragen gewesen beziehungsweise die schwierigen Lebensbedingungen hätten sie zum Verlassen ihrer Heimat veranlasst. Indessen ergäben sich auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Bedrohungen und Befürchtungen aus den Akten keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin gezielt und aus einem asylrelevanten Grund die geltend gemachten Nachteile erlitten hätte. Der Umstand, dass sie in ständiger Angst vor den bürgerkriegsähnlichen Ereignissen in ihrer Heimat gelebt habe, sei fraglos nur schwer zu ertragen, stelle aber keinen asylrechtlichen Nachteil im dargelegten Sinn dar.

5.4.2 Diesen Ausführungen kann sich das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls anschliessen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der allgemein schwierigen Lage seitens der Vorinstanz durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) Rechnung getragen wurde (vgl. nachfolgend E. 6.2).

5.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.

6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Da das SEM in seiner Verfügung vom 26. Juli 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerinnen seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-

D-4441/2019 lage im Falle der Beschwerdeführerinnen ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche – wie bereits vorstehend (vgl. E. 5.4.2) festgehalten wurde – durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen der durch die Bestätigung des Vereins (…) vom 29. August 2019 belegten Bedürftigkeit – abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4441/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

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