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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2007 D-4437/2007

3 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,189 parole·~11 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch

Testo integrale

Abtei lung IV D-4437/2007 spn/wer {T 0/2} Urteil vom 3. Juli 2007 Mitwirkung: Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Schürch, Richter Wespi Gerichtsschreiber Weber X._______, geboren _______, Kapverden, vertreten durch Elio G. Baumann, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 31. Mai 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Angaben Ende Januar 2007 auf einem Touristenschiff verliess verliess und von Frankreich her kommend am 25. Februar 2007 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 16. April 2007 im Empfangszentrum Basel summarisch befragt wurde, dass er am 7. Mai 2007 gleichenorts durch das BFM direkt angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, als Sohn eines angolanischen Vaters und einer kapverdischen Mutter in seinem Heimatland der Gemeinschaft der Rebelados anzugehören, dass seine Gemeinschaft durch die kapverdischen Behörden nicht anerkannt werde, dass er sich in einer Jugendgruppe, welche sich für eine Annäherung seiner Gemeinschaft an den Staat einsetze, engagiert habe, dass er deshalb durch die Stammesältesten ausgegrenzt und mit dem Tode bedroht worden sei, dass er verfolgt und anlässlich einer Auseinandersetzung im September 2006 mit einem Messer verletzt worden sei, dass der Vorsteher seiner Gemeinschaft am 25. November 2006 gestorben sei, dass der neue Vorsteher sich für eine Annäherung der Gemeinschaft an die staatlichen Strukturen einsetze, dabei aber kaum unterstützt werde, dass sich der Beschwerdeführer aus Angst vor weiteren Übergriffen seitens traditionell eingestellter Mitglieder seiner Gemeinschaft beziehungsweise auch des neuen Vorstehers der Rebelados, welcher nach ihm suche, schliesslich zur Flucht ins Ausland entschieden habe, dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens vier Fotos zu den Akten reichte, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Mai 2007 - eröffnet am 25. Juni 2007 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Reiseumständen seien realitätsfremd und vage ausgefallen, dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, die konkreten Umstände der Einreise in Europa und in die Schweiz anzugeben, dass auch seine Aussage, wonach er für die Reise nichts bezahlt habe, unglaubhaft wirke, dass sein genereller Einwand, den Rebelados würden durch die kapverdischen Behörden keine Identitätsdokumente ausgestellt, in Anbetracht dieser Sachlage nicht zu überzeugen vermöge, zumal der kapverdische Ministerpräsident kürzlich seine Aufwartung bei dieser Gemeinschaft gemacht habe, was als Ausdruck staatlicher Akzeptanz zu wer-

3 ten sei, dass vor diesem Hintergrund die Behauptung des Beschwerdeführers, nie ein Reisedokument besessen zu haben, als stereotype Behauptung keinen entschuldbaren Grund für die Papierlosigkeit darstelle, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass es zur Begründung anführte, die geltend gemachte Verfolgung sei vom Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen, dass er nach der gewaltsamen Auseinandersetzung vom September 2006 wieder nach Hause zurückgekehrt sei, was bei tatsächlich ergangenen Drohungen indes nicht nachvollzogen werden könnte, da er sich so wieder in den Kreis der ihn Verfolgenden begeben hätte, dass die von ihm anlässlich der Anhörung gezeigten Narben aufgrund der Verheilung nicht auf eine Verletzung im erwähnten Zeitraum, sondern offensichtlich auf einen früheren Vorfall hindeuteten, dass er die angebliche Verfolgung in chronologischer Hinsicht ungereimt geschildert habe, dass die geltend gemachte landesweite Verfolgung durch traditionell eingestellte Rebelados überdies realitätsfremd anmute, da sich die Traditionalisten allem Fremdem verschlössen und den Kontakt zur übrigen Bevölkerung mieden, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2007 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die vorläufige Aufnahme beziehungsweise die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs beantragen liess, dass er zur Begründung ausführte, aufgrund der geschilderten Ereignisse im Heimatland an Leib und Leben gefährdet zu sein, dass es entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise im Übrigen nach wie vor möglich sei, von Afrika aus illegal nach Europa zu gelangen, dass sich der Beschwerdeführer bemühe, Belege für seine Identität baldmöglichst nachzureichen, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen

4 des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 œ[VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gefällt hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend unbestrittenermassen keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben wurden, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründete, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaubhaft darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass er die angeblichen Umstände der Einreise in Europa und in die Schweiz ausgesprochen vage und ohne Realkennzeichen schilderte, dass die Feststellung in der Beschwerdeschrift, illegale Einreisen von Flüchtenden aus Afrika seien an der Tagesordnung, vorliegend insofern keine andere Einschätzung rechtfertigt, als der Beschwerdeführer geltend macht, an Bord eines europäischen Touristenschiffs eingereist zu sein, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, als Mitglied der Rebelados über kei-

5 ne Identitätsbelege zu verfügen, nicht überzeugt, zumal es ihm als Anhänger des weltoffeneren Flügels zuzumuten gewesen wäre, sich um ein solches Dokument zu bemühen, dass auch seine weiteren Aussagen, weshalb er nicht in der Lage (gewesen) sei, fristgemäss seine Identität zu belegen, als ausweichend, überwiegend stereotyp und unsubstanziiert erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht mithin davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz entgegen seinen Aussagen authentische Reise- oder Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass in der Beschwerde zu den vorerwähnten Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das allenfalls zu anderen Schlüssen führen könnte, dass es ferner bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission/EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass die implizit in Aussicht gestellten Dokumente mithin nicht mehr abzuwarten sind, dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auch die beiden übrigen Voraussetzungen verneint hat, welche einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a und b AsylG), nämlich dass aufgrund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist noch dass zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen Verfolgungssituation offensichtlich nicht zu überzeugen vermögen, dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, zumal in der Beschwerdeschrift eine argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesamtes fehlt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung überdies angab, auch respektive insbesondere durch den (neuen) Vorsteher der Rebelados verfolgt zu werden (A 10/13, S. 4 unten f.), dass diese Verfolgung aber schon insofern offensichtlich haltlos anmutet, als der besagte neue Vorsteher gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht den Traditionalisten, sondern wie der Beschwerdeführer dem weltoffeneren Flügel seiner Gemeinschaft zuzuordnen sei (A 2/9, S. 5), dass er die angebliche Verfolgung anlässlich der Anhörung generell unsubstanziiert darlegte und so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form zu vermitteln vermochte, dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen offensichtlich nicht nötig erscheinen,

6 dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die allgemeine Lage in den Kapverden nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über künstlerische Fähigkeiten (Malen) verfügt und auf dem Bau gegen Entgelt gearbeitet hat (A 2/9, S. 3), dass sich ferner seine Mutter nach wie vor im Heimatland aufhalten soll und auch im Übrigen ein soziales Netz bestehen dürfte (A 2/9, S. 4; A 10/13, S. 4 f. und 9), dass sich aus den Akten mithin keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2 ANAG ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem

7 Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Vertretung, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das Bundesamt, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorinstanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) - _______ Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand am:

D-4437/2007 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2007 D-4437/2007 — Swissrulings