Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4436/2020
Urteil v o m 1 6 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. August 2020 / N (…).
D-4436/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige der Ethnie Oromo – suchte am 22. September 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 trat die Vorinstanz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Italien. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-122/2016 vom 19. Januar 2016 ab. C. Am 3. März 2016 reichte die Beschwerdeführerin ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, welches von der Vorinstanz mit Verfügung vom 9. März 2016 abgelehnt wurde. Ab dem 4. März 2016 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. D. Mit Schreiben vom 28. März 2018 teilte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz mit, dass sich die Beschwerdeführerin den Schweizer Behörden weiterhin zur Verfügung halte. E. Angesichts des Umstandes, dass die Frist zur Überstellung nach Italien zwischenzeitlich abgelaufen war, hob die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. September 2018 ihren Entscheid vom 21. Dezember 2015 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. F. Mit Verfügung vom 23. August 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. G. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4926/2019 vom 8. Oktober 2019 ab.
D-4436/2020 H. Am 3. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eine als "Gesuch um Wiedererwägung betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft sowie den Vollzug der Wegweisung" bezeichnete Eingabe ein, in welcher sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzulässig beziehungsweise unzumutbar zu qualifizieren. Zur Begründung ihres Gesuchs berief sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf ein neues Beweismittel zum Nachweis einer vorbestandenen Tatsache sowie auf das Vorliegen neuer Umstände. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Ferner sei dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der (…) des Kantons B._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht der (…) vom 15. Januar 2020 zu den Akten. I. Die Vorinstanz, welche die Eingabe der Beschwerdeführerin als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, wies dieses mit Verfügung vom 6. August 2020 – eröffnet am 7. August 2020 – ab und erklärte die Verfügung vom 23. August 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner wies sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ab, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. September 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der (…) des Kantons B._______ im Sinne einer unverzüglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
D-4436/2020 zu verzichten und ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichte sie den ärztlichen Bericht der (…) vom 15. Januar 2020, einen ärztlichen Bericht der (…) vom 18. Juni 2019 sowie zwei Bestätigungen der (…) vom 10. August 2020 zu den Akten. K. Am 14. September 2020 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-4436/2020 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG) Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220). 3.4 Beweismittel sind im wiedererwägungsrechtlichen Sinne neu, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben
D-4436/2020 sind (BGE 127 V 353 E. 5b). Sollen bereits vorgebrachte Tatsachen mit den neuen Mitteln bewiesen werden, so hat die Person auch darzutun, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (BGE 127 V 358 E. 5b, 110 V 141 E. 2, 293 E. 2a, 108 V 171 E. 1). Erheblich ist ein Beweismittel, wenn angenommen werden muss, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren hiervon Kenntnis gehabt hätte (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., 2015, S. 490). 4. 4.1 In casu hat das SEM den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 23. August 2019 zu beseitigen vermögen. 4.2 Insofern sich die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch zunächst auf das Vorliegen eines neuen Beweismittels beruft, welches eine vorbestandene Tatsache belegen solle, ist festzuhalten, dass der eingereichte ärztliche Bericht der (…) vom 15. Januar 2020 nicht geeignet ist, zu einer anderen Einschätzung zu führen beziehungsweise die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 23. August 2019 aufzuzeigen, da die Tatsache, die damit bewiesen werden soll, nämlich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Beschwerden beziehungsweise ihrer Traumatisierung nicht in der Lage gewesen sein soll, detailliert, widerspruchsfrei und ausführlich über ihre Asylgründe zu berichten, bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens war und dort gewürdigt wurde (vgl. die Verfügung der Vorinstanz vom 23. August 2019 S. 4 sowie das Urteil des BVGer D-4926/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.4). Das Beweismittel ist unerheblich. Nachdem die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin rechtskräftig für unglaubhaft befunden worden sind und das vorliegend eingereichte Beweismittel nach dem Gesagten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag, erweist sich auch das Festhalten der Beschwerdeführerin an ihren Asylgründen in der Rechtsmitteleingabe als unbehelflich und ist darauf nicht weiter einzugehen. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Wiedererwägungsgesuch und ihrer Rechtsmitteleingabe gesundheitliche Beschwerden geltend macht, ist festzustellen, dass von ihr nicht dargetan wurde, inwiefern eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem 8. Oktober 2019
D-4436/2020 eingetreten sein soll, denn angesichts des Sachurteils D-4926/2019 kann die Beschwerdeführerin lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage geltend machen. Aus dem eingereichten Bericht der (…) geht nicht hervor, dass die darin beschriebenen psychischen Beschwerden innerhalb dieses Zeitraums aufgetreten wären respektive sich in einem wiedererwägungsrechtlich relevanten Masse verschlimmert hätten. Vielmehr wurde das Vorliegen der psychischen Beschwerden (PTBS, mittelgradige depressive Episode) bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgetragen. Diesbezüglich wurde im Urteil D-4926/2019 festgehalten, dass das SEM in seiner Verfügung zu Recht auf die aktuelle bundesverwaltungsgerichtliche Praxis verwiesen habe, wonach schwere psychiatrische Krankheiten in Äthiopien grundsätzlich behandelbar seien und sich auch die Einschätzung als zutreffend erweise, dass das Wegfallen sprachlicher und kultureller Barrieren begünstigend hinzukomme. Sodann erweise sich der Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Allgemeinzustand verschlechtere sich, als nicht stichhaltig. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führe. Im Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 sei zudem ausgeführt worden, dass sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert habe und der Zugang zum Gesundheitssystem grundsätzlich gewährleistet sei, weshalb davon ausgegangen werden dürfe, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung habe. Zudem könne ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. das Urteil D-4926/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 6.3.3). Im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, bei ihr sei (…) diagnostiziert worden, ist zunächst festzustellen, dass dazu bis heute kein fachärztlicher Bericht eingereicht wurde, sondern die Diagnose lediglich unter "Verlauf" des psychiatrischen Berichts der (…) erwähnt wird. Selbst bei Vorliegen dieser Diagnose ist indessen, auch angesichts der vorgängigen Erwägungen betreffend Zugang zum Gesundheitssystem, von der Behandelbarkeit in Äthiopien auszugehen (vgl. zudem die Urteile des BVGer D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.5 und D-4468/2015 vom 26. Oktober 2015), zumal der Arztbericht der (…) betreffend die (…) lediglich eine medikamentöse Behandlung erwähnt und auch hier die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe besteht. Die nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist, soweit eine solche überhaupt vorliegt, nicht wesentlich.
D-4436/2020 4.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, sie gehöre als alleinstehende Frau in Äthiopien zu einer vulnerablen Gruppe und habe dort kein Beziehungsnetz, wird damit keine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts beziehungsweise kein nachträglich entstandenes Vollzugshindernis dargetan. Eine Wiedererwägung scheidet aus, wenn mit den Vorbringen lediglich eine neue Würdigung der bereits bei der letzten Entscheidung bekannten Tatsachen erreicht werden soll (vgl. auch vorgängig E. 3.3). Auf die entsprechenden Ausführungen ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen. 4.5 Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den Ausführungen zur Lageentwicklung in Äthiopien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die konstante bundesverwaltungsgerichtliche Praxis, wonach von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens auszugehen ist (vgl. bereits das Urteil D-4926/2019 E. 6.3.1) auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage zu bestätigen ist (vgl. Urteile des BVGer E-3240/2018 vom 21. September 2020 E. 7.2, E-2109/2019 vom 28. August 2020 E. 12.3, D-1030/2020 vom 7. August 2020 E. 9.3.2, D-1206/2019 vom 29. Juli 2020 E. 9.3.1). 4.6 Weder ist nach dem Gesagten das von der Beschwerdeführerin eingereichte (nachträglich entstandene) Beweismittel geeignet, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 23. August 2019 aufzuzeigen noch liegt eine erheblich veränderte Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vor. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 14. September 2020 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin. 6. 6.1 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unbesehen einer allfällig bestehenden prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind.
D-4436/2020 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden sowie jenes um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4436/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
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