Abtei lung IV D-4436/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2010 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4436/2007 Sachverhalt: A. A.a Das damalige Bundesamt für Auslanderfragen (BFA, seit 2005 Teil des BFM) ermächtigte am 4. Juni 1999 die Schweizer Vertretung in G._______ zur Erteilung von Besuchervisa an die im März 1999 von ihrem Wohnort H._______ (Grossgemeinde I._______, Kosovo, damalige Bundesrepublik Jugoslawien) nach J._______ geflohenen Beschwerdeführenden. Mit diesen Visa reisten die Beschwerdeführenden am 24. Juni 1999 in die Schweiz ein. Am 15. Juli 1999 suchten sie um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 2. August 1999 ordneten das BFA und das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des BFM) gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 7. April 1999 über die gruppenweise vorläufige Aufnahme bestimmter Personengruppen von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Provinz Kosovo die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. A.c Mit Beschluss vom 11. August 1999 hob der Bundesrat die kollektive vorläufige Aufnahme von Kriegsvertriebenen aus dem Kosovo per 16. August 1999 auf und setzte die Ausreisefristen für den betroffenen Personenkreis auf den 31. Mai 2000 fest. Gestützt auf diesen Bundesratsbeschluss forderte das BFF die Beschwerdeführenden am 16. November 1999 auf, die Schweiz bis zum 31. Mai 2000 zu verlassen. A.d Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 31. Januar 2000 bekräftigten die Beschwerdeführenden ihr Interesse an einer Prüfung ihrer Asylgesuche und wiesen darauf hin, dass sie der Volksgruppe der Roma angehörten. In der am 6. April 2000 durchgeführten Anhörung zu den Asylgründen machten die Beschwerdeführenden (A._______ und B._______ geltend, Angehörige des serbischen Militärs hätten sie Ende März 1999 als Reaktion auf die NATO-Angriffe aus ihren Häusern vertrieben. Als sie drei Tage später auf dem Weg nach J._______ in Bussen vorbeigefahren seien, hätten sie ihr Haus niedergebrannt gesehen. In J._______ hätten sie von Nachbarn erfahren, dass ihr Bruder beziehungsweise Schwager tot auf der Strasse gelegen sei. Als ethnische Roma könnten sie unmöglich nach Kosovo zurückkehren. Aus dem Fernsehen wüssten sie, mit welchen Problemen die wenigen dort verbliebenen Roma zu kämpfen hätten. D-4436/2007 Sie seien die einzige Roma-Familie in H._______ gewesen und schon vor der Flucht von den rund 300 Albanern verachtet worden, obschon sie dieselbe Sprache sprechen würden. A.e Zwei Brüder des Beschwerdeführers (A._______) hatten am 3. Mai 1999 in der Schweiz um Asyl ersucht. Im Rahmen jener Verfahren (N [...] und N [...]) führte das BFF jeweils eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch, welche ergab, dass die beiden Brüder der Volksgruppe der Ashkali angehören. A.f Mit Verfügung vom 29. Mai 2001 erkannte das BFF den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, wies die Asylgesuche vom 15. Juli 1999 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es anstelle des als unzumutbar erachteten Vollzugs der Wegweisung die (individuelle) vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz. Als Grund für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führte das BFF an, die materiellrechtlichen Kriterien von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht erfüllt. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erklärte es damit, dass die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung für Angehörige der Minderheit der Ashkali in Kosovo nicht ausgeschlossen werden könne. Trotzdem werde der Vollzug der Wegweisung von Ashkali in der Regel als zumutbar erachtet, weil auch Angehörigen dieser Minderheit aufgrund der Staatsangehörigkeit eine Aufenthaltsalternative in den übrigen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien offen stehe. Im Fall der Beschwerdeführenden habe jedoch eine Prüfung der Akten ergeben, dass die Inanspruchnahme einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative nicht zumutbar sei. A.g Am 28. Juni 2001 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Bezugnahme auf die Verfügung des BFF vom 29. Mai 2001 eine Beschwerde ein. Darin stellen sie das Begehren, es sei ihnen Asyl zu gewähren. A.h Mit einzelrichterlichem Urteil vom 30. Juli 2001 trat die ARK auf die Beschwerde nicht ein, nachdem die Beschwerdeführenden es versäumt hatten, den von ihnen verlangten Verfahrenskostenvorschuss innert der gesetzten Frist zu bezahlen. B. D-4436/2007 B.a Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme bat das BFM die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 um Information über eine allfällig geplante Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) beziehungsweise, für den Verneinungsfall, um Stellungnahme zur Frage, ob die Behörde die Voraussetzungen für das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [aAsylG], AS 1999 2273, aufgehoben mit Wirkung seit 1. Januar 2007) als er füllt erachte. B.b Mit Stellungnahme vom 24. November 2006 teilte die kantonale Migrationsbehörde mit, dass sie die Voraussetzungen für die Annahme einer schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG im Fall der Beschwerdeführenden als nicht erfüllt erachte. B.c Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Februar 2007 beauftragte das BFM das Schweizerische Verbindungsbüro in Prishtina mit Abklärungen über die verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden und die Verfügbarkeit von Wohnraum im vormaligen Wohnort H._______. B.d Das Verbindungsbüro hielt die Ergebnisse seiner Nachforschungen in einem schriftlichen Bericht vom 5. März 2007 fest. B.e Das BFM brachte mit Zwischenverfügung vom 23. April 2007 den Beschwerdeführenden den Abklärungsbericht vom 5. März 2007 auszugsweise zur Kenntnis und informierte sie darüber, dass angesichts ihres in H._______ vorhandenen tragfähigen Beziehungsnetzes die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme in Erwägung gezogen werde. Im Sinne des rechtlichen Gehörs werde ihnen die Möglichkeit geboten, bis zum 15. Mai 2007 schriftlich Stellung zu nehmen und allfällige Gründe darzulegen, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprächen. B.f Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 (Eingangsstempel BFM: 18. Mai 2007) liessen sich die Beschwerdeführenden zu den ihnen offengelegten Informationen aus dem Abklärungsbericht vom 5. März 2007 vernehmen und stellten die Einreichung eines ärztlichen Berichts über die Behandlung von A._______ in Aussicht. Am 23. Mai 2007 gaben sie D-4436/2007 ein ärztliches Zeugnis, ausgestellt am 2. Mai 2007 durch den Hausarzt (Arzt für Allgemeinmedizin FMH) von A._______, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 – eröffnet am 31. Mai 2007 – hob das BFM die mit Verfügung vom 29. Mai 2001 gewährte vorläufige Aufnahme auf und setzte den Beschwerdeführenden eine bis zum 24. Juli 2007 laufende Frist zum Verlassen der Schweiz an. D. Am 29. Juni 2007 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einreichen. Darin beantragten sie, es sei die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 aufzuheben und für sie weiterhin die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zusammen mit der Beschwerdeschrift gaben sie ein weiteres Zeugnis des Hausarztes von A._______, datierend vom 16. Juni 2007, zu den Akten. E. Mit Folgeeingabe vom 17. Juli 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden zur Unterstützung ihrer Vorbringen einen Betreibungsregisterauszug vom 5. Juli 2007 betreffend A._______ und einen Bericht der Schulleiterin ihrer Wohngemeinde vom 8. Juli 2007 über die schulische Situation der vier Kinder ein. F. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts bestätigte mit Zwischenverfügung vom 2. August 2007 die Berechtigung der Beschwerdeführenden zur Anwesenheit in der Schweiz während des hängigen Verfahrens. Gleichzeitig verlegte er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf die Erhebung einen Kostenvorschusses und ordnete die Überweisung der Akten an das BFM zur Vernehmlassung an. G. Mit Eingabe vom 6. August 2007 reichten die Beschwerdeführenden als weiteres Beweismittel einen Strafregisterauszug vom 31. Juli 2007 betreffend A._______ zu den Akten. H. D-4436/2007 H.a In seiner Vernehmlassung vom 13. August 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. August 2007 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 30. August 2007 darauf zu replizieren. H.c In ihrer Replik vom 30. August 2007 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stellung und hielten sinngemäss an ihren Begehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Im Ausnahmenkatalog von Art. 32 VGG sind Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Ausländerrechts nicht aufgeführt, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz in diesem Bereich gegeben ist (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110]) können von den ausländerrechtlichen Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem diejenigen nicht mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, welche – wie der vorliegende – die vorläufige Aufnahme betreffen. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol- D-4436/2007 lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.). 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die am 30. Mai 2007 ergangene Verfügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit sind sie zur Einreichung der dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Nach der Ablehnung eines Asylgesuchs oder einem Nichteintreten darauf verfügt das BFM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug ab. Erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, regelt es die Anwesenheit mit dem fremdenpolizeilichen Status der vorläufigen Aufnahme nach den Bestimmungen des AuG (Art. 44 AsylG; vgl. zum Institut der vorläufigen Aufnahme allgemein BVGE 2009/40 E. 4.4.1 und speziell im Asylverfahren BVGE 2009/40 E. 4.4.2). Hat es dem abgewiesenen Asylsuchenden einmal die vorläufige Aufnahme gewährt, überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gegeben sind. Kommt es zum Schluss, dass sie es nicht sind, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung gemessen an der aktuellen Situation (vgl. Entscheidungen und Mittei lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211) zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es dem abge- D-4436/2007 wiesenen Asylsuchenden zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in seinen Heimatstaat, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 44 Abs. 2 AsylG e contrario). Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob das BFM die vorläufige Aufnahme zu Recht aufgehoben hat. Für das Bundesverwaltungsgericht ist dabei die bei Ausfällung des vorliegenden Urteils bestehende Aktenlage massgeblich. Der angefochtene Aufhebungsentscheid des BFM hat sich somit nicht nur vor der im Moment seines Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu behaupten, sondern auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hinzugetretenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewähren. Sind nicht alle drei genannten Bedingungen (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs) gleichzeitig erfüllt (vgl. zur entgegengesetzten Konstellation bei der Gewährung einer vorläufigen Aufnahme BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erweist sich der Vollzug der Wegweisung unverändert als undurchführbar, und eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme fällt – Art. 84 Abs. 3 AuG vorbehalten – nicht in Betracht. Wie im Folgenden darzulegen sein wird, ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden (weiterhin) als unzumutbar zu beurteilen. Dementsprechend erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 4. 4.1 Als hauptsächlichen Grund für seinen Entscheid, die vorläufige Aufnahme sechs Jahre nach ihrer Anordnung wieder aufzuheben, gab das BFM an, es lägen hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugs keine individuellen Unzumutbarkeitsindizien (mehr) vor, zumal die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina ergeben hätten, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein tragfähi ges familiäres Beziehungsnetz verfügten. So bewohnten die Mutter, ein Bruder mit Familie sowie eine Schwester von A._______ in H._______ das Erdgeschoss eines dreistöckigen neuen, wenn auch nicht fertig gebauten Hauses. Das Familienoberhaupt A._______ habe vor der Übersiedlung in die Schweiz in der (...) gearbeitet, was ihm den Einstieg ins Berufsleben erleichtern werde. Abgesehen davon existiere nötigenfalls die Möglichkeit einer Beantragung der Sozialhilfe bei den Behörden in I._______. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in Kosovo bestünden somit keine Hinweise, wonach die D-4436/2007 Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen in eine Existenz bedrohende Situation geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann auch mit Blick auf die gesundheitliche Situation von A._______ zumutbar. Dessen psychische Probleme ([...], [...]) könnten in Kosovo weiterbehandelt werden, was grundsätzlich auch für die ebenfalls diagnostizierte (...) und die (...) bedingte (...) gelte. Weiter sei ein Wegzug ins Ausland auch mit Sicht auf das Kindeswohl trotz anfänglicher Erschwernisse nicht als "unmöglich" zu erachten, wie umgekehrt zahlreiche in die Schweiz immigrierende Familien mit Kindern aus fremden Kulturkreisen bewiesen. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass die vier Kinder im Heimatland keine angemessene schulische Ausbildung erhielten, zumal die Schweiz den Wiederaufbau im Allgemeinen und das Schulwesen im Besonderen mit massiven finanziellen Beiträgen unterstützt habe. Hinweise auf eine gute Integration in der Schweiz einerseits und auf die schlechteren Zukunftsperspektiven in der Heimat andererseits seien, was die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffe, jedenfalls unbeachtlich. 4.2 In Fortführung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.) und in völkerrechtskonformer Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) legt das Bundesverwaltungsgericht besonderes Gewicht auf den Aspekt des Kindeswohls, sofern von einem Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen sind. Folgerichtig sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, denen im Hinblick auf eine Wegweisung gemessen an den berechtig ten Interessen des Kindes eine wesentliche Bedeutung zukommt. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berück- D-4436/2007 sichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). 4.3 Die vorliegend von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme betroffenen Kinder sind im Alter von (...) (C._______), (...) (D._______), (...) Jahren (E._______) und (...) (...) (F._______) in die Schweiz eingereist. In den seither verstrichenen (...) Jahren haben sie hierzulande Lebensabschnitte verbracht, die zwangsläufig ihre Persönlichkeit nachhaltig geprägt haben. In ihrem Bericht vom 8. Juli 2007 (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E) führte die verantwortliche Schulleiterin gestützt auf Auskünfte der zuständigen Klassenlehrkräfte aus, dass sämtliche vier Kinder fliessend Berndeutsch sprächen und die Primarschule besuchten ([...], [...], [...] und [...] Klasse). Die vier Kinder seien durchwegs angenehme Schüler und lieferten über das Ganze gesehen genügende bis gute Leistungen ab. Sie achteten auf Pünktlichkeit und erledigten in der Regel die Hausaufgaben pflichtbewusst, wobei sie von den Eltern ausreichend unterstützt würden. Die Kinder seien in der Schule "sehr gut integriert" und fühlten sich in ihrer Wohngemeinde zu Hause, weshalb ein "Herausreissen" aus diesem Umfeld und ein Schulwechsel in ein Land, dessen Sprache sie kaum sprächen, problematisch zu werden drohe. Mittlerweile sprächen die Kinder nämlich auch untereinander berndeutsch und gar nicht mehr in ihrer Muttersprache. Das BFM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2007 nicht zur Frage der Vereinbarkeit eines Wegweisungsvollzugs mit dem Gebot der Achtung des Kindeswohls im Allgemeinen und der Si tuation der vier Kinder in der Schweiz im Besonderen. In der angefochtenen Verfügung vertrat es unter Verweis auf BGE 123 II 125 E. 4b S. 129 den Standpunkt, ein Wegzug ins Ausland sei auch mit Sicht auf das Kindeswohl "trotz anfänglicher Erschwernisse" nicht als "unmöglich" zu erachten, wie umgekehrt zahlreiche in die Schweiz einreisende Familien mit Kindern aus fremden Kulturkreisen bewiesen. Indes blendet das BFM aus, dass sich die von ihm zitierten Erwägungen des Bundesgerichts (… "de sorte qu'il peut, après d'éventuelles difficultés initiales d'adaptation, se réintégrer dans son pays d'origine." ...) auf D-4436/2007 Kinder im Vorschulalter beziehen. Im selben Entscheid hob das Bundesgericht gerade auch die Bedeutung der Einschulung als Mittel der selbständigen Einfügung in die alltägliche Realität in der Schweiz hervor. Eine weitere Differenzierung nahm das Bundesgericht sodann dadurch vor, dass es der in der Phase der Adoleszenz verbrachten Schulzeit spezielles Gewicht beimass. Konkret führte es aus, dass der Schulbesuch in diesem Lebensabschnitt (nach Definition der Weltgesundheitsorganisation [WHO] die Periode des Lebens zwischen 10 und 20 Jahren [Anm. des Gerichts]) in endgültiger Weise zur Integration des Kindes in eine bestimmte sozio-kulturelle Gesellschaft beitrage und ein abrupter Bruch mit diesem Milieu einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 13 Bst. f BVO bewirken könne, wenn auch im Einzelfall die näheren Umstände wie namentlich die Dauer der Schulzeit, das dabei ereichte Niveau und das Resultat eines allfälligen Schulabschlusses berücksichtigt werden müssten (BGE 123 II 125 E. 4b S. 130). Aufgrund des Fehlens anderweitiger Hinweise ist vorliegend davon auszugehen, dass die Assimilierung der vier Kinder in den drei Jahren seit dem Bericht der Schulleiterin vom 8. Juli 2007 sukzessive fortgeschritten ist und sich unterdessen eine Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach die Eltern eine derartige Entwicklung zu verhindern versucht hätten, sind nicht aktenkundig. Gerade der Besuch der Schule über einen Zeitraum von vier bis acht Jahren hinweg, die natürliche Interaktion mit Klassenkameradinnen und -kameraden sowie das kontinuierliche Erlernen der (bern-)deutschen Sprache dürften eine weitreichende Anpassung an die schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass die abrupte und künstliche Trennung vom gewohnten Umfeld sich zwangsläufig als Hypothek für ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Auch angesichts der – weiterhin beträchtlichen – kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Kosovo wäre ihre (Re-)Integration massiv erschwert. So dürfte der Umgang mit den in der Heimat verbreiteten sozio-kulturellen Gepflogenheiten komplett in den Hintergrund getreten sein, sofern eine entsprechende Prägung in den ersten Lebensjahren beziehungsweise -monaten (F._______) in Kosovo oder durch Übernahme von den Eltern befolgter Verhaltensregeln in der Schweiz überhaupt stattgefunden hat. Zudem fehlen den Kindern jene – namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer Muttersprache, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem respektive für die berufliche Aus- und Weiterbildung in D-4436/2007 der Heimat vorauszusetzen wären. Es besteht bei dieser Sachlage für die vier adoleszenten Kinder die erhebliche Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer (Re-)Integration in die ihnen weitgehend fremde respektive fremdgewordene Kultur und Umgebung anderseits zu starken Belastungen in ihrer jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8.2 S. 753, BVGE 2009/28 E. 9.3.4 S. 368 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1 S. 58 f.). 4.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG in fine; EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c.ee S. 258, EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber den Kindern C._______, D._______, E._______ und F._______ sowie den – zu ihrer Erziehung berechtigten – Eltern (auch) zum heutigen Zeitpunkt als nicht zumutbar zu erachten ist. Damit braucht nicht mehr im Einzelnen geprüft zu werden, inwieweit der vom BFM festgestellten Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur ethnischen Minderheit der Ashkali und der angeschlagenen Gesundheit von A._______ für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Bedeutung zukommt. Immerhin lässt sich ohne vertiefte Prüfung festhalten, dass es sich dabei um Sachverhaltselemente handelt, die selbstredend eher gegen als für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal sie sich gerade auch mit Blick auf die Gefährdung des Kindeswohls als erschwerende Momente erweisen könnten (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.7.1 und 5.7.2). Aus den Akten ergeben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der Beschwerdeführenden im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG (vgl. Art. 84 Abs. 3 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz sind somit nach wie vor gegeben. 5. Aus dem Erwogenen ergibt sich, dass das BFM mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2007 gegen die Bestimmung von Art. 84 Abs. 2 AuG verstossen und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Verfügung vom 30. Mai 2007 ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, wodurch die mit Verfügung D-4436/2007 vom 29. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin wirksam bleibt. 6. 6.1 Mit Blick auf die Kostenverlegung ist dem Gesagten zufolge von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal sie nicht durch eine Verletzung von Verfahrenspflichten unnötig Kosten verursacht haben (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist damit als gegenstandslos zu betrachten. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist – als vollständig obsiegender Partei – für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine – ungekürzte – Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt, im Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote ihrer – nicht anwaltlich berufstätigen – Vertreterin vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Einforderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der notwendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt (Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Die Entschädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 600.zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weiteren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM zu vergütende Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 600.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite D-4436/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 wird aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 600.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (kantonale Migrationsbehörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 14