Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 D-4435/2017

16 settembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 parole·~12 min·5

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4435/2017 law/auj

Urteil v o m 1 6 . September 2019

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Zürichstrasse 127, 8600 Dübendorf, Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Äthiopien; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2017.

D-4435/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 8. Juni 2015 in die Schweiz ein. Das SEM anerkannte ihn mit Verfügung vom 10. Mai 2017 als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zugunsten seiner „Konkubinatspartnerin“ B._______ sowie den Kindern C._______ und D._______ ein. B. Zur Begründung des Gesuchs um Familienzusammenführung führte der Beschwerdeführer aus, er und B._______ seien seit 2011 ein Paar und er sei der Vater der beiden Kinder. Er und B._______ seien nicht verheiratet, weil die Eltern beider Seiten wegen der unterschiedlichen Herkunft eine Eheschliessung nicht akzeptiert hätten – er sei Eritreer und sie Äthiopierin. Sie hätten nie zusammengelebt, weil die Familien damit nicht einverstanden gewesen seien und Probleme gemacht hätten. Dies habe sich auch nach der Geburt der Tochter nicht geändert. Sie hätten jedoch so viel Zeit wie möglich miteinander verbracht und sich jede Woche zirka an fünf Tagen getroffen. Durch seine Flucht aus Eritrea im November 2014 und die Ankunft in der Schweiz am 8. Juni 2015 seien er und seine Familie im Sinne des Asylgesetzes getrennt worden. Seine Partnerin und die Kinder befänden sich derzeit in Addis Abeba. Während seiner Flucht aus Eritrea in den Sudan habe er stetigen Kontakt zu ihnen gehabt; in Libyen sei dies nicht möglich gewesen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er den Kontakt zu B._______ wiederaufnehmen können und pflege ihn nun regelmässig. Als Belege für seine familiäre Beziehung zu B._______ und den Kindern reichte der Beschwerdeführer – zum Teil bereits während seines Asylverfahrens eingereichte – Geburtsurkunden der Mutter und des älteren Kindes C._______, Taufscheine der Kinder im Original sowie zwei Fotos und einen Auszug aus einem Chat mit B._______ ein. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 – eröffnet am 12. Juli 2017 – verweigerte das SEM B._______ und den Kindern C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug ab. D. Mit Eingabe vom 9. August 2017 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht

D-4435/2017 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und seiner „Lebenspartnerin“ B._______, seiner Tochter C._______ und seiner Tochter D._______ sei die Einreise zu bewilligen; eventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses sei ihm zu erlassen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 11. August 2017 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 1. November 2017 reichte der Beschwerdeführer eine vom 31. Oktober 2017 datierende Fürsorgebestätigung ein. G. Mit persönlichem Schreiben vom 19. Dezember 2018 bat der Beschwerdeführer um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der

D-4435/2017 Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling. Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Das SEM begründet die Verweigerung der Einreise von B._______ und deren Kindern sowie die Ablehnung des Familienzusammenführungsgesuchs damit, dass diese drei Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen und derzeit in Addis Abeba leben würden. Demzufolge lägen besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen die Bewilligung der Einreise sprechen würden. Der Beschwerdeführer könne

D-4435/2017 das erwünschte Familienleben im Drittstaat Äthiopien führen, so dass er für die Zusammenführung mit B._______ und den Kindern nicht auf deren Nachzug in die Schweiz angewiesen sei. Dem Beschwerdeführer als Partner einer äthiopischen Staatsangehörigen sei es möglich, ein Einreisevisum zu erhalten und vor Ort eine Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. Die rechtlichen Ansprüche aus Art. 8 EMRK auf Achtung des Privat- und Familienlebens seien folglich auch gewahrt, wenn die Einreise in die Schweiz verweigert werde. Sodann fügt das SEM an, dass auch die weiteren Voraussetzungen der Eheschliessung sowie des Führens eines gemeinsamen Haushaltes vor der Flucht nicht erfüllt seien. 4.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, besondere Umstände, die gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würden, seien als Ausnahmeklausel zu verstehen und restriktiv zu handhaben. Das SEM habe die gebotene Beurteilung der Zumutbarkeit eines Verbleibs der Mutter und der Kinder im Heimatstaat nicht vorgenommen, die Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht berücksichtigt und auch keine Abwägung hinsichtlich der Verfolgungssicherheit und der materiellen Versorgung von Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien vorgenommen. Es habe somit sein Ermessen unterschritten und die Begründungpflicht verletzt. Ferner wird geltend gemacht, für den Beschwerdeführer als Eritreer sei es aufgrund drohender Verfolgung und fehlender Versorgung nicht zumutbar, nach Äthiopien weggewiesen zu werden. Es sei – so wird weiter argumentiert – fraglich, ob er in Äthiopien überhaupt ein Aufenthaltsrecht erhalten würde. Sofern die äthiopische Regierung seine Rückkehr nach Äthiopien als eritreischer Staatsbürger mit Daueraufenthaltsrecht gestatten würde, hätte er zwar keine Verfolgung mehr zu befürchten, doch wäre er dem allgemeinen Lebensrisiko für Personen eritreischer Abstammung in Äthiopien ausgesetzt: fortdauernder Feindseligkeit von erheblichen Teilen der Bevölkerung, Diskriminierung bei Interaktionen mit den unteren Behördenebenen, Gefahr der erneuten Verfolgung bei weiterer Verschärfung der Spannungen zwischen den beiden Staaten. Unter Berufung auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2009 wird sodann ausgeführt, die allgemeinen Lebensumstände in Äthiopien seien für den Grossteil der Bevölkerung prekär. Immer mehr Haushalte auch in den Städten seien nicht mehr in der Lage, die überlebensnotwendigen Nahrungsmittel zu erwerben. Rückkehrer verfügten oft nicht über ausreichend finanzielle Ressourcen oder gut vermarkt-

D-4435/2017 bare berufliche Fähigkeiten zum Aufbau einer sicheren Existenz. Schliesslich wird in der Beschwerde darauf hingewiesen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers der Ethnie der Oromo angehöre und mit ihren zwei Kindern in der äthiopischen Provinz Oromia lebe. Aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der äthiopischen Regierung und den Oromo, der prekären Sicherheitslage und der schlechten Menschenrechtssituation sei seiner Familie nicht zuzumuten, das Familienleben in Äthiopien fortzusetzen. 5. 5.1 Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht getrennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wiederaufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). Die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ist daher nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2). Von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft ist auszugehen, wenn die Eheleute zum Zeitpunkt der Trennung im gleichen Haushalt zusammenlebten. Eine Trennung liegt vor, wenn die Familiengemeinschaft durch die Flucht des asylberechtigten Mitglieds ins Ausland getrennt wurde oder wenn in der Heimat ein weiteres Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt infolge zwingender Gründe nicht möglich war (vgl. BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 - 5.3). 5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zur Begründung seines Entscheides alternativ festgehalten, dass auch die weiteren Voraussetzungen der Eheschliessung und des Führens eines gemeinsamen Haushaltes vor der Flucht nicht erfüllt seien. Diese Feststellung ist zwar insofern irreführend, als Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht nur Ehegatten von Flüchtlingen, sondern auch einer in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft mit einem Flüchtling zusammenlebenden Personen gewährt werden kann (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren (vgl. act. A16/23 F43) und im Familienzusammenführungsgesuch haben er und B._______ jedoch nie zusammengelebt und sind sie nicht verheiratet. 5.3 Die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG setzt voraus, dass eine Familiengemeinschaft vorbestanden

D-4435/2017 hat (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2). Die Frage, ob eine Lebensgemeinschaft durch die Flucht getrennt wurde oder ob aus zwingenden Gründen ein weiteres Zusammenleben in der Gemeinschaft nicht mehr möglich war, stellt sich mithin erst, wenn feststeht, dass eine Lebensgemeinschaft tatsächlich bestanden hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Beschwerdeführer und B._______ waren wohl liiert, sind aber – wie er selbst einräumte – nicht verheiratet und haben nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Dass eine Heirat und ein Zusammenleben – so der Beschwerdeführer – nicht möglich waren, weil die Eltern beider Seiten gegen die Beziehung des eritreisch-äthiopischen Paares gewesen seien (vgl. Sachverhalt Bst. B), ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer und B._______ faktisch nie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten, die durch die Flucht des Beschwerdeführers hätte getrennt oder aus anderen zwingenden Gründen nicht hätte fortgesetzt werden können. Mangels einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft ist folglich bereits die grundlegende Voraussetzung für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben. Ob darüber hinaus darin, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehöriger ist, B._______ und die Kinder C._______ und D._______ jedoch äthiopische Staatsangehörige sind, ein besonderer Umstand zu erblicken ist, der – wie das SEM annimmt – gegen die Erteilung des Familienasyls zugunsten von B._______ und den Kindern sprechen, und ob die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände zutreffen oder nicht, braucht daher nicht erörtert zu werden. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG im Ergebnis zu Recht abgelehnt und B._______ und den Kindern C._______und D._______ die Einreise in die Schweiz verweigert. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG. Die Beschwerde ist abzuweisen, zumal auch kein Anlass besteht, das Verfahren zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird aufgrund des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos.

D-4435/2017 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist – ex ante betrachtet – jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer hat zudem eine Bestätigung seine Fürsorgeabhängigkeit betreffend vom 31. Oktober 2017 eingereicht. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) geht sodann nicht hervor, dass er aktuell einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb er nach wie vor als prozessual bedürftig erachtet werden kann. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4435/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:

D-4435/2017 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 D-4435/2017 — Swissrulings