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Bundesverwaltungsgericht 17.09.2014 D-4432/2014

17 settembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,332 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4432/2014

Urteil v o m 1 7 . September 2014 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien

A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Christian Hoffs, ass. iur. HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen / Appenzell, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014 / N (…).

D-4432/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2012 unter Verwendung eines ihm nicht zustehenden Reisepasses (…) verliess und (…) nach Zürich gelangte, dass er am 4. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dort am (…) 2012 zur Person befragt (BzP) und am (…) 2014 in C._______ durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Aserbaidschaner an und stamme aus D._______ in der Provinz E._______, dass er nach der Matur nach F._______ gezogen sei, dort im Bazar gearbeitet habe und sich mit der islamischen Regierung nicht habe abfinden können, dass (…) Verwandte seiner Stiefmutter einer Separatistengruppe von E._______ angehört hätten und er zusammen mit diesen in F._______ gewohnt habe, dass diese (…) Verwandten (…) Freunde gehabt hätten, welche zu ihm nach Hause gekommen seien, dass er sich (…) Tage nach diesem Besuch im (…) 2012 nach G._______ habe begeben müssen, während die (…) Verwandten zusammen mit ihren Freunden (…) nach H._______ gefahren seien, dass ihn einer der (…) Verwandten in G._______ angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass der andere und die (…) Freunde beziehungsweise nur letztere festgenommen worden seien, und er das Land verlassen solle, dass er seinen Bruder angerufen habe, welcher ihm mitgeteilt habe, dass der Geheimdienst seine Wohnung in F._______ durchsucht habe, dass er vom Geheimdienst angeschuldigt worden sei, seine Wohnung als Basis für Regimegegner genutzt und sich als Spion für Separatisten betätigt zu haben, was sein Bruder vom (…) erfahren habe, welcher beim (…) tätig gewesen sei,

D-4432/2014 dass er sich daraufhin nach I._______ begeben habe und nach einem Aufenthalt von (…) Tagen nach F._______ zurückgekehrt sei, dort bei einem (…) übernachtet und tags darauf seinen Heimatstaat verlassen habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen am (…) 2014 Aufrufe zu Protesten und Demonstrationen in der Schweiz samt Fotos in Papier- und digitaler Form (…) einreichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Juli 2014 – eröffnet am (…) 2014 – ablehnte und die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er bei der BzP nicht erwähnt habe, dass Verwandte und deren Freunde Separatisten gewesen seien, deshalb festgenommen worden seien und er selbst vom Geheimdienst verdächtigt worden sei, ein Spion zu sein und seine Wohnung als Basis für Separatisten zur Verfügung gestellt zu haben, dass seine diesbezügliche Erklärung, er sei bei der BzP unter Stress gestanden und habe unter Angst gelitten, nicht zu überzeugen vermöge und als Schutzbehauptung zu werten sei, dass dies umso mehr gelte, als er zum einen erklärt habe, er wisse nicht, was Asyl bedeute, und zum anderen bei der BzP gesagt habe, er hätte bereits bei seiner Ankunft am Flughafen um Asyl nachsuchen wollen, sei jedoch zum EVZ nach B._______ geschickt worden, dass seine Aussagen auch bezüglich der Anzahl der festgenommenen Personen widersprüchlich ausgefallen seien und es ihm nicht gelungen sei, diesen Widerspruch zu entkräften, dass dasselbe für seine Aussagen gelte, wonach er bis kurz vor seiner Ausreise im Bazar gearbeitet beziehungsweise diese Arbeit (…) vor der Ausreise beendet habe,

D-4432/2014 dass auch sein Vorbringen nicht glaubhaft sei, wonach er nicht gewusst habe, dass die (…) erwähnten Verwandten und deren Freunde Separatisten gewesen seien, zumal er angeblich während (…) Jahre mit diesen Verwandten zusammen in F._______ gewohnt habe, dass die von ihm geltend gemachten und mit Beweismitteln dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten, dass sich aus diesem Vorbringen nicht ableiten lasse, er habe sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt, was durch den Umstand erhärtet werde, dass er das Vorbringen anlässlich der Anhörung auch auf Nachfrage hin, ob er alles gesagt habe, was für sein Asylgesuch wesentlich sei, nicht erwähnt habe, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2014 (…) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des Dispositivs) und den Vollzug der Wegweisung (Ziffn. 4 und 5 des Dispositivs) sowie die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Bezugnahme auf eine beigelegte Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG ersuchte, dass er zur Begründung ausschliesslich eine Verfolgung aufgrund seiner in der Schweiz gegen seinen Heimatstaat gerichteten Tätigkeiten geltend machte und in diesem Kontext mit der Beschwerde (…) einreichen liess, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses abwies und Frist zur Leistung eines solchen setzte,

D-4432/2014 dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt wurde, das BFM dürfte in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, mit Flugblättern und Fotos dokumentierten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermöchten, dass der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten im vorinstanzlichen Verfahren weder im Rahmen der BzP noch anlässlich der Anhörung, obwohl er vor deren Abschluss ausdrücklich gefragt worden sei, ob er alles für sein Asylgesuch Wesentliche gesagt habe, mit irgendeinem Wort erwähnt habe, weshalb die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass er diese Aktivitäten sehr wohl erwähnt hätte, wenn sie in einem besonderen Ausmass erfolgt wären, dass der Beschwerdeführer nachweislich erst (…) Wochen nach der Anhörung vom (…) 2014 beim BFM Unterlagen eingereicht habe, welche ein kurz zuvor begonnenes exilpolitisches Wirken beweisen sollen, dass das BFM unter diesen Umständen in zutreffender Weise davon ausgegangen sein dürfte, der Beschwerdeführer verfüge nicht über ein politisches Profil, welches ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aussetzen würde, dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die gleichzeitig eingereichten weiteren Beweismittel, mit welchen aufgezeigt werde, dass sich der Beschwerdeführer politisch exponiert habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er aus Sicht der iranischen Behörden als Bedrohung für das Regime wahrgenommen werde, etwas ändern dürften, dass diesbezüglich – so der Instruktionsrichter weiter – in der Beschwerde ausgeführt werde, die eingereichte (…), dass zwar die Überprüfung der Beweismittel ergebe, dass der Beschwerdeführer – allerdings eben erst seit Kurzem – als Kritiker des iranischen Regimes im Internet sehr präsent sei, wovon die gleichzeitig als Beweismittel eingereichten Internetausdrucke zeugten,

D-4432/2014 dass er auf der erwähnten Internetseite unter seinem Namen in der Tat ein eigenes Konto unterhalte, über welches regimekritische Filme zu sehen seien, und dass auch nach Eingabe seines Namens bei (…) zahlreiche Einträge erscheinen würden, darunter Links zu Videos von Demonstrationen, politischen Podiumsdiskussionen und Reden sowie zu persönlichen Blogs und einer eigenen, von ihm, unter (…) betriebenen Internetseite, dass der Beschwerdeführer zwar auch auf (…) – unter anderem mit politischen, regimekritischen Parolen – äusserst aktiv und gut vernetzt sei (…), und dass er neben seinen Online-Aktivitäten immer wieder an politischen Kundgebungen, aber auch an Konferenzen und Sitzungen teilnehme, wobei (…), dass sodann in dem als Beweismittel eingereichten Bestätigungsschreiben der Chef der J._______ festhalte, dass der Beschwerdeführer ein Aktivist dieser Partei sei und durch seinen Protest gegen die diktatorische Politik des iranischen Regimes sein Leben auf Spiel setze, dass gemäss den (…) als Beweismittel eingereichten Berichten der K._______ die Verfolgung der Internet-Kriminalität und von politischer Meinungsäusserung seit jeher eine Priorität des iranischen Regimes sei, wobei sowohl das Justizwesen als auch die Armee Internet- Überwachungszentren unterhielten, um Personen zu finden, welche aus Sicht des Regimes Lügen verbreiteten und dieses beleidigten, dass indes, so der Instruktionsrichter, auch all diese Vorbringen respektive die geltend gemachten und erst vor Kurzem eingeleiteten exilpolitischen Aktivitäten – namentlich im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besehen – nicht geeignet sein dürften, den iranischen Behörden vom Beschwerdeführer das Bild eines ernstzunehmenden Regimekritikers zu vermitteln, den es zu verfolgen gelte, dass für diese Einschätzung im Weiteren auch der Umstand spreche, dass – wie in der angefochtenen Verfügung ebenfalls in zutreffender Weise ausgeführt worden sei – keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen würden, gegen den Beschwerdeführer seien im Iran im Zusammenhang mit den von ihm für den Zeitraum vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat geltend gemachten Aktivitäten behördliche

D-4432/2014 Massnahmen eingeleitet worden, und die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich bezeichnenderweise auch nicht angefochten worden sei, dass aufgrund der vorgängig dargelegten fehlenden Realkennzeichen (kein politisches Engagement vor der Ausreise aus dem Iran; kein Geltendmachen einer exilpolitischen Tätigkeit anlässlich der Befragung und der Anhörung; Beginn des individuellen Engagements erst nach (…) Jahren Anwesenheit in der Schweiz bzw. Mitteilung da-von erst kurz, nämlich (…) 2014, vor Erlass des vorinstanzlichen Entscheids) in casu nicht von einem in einem genügenden Ausmass vorhandenen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne (vgl. betreffend die nach wie vor gültige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts namentlich BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sei, dass das Gesuch um anwaltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, dass keine besonderen Gründe erkennbar seien, welche es rechtfertigen würden, auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom (…) 2014 darum ersuchte, ihm die ratenweise Bezahlung des Kostenvorschusses zu gestatten, und dieses Gesuch einzig mit seiner aktuellen finanziellen Situation begründete, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Bewilligung der ratenweisen Bezahlung des Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 – zugestellt am (…) 2014 – ablehnte, dass dem Beschwerdeführer zur Leistung des erhobenen Kostenvorschusses eine nicht erstreckbare Notfrist von (…) Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom (…) 2014 angesetzt wurde,

D-4432/2014 dass der Kostenvorschuss am (…) 2014 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31- 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde gemäss den Rechtsbegehren – unter Berücksichtigung der Begründung – ausschliesslich gegen die Verneinung der

D-4432/2014 Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung durch die Vorinstanz richtet, dass die Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014, soweit sie die Fragen der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung betrifft, in Rechtskraft erwachsen ist, und diesbezüglich nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat und die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen ist, dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass wer geltend macht, es sei erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation geschaffen worden (und sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe [Art. 54 AsylG] beruft), nur dann begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1993),

D-4432/2014 dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer namentlich bereits mit Zwischenverfügung vom (…) 2014 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft (und des Vollzugs der Wegweisung) zu bewirken vermöchten, dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass namentlich nochmals auf die Tatsache zu verweisen ist, wonach der Beschwerdeführer erst im (…) 2014 – mithin erst nach (…) Jahren Anwesenheit in der Schweiz – mit den exilpolitischen Tätigkeiten begonnen und davon dem BFM erst nach der Anhörung vom (…) 2014 (nämlich kurz vor Erlass der vorinstanzlichen Verfügung) Kenntnis gegeben hat, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]),

D-4432/2014 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran schliessen lassen, dass seine nächsten Familienangehörigen (…) nach wie vor im Iran wohnhaft sind und er mithin dort über ein soziales und wirtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, umso mehr, als er (…) ist und nach der Matur im Bazar von F._______ erwerbstätig war,

D-4432/2014 dass auch sonst keine individuellen Gründe (bspw. medizinischer Natur) vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen, weshalb unter den gegebenen Umständen somit nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am (…) 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

D-4432/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Zoller Daniel Widmer

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