Abtei lung IV D-4432/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Christian Affentranger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4432/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 26. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 29. Mai 2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei Iraker kurdischer Ethnie und habe die ersten fünf Lebensjahre mit seiner Familie in C._______ gelebt, dass er und seine Familie im Jahre 1990 unter dem Regime von Saddam Hussein von Arabern aus C._______ vertrieben worden seien, weshalb sie nach D._______ (Provinz Suleimaniya) gezogen seien, wo sie bis zum Sturz von Saddam Hussein gelebt hätten, dass die ganze Familie anschliessend nach E._______ gezogen sei, um ihre sich dort befindenden Felder zu bestellen, die ihnen zur Zeit des Regimes von Saddam Hussein die Araber weggenommen hätten, dass er und seine Familie nach zwei Jahren wieder nach D._______zurückgekehrt seien, da sie von den Arabern, die ihnen ihr Land weggenommen hätten, bedroht worden seien, da sein Vater ihnen gegenüber sein Recht auf das Land geltend gemacht habe, dass er auf Anraten seiner Eltern beschlossen habe, aus seinem Heimatland auszureisen, um nicht Probleme mit den Arabern zu bekommen, dass er deshalb am 14. Juli 2008 den Irak verlassen habe und per LKW via die Türkei und ihm ansonsten unbekannte Länder am 17. August 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 - eröffnet am 6. Juli 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom D-4432/2009 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei am 18. und am 26. August 2008 vom BFM aufgefordert worden, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt seiner Papierlosigkeit anlässlich seiner Anhörung vom 29. Mai 2009 geltend gemacht habe, ihm sei bei der Erstbefragung gesagt worden, er solle erst dann Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere zuhanden des BFM beschaffen, wenn er bei seiner Anhörung dazu aufgefordert werde, dass diese Erklärung des Beschwerdeführers aktenwidrig und unsinnig sei, dass im Weiteren festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Anhörung versprochen habe, Ausweispapiere beizubringen, er jedoch diesem Versprechen nicht nachgekommen sei, weshalb sein Verhalten gegenüber den Schweizer Asylbehörden als Hinhaltetaktik zu werten sei, dass es sich bei der Erklärung des Beschwerdeführers zu seiner Papierlosigkeit um eine Schutzbehauptung handle, gehe auch aus dem Umstand hervor, dass er unterschiedliche Angaben über seine irakische Identitätskarte gemacht habe, die er bei seinen Eltern im Irak zurückgelassen habe, dass sich deshalb der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe dem BFM die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise Identitätspapiere innert Frist bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und/oder einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten und befürchteten Nachteilen festzustellen sei, dass erhebliche Zweifel am Wahrheitsge- D-4432/2009 halt der betreffenden Vorbringen bestehen würden, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vage seien, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei der Anhörung ausserstande gewesen sei, die geltend gemachte Umsiedlung nach E._______ zeitlich genauer in den Verlauf der politischen Ereignisse im Irak einzuordnen, dass selbst bei Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers diese keine Asylrelevanz entfalten würden, da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgesagt habe, sein Vater habe die vormalige Absicht aufgegeben, gerichtlich gegen die widerrechtlichen Besitzer seines Landes vorzugehen, dass damit aber auch das Verfolgungsinteresse seitens der behaupteten arabischen Landbesitzer erloschen sei, weswegen im vorliegenden Fall das Bestehen einer begründeten Furcht im Sinne des Asylgesetzes zu verneinen sei, dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und sein Asylgesuch vom 18. August 2008 sei gutzuheissen, eventualiter sei er gemäss Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Rechtsmittelverfahren sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen liess, D-4432/2009 dass der Beschwerde vier Berichte (in Kopie) bezüglich der Situation im Irak beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juli 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-4432/2009 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei das Asylgesuch des Beschwerdeführers gutzuheissen, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur D-4432/2009 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, unterdessen hätten die irakischen Behörden einen Auszug aus seinem Geburtenregister an die Vorinstanz gesendet, nicht zu einer anderen Beurteilung führt, da die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG allein bezweckt, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteil zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), dass überdies festzuhalten ist, dass es sich bei dem in Aussicht gestellten Auszug aus dem Geburtenregister ohnehin nicht um ein Reiseoder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BGVE 2007/7 E. 6), weshalb der Eingang des angeblich an das BFM gesendeten Auszuges aus dem Geburtenregister nicht abgewartet zu werden braucht, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die Asylgründe des Be- D-4432/2009 schwerdeführers unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich im Wesentlichen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere in Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nicht angeben konnte, wo sich das Land seiner Familie im Dorf E._______ befindet (act. A 19/13, S. 8), dass der Beschwerdeführer zudem in der Erstbefragung geltend machte, sein Vater habe kurz vor seiner Ausreise beschlossen, die Anklageschrift gegen die Araber fallen zu lassen (act. A 1/12, S. 7), wohingegen er bei der Anhörung vorbrachte, sein Familie habe die Araber bei Gericht nicht eingeklagt, da dies nicht möglich sei (act. A 19/13, S. 10), davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, er und seine Familie seien von Arabern bedroht worden, weil diese ihnen ihr Land nicht hätten zurückgeben wollen, sowie seinen weiteren Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt und nicht um selbst Erlebtes, dass dafür auch der Umstand spricht, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes der Rückkehr nach D._______ widersprüchlich geäussert hat, sagte er doch anlässlich der Erstbefragung aus, er und seine Familie seien Mitte 2005 dorthin zurückgekehrt (act. A 1/12, S. 1), wohingegen er bei der Anhörung ausführte, sie seien erst im Jahre 2007 wieder dorthin gegangen (act. A 19/13, S. 4), dass die Vorinstanz zudem zutreffend festgehalten hat, dass den Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Unterstellung ihrer Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zukommt, da gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers es seine Familie aufgegeben hat, das Land von den Arabern zurückzufordern, mit der Folge, dass auch die arabischen Landbesitzer kein Interesse mehr daran haben, gegen den Beschwerdeführer und seine Familie vorzugehen, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen keine stichhaltigen Argumente entgegenhält, dass insbesondere die in der Rechtsmittelschrift erhobene Behauptung, wonach die Familie des Beschwerdeführers von den Arabern noch immer bedroht werde, unglaubhaft ist, da der Beschwerdeführer in der Anhörung nicht geltend machte, seine Familie werde von den D-4432/2009 Arabern noch immer bedroht, sondern vielmehr vorbrachte, er sei wegen der allgemeinen Lage im Irak in die Schweiz gekommen (act. A 19/13, S. 9), dass daher gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und Art. 7 AsylG offenkundig erscheint, dass die Vorinstanz zudem zutreffend zum Schluss gekommen ist, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), D-4432/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimatstaat droht, dass die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation am letzten Wohnort des Beschwerdeführers (Provinz Suleimaniya) den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt (vgl. BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Erwägungen des BFM auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zutreffend sind und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach D._______, Provinz Suleimaniya, zurückkehren kann, da er dort die letzten Jahre vor seiner Ausreise gewohnt hat; dies unbesehen der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus C._______ stammt, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya im Wesentlichen teilt, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, D-4432/2009 dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass weder die allgemeine Lage in den drei nordirakischen Provinzen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, der - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus dem Irak in der Provinz Suleimaniya bei seiner Familie lebte und dort entsprechend über ein Beziehungsnetz verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der voranstehenden Erwägungen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG somit abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-4432/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4432/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um unentgeltliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13