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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2011 D-443/2011

24 febbraio 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,949 parole·~10 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-443/2011 law/bah Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2010 / N (…).

D-443/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im Oktober 2001 verliess, anschliessend in Äthiopien lebte und am 10. März 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe vom 20. März 2009 sowie der direkten Anhörung vom 20. April 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei gemischt-ethnischer Abstammung und in Addis Abeba geboren, wo er bis im Februar 2000 gelebt habe, als er zusammen mit seiner Mutter nach Eritrea deportiert worden sei, dass sein jüngerer Bruder zwei Monate nach der Deportation in den Militärdienst eingezogen worden sei, dass seine Mutter seine Rückkehr nach Äthiopien organisiert habe, da sie seine Einberufung in die eritreische Armee habe verhindern wollen, dass er im Oktober 2001 illegal nach Äthiopien zurückgekehrt sei, wo er bei einem Bekannten gelebt und gearbeitet habe, dass er sich zeitweise habe verstecken müssen, da er denunziert worden sei, dass er Äthiopien aufgrund der unsicheren Lage am 22. Dezember 2007 verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 – eröffnet am folgenden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum Eritreas teilgenommen zu haben, weshalb er trotz der äthiopischen Staatsangehörigkeit seines Vaters die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht habe erlangen können, dass er im Zeitpunkt des Referendums jedoch noch minderjährig gewesen wäre, weshalb die geltend gemachte Teilnahme der allgemeinen Erfahrung widerspreche,

D-443/2011 dass er bei der Anhörung mehrmals aufgefordert worden sei, seine angebliche Deportation nach Eritrea zu schildern, was ihm nicht gelungen sei, dass sich seine Schilderungen auf allgemeine Feststellungen beschränkt hätten, und er auch den Reiseweg nicht habe angeben können, dass er sich bezüglich der Furcht, in Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden, in widersprüchliche Angaben verstrickt habe, dass er bei der Kurzbefragung gesagt habe, er habe nie eine Vorladung erhalten, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, seine Mutter habe eine Vorladung erhalten, in der gestanden habe, er müsse in den Militärdienst einrücken, dass er angeblich ein Jahr und sieben Monate lang in Eritrea gelebt habe, jedoch kaum Tigrinya verstehe, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass er tatsächlich dort gelebt habe, dass eritreische Identitätskarten leicht käuflich seien und ihnen deshalb nur reduzierter Beweiswert zukommen könne, dass es sich bei der eingereichten Identitätskarte offensichtlich um eine schlechte Fälschung handle, was aufgrund Farbe und Beschaffenheit auf den ersten Blick zu erkennen sei, dass dem Beschwerdeführer die aufgrund seines angeblich illegalen Status in Äthiopien erlittenen Nachteile somit nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2011 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell seien die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 20. Januar

D-443/2011 2011 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der erhobene Kostenvorschuss am 28. Januar 2011 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-443/2011 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe als Minderjähriger am Referendum über die Unabhängigkeit Eritreas teilgenommen, nicht überzeugen, dass der Umstand, wonach die geltend gemachte Deportation nach Eritrea zum Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen Jahre zurücklag, nicht zu erklären vermag, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sein sollte, ein eindrückliches Bild von diesem Ereignis wiederzugeben, dass er sich auf allgemeine Angaben beschränkte und nicht in der Lage war, über seine persönlichen Eindrücke, Ängste und Empfindungen zu berichten, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung mehrfach angab, er habe in Eritrea keinen Marschbefehl erhalten (act. A1/8 S. 5) und die Protokollierung nach erfolgter Rückübersetzung nicht beanstandete (act. A1/8 S. 7), weshalb es ihm nicht gelingt, den Widerspruch zu seinen

D-443/2011 Angaben bei der Anhörung, er habe dort einen Marschbefehl erhalten (act. A9/22 S. 10), aufzulösen, dass der Auffassung des BFM, der Beschwerdeführer besitze die äthiopische Staatsangehörigkeit, beizupflichten ist, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nicht legal in Äthiopien leben können, selbst dann, wenn er gemischt-ethnischer Abstammung wäre, nicht überzeugt, dass sich die Situation eritreischer Staatsangehöriger nach Beendigung des Grenzkriegs und der systematischen Deportationen wesentlich verbesserte, dass diese sich registrieren lassen mussten und in den meisten Fällen die äthiopische Staatsangehörigkeit erhielten, dass sie, wenn sie sich nicht registrieren lassen beziehungsweise die äthiopische Staatsangehörigkeit erhalten wollten, eine Aufenthaltsbewilligung erhielten (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004, erschienen im Dezember 2004), dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Befürchtungen, in Eritrea habe ihm die Rekrutierung für die Armee gedroht und in Äthiopien habe er sich illegal aufgehalten, weshalb er auch dort mit Benachteiligungen habe rechnen müssen, somit einer realen Grundlage entbehren, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-443/2011 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

D-443/2011 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Äthiopien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen jüngeren Mann mit Berufserfahrung handelt, der sich in seinem Heimatland eine Lebensgrundlage wird schaffen können, so dass nicht zu befürchten ist, er werde nach einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.

D-443/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

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