Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 28.01.2010 D-443/2010

28 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,905 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-443/2010 sch/bah/cvv {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2010 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._________, geboren (...), Armenien, B.________, geboren (...), Russland, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-443/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Russland eigenen Angaben zufolge am 30. Oktober 2009 verliessen und am 2. November 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Erstbefragung am 20. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel durchgeführt wurde und sie am 7. Dezember 2009 vom BFM zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe Armenien im Jahr 2007 legal verlassen und habe in Schweden ein Asylgesuch gestellt, dass er Ende Oktober 2007 nach Armenien zurückgeschafft worden und nur einige Tage dort geblieben sei, dass er nach Moskau gegangen sei, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, dass er sich in Armenien nach seiner Rückkehr aus Schweden einen Reisepass habe ausstellen lassen, mit dem er sein Heimatland legal verlassen habe, dass er Armenien aufgrund familiärer Probleme – seine Eltern hätten sich scheiden lassen – verlassen habe, dass ihm dieser Pass in Moskau von Personen abgenommen worden sei, mit denen er Probleme gehabt habe, dass er von Neonazis behelligt worden sei, nachdem er eine Russin geheiratet habe, dass er in die Wohnung gezogen sei, die seine Frau gemietet habe, dass der Sohn der Vermieterin am 1. September 2009 zusammen mit anderen Männern in ihre Wohnung eingedrungen sei und ihn und seine Frau zusammengeschlagen habe, dass seine Frau eine Gehirnerschütterung erlitten und lange Zeit im Spital gelegen habe, D-443/2010 dass er diesen Vorfall der Miliz gemeldet habe, die jedoch nichts unternommen habe, dass er nicht wisse, mit welchen Reisepapieren er die Reise in die Schweiz angetreten habe und keine Angaben zur Reiseroute machen könne, dass die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe über einen Reisepass und eine Identitätskarte verfügt, die beim Chauffeur geblieben seien, dass die Wohnung, die sie gemietet habe, einem Skinhead gehört habe, der ihren Mann überfallen und ihn einmal mit einem Messer verletzt habe, dass er auch zum Kaffeehaus, das sie geführt habe, gekommen sei und dort ein Fenster eingeschlagen habe, dass nachts Skinheads zu ihnen nach Hause gekommen seien, die sie festgehalten und ihren Mann zusammengeschlagen hätten, dass sie ihren Hund getötet und ihr die Kleider vom Leib gerissen hätten, dass sie am 1. September 2009 vor ihrem Kaffeehaus zusammenge- 0schlagen worden und in ein Spital gebracht worden sei, dass ihr Mann während dieser Zeit in einem Keller festgehalten worden sei, dass der Untersuchungsrichter beziehungsweise der Quartierpolizist zu ihr ins Spital gekommen sei und ihr gesagt habe, es mache keinen Sinn, Anzeige zu erstatten, da der Onkel eines der Skinheads Polizeichef sei, dass der Untersuchungsrichter beziehungsweise der Quartierpolizist mit ihr einen Termin ausgemacht habe, nachdem sie aus dem Spital entlassen worden sei, dass sie am 14. September 2009 zusammen mit ihm zu einem Notar gegangen sei und ihr Kaffeehaus habe überschreiben müssen, damit ihr Ehemann freikomme, D-443/2010 dass für den weiteren Inhalt ihrer Aussagen auf die bei den Akten liegenden Protokolle zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – eröffnet am 18. Januar 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten für das Fehlen von Papieren unterschiedliche Gründe geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, Kriminelle hätten ihm die Papiere abgenommen, während die Beschwerdeführerin angegeben habe, der Schlepper habe die Papiere zurückbehalten, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, er habe nie über eine Identitätskarte verfügt, während er bei der Anhörung das Gegenteil behauptet habe, dass sie ihre Aussagen nachträglich angepasst habe, indem sie ihre zuerst gemachten Angaben negiert und anschliessend auf ein Missverständnis hingewiesen habe, dass sie bei der Rückübersetzung jedoch unterschriftlich bestätigt habe, das Protokoll bei der Erstbefragung entspreche ihren Aussagen, weshalb ein Missverständnis auszuschliessen sei, dass die Angaben der Beschwerdeführenden zum Reiseweg durch unplausible Unkenntnis geprägt seien, und nicht geglaubt werden könne, dass sie ohne Papiere bis in die Schweiz gelangt seien, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihnen verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere nachzureichen, dass die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, da sie sich in Armenien niederlassen könnten, dass der Beschwerdeführer armenischer Staatsangehöriger sei und sich seine Ehefrau legal in Armenien aufhalten könne, D-443/2010 dass ihre Aussagen widersprüchlich ausgefallen seien und nachgeschobene sowie unplausible Elemente enthielten, dass die Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, sie habe ihr Kaffeehaus überschreiben müssen, da ihr Ehemann entführt worden sei, während er solches mit keinem Wort erwähnt habe, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihr Asylgesuch sei materiell zu prüfen, indem die Angelegenheit zwecks Neubearbeitung an das BFM zurückgewiesen werde, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachstehend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni D-443/2010 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), D-443/2010 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführenden keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermögen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung einerseits geltend machte, sie habe ihren Reisepass dem Chauffeur übergeben, der ihn nicht zurückgegeben habe (act. A2/11 S. 4), andererseits vorbrachte, ihr Mann habe den Pass schon vor der Ausreise übergeben (act. A2/11 S. 8), dass sie bei der Anhörung hingegen behauptete, ihre Papiere seien vom Quartierpolizisten beschlagnahmt worden, als sie die Dokumente D-443/2010 hinsichtlich des Verkaufs ihres Kaffeehauses habe unterschreiben müssen (act. A14/19 S. 2), dass sie zudem geltend machte, sie seien mit gefälschten Reisepapieren in die Schweiz gereist, die sie nie gesehen habe (act. A14/19 S. 3), dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, sein Reisepass sei ihm von Personen, mit denen er Schwierigkeiten gehabt habe, abgenommen worden und er habe keine Identitätskarte besessen (act. A1/11 S. 4), dass er bei der Anhörung vorbrachte, er habe eine Identitätskarte besessen, die ihm zusammen mit seinem Pass abgenommen worden sei (act. A13/13 S. 2), dass diese Aussagen widersprüchlich sind, dass die Beschwerdeführenden zudem nicht willens waren, klare Angaben zu den Umständen ihrer Ausreise und der Route zu machen, dass ihre Aussagen, sie hätten keine Ahnung, mit welchen Papieren sie gereist seien, wüssten nicht, welche Länder sie auf der Reise mit einem Minibus durchquert hätten und hätten keinerlei Grenzkontrollen bemerkt, nicht zu überzeugen vermögen, dass die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, sie hätten angegeben, sie seien mit gefälschten türkischen Reisepässen gereist, in den Akten keine Stütze findet, dass das Bundesverwaltungsgericht den Schluss zieht, die Beschwerdeführenden hätten die Reise mit ihren eigenen Reisepässen angetreten (namentlich die erste Aussage der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung stützt diese Folgerung), die sie den schweizerischen Asylbehörden pflichtwidrig nicht abgaben (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, das Nichteinreichen von Identitätspapieren sei vorliegend entschuldbar, somit nicht gefolgt werden kann, D-443/2010 dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 7. Dezember 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.), dass den Vorbringen der Beschwerdeführenden mehrere Ungereimtheiten zu entnehmen sind, worauf das BFM berechtigterweise hinwies, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung geltend machte, am 1. September 2009 seien der Sohn der Vermieterin und dessen Freunde in ihre Wohnung eingedrungen und hätten seine Ehefrau und ihn zusammengeschlagen (act. A1/11 S. 6), dass die Beschwerdeführerin hingegen angab, sie sei am 1. September 2009 bei ihrem Kaffeehaus zusammengeschlagen worden (act. A2/11 S. 5 f.), dass der Beschwerdeführer erstmals bei der Anhörung erwähnte, er sei am 1. September 2009 von den Neonazis von seinem Blumengeschäft mitgenommen und einige Tage festgehalten worden (act. A13/13 S. 8 f.), diesen Vorfall bei der Erstbefragung jedoch mit keinem Wort erwähnte, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung geltend machte, der Untersuchungsrichter habe ihr von einer Anzeigeerstattung abgeraten und sie zum Notar begleitet, bei dem sie ihr Geschäft überschrieben habe (act. A2/11 S. 5), während sie bei der Anhörung darlegte, der Quartierpolizist habe dies getan (act. A14/19 S. 7), dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen gemäss armenischer Staatsangehöriger ist und seit seiner Geburt bis im Jahr 2007 in Armenien lebte, dass er sein Heimatland im Jahr 2007 aus familiären Gründen verliess und angab, er habe in Armenien keine Probleme mit Behörden, Organisationen oder sonstigen Leuten gehabt (act. A13/13 S. 6), D-443/2010 dass er der geltend gemachten Verfolgung, der er in Russland ausgesetzt gewesen sei, somit ohnehin durch Rückkehr in sein Heimatland hätte entgehen können und des Schutzes der Schweiz nicht bedarf, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann nach Armenien hätte reisen und dort um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchen können, womit auch sie des Schutzes der Schweiz nicht bedarf, da es ihr zumutbar ist, mit ihrem Ehemann zusammen in Armenien zu leben, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-443/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung nach Armenien vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in Armenien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer dortigen Wohnsitznahme schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden über eine gute schulische Ausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung verfügen, weshalb es ihnen möglich ist, sich in Armenien eine Lebensgrundlage zu schaffen, dass der Beschwerdeführer in Armenien zumindest über ein soziales Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt (act. A13/13 S. 4), was ihm eine Reintegration in seinem Heimatland erleichtern wird, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Armenien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-443/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde unbesehen der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-443/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax und per Kurier in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: Seite 13

D-443/2010 — Bundesverwaltungsgericht 28.01.2010 D-443/2010 — Swissrulings