Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4429/2012
Urteil v o m 5 . September 2012 Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und deren Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______, geboren (…), Bosnien und Herzegowina, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. August 2012 / N _______.
D-4429/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 17. Juni 2012 verliessen und am 18. Juni 2012 via H._______ illegal in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags im EVZ I._______ um Asyl nachsuchten, dass am 6. Juli 2012 die Befragungen zur Person stattfanden und die Beschwerdeführenden am 21. August 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer (Vater) insbesondere geltend machte, die Probleme, welche er jetzt habe, würden sich auf seine früheren Probleme beziehen, dass alle wüssten, dass er dieser Serbe sei, der während des Bürgerkriegs für die serbischen Truppen im Einsatz gewesen sei, dass er daher in der muslimisch-geprägten Stadt J._______ trotz seiner muslimischen Frau grosse Probleme gehabt habe, dass er aus diesem Grund mit seiner Familie nach Deutschland gegangen sei, wo sie ein Asylgesuch eingereicht hätten, dass sie jedoch im Dezember 2011 nach abgeschlossenem Asylverfahren von den deutschen Behörden zwangsweise in die Heimat zurückgeführt worden seien, dass die Probleme nach ihrer Rückkehr nach J._______ wieder begonnen hätten, dass es keine Wohnmöglichkeit gegeben habe, dass sie schliesslich in einem baufälligen, von Serben verlassenen Haus Unterschlupf gefunden hätten, dass seiner Familie keine Sozialhilfe gewährt worden sei, weshalb er habe Altmetall sammeln müssen, um überhaupt ein Einkommen zu erzielen, dass seine Kinder auch nicht zur Schule hätten gehen können, weil sie keine Dokumente aus Deutschland mitgebracht hätten,
D-4429/2012 dass es zudem sowohl in J._______ als auch in K._______ gewalttätige Übergriffe von sogenannten Mujahedins auf seine Kinder gegeben habe, dass er und seine Familie weder in J._______ noch in K._______ leben könnten, dass er medizinische Probleme habe und Medikamente nehmen müsse, dass dasselbe auch für seine Tochter E._______ gelte, dass die Beschwerdeführerin (Mutter) zusätzlich ausführte, einer ihrer Söhne, welcher jetzt bei ihrem Vater in J._______ lebe, habe von den deutschen Behörden ein Einreiseverbot für den Schengenraum erhalten, dass sie in J._______, wo sie geboren und aufgewachsen sei, immer Angst um ihre Töchter gehabt habe, dass sie wegen der Probleme in J._______ zeitweise bei ihrer Schwester in einem muslimischen Dorf bei K._______ gewohnt hätten, dass einer ihrer Söhne jedoch nicht nur in J._______, sondern auch in K._______ von Muslimen zusammengeschlagen worden sei, dass ihre Kinder ausserdem nicht in die Schule hätten gehen können, da die deutschen Zeugnisse nicht akzeptiert worden seien, dass die Tochter D._______ insbesondere geltend machte, sie wolle nicht nach Bosnien zurückkehren, weil ihr Bruder dort geschlagen worden sei, dass die Schule sie nicht aufgenommen habe, dass es ihr in Bosnien auch nicht möglich sei, die in Deutschland begonnene Ausbildung zur Krankenschwester zu beenden, dass sie und ihre Familie keinen Ort hätten, wo sie wohnen könnten, dass ihr persönlich weder in J._______ noch in K._______, wo sie auch gelebt hätten, etwas passiert sei, dass sie von ihren Eltern jedoch wie in einem Gefängnis überwacht worden sei,
D-4429/2012 dass sie nicht einmal allein in einen Laden habe gehen können, dass sie von den Jungs in der Stadt sexuell belästigt worden sei, dass die Tochter E._______ im Wesentlichen ausführte, ihre Familie habe in Bosnien viele Probleme gehabt, dass sie von muslimischen Kindern beleidigt und geschlagen worden sei, dass Muslime auch ihren Bruder angegriffen und verletzt hätten, dass man in Deutschland bei ihr ein sogenanntes "musikalisches Herz" festgestellt habe, und sie ausserdem an Migräne leide, dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörungen zu den Asylgründen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Einreiseverbot im Sinne von Art. 64 ff. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gewährt wurde, dass das BFM mit persönlich ausgehändigter Verfügung vom 23. August 2012 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM insbesondere anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass die Beschwerdeführenden bereits in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches abgelehnt worden sei, dass sie zur Begründung ihrer in der Schweiz gestellten Asylgesuche einerseits wirtschaftliche Probleme geltend machen würden, indem sie behaupteten, keine Bleibe und keine wirtschaftliche Existenz mehr in Bosnien zu haben, dass es sich dabei nicht um Asylgründe gemäss Art. 3 AsylG handle, dass sie andererseits erklärten, in J._______ und in einem Dorf bei K._______ Probleme mit der muslimischen Bevölkerung gehabt zu haben, dass sie beschimpft und beleidigt worden seien,
D-4429/2012 dass ihr Sohn von Muslimen zweimal in K._______ und in J._______ geschlagen worden sei, dass auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ersichtlich seien, da den Erkenntnissen des Bundesamts zufolge die heimatlichen Behörden bei Übergriffen durch Dritte grundsätzlich schutzbereit und schutzfähig seien, dass die Beschwerdeführenden selbst geltend machten, die Polizei habe einen Vorfall untersucht und ihr Sohn sei in Spitalpflege gebracht worden, dass der Einwand, die Polizei habe anschliessend nichts gemacht, eine reine Spekulation der Beschwerdeführenden sei, dass sie auch geltend machten, ihre Kinder seien von der lokalen Schule in Bosnien nicht aufgenommen worden, dass dies offensichtlich tatsachenwidrig sei, da in Bosnien eine allgemeine Schulpflicht herrsche, welche auch durchgesetzt werde, dass der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und die Töchter ausserdem widersprüchliche Angaben dazu gemacht hätten, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, die Kinder seien nicht von der Schule aufgenommen worden, weil sie keine Dokumente aus Deutschland mitgebracht hätten, dass eine der Töchter der Beschwerdeführenden jedoch angegeben habe, die bosnische Schule habe die Schuldokumente aus Deutschland nicht akzeptiert, weil sie gefälscht gewesen sein könnten, dass demnach auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung ersichtlich seien, dass die Beschwerdeführenden in Deutschland einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hätten, dass keine Hinweise vorlägen, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
D-4429/2012 dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Faxeingabe vom 30. August 2012 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Original der Beschwerde am 31. August 2012 beim Gericht einging, dass die Beschwerde zwar auf dem Briefpapier der (…) verfasst wurde, jedoch die Unterschrift des Beschwerdeführers enthält, dass damit kein Vertretungsverhältnis gegeben ist, weshalb das vorliegende Urteil direkt den Beschwerdeführenden zugestellt wird, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer als Vertreter sämtlicher Familienangehörigen fungiert, dass der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sein Asylverfahren wieder aufzunehmen und eine neue Verfügung zu erlassen, dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei für ihn und seine Familie unzumutbar, dass das BFM daher anzuweisen sei, ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz mindestens zu bewilligen bis die medizinische Behandlung und Genesung von Sohn F._______ abgeschlossen sei, dass ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass zum Beleg einer beim Sohn F._______ festgestellten Augenverletzung verschiedene Unterlagen der Augenkliniken des (…) und des Universitätsspitals (…) sowie der Universitätsaugenklinik (…) zu den Akten gereicht wurden,
D-4429/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 31. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht unvollständig eintrafen, dass die fehlenden Akten am 3. September 2012 nachgereicht wurden (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
D-4429/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten übereinstimmend mit dem BFM davon ausgeht, seit der Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland im Dezember 2011 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 2012 seien keine Ereignisse eingetreten, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, den gesundheitlichen Problemen des Kindes sei im angefochtenen Entscheid zu wenig Rechnung getragen worden,
D-4429/2012 dass die ärztlichen Zeugnisse die Komplexität der medizinischen Betreuung beweisen würden, dass der Unfall in der Schweiz passiert sei, dass die behandelnden Ärzte empfohlen hätten, die Behandlung hier bis zum Schluss weiterzuführen, dass sich die Beschwerdeführenden jedoch in keiner Art und Weise mit den ihnen in der angefochtenen Verfügung entgegengehaltenen Vorhaltungen auseinandersetzen, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen sollte, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die als zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
D-4429/2012 strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
D-4429/2012 dass in Bosnien und Herzegowina im Mai 2003 ein Gesetz erlassen und in Kraft gesetzt wurde, das die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehörigen ethnischer Minderheiten schützt, dass angesichts dessen davon auszugehen ist, der Staat strebe im Besonderen auch die Verbesserung der Lage der Roma an, weshalb die Beschwerdeführerin (Mutter) mit dem Vorbringen, nach dem Krieg hätten ihre Probleme weiterbestanden, weil sie Roma und ihr Ehemann Serbe sei (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Juli 2012, A6 S. 7 Ziff. 7.01), den Wegweisungsvollzug nicht verhindern kann, dass der Beschwerdeführer (Vater) angab, er leide an psychischen Problemen und habe Lungenbeschwerden, dass er ausserdem Medikamente benötige (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Juli 2012, A5 S. 10 Ziff. 7.02), dass Tochter E._______ eigenen Angaben zufolge an einem sogenannten "musikalischen Herz" leidet, dass ihr Herz manchmal ganz schnell schlage, sie Schwindelanfälle bekomme und auch Migräne habe (vgl. Befragungsprotokoll vom 6. Juli 2012, A8 S. 4 Ziff. 1.17.04, Anhörungsprotokoll vom 21. August 2012, A18 S. 2 F6), dass die Beschwerdeführerin (Mutter) darauf hinwies, ihr Ehemann habe in Deutschland einen Selbstmordversuch unternommen (vgl. A6 S. 5 Ziff. 2.04), dass beim Sohn F._______ gemäss den eingereichten Unterlagen eine Bindehautlazeration und eine Lidverletzung mit Abriss des oberen Canaliculus diagnostiziert wurde, dass die Bindehaut und das Oberlid chirurgisch versorgt wurden, dass bei einer medizinischen Notlage der Wegweisungsvollzug nur dann als unzumutbar zu qualifizieren ist, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt,
D-4429/2012 dass als wesentlich dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b), dass gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina durch medizinische Zentren und Apotheken erfolgt, dass im L._______ von J._______, wo die Beschwerdeführenden seit ihrer Rückkehr aus Deutschland bis zur Einreise in die Schweiz erneut lebten (vgl. A5 S. 6 Ziff. 2.04), alle wichtigen Behandlungen vorgenommen werden können, dass dort auch alle wichtigen Medikamente verfügbar sind, dass nach dem Gesagten die in casu geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden auch im Heimatland behandelt werden können, dass allfällige Nachkontrollen des verletzten Auges in der Heimat ebenso möglich sind, weshalb der Antrag, es sei der weitere Aufenthalt in der Schweiz mindestens bis zum Abschluss der medizinischen Behandlung und Genesung von Sohn F._______ zu bewilligen, abgewiesen wird, dass einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers bei der Rückführung mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen Massnahmen entgegenzuwirken wäre, dass der Beschwerdeführer (Vater) über einen Mittelschulabschluss und ein Diplom als gelernter Maschinenmechaniker verfügt (vgl. A5 S. 4 Ziff. 1.17.04), dass die Beschwerdeführerin (Mutter) die Grundschule bis zum Abschluss besuchte (vgl. A6 S. 4 Ziff. 1.17.04), dass der Vater und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin im Heimatland leben (vgl. A6 S. 5 Ziff. 3.01), weshalb sie und ihre Familie dort ein
D-4429/2012 soziales Beziehungsnetz haben, welches ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass angesichts aller Umstände nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden gerieten bei einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4429/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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