Abtei lung IV D-4427/2009 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juli 2009 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, angeblich geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4427/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - eigenen Angaben zufolge ein B._______ aus Nigeria mit letztem Wohnsitz in C._______, D._______ - am 20. April 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass das BFM angesichts der Angabe des Beschwerdeführers, am (...) geboren zu sein, eine Knochenanalyse durchführen liess, dass die am 21. April 2009 durchgeführte radiologische Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von mehr als 18 Jahren ergab, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso zum Reiseweg, seinen Personalien sowie summarisch zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt wurde, dass ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenanalyse gewährt und zudem mitgeteilt wurde, für das weitere Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen (vgl. act. A1 S. 9), dass das BFM den Beschwerdeführer am 10. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ohne Beizug einer Vertrauensperson ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, im April 2008 sei ein Mann namens E._______, der früher Gemeindeführer gewesen sei, nach verbüsster Haft an seinen früheren Wirkungsort (die Gemeinde F._______ in C._______) zurückgekehrt, dass dieser die Gemeinde F._______ in seiner früheren Amtszeit unterdrückt und sich dabei persönlich bereichert habe, dass ein Teil der Gemeindebewohner unter Einschluss seines (des Beschwerdeführers) Bruders G._______ gegen eine neuerliche Amtsübernahme durch E._______ in ihrer Gemeinde gewesen sei, dass es in der Folge zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen den „E._______-Boys” und den oppositionellen Einwohnern der Gemeinde F._______ gekommen sei, die erst nach einer Intervention D-4427/2009 der nigerianischen Armee und der Mitnahme von E._______ beendet worden sei, dass sein Bruder sich an besagtem Waffengang beteiligt habe, dass er und sein Bruder am 25. Februar 2009 gemeinsam gegessen hätten, dass er selber auf Geheiss seines Bruders kurz hinter das Haus gegangen sei, um das Wasser, welches sie zum Waschen ihrer Hände bei Tisch verwendet hätten, auszuschütten, dass er plötzlich Lärm im Haus und Gewehrschüsse vernommen habe und unverzüglich über die Strasse in den nächsten Hof gerannt sei, dass er von dort aus beobachtet habe, wie die E._______-Boys seinen Bruder G._______ umgebracht hätten, dass er weiter bemerkt habe, wie sich der Anführer der E._______- Boys bei seinen Leuten auch nach seiner Person erkundigt habe, woraufhin diese nach ihm zu suchen begonnen hätten, dass er F._______ noch am selben Tag verlassen habe und in einem Trailer versteckt nach H._______ gelangt sei, dass er seine Heimat am 28. Februar 2009 verlassen habe, dass er anschliessend nach mehr als einem Monat mit Hilfe eines Mannes nach Tripolis gelangt sei, von dort mit einem Schiff an einem ihm namentlich nicht bekannten Ort in Italien angelangt und schliesslich am 19. April 2009 ab Mailand via Chiasso per Zug in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht hat, dass er zur Begründung ausführte, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben und auch keine Möglichkeit zu besitzen, derartige Dokumente zu beschaffen (vgl. A1 S. 5 f.), dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juni 2009 - eröffnet am 6. Juli 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge- D-4427/2009 such nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben; es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-4427/2009 und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass mithin auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend - wie nachfolgend aufgezeigt - um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), D-4427/2009 dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuchs beziehungsweise innert 48 Stunden danach Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben und bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich auch keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne der erwähnten Bestimmung einzureichen, dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er habe nie ein Reiseoder Identitätspapier besessen und sei ohne ein solches Dokument von Nigeria nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gereist, ohne an Grenzübergängen kontrolliert worden zu sein (vgl. act. A1 S. 9 bis 11), angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheinen, dass ferner die generelle Aussage des Beschwerdeführers, keine Identitätskarte besessen zu haben, weil der Besitz einer solchen den Erwachsenen vorbehalten sei und er noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei (vgl. act. A1 S. 5 Ziff. 13.2), reichlich treuherzig anmutet und in keiner Weise zu überzeugen vermag, dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Einzelheiten und Modalitäten seiner Reiseroute, wonach er von H._______ aus mit Hilfe eines Mannes, den er dort zufällig getroffen habe, etwa einen Monat später via ihm nicht bekannte Länder nach Tripolis gelangt, von dort per Schiff an einem nicht näher bekannten Ort in Italien angekommen, alsdann mit dem Zug von unbekanntem Ort aus nach Mailand und von dort ebenfalls per Zug nach Chiasso in die Schweiz gelangt sei, wobei er für die gesamte Reise von H._______ aus nichts bezahlt habe, sondern von anderen Menschen unterstützt worden sei (vgl. act. A18 S. 9 ff. Fragen und Antworten 81 ff.), gesamthaft betrachtet nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass der Beschwerdeführer - soweit er behauptet, am (...) geboren und damit bis am (...) minderjährig gewesen zu sein - seine gesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht verletzt hat, der zufolge Asylsuchende unter anderem verpflichtet sind, ihre Identität offen zu legen und in der D-4427/2009 Empfangsstelle Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass der Begriff der Identität auch das Geburtsdatum umfasst (Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der Beschwerdeführer ferner auf die Frage hin, woher er sein Geburtsdatum kenne, in wenig überzeugender Manier antwortete, sein Bruder I._______ habe ihm mitgeteilt, im Jahre (...) geboren zu sein und ihm dabei den Rat erteilt, als Geburtsdatum den (...) zu verwenden (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 3 in fine), dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers, zwischen (...) und (...) - also im Alter von drei bis neun Jahren - die Grundschule besucht zu haben (vgl. act. A1 S. 3 Ziff. 8), faktisch mit dem von ihm genannten Geburtsjahr beziehungsweise der behaupteten Minderjährigkeit im Zeitpunkt seines Asylantrags in der Schweiz unvereinbar ist, dass folglich - nach der Beweislastverteilungsregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210: „Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.”) - von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und damit von dessen Volljährigkeit im Zeitpunkt seines Asylantrags in der Schweiz auszugehen ist, dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor seiner Ermordung durch die Anhänger E._______ verlassen zu haben, im Ergebnis zutreffend zufolge des Willens und der Fähigkeit des nigerianischen Staates, ihn vor entsprechenden Übergriffen der ._______-Boys zu schützen, als in asylrechtlicher Hinsicht nicht relevant eingestuft hat, dass die Vorinstanz ferner zu Recht erwogen hat, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und den E._______-Boys um eine lokale Angelegenheit im Quartier F._______ handle, weshalb er sich einer allfälligen Gefährdung problemlos durch den Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne, D-4427/2009 dass das BFM im Weiteren die Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers mangels hinlänglicher Substantiierung als unglaubhaft eingestuft hat, dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. BFM- Verfügung S. 4 f. E. I/3.) verwiesen werden kann, dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen und die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermögen, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), D-4427/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt D-4427/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren und daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass nach dem Entscheid in der Hauptsache auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4427/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11