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Bundesverwaltungsgericht 22.06.2010 D-4424/2010

22 giugno 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,992 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Testo integrale

Abtei lung IV D-4424/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . Juni 2010 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren 2. November 1989, Irak, vertreten durch Annelise Gerber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Juni 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4424/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer – von den Niederlanden kommend, wo er gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank am 30. November 2008 einen Asylantrag gestellt hatte – am 15. April 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 22. April 2010 zur Hauptsache vorbrachte, er stamme aus einem Dorf in der nordirakischen Provinz Erbil und er habe seine Heimat Ende Oktober 2008 verlassen, da er dort die Rache seiner Angehörigen zu fürchten habe, nachdem er mit seiner Schwägerin geschlafen habe und dabei erwischt worden sei, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, seine Schwägerin sei bereits von seinem Bruder umgebracht worden und im Falle einer Rückkehr in den Irak würde auch er von seinen Angehörigen getötet, dass er zu seinen Reiseweg angab, er sei über die Türkei in die Niederlande gelangt, wo er – nachdem er von der Polizei aufgegriffen worden sei – ein Asylgesuch eingereicht habe, da er sonst von den Niederlanden direkt in den Irak ausgeschafft worden wäre, dass er weiter angab, in den Niederlanden – wo er aus Angst nicht seinen richtigen Namen angegeben habe – habe er sich zwar während anderthalb Jahren aufgehalten, er habe dort aber schon nach fünf Tagen einen negativen Entscheid erhalten und er sei auch einmal für 5 Monate in Haft genommen worden, dass ihm gegen Ende der Kurzbefragung vom BFM das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung in die Niederlande gewährte wurde, worauf er geltend machte, er wolle nicht dorthin zurück, da die niederländischen Behörden vorhätten, ihn in den Irak zurückzuschaffen, wo ihn seine Angehörigen töten würden, dass am 3. Mai 2010 von Seiten des BFM ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die zuständige niederländische Behörde ging, welchem von den Niederlanden am 11. Mai 2010 ausdrücklich entsprochen wurde, dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 2. Juni 2010 – eröffnet am 11. Juni 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl- D-4424/2010 gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung in die Niederlande anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz sofort zu verlassen, wobei das BFM festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen die sen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, die Verzeichnung des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank, seinen eigenen Angaben zu seinem bisherigen Aufenthalt in den Niederlanden sowie die aus den Niederlanden eingelangte Erklärung betreffend dessen Wiederaufnahme – auf die Zuständigkeit der Niederlande für die Behandlung des Asylgesuches verwies, wobei das BFM im Wesentlichen festhielt, die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückführung in die Niederlande würden nicht gegen eine Überstellung sprechen, dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 18. Juni 2010 (vorab per Telefax) Beschwerde einreichen liess, dass er in seiner Eingabe das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragte, respektive die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM, respektive die Feststellung der der Unzulässigkeit, eventualiter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Niederlande und Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz, und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte, dass er an seinen Gesuchsgründe festhielt und seine Angaben zu den Umständen seines Aufenthalts in den Niederlanden bestätigte, wobei er vorbrachte, nachdem er dort erneut von der Polizei aufgegriffen worden sei und man ihn zwecks Rückführung in den Irak in Ausschaf fungshaft habe nehmen wollen, sei er der Polizei entwichen und umgehend in die Schweiz gereist, dass er vor diesem Hintergrund vorbrachte, nachdem ihn die niederländischen Behörden in den Irak ausschaffen wollten, werde durch den angefochtenen Entscheid die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG verletzt, mithin in Art. 34 Abs. 3 Bst. c festgehalten werde, dass diese Bestimmung keine Anwendung finde, wenn Hinweise darauf be- D-4424/2010 stehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehen würde, dass er schliesslich geltend machte, da ihm im Irak Blutrache von Sei ten seiner Familie drohe, vor welchen ihn die dortigen Behörden nicht schützen könnten, erweise sich der Wegweisungsvollzug in die Niederlande oder allenfalls auch in den Irak auch als unzulässig und unzumutbar (im Sinne der Praxis zu Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz durchzuführen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juni 2010 vorsorglich voll zugshemmende Massnahmen angeordnet hat (per Telefax), dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen sind (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 und 105 AsylG sowie Art. 37 VGG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48. Abs. 1 VwVG), D-4424/2010 dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl gesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – of fensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als Asylsuchender in den Niederlanden aufgehalten hat, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – die Niederlande für die Prüfung seines Asylantrages zuständig sind, was denn auch von den Niederlanden mit der Abgabe einer Erklärung betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers explizit akzeptiert wurde, dass die Argumentation auf Beschwerdeebene, der Vollzug der Wegweisung verstosse – in Verbindung mit der Ausschlussbestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG – gegen die Bestimmung Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG vorab in systematischer Hinsicht an der vorliegenden Sache vorbeigeht, da das BFM einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ausgefällt hat, auf welchen sich die in Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erwähnten Ausschlussbe- D-4424/2010 stimmungen (betreffend die Nichteintretenstatbestände nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a, b, c und e AsylG) gerade nicht beziehen (vgl. Gesetzestext), dass die Argumentation auf Beschwerdeebene jedoch auch im materieller Hinsicht nicht zu überzeugen vermag, da im Falle des Beschwerdeführers – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen eine Überstellung in die Niederlande sprechen würden, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Niederlande sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise darauf bestehen, er habe in den Niederlanden nicht über die Möglichkeit verfügt, seine Asylgründe in umfassender Weise vorzutragen, respektive die niederländischen Behörden hätten sein Gesuch ohne hinreichende Prüfung seiner Asylvorbringen abgewiesen, wie auch keine Hinweise darauf bestehen, die Niederlande würden sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich das Refoulementverbot und die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), halten, dass abschliessend festzuhalten bleibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Gefährdung in seiner Heimat (aufgrund angeblicher Nachstellungen von Seiten seiner Angehörigen), im vorliegenden Verfahren – welches sich auf einen Entscheid gemäss den Bestimmungen zum Dublin-Verfahren bezieht – ausserhalb des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes liegt, weshalb auf diesbezügliche Erwägungen zu verzichten ist, dass nach vorstehenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine Gründe ersichtlich sind, welche im Falle des Beschwerdeführers in rechtserheblicher Weise gegen eine Rückführung in dessen Erstasylland sprechen würden, D-4424/2010 dass bei dieser Sachlage das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), womit die sinngemäss anders lautenden Beschwerdevorbringen ebenfalls in Leere stossen, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demzufolge dem Beschwerdeführer Kosten für das Verfahren aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-4424/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - ... Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 8

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