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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2007 D-4423/2007

21 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,049 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 22. Juni 2007 i.S. Nichteintreten au...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4423/2007 wet/bue {T 0/2} Urteil vom 21. August 2007 Mitwirkung: Richter Wespi, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Zoller Gerichtsschreiber Bühlmann A._______, geboren _______, Serbien, vertreten durch Elio G. Baumann, Freidorf 113, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 22. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus B._______ stammt, am 22. April 2007 sein Heimatland von C._______ aus in einem Kombiwagen verliess und über verschiedene ihm unbekannte Länder am 23. April 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im D._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 25. April 2007 im D._______ summarisch befragt und am 5. Juni 2007 vom BFM nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört wurde, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei ein Serbe und seine Mutter eine Roma, dass er die längste Zeit mit den Verwandten seiner Mutter verbracht habe und aus diesem Grund während seiner Kindheit in der Schule als Zigeuner beschimpft worden sei, dass es in B._______ eine Gruppe von Leuten gebe, die Roma belästigt und von diesen Schutzgelder erpresst habe, dass diese Leute im Januar 2007 von seinem Cousin monatlich 1000 Euro verlangt und dessen Bar in Brand gesteckt hätten, weil er nicht bezahlt habe, dass er, der Beschwerdeführer, sich auf die Seite seines Cousins, mithin auf die Seite der Roma geschlagen habe und die Erpresser davon erfahren hätten, worauf sie auch von ihm die Bezahlung von Schutzgeldern verlangt hätten, was er aber abgelehnt habe, dass am 27. Februar 2007 drei oder vier Leute der Gruppe auch in seine Bar gekommen seien und ihm die Parteinahme für den Cousin vorgeworfen, ihn beleidigt und in Anwesenheit der Eltern geschlagen hätten, worauf eine Schlägerei entstanden sei, dass in der nächsten Nacht um zwei Uhr ein Molotow-Cocktail in sein Lokal geworfen worden sei, wobei der daraus entstandene Brand rasch habe gelöscht werden können, dass die Polizei gekommen sei, jedoch keinen der mutmasslichen Täter festgenommen habe, dass wegen der Schlägerei vermutlich auch gegen ihn Anzeige erstattet worden sei, da die Polizei nach ihm gesucht habe, dass er, der Beschwerdeführer, zur Tante in E._______ gegangen sei und in der Folge erfahren habe, die Erpresser suchten ihn und hätten gar die Absicht, ihn zu töten, dass er nach zwei Wochen nochmals nach Hause zurückgekehrt sei, dass die Erpresser einige Tage danach vor der Haustüre gewartet und einmal in die Luft geschossen hätten, um ihm Angst zu machen, dass er von ihnen auch beleidigt und während zwei bis drei Minuten auf den Kopf sowie den Körper geschlagen worden sei, dass er nach einer Überlegungszeit von zwei Tagen beim Busbahnhof herumgefragt habe, ob ihn jemand ins Ausland bringen könne, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere zu den Akten gab und vorbrachte, er

3 habe den Pass sowie die Identitätskarte zu Hause gelassen, dass er nach der Aufforderung zur Einreichung von Identitätspapieren anlässlich der ersten Befragung seine Mutter telefonisch beauftragt habe, den Pass und die Identitätskarte zu beschaffen, worauf sie diese einem Chauffeur eines Reisebusses gegeben habe, dass er die Dokumente aber nicht erhalten habe und nicht wisse, wo sie seien, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Juni 2007 - eröffnet am gleichen Tag - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für die Nichtabgabe von Identitätspapieren vermöchten nicht zu überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer seiner Verantwortung für sein eigenes Handeln nicht durch die Annahme entziehen könne, es handle sich in Serbien um eine gewöhnliche Methode, mittels einer beliebigen Auswahl von unbekannten Busfahrern, Sachwerte – wie im vorliegenden Fall seine Papiere – mit blindem Vertrauen ins Ausland bringen zu lassen, ohne mit dem Fahrer konkrete Modalitäten zur Übergabe auszumachen, dass er sich das geschilderte Verhalten selber zuzuschreiben habe und dieses unentschuldbar sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der unsubstanziierten Aussagen zu diesem Sachverhalt sowie der als stereotyp zu qualifizierenden Darstellung der Umstände seiner Ausreise und dem Hintergrund einfacherer Methoden zur Nachreichung von Papieren als konstruiert zu werten und daher nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer auch bis zum Erlass des Asylentscheides trotz Hinweises auf seine Obliegenheiten nichts Konkretes zur Nachreichung von Identitätspapieren unternommen habe, dass aufgrund dieser Einschätzungen und der allgemein bekannten Tatsache der Instruktionen von Asylbewerbern durch Schlepper davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe seine Ausweise vorenthalten, um den tatsächlichen Reiseweg zu verheimlichen oder eine allfällige Wegweisung zu verzögern beziehungsweise zu verhindern, dass grundsätzlich vom Bewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen sei, sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland über seine Identität ausweisen zu müssen, dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, aus denen der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Abgabe eines Reise- oder Identitätspapieres nicht nachgekommen sei, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass sich die Situation ethnischer Minderheiten in Serbien entspannt habe, dass im Zuge des demokratischen Wandels am 25. Februar 2002 das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minoritäten in Kraft getreten sei,

4 dass die Roma als Minderheit anerkannt worden seien und somit das Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das Recht auf Informationen in eigener Sprache hätten, dass nationale Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional vertreten seien, dass vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen und behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, deren Intensität jedoch in der Regel keine Asylrelevanz erreichten, dass derartige Beeinträchtigungen vom Staat weder gebilligt noch unterstützt würden und auch in Serbien unter das Strafrecht fielen sowie auch von Roma beanzeigt werden könnten, dass bei vermuteter Tatenlosigkeit von Behörden niederer Chargen nach erstatteter Anzeige grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, fehlbare Beamte rechtlich zu belangen und zustehendes Recht bei höheren Instanzen einzufordern, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Behörden nach einer allfälligen gegen ihn erstatteten Anzeige dem legitimen Anspruch des serbischen Staates entspreche, selbst wenn es sich dabei um eine falsche Anschuldigung handelte, dass es keine Hinweise auf die Unmöglichkeit des Beschwerdeführers gebe, sich in seinem Heimatstaat gegen eine falsche Anschuldigung zu wehren, dass demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Behörden in Serbien auszugehen sei und somit auch die Aussage des Beschwerdeführers, eine Anzeige wegen der Vorfälle würde nichts nützen, nicht zu überzeugen vermöge, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juli 2007 zu einer Beschwerdeverbesserung innert 3 Tagen ab Erhalt aufgefordert wurde, weil die Beschwerde keine Rechtsbegehren und keine Begründung enthielt, dass diese Zwischenverfügung dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gemäss Rückschein der Schweizerischen Post am 5. Juli 2007 zugestellt wurde, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter innert der gesetzlichen Frist am 6. Juli 2007 (Poststempel) eine Beschwerdeverbesserung einreichte und die Rechtsbegehren stellte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren sowie die Wegweisung sei aufzuheben, dass er zur Begründung ausführte, er wäre im Gegensatz zur Feststellung des BFM im Falle einer Rückkehr aufgrund der Vorkommnisse im Januar 2007 - Misshandlungen, Drohungen, versuchte Brandstiftung - der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt und müsste riskieren, an Leib und Leben Schaden zu nehmen, dass das BFM im Weiteren die Schilderungen des Fluchtgrundes als unsubstanziiert, stereotyp und unglaubhaft gewürdigt habe, dass jedoch die Misshandlungen und die ausgesprochene Drohung einer Tötung im Fal-

5 le einer Rückkehr, die Erpressung von Schutzgeldern und die versuchte Brandstiftung sowie die Untätigkeit der Behörden aufgrund der gegebenen Gefährdung für Leib und Leben eine Aufhebung der Wegweisung erforderten, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer auf die Wichtigkeit rechtsgenüglicher Identitätspapiere hingewiesen und ihn aufgefordert habe, sich mit seinen Angehörigen in Verbindung zu setzen sowie zu versuchen, den mit dem Transport der Papiere beauftragten Busfahrer ausfindig zu machen, dass die Situation der Minderheiten wie der Roma erwiesenermassen nach wie vor kritisch sei und diese vor allem in ländlichen Gegenden vor Übergriffen kaum geschützt werden könnten, ihre Klagen praktisch kein Gehör fänden sowie allfällige Ermittlungen stets im Sande verliefen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass - nach erfolgter Verbesserung - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2

6 Bst. a AsylG gefällt hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die entsprechenden Protokolle zu verweisen ist, dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Abgabe der Reiseoder Identitätspapiere unbestritten ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend begründete, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, darzulegen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde offensichtlich nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, weil es sich auf die Bedeutung der Identitätspapiere und die Notwendigkeit der Beschaffung beschränkt, sich indessen nicht konkret mit den Rechtsfolgen des Nichteinreichens innert der gesetzlichen Frist befasst, dass damit die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Reise von Serbien in die Schweiz ohne Reise- oder Identitätspapiere und den angeblich nachträglichen Bemühungen, sich die Papiere übermitteln zu lassen, auch nicht ansatzweise ausgeräumt werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht mithin davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe für seine Reise in die Schweiz authentische Reise- oder Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass in der Beschwerde zu den vorerwähnten Erwägungen der angefochtenen Verfügung nichts geltend gemacht wird, das allenfalls zu anderen Schlüssen führen könnte, dass es ferner bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern würde, wenn nachträglich Reise- oder Identitätspapiere eingereicht werden sollten, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht auch die beiden übrigen Voraussetzungen verneint hat, welche einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen (Art. 32

7 Abs. 3 Bst a und b AsylG), nämlich dass aufgrund der Anhörung weder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist noch dass zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (bezüglich der rechtlichen Voraussetzungen siehe das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 5), dass aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers offensichtlich nicht von einer erlebten oder in naher Zukunft zu befürchtenden, konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung mit der allenfalls erforderlichen Intensität ausgegangen, mithin nicht gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann, dass in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse im Januar 2007 (Misshandlungen, Drohungen, versuchte Brandstiftung) bei einer allfälligen Rückkehr der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll gab, im Januar 2007 habe sein Cousin von Drittpersonen Nachteile erlitten (vgl. A7/17, S. 7 f.), dass er selbst hingegen im Februar 2007 benachteiligt worden sei (vgl. A1/8, S. 4; A7/17, S. 8, 10), weshalb aufgrund dieser Divergenzen nicht klar ist, wann der Beschwerdeführer angeblich verfolgt worden sein will, dass indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht weiter zu beantworten ist, weil diese ohnehin nicht asylrelevant sind, dass die Einwände in der Beschwerde betreffend die Situation der ethnischen Minderheit der Roma in Serbien und die Hinweise auf die allfällige Gefahr für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keine berechtigten Zweifel an den diesbezüglichen Erwägungen des BFM zu begründen vermögen, dass betreffend die Situation der Roma in Serbien auf die vom BFM erwähnte gesetzliche Regelung betreffend den rechststaatlichen Schutz der Minderheiten hinzuweisen ist, dass die gegen diese Erwägungen in der Beschwerde angeführten Vorbringen unsubstanziiert und für eine andere Betrachtungsweise nicht geeignet sind, zumal das BFM zugestand, vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen könnten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, erreichten indessen in der Regel mangels erforderlicher Intensität die Asylrelevanz nicht, dass der Hinweis in der Beschwerde, insbesondere in ländlichen Gebieten seien die Roma kaum vor Übergriffen geschützt und deren Klagen versandeten klanglos, mangels substanziierter Begründung ebenso wenig zu überzeugen vermag, zumal der Beschwerdeführer aus B._______, einer Stadt mit etwa 62'000 Einwohner, in der Provinz C._______, stammt, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Auffassung der Vorinstanz teilt und überdies auf die vorstehend angeführten und auf die weiteren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass aufgrund der offensichtlichen Haltlosigkeit der Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft klarerweise ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen offensichtlich nicht nötig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asyl-

8 gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch zurzeit einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass die allgemeine Lage in Serbien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG spricht und sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der noch junge und aktenkundig gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulund Ausbildung zum Bergbautechniker sowie über Erfahrung als Inhaber eines Cafés verfügt und seine Eltern in B._______ leben (A 1 S. 2), dass der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N _______ (vorab per Telefax) - F._______ (per Telefax) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Suso Bühlmann Versand am:

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