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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2018 D-442/2018

2 marzo 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,107 parole·~16 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-442/2018

Urteil v o m 2 . März 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Simone Kriesemer, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).

D-442/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, suchte am 2. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. November 2015 und der Anhörung vom 4. April 2017 gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, dass ihr Vater der (…) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört habe und beim (…) durch die LTTE mitgeholfen habe. Dabei sei er dreimal erwischt worden, jedoch durch Geldzahlungen jeweils wieder freigekommen. Weil sie im Jahr 2008 einem LTTE-Angehörigen (…) geliehen habe, sei sie ins Visier der Armee geraten. Zweimal seien in der Folge Armeeangehörige am Wohnhaus ihrer Familie erschienen. Einmal hätten sie ihren Vater aus dem Haus gezerrt und geschlagen. Nach der Ausreise ihres Vaters nach B._______ habe sich im November 2008 unversehens auch das CID (Criminal Investigation Department) nach dem Vater erkundigt und ihre jüngere Schwester sei entführt worden. Aus Angst habe sie sich nach C._______ begeben, wo sie im August 2009 mit ihrem Hochschulstudium begonnen habe. Am Wohnort ihrer Mutter in D._______ sei sie indessen weiterhin gesucht worden. Weil ihr Vater erkrankt sei, sei er im Januar 2013 von B._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt. Trotz geleisteter Schutzgeldzahlungen sei er im August 2013 von einem Militärangehörigen beziehungsweise von einem CID-Agenten bei einem (…) getötet worden. Nach ihrem Studienabschluss sei sie im April 2015 nach D._______ zurückgekehrt und abermals ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten. Während sie sich einstweilen bei Verwandten aufgehalten habe, hätten sich zunächst zwei Männer am Wohnhaus ihrer Familie nach ihr erkundigt, tags darauf habe die Armee sie festnehmen wollen. Aus Angst vor weiteren Behelligungen sei sie am 21. Oktober 2015 mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. B. Mit am 22. Dezember 2017 eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-

D-442/2018 antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihr sei das Recht auf unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beschwerdebeilage reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht «[…]» von TamilNet vom 12. November 2014 ein. D. Mit Schreiben vom 23. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-442/2018 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). Wenn Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen beträchtlich abweichen oder sich gar diametral davon unterscheiden, oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die an der Erstbefragung nicht ansatzweise erwähnt werden, erst in späteren Befragungen vorgebracht werden, handelt es sich um Widersprüche, die sich nicht mit dem summarischen Charakter der Kurzbefragung erklären lassen und im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von Widersprüchen und weiteren Elementen der Unglaubhaftigkeit an. So habe die Beschwerdeführerin die versuchte Festnahme durch die Armee im April 2015 an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Ihre diesbezüglichen Schilderungen an der Anhörung müssten somit als nachgeschobene und mithin unglaubhafte Sachverhaltsdarstellung gewertet werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin das geltend gemachte Interesse der sri-lankischen Behörde an ihr nicht plausibel begründen können. So sei sie im Zeitpunkt

D-442/2018 der Niederlage der LTTE erst (…) Jahre alt gewesen und daher noch «keine potentiell grosse Informationsträgerin». Hätte sie sich zudem wirklich in Gefahr befunden beziehungsweise gewähnt, hätte sie in C._______ nicht problemlos ein Studium abschliessen können und wäre sie nach ihrem Studienabschluss nicht im April 2015 ohne Vorsichtsmassnahmen nach D._______ zurückgekehrt. Abgesehen davon, lasse sich in der Suche nach ihr auch kein asylrelevantes Motiv erkennen, zumal sie über kein Risikoprofil verfüge. Nach dem Gesagten fehle es den vorgebrachten Verfolgungselementen, die sich vor dem Jahre 2015 ereignet haben sollen, auch am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang. Im Übrigen seien ihre Schilderungen zur angeblichen (…) ihres Vaters im Jahre 2013 vage und spekulativ und mithin unglaubhaft ausgefallen, wobei polizeiliche Ermittlungen und ein Gerichtsprozess zu jenem (…) stattgefunden hätten, so dass festzustellen sei, dass die sri-lankischen Behörden ihre diesbezüglichen Pflichten wahrgenommen hätten. 4.2 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, sie kenne seit Geburt nur Furcht und Panik. Ihr Vater, ein aktives Mitglied der LTTE, habe das Geld für den Lebensunterhalt der Familie durch illegale Handlungen verdient. Sein Tod und die Entführung ihrer Schwester hätten sie traumatisiert. Sie habe in Sri Lanka – im Glauben an eine gute Sache, namentlich für die Finanzierung von (…) für (…) – als (…) für N., einen LTTE- Aktivisten und Freund ihres verstorbenen Vaters, fungieren wollen. Dieser habe ihr auch erzählt, dass der Tod ihres Vaters von der Regierung inszeniert worden sei. Noch bevor es im November 2014 zu einer ersten (…) hätte kommen sollen, sei N. getötet worden. Später habe sich herausgestellt, dass das (…) nicht für (…), sondern für den (…) vorgesehen gewesen sei. Weil sie wegen ihrer «Mittäterschaft» ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei, sei sie auf Anraten der Mutter mit Hilfe eines Schleppers aus Sri Lanka ausgereist. 4.3 Die Vorinstanz hat die Kriterien der Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht asylrelevant und welche unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht auseinander und stellt ihr nichts Stichhaltiges entgegen. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-

D-442/2018 stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin räumt auf Beschwerdeebene zu Recht selbst ein, dass ihre Beweggründe für die Flucht aus Sri Lanka von einem «juristischen Standpunkt aus» betrachtet «nicht genügten» (vgl. Beschwerde, S. 2). Damit beanstandet sie die rechtliche Würdigung ihrer Vorbringen durch die Vorinstanz als nicht asylrelevant offenkundig nicht. Die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verbindungen zu N. erscheinen nachgeschoben, mithin unglaubhaft (vgl. E. 3.2 vorstehend). Die pauschal geltend gemachte Angst, die Asylbehörden könnten ihre Aktivitäten missverständlich interpretieren, vermag hier nicht als Erklärung zu dienen. So wurde der Beschwerdeführerin sowohl zu Beginn der Erst- als auch der Zweitbefragung mitgeteilt, dass sie frei sprechen könne, da ihre Aussagen vertraulich behandelt würden. Ferner wurde sie ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht – insbesondere auf die Pflicht, die Fragen wahrheitsgemäss sowie vollständig zu beantworten und alle für das Asylgesuch wesentlichen Geschehnisse zu nennen – hingewiesen. Die Kenntnisnahme hiervon hat sie unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten, A10, S. 2 und A3, S. 1 f.). Den Befragungsprotokollen sind auch keine Hinweise auf eine Angst der Beschwerdeführerin zu entnehmen, welche es ihr verunmöglicht hätte, umfassend und wahrheitsgemäss über ihre Asylgründe Auskunft zu geben. So bleibt es nicht nachvollziehbar, dass sie wissentlich für ihr Asylgesuch bedeutsame Angaben hätte verschweigen sollen, begab sie sich doch mit dem erklärten Ziel in die Schweiz, Schutz vor angeblicher Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erlangen. Nach dem Gesagten sind die neuen Vorbringen als (weiterer) Versuch der Steigerung respektive Anpassung des Sachverhalts zu würdigen. Insbesondere hat sie mit der Einführung von N. versucht, die geltend gemachte Gefährdungslage zu steigern, für den von der Vorinstanz als unglaubhaft befundenen (…) an ihrem Vater einen neuen Hinweis zu finden und den mit dem Unfalltod ihres Vaters zusammenhängenden Ausreisegrund zeitlich näher an die tatsächliche Ausreise zu rücken. Mithin leitet die Beschwerdeführerin ihre angebliche Verfolgungssituation auf Beschwerdeebene zwar nunmehr aus ihren Verbindungen zu N. ab, knüpft ansonsten aber weitestgehend am Sachverhalt ([…] des Vaters, Behelligungen am Wohnort der Mutter in D._______, Entführung der Schwester usw.) an, der bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Asylverfahrens war, ohne sich mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander zu setzen, die ihre diesbezüglichen Vorbringen als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant qualifiziert hat. Hinzukommt, dass selbst bei Wahrunterstellung ihrer geltend gemachten Verbindungen zu N., von dem sie zu ihrem Nachteil instrumentalisiert worden sein

D-442/2018 soll und vom (…) ihres Vaters erfahren habe, dass die Tatsache, dass sie nach dem Tod von N. im November 2014 bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2015 noch während fast eines Jahres in Sri Lanka wohnhaft blieb und ihr Hochschulstudium abschloss, dagegen spricht, dass sie sich tatsächlich seitens der sri-lankischen Behörden bedroht fühlte. An diesem Schluss vermag auch der Bericht aus TamilNet vom (…) nichts zu ändern, zumal daraus weder allfällige Verbindungen der Beschwerdeführerin zu N. noch zu den LTTE hervorgehen. Nach dem Gesagten zeigt sich das Bild einer Frau, die ihre Vorbringen im Laufe ihres Asylverfahrens kontinuierlich (sowohl an der Anhörung als auch auf Beschwerdeebene) gesteigert und ausgebaut hat, um sich damit einen günstigeren Asylentscheid zu erwirken. An diesem Fazit vermögen nach dem Gesagten auch die Realkennzeichen, die sich im Anhörungsprotokoll finden lassen, nichts zu ändern. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin unter anderem wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen, keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, wobei zu erwägen sei, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. genanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Nachdem die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant zu beurteilen sind, erfüllt sie keine der erwähnten Risikofaktoren. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ihr persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie ist keine

D-442/2018 Gefährdung erkennbar. Zudem weist sie kein politisches Profil auf und verfügt über gültige Reisedokumente. Insbesondere ist trotz der geltend gemachten Entführung ihrer Schwester und der Verbindungen ihres Vaters zu den LTTE, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihr eine direkte Verbindung zu den LTTE unterstellen. Demnach besteht, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat, kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen aus einem Grund nach Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

D-442/2018 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Im Einzelfall müsse eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie befürchten müsste, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergeben sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal nicht davon auszugehen ist, sie sei auf einer sogenannten «Stop-List» vermerkt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Nach einer eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2 zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (noch offengelassen für das «Vanni-Gebiet») zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. In seinem jüngsten Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 erachtet das Bundesverwaltungsgericht nun auch den Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» als zumutbar. Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus dem D._______ und lebte vor ihrer Ausreise in der (…). Wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, verfügt sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf welches sie bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka zurückgreifen kann. Weiter handelt es sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau mit akademischer Ausbildung. Die damit erkennbaren persönlichen Um-

D-442/2018 stände der Beschwerdeführerin sprechen für die Möglichkeit einer Reintegration am bisherigen Heimatort und damit für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 6.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über eine gültige Identitätskarte, womit es ihr möglich sein sollte, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Damit ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-442/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger

Versand:

D-442/2018 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2018 D-442/2018 — Swissrulings