Abtei lung IV D-4416/2007/ law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Oktober 2010 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-4416/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 16. Juli 2005 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis 25. Juli 2007 zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides des BFM seien auf zuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. C. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2007 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Juli 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde. D. Am 10. Juli 2007 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- eingezahlt. E. Mit Verfügung vom 15. September 2007 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, bis zum 30. September 2007 eine Vernehmlassung einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2007 welche dem Beschwerdeführer am 28. September 2007 durch den Instruktionsrichter zur Kenntnis gebracht wurde - beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. D-4416/2007 F. Mit Verfügung vom 13. September 2010 forderte der Instruktionsrichter die Rechtsvertreterin zur Einreichung ihrer Kostennote auf. G. Mit Begleitschreiben vom 16. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote vom 14. September 2010 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. D-4416/2007 2. Die Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 ist, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung betrifft (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs), nicht angefochten worden und deshalb mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat, beziehungsweise, ob entsprechend den Rechtsbegehren infolge Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 u. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.2 Betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, Hazara zu sein und seinen letzten Wohnsitz im Hazarajat gehabt zu haben. Bezüglich der allgemeinen Situation der Hazara sei festzuhalten, dass deren Anteil an der Gesamtbevölkerung Afghanistans auf etwa 20 Prozent geschätzt werde und fünf Millionen umfasse. Ihr Hauptansiedlungsgebiet liege im zentralen Hochland Afghanistans, dem Hazarajat. Dieses ungefähr 50'000 km2 grosse Gebiet umfasse die Provinz Bamiyan sowie Teile der Provinzen Ghazni, Ghor, Day Kundi, Oruzgan und Wardak. Zudem bildeten die Hazara in den Städten Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat eine bedeutende ethnische Minderheitengruppe. Nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen gehöre das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes. Seit dem Sturz der Taliban seien in dieser Region - mit Ausnahme einzelner Vorfälle in der Provinz Day Kundi - keine nennenswerten terroristischen oder militärischen Aktivitäten registriert worden. Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurteilung des BFM D-4416/2007 nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Aufgrund seiner ungünstigen topographischen Lage gehöre das Hazarajat zwar zu den ärmsten Gegenden Afghanistans. Nach dem Sturz der Taliban sei das Hazarajat jedoch zu einem bevorzugten Einsatzgebiet von internationalen Hilfsorganisationen geworden. Generell lasse sich festhalten, dass sich die Lage der mehrheitlich schiiti schen Hazara, der drittgrössten Minderheit des Landes, nach dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt verbessert habe. Dementsprechend könne im Hazarajat nach Beurteilung des Bundesamtes gegenwärtig nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden. Der Beschwerdeführer gebe an, sowohl im Hazarajat als auch im restlichen Afghanistan keinerlei Familienangehörige oder Verwandte mehr zu haben. Er habe jedoch widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zur Verfolgungssituation gemacht. Dementsprechend seien sein Angaben über den Aufenthalt seiner Familienangehörigen und Verwandten ebenfalls in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe auch keinerlei Identitätspapiere eingereicht, welche seine Identität belegen würden. Darüber hinaus seien seine Angaben zum angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Afghanistan unsubstanziiert. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der ergänzenden Befragung ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich zum familiären Beziehungsnetz zu äussern. Seine diesbezüglichen Antworten seinen jedoch äusserst rudimentär. Bei seinen Aussagen, dass er niemanden mehr in Afghanistan habe, handle es sich um blosse Behauptungen. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versuche mit den Angaben über ein fehlendes Beziehungsnetz die Zumutbarkeit der Wegweisung bewusst zu vereiteln, zumal er auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs bezüglich einer allfälligen Wegweisung zuerst einmal angab, er könne nicht zurück, da er keine Familie mehr habe. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asyl behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls der Gesuchsteller - wie vorliegend seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich offenstehe, eine innerstaatliche Wohnsitzalternative wahrzunehmen und sich beispielsweises im Grossraum Kabul niederzulassen. Es lägen keine Berichte über ethnisch oder D-4416/2007 religiös motivierte Übergriffe auf Hazara in Kabul vor, wo diese eine bedeutende Minderheitengruppe bildeten und über entsprechende Netzwerke verfügten. Der Beschwerdeführer habe somit nicht zu befürchten, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit im Grossraum Kabul Opfer asylrelevanter Nachteile zu werden. Er werde zwar allgemein schwierige wirtschaftliche Bedingungen antreffen. Dank seiner erworbenen Berufserfahrung in einer Garage in Pakistan sowie der in Pakistan und im Iran erworbenen Sprachkenntnisse habe er gegenüber anderen in Kabul lebenden Hazaras einen deutlichen Vorteil. Der Beschwerdeführer habe - anlässlich der ergänzenden Befragung darauf angesprochen - in keiner Art und Weise darlegen können, warum es ihm nicht möglich wäre, in Kabul zu leben. Die stereotype Antwort, er könne dort alleine nicht leben, erscheine in Anbetracht dessen, dass er immerhin zweieinhalb Jahre alleine im Iran gelebt haben wolle, als nicht überzeugend. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer, auch dank der Rückkehrhilfe, möglich sein werde, sich in Kabul eine Existenzgrundlage aufzubauen. Er verfüge dort somit über eine Wohnsitzalternative. Folglich lägen auch keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. 3.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM äussere keine Zweifel an der Ethnie und der Her kunft des Beschwerdeführers aus dem Hazarajat in der Provinz Ghazni. Seine Einschätzung, wonach das Hazarajat nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes zähle und dementsprechend dort nicht von einer permanent instabilen Lage gesprochen werden könne, treffe aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie etwa im Urteil E-1627/2007 vom 1. Mai 2007 wiedergegeben werde, nicht zu. Gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan, Update vom 11. Dezember 2006, Punkte 1 und 3) habe sich die Sicherheitslage im ganzen Land im Verlaufe des Jahres 2006 stetig verschlechtert. Der beiliegende jüngste Wochenbericht des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) (ANSO Weekly Security Report, Nr. 24-07) verdeutliche die aktuell angespannte und prekäre Sicherheitslage in vielen Regionen Afghanistans und weise auf eine Zunahme der Gewaltakte auch in der Zentralregion - hin. Jüngste Pressemitteilungen, namentlich die beiliegenden Artikel der NZZ vom 17. und vom 20. Juni 2007, verdeutlichten, dass der Krieg in Afghanistan immer härter und D-4416/2007 brutaler werde. Gemäss einem Bericht des Magazins Focus (Internetauszug zum Artikel im Magazin Focus vom 28. Juni 2007) solle es in der afghanischen Provinz Ghazni im Zusammenhang mit der militärischen Operation „Maiwand“ zu Fällen von Folter und Scheinexekutionen durch US-amerikanische und afghanische Soldaten gekommen sein, wovon die Experten des BFM offenbar noch keine Kenntnis gehabt hätten. Angesichts dieser Tatsachen sei es weiterhin unzumutbar, einen Afghanen, der nicht aus Kabul stamme, an seinen Heimatort zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan aufgrund seiner Flucht ausser Landes und dem Wegzug seiner engsten Familienangehörigen nach Pakistan über kein soziales und tragfähiges Beziehungsnetz mehr. Zur Hauptstadt Kabul habe er keine Beziehung. Er kenne dort niemanden, habe sich auch nie dort aufgehalten, womit ein Wegweisungsvollzug nach Kabul seine Existenz gefährde. Die vom BFM ins Feld geführte Tatsache, dass ihm die im Iran und Pakistan erworbene Berufserfahrung bei einer Rückkehr gegenüber anderen Hazara einen deutlichen Vorteil verschaffe, sei in Frage zu stellen. Was in einem vom Krieg zerrütteten Land zähle, seien soziale und familiäre Beziehungen, auf die bei einer Rückkehr zurückgegriffen werden könne. Die Feststellung des BFM, wonach der Beschwerdeführer bislang seine Identität nicht mittels eines entsprechenden Ausweises habe beweisen können, vermöge an der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern. Seine Herkunft und ethnische Zugehörigkeit werde von der Vorinstanz nicht bestritten. Die Auffassung, wonach der Beschwerdeführer über seine familiären Beziehungen widersprüchliche Angaben gemacht haben soll, könne nicht geteilt werden. Er habe an allen Anhörungen übereinstimmend ausgesagt, dass seine Eltern getötet, beziehungsweise verstorben seien, sich seine Geschwister sowie zwei Tanten in Pakistan aufhielten und er über den Aufenthaltsort seines Onkels in Unkenntnis sei. 3.4 Die allgemeine Sicherheitslage hat sich in Afghanistan in den letzten Jahren kontinuierlich verschlechtert. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen besteht nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin weiterhin als unzumutbar zu betrachten ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.8). 3.4.1 Das BFM hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und er aus dem Ort C._______ (Distrikt: D._______) in der Provinz Ghazni stammt. Der Herkunftsort D-4416/2007 des Beschwerdeführers befindet sich mithin in einer der Provinzen, in welche der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen des BFM, wonach nach übereinstimmender aktueller Einschätzung aus Expertenkreisen das Hazarajat im innerafghanischen Vergleich zu den sichereren Regionen des Landes gehöre, nichts zu ändern. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung offen legt, gestützt auf welche Quellen oder Experten es zu seiner Schlussfolgerung gelangte. Demgegenüber stützte sich die Schweizerische Asylrekurskommission bei ihrer Beurteilung der Lage in Afghanistan auf zahlreiche, öffentlich zugängliche Quellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.3 S. 98). 3.4.2 Wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wird, hat der Beschwerdeführer übereinstimmend ausgesagt, sein Vater sei im Jahre (...) getötet worden (vgl. A11/12 S. 4, A9/24 S. 8, A1/9 S. 3), seine Mutter sei zwei Jahre nach dem Vater an einer E._______ verstorben (vgl. A11/12 S. 9, A9/24 S. 8, A1/9 S. 3), seine Geschwister und zwei Tanten würden sich in Pakistan aufhalten (vgl. A11/12 S. 3, 9 und 10, A9/24 S. 8, A1/9 S. 3 ) und der Aufenthaltsort seines von Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrten Onkels sei ihm nicht bekannt beziehungsweise, er habe zu diesem keinen Kontakt mehr (vgl. A11/12 S. 3, A9/24 S. 9 und 18). Das BFM bezweifelt dennoch, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keine Familienangehörige und Verwandte habe. Dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem familiären Beziehungsnetz - wie das BFM ausführt unsubstanziiert und rudimentär ausgefallen seien, trifft jedoch bei der Durchsicht seiner diesbezüglichen Angaben in den Protokollen in dieser absoluten Form nicht zu. Es trifft im Übrigen zu, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung des zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts, insbesondere zu den Geschehnissen im Anschluss an die im Zuge von Landstreitigkeiten erfolgte Ermordung seines Vaters durch einen Mann namens F._______, widersprüchliche Angaben gemacht hat. Daraus allein lässt sich jedoch nicht schliessen, auch seine Angaben zum Verbleib seiner Angehörigen seien zwangsläufig nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahre 2001 verlassen und hat sich anschliessend in Pakistan, dem Iran und in der Türkei aufgehalten, bevor er am 15. Juli 2005 in die Schweiz gelangte (A9/24 S. 5, A1/9 S. 6). Aufgrund seines jugendlichen Alters zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan und der Tatsache, dass D-4416/2007 es zu dieser Zeit schwierig war, in den Besitz afghanischer Ausweispapiere zu gelangen, spricht auch der Umstand, dass er keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht hat, nicht zwingend gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. Aus den Akten ergeben sich schliesslich keine - über die Mutmassungen des BFM hinausgehenden - konkret verwertbaren Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer über Kontakte und Beziehungen zu Personen ausserhalb seiner Heimatprovinz verfügt. Es kann daher nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land weitere Verwandte oder andere Bezugspersonen leben, die dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten oder ihm bei deren Aufbau behilflich sein könnten. 3.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. Mai 2007 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 6. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 16. September 2010 eine Honorarnote im Gesamtbetrag von Fr. 1'466.05 zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand (8.75 Stunden) erscheint angemessen und der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 161.40 bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteient- D-4416/2007 schädigung ist demnach auf Fr. 1'466.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-4416/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Mai 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'466.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 11