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Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 D-4412/2023

28 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,224 parole·~46 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4412/2023

Urteil v o m 2 8 . M a i 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lea Schlunegger, Rechtsanwältin, Freiplatzaktion Basel, Beratungsstelle für Migrant:innen, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juli 2023.

D-4412/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus B._______, Nordprovinz. Er ersuchte am 31. Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl. B. Am 9. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. C. Vom 24. Mai 2019 bis zum 11. Juni 2019 befand sich der Beschwerdeführer stationär in der Psychiatrischen Klinik C._______. Gemäss den Akten tauschte sich die behandelnde Ärztin zwischen dem 2. Juli 2019 und dem 29. August 2020 mehrfach mit dem SEM im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Durchführung der Anhörung aus. Der Anhörungstermin wurde auf Anraten der Ärztin mehrmals verschoben. D. Am 1. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. E. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (eröffnet am 20. Oktober 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Mit Eingabe vom 19. November 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er unter anderem die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufgrund Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende medizinische Stellungnahme zu einem Arztbericht vom 24. August 2020 der Psychiatrischen Dienste Spitäler C._______ vom 28. Oktober 2020 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu den Akten. G. Mit Urteil D-5804/2020 vom 26. August 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen

D-4412/2023 Verfügung beantragt wurde, hob diese auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung hielt das Gericht fest, es sei aus den vorliegenden Akten nicht feststellbar, ob der geltend gemachte Gesundheitszustand und die Medikamenteneinnahme Einfluss auf die Aufnahme- und Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers gehabt haben könnte und sich allenfalls daraus Rückschlüsse auf die vom SEM angeführte Substanzarmut des Sachverhaltsvortrags anlässlich der Anhörung ergeben würden. Aufgrund starker Hinweise auf eine fehlende Einvernahmefähigkeit wies das Gericht das Anhörungsprotokoll als unverwertbar aus dem Recht und stellte eine unvollständige respektive unrichtige Erhebung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs fest. H. Mit Schreiben vom 14. September 2022 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Arztbericht betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand einzureichen. In der Folge ging beim SEM ein Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 13. Oktober 2022 ein. I. Am 17. April 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer nochmals zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, dass seine Eltern, zwei ältere Schwestern und einer seiner Brüder noch in Sri Lanka lebten. Er habe im Jahr 2010 die Schule beendet und bis 2015 als Fischer gearbeitet. Zu seinen Asylgründen äusserte er sich wie folgt: Im Jahr 2008 sei sein Bruder als Märtyrer der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefallen. Deshalb sei er, der Beschwerdeführer, insgesamt fünfmal vom Criminal Investigation Departement (CID) in ein Camp mitgenommen beziehungsweise dreimal mitgenommen und zweimal zuhause befragt worden. Erstmals seien am 9. Januar 2015 zwei Mitarbeiter des CID zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ins (…) -Armeecamp gebracht. Sie hätten ihn geschlagen und ihm unterstellt, Mitglied der LTTE zu sein, das hätten seine Nachbarn verraten. Er habe in einer dunklen Zelle mit Metallstangen verbleiben müssen, zwischendurch habe man ihm Essen gebracht. Nach zwei Tagen habe man ihn wieder freigelassen. Auch am 18. Mai 2015 und am 10. August 2015 sei er mitgenommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden beziehungsweise sei er am 18. Mai 2015, als er mit seinem Motorrad unterwegs im Richtung Strand gewesen sei, von einem Wagen des CID angefahren und anschliessend ins Spital gebracht worden. Im

D-4412/2023 Spital hätten ihn erneut Mitarbeiter des CID befragt. Zudem sei er am 30. März 2026 nach einem Waffenfund sowie am 6. April 2016 nach der Verhaftung eines Freundes seines Bruders mitgenommen und befragt worden. Nach dem letzten Vorfall am 6. April 2016 habe er nicht mehr zuhause, sondern bei Freunden übernachtet, und sich dazu entschieden, Sri Lanka zu verlassen. Seine übrigen Familienmitglieder, die Geschwister und die Eltern, seien vom CID nicht behelligt worden. Seinen Bruder hätten sie in Ruhe gelassen, weil dieser verheiratet sei. Nach seiner Ausreise seien erneut Mitarbeiter des CID bei seinen Eltern zuhause aufgetaucht und hätten nach ihm gesucht. J. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (eröffnet am 14. Juli 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen Asylgesuch vom 31. Oktober 2016 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 14. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Als Beweismittel reichte er einen Zwischenbericht der Stiftung (…) vom 6. August 2023 zu den Akten. L. Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.

D-4412/2023 M. Am 27. September 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrischen Dienste des Spitals C._______ vom 14. September 2023 ein. N. Am 28. Mai 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen Schriftenwechsel an, worauf das SEM am 6. Juni 2025 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 eine Replik einreichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das früher geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-4412/2023 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass es während der Anhörung vom 17. April 2023, welche nach dem kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stattgefunden habe, keinerlei Anzeichen für eine beeinträchtigte Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers gegeben habe. Vielmehr seien seine Ausführungen thematisch den Fragestellungen angepasst gewesen. Es habe auch keine Hinweise auf eine besondere Anspannung oder eine Überforderung des Beschwerdeführers mit der Situation gegeben. Das von ihm zu Beginn der Anhörung erwähnte "ängstliche Gefühl" habe sich im Laufe der Anhörung seinen Angaben zufolge gelegt, und er habe angegeben, über alle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinen Asylgründen berichtet haben zu können. Auch habe er offenbar alle Fragen verstanden. Demnach sei davon auszugehen, dass er seine Fluchtgründe ohne Einschränkungen habe darlegen können. Obwohl gemäss den vorliegenden Berichten eine Intelligenzminderung diagnostiziert worden sei, enthalte auch der neuste Arztbericht keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustands zum Zeitpunkt der erneuten Anhörung nicht einvernahmefähig gewesen sei. Demnach dürfe der Sachverhalt als erstellt gelten. Da sein Bruder bereits im Jahr 2008 getötet worden sei und der Beschwerdeführer selbst nie Mitglied bei den LTTE gewesen sei, sei das angebliche

D-4412/2023 Interesse des CID am Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Seine Erklärung für das Interesse der Behörden, dass die Nachbarn ihn verraten hätten, überzeuge nicht, zumal seine Geschwister von den Behörden nicht behelligt worden seien. Auch die Aussage, dass sein Bruder von den Behörden in Ruhe gelassen worden sei, weil dieser verheiratet sei und sich der CID deshalb auf den Beschwerdeführer konzentriert hätte, sei nicht plausibel. Hätte das CID ein tatsächliches Interesse an Informationen im Zusammenhang mit dem getöteten Bruder gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Geschwister und die Eltern des Beschwerdeführers behelligt worden wären. Darüber hinaus sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein schlüssiges Bild von den angeblichen Geschehnissen darzulegen. Zwar habe er jeweils exakte Daten genannt, diese aber auf Rückfrage nicht im gleichen Zusammenhang erwähnt. Auf Vorhalt, er habe ein zusätzliches Datum genannt, habe er sinngemäss angegeben, von diesem zusätzlichen Ereignis bereits gesprochen zu haben. Insgesamt habe er Daten von sechs Vorfällen im Zusammenhang mit dem CID genannt, in der BzP und im freien Bericht der Anhörung hingegen angegeben, dreimal festgenommen worden zu sein. Darauf angesprochen, habe er seine Aussage dahingehend korrigiert, dass er dreimal mitgenommen und zweimal bei sich zuhause befragt worden sei. Diese Befragungen habe er aber bis zu diesem Zeitpunkt nicht erwähnt. Auch gebe es Widersprüche betreffend die Daten dieser Vorfälle. So habe er angegeben, er sei am 18. Mai 2015 zuhause mitgenommen und gefoltert worden, weshalb er sich ins Spital habe begeben müssen. Wenig später habe er erklärt, er sei angefahren worden und sei deshalb ins Spital gebracht worden, worauf er aus Sri Lanka ausgereist sei. Auf Rückfrage habe er angegeben, sich erst nach dem Vorfall vom 6. April 2016 – dies sei der sechste Vorfall gewesen – zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschieden zu haben. Dies stehe im Widerspruch zu seiner späteren Aussage, er habe nach dem dritten oder vierten Vorfall versucht, seine Ausreise zu organisieren. Auch auf Nachfrage habe er nicht schlüssig erklären können, weshalb ihm die Ausreise zu diesem Zeitpunkt nicht gelungen sei. Zum Ablauf der Mitnahmen durch das CID habe er angegeben, alle Vorfälle hätten sich jeweils anders abgespielt. Auf Nachfrage habe er aber lediglich ausgeführt, dass die Personen, die ihn abgeholt hätten, einmal einen weissen Van und die darauffolgenden Male ein Militärfahrzeug gefahren hätten. Wenig zuvor habe er aber im Widerspruch dazu angegeben, die Männer hätten ihn wie üblich in einem weissen Van aufgesucht.

D-4412/2023 Des Weiteren habe der Beschwerdeführer auch nicht in einer Art von den Vorfällen berichtet, wie es bei tatsächlich erlebten prägenden Ereignissen zu erwarten gewesen wäre. Seine freie Erzählung enthalte lediglich eine Aufzählung der von ihm angeblich erlebten Ereignisse, die Darstellung seiner Fluchtgründe sei leblos und detailarm. Dabei sei keine individuelle Perspektive auf die Geschehnisse zu erkennen. Auf Aufforderung, vom ersten Kontakt mit dem CID so ausführlich wie möglich zu berichten, habe er in wenigen kurzen Sätzen den Ablauf der Aufsuchungen geschildert. Sein Bericht enthalte trotz mehrfacher Rückfragen keine persönlichen Handlungsschilderungen oder persönlich gefärbte Gedanken, Empfindungen oder Eindrücke der erlebten Situation. Die Beschreibung der weiteren Vorfälle (Verkehrsunfall, Spitalaufenthalt, Inhaftierungen) sei so rudimentär und undifferenziert, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diese Situationen nicht wie angegeben selbst erlebt habe. Obwohl er angeblich sechs Tage in einem Camp verbracht habe, habe er darüber kaum etwas berichten können. Hätte er diese Situationen persönlich erlebt, wären gewisse Einzelheiten aus seiner persönlichen Wahrnehmung abrufbar gewesen. Selbst unter Berücksichtigung der geminderten Ansprüche an die Aussagequalität aufgrund der kognitiven Beeinträchtigung und der seit diesen Ereignissen verstrichenen Zeit sei die Qualität der Aussagen des Beschwerdeführers zu gering, um die Ereignisse als glaubhaft gemacht erachten zu können. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka bestehende, vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen, das CID sei nicht nur an seinem Bruder, sondern auch an ihm selbst interessiert, da er als Jugendlicher Hilfeleistungen für die LTTE erbracht habe. Deshalb sei er persönlich beschuldigt worden, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Die LTTE habe auch Kinder und Jugendliche rekrutiert, die später an Rehabilitierungsprogrammen hätten teilnehmen müssen. Das CID sei auch an jüngeren Personen interessiert gewesen. Er wisse zudem nicht genau, wann seine Eltern zum letzten Mal von den Behörden kontaktiert worden seien, beziehungsweise, ob diese inzwischen auch seinen Bruder aufgesucht hätten. Wenn das SEM seine Angabe, sein Bruder sei aufgrund seines Zivilstands vom CID nicht behelligt

D-4412/2023 worden, als unglaubhaft erachte, hätte es ihm vor der Entscheidfällung die Möglichkeit geben müssen, sich zu den als unplausibel erachteten Antworten zu äussern. Es habe aber mehrere seiner Antworten ohne entsprechende Reaktion bloss zur Kenntnis genommen und ihn nicht mit dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit konfrontiert, womit es Verfahrensvorschriften verletzt habe. Zum Vorhalt des SEM, er habe nicht konsistent dieselben Daten mit denselben Ereignissen genannt, gestand der Beschwerdeführer ein, sich in Ungereimtheiten verstrickt zu haben. Es erscheine aber diesbezüglich offenkundig, dass er – auch wenn er dies nicht explizit erwähnt habe – an Erinnerungsproblemen leide und aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung Erlebtes nicht ohne Verwechslung wiedergeben könne. Diese posttraumatische Belastungsstörung beeinträchtige sein Erinnerungsvermögen durch Vermeidung von Erinnerungen an bestimmte Ereignisse und führe zu Konzentrationsproblemen, zu Gleichgültigkeit im Gespräch als psychologische Bewältigungsstrategie sowie zu fehlenden Emotionen. Es sei unklar, zu welchem Zeitpunkt sich das von ihm in der Anhörung erwähnte "ängstliche Gefühl" gelegt habe, was ebenfalls bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Schliesslich erkläre seine Intelligenzminderung die scheinbaren Widersprüche. Er benötige deutlich mehr Zeit, um den Inhalt von Fragen korrekt zu erfassen, darauf zu reagieren sowie Erinnerungen aus dem Gedächtnis abzurufen und in Worte zu fassen, und ein spontaner Abruf erfolge lückenhafter. Aufgrund seiner Verlangsamung und des stark eingeschränkten Wortschatzes habe er Schwierigkeiten, sich auszudrücken, weshalb grundsätzlich eher knappe, oberflächliche und detailarme Angaben zu erwarten seien. Gerade seine freien Berichte seien weniger vollständig als bei Personen ohne intellektuelle Beeinträchtigung, und es entstehe oft eine Verzögerung von ein bis zwei Fragen, bis sinnvolle Antworten auf frühere Fragen gegeben werden könnten. Seine Konzentrationsfähigkeit und das Erinnerungsvermögen würden schliesslich auch durch die diagnostizierte Depression verringert. Das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seine spezifischen Beeinträchtigungen und Erfahrungen ausser Acht gelassen. In diesem Zusammenhang dürften nicht nur der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen berücksichtigt werden, sondern, zugunsten der Glaubhaftigkeit, beispielsweise auch, dass er bei der ersten Anhörung unaufhörlich gezittert oder im freien Bericht spontan Narben an den Händen gezeigt habe. Das SEM habe die bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankungen in seinen Erwägungen

D-4412/2023 aber nicht berücksichtigte und hätte zudem im Vorfeld der erneuten Anhörung seine Einvernahmefähigkeit abklären müssen. Dem Zwischenbericht der Stiftung (…) könne entnommen werden, dass sprachliche Barrieren selbst in Anwesenheit eines Dolmetschers bestünden, was wiederholt zu Missverständnissen und Unsicherheiten im Alltag führe. Der Beschwerdeführer sei gemäss diesem Bericht auf eine lange, klare Kommunikation angewiesen. Von sich aus kommuniziere er nicht viel. Auch wenn er die übersetzen Wörter verstanden habe, bedeute dies nicht, dass er diese auch kognitiv sofort habe verarbeiten können. Während der Anhörung in Anwesenheit eines Dolmetschers, den der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge gut verstanden habe, hätten offensichtliche Verständnisschwierigkeiten bestanden. Es sei zu bezweifeln, dass er – wie das SEM anzunehmen scheine – den gestellten Fragen gut habe folgen können und von ihm hätte erwartet werden dürfen, dass er gerade auf Mehrfachfragen substantiierte und kohärente Antworten gebe. Die entstandenen Ungereimtheiten seien somit nicht auf das Fehlen einer tatsächlichen Erlebnisgrundlage, sondern teilweise auf die diagnostizierte Intelligenzminderung sowie die weiteren medizinischen Diagnosen zurückzuführen. Was ferner die ihm vorgehaltenen oberflächliche Erzählweise betreffe, so sei auch in diesem Aspekt seine medizinische Vorgeschichte nicht genügend berücksichtigt worden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass seine offenkundigen Gedächtnisschwierigkeiten thematisiert und bei den Fragestellungen beachtet worden seien. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei die fehlende Nennung von Befragungen bei ihm zuhause oder die erst spätere Erwähnung der Aufsuchung durch Mitglieder des CID am 18. Dezember 2015 erklärbar. Immerhin habe er diesen Behördenkontakt bereits in der BzP erwähnt. Seine Angabe, dreimal "mitgenommen und befragt" worden zu sein, beziehe sich auf die willkürlichen Mitnahmen in das Camp (…). In der Anhörung und in der BzP sei ersichtlich, dass er am 18. Mai 2015 nicht, wie er vorerst zu suggerieren scheine, ins Camp mitgenommen, sondern von den Behörden angefahren und später im Spital von diesen befragt worden sei. Er habe die Ereignisse vom 18. Mai und 18. Dezember 2015 in der Anhörung wohl verwechselt. Zudem stimmten seine Datumsangaben in der Anhörung mit denjenigen in der BzP überein. Im Hinblick auf den Inhalt seien seine Ausführungen durchwegs logisch konsistent. Er habe angegeben, man habe ihm für den Transport die Augen verbunden. Später in der Anhörung habe er erklärt, aufgrund der

D-4412/2023 Augenbinde habe er andere Inhaftierte nicht sehen können. Angesichts seiner kognitiven Beeinträchtigung wäre es für ihn schwierig gewesen, solche Verknüpfungen ohne tatsächliche Erlebnisgrundlage spontan aus dem Gedächtnis zu reproduzieren. Die angeblich widersprüchlichen Schilderungen betreffend seinen Spitalaufenthalt, liessen sich klären. Er habe in der Anhörung angegeben, den Verkehrsunfall als "Folter" bezeichnet zu haben, was auf seien sprachlichen Defizite und insbesondere seinen eingeschränkten Wortschatz zurückzuführen sei, und weil er diesen Vorfall als Folter wahrgenommen habe. Betreffend den Zeitpunkt seines Ausreiseentschlusses sei klar ersichtlich, dass er sich diesbezüglich nicht mehr sicher gewesen sei. Mit der Verhaftung des Freundes seines Bruders habe sich jedenfalls für ihn das Risiko erhöht, erneut festgenommen zu werden. Auch diesbezüglich hätte er mit dem Vorwurf der Unglaubhaftigkeit konfrontiert werden müssen, was auch für seine unterschiedlichen Angaben zum Fluchtzeitpunkt und die scheinbar widersprüchlichen Angaben zu den Fahrzeugen des CID gelte. Inwiefern er nicht nachvollziehbar erklärt habe, weshalb ihm die Ausreise nicht bereits früher gelungen sei, sei ebenfalls unklar. Dass der von ihm kontaktierte Schlepper seine Ausreise beim ersten Versuch schliesslich doch nicht habe organisieren können, sei nicht unplausibel, wobei er, der Beschwerdeführer, über die genauen Umstände nicht mehr wissen könne. Schliesslich seien bei ihm einige der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren – vergangene familiäre und eigene Verbindung zu den LTTE sowie fehlende Identitätsdokumente, durchlaufenes Asylverfahren und leicht erkennbare Narben – vorhanden, womit ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen eine Befragung und anschliessend erneute willkürliche Verhaftungen und Übergriffe drohten. 4.3 In der Vernehmlassung wies das SEM den Vorwurf, es habe in der Anhörung die Fragen in einer nicht adäquaten Art und Weise gestellt, zurück. Die Rechtsvertretung sei bei der Anhörung anwesend gewesen und habe zwei Mal explizit die Gelegenheit erhalten, Fragen an den Beschwerdeführer zu richten. Zu den Asylgründen habe sie jedoch keine einzige Frage gestellt. Auch Anmerkungen, dass die Art der Befragung oder das Befragungsklima nicht adäquat sei, habe sie während der Anhörung zu keinem Zeitpunkt gemacht, und sie sei in keiner Situation eingeschritten. Zudem habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, kognitiv auf dem Stand eines neun- bis zwölfjährigen Jungen zu sein und deshalb nicht ausführlich von seinen Erlebnissen berichten zu können. Andererseits sollten ihn die Mitarbeiter des CID drei Mal für zwei Tage befragt haben und diese

D-4412/2023 Einschränkungen offenbar nicht bemerkt, sondern ihn für einen möglichen Aktivisten der LTTE gehalten haben. Dabei wäre er offensichtlich mit seinen merklich vorhandenen Einschränkungen im kognitiven als auch im sozialen Bereich von den Sicherheitsbehörden in Sri Lanka nicht als Gefahr eingestuft worden, hätten diese sich tatsächlich länger mit ihm auseinandergesetzt. 4.4 In der Replik führte der Beschwerdeführer aus, das SEM verkenne, dass die Verantwortung für die faire, den Verfahrensgrundsätzen entsprechende Durchführung der Anhörung mit der nötigen Fachkompetenz beim SEM liege. Aufgrund seiner kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen liege es in der Verantwortung der Behörde, vorgängig die notwendige Befragungskompetenz sicherzustellen oder geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen. Die Rechtsvertretung sei keine medizinische Fachperson, könne eine derart spezialisierte Gesprächsführung nicht sicherstellen und auch kaum einschätzen, welche Antworten aufgrund der kognitiven Einschränkungen realistisch abrufbar und angemessen gewesen wären. Seine Intelligenzminderung und die damit einhergehende kognitive Einschränkung würden nicht ausschliessen, dass ihn die sri-lankischen Sicherheitskräfte als potenziell verdächtig eingestuft hätten. Dass seine heutige, ärztlich bestätigte Einschränkung dem CID hätte auffallen müssen, sei rein spekulativ. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab zu prüfen sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf das rechtliche Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies verlangt unter anderem, dass sich die asylsuchende Person während der Anhörung in einem vernehmungsfähigen Zustand befindet. Stellt der Asylentscheid auf Aussagen einer Befragung ab, während der die Einvernahmefähigkeit zweifelhaft erschien, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bestehen Zweifel an der Einvernahmefähigkeit, so hat die Vorinstanz diese abzuklären (vgl. Urteil des BVGer E-5963/2022 vom 16. Januar 2023 E. 6.3 m.w.H.).

D-4412/2023 5.2.2 Die Begründungspflicht, die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch alle die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; sowie Entscheide und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 24 E. 5.1). 5.2.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, ebenda, Art. 49 N. 29). 5.3 5.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM hätte vor der Durchführung der erneuten Anhörung seine Einvernahmefähigkeit abklären müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach dem kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2022 zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts betreffend seinen psychischen Zustand aufgefordert hat. Dieser ging innert Frist beim SEM ein und enthält die Ergebnisse einer in jenem Zeitpunkt aktuellen ärztlichen Untersuchung vom 7. Oktober 2022 (vgl. SEM-Akte A58). Der Bericht gab Auskunft über die aktuelle Behandlung inklusive Medikation und enthielt eine Behandlungsprognose. Insbesondere ist im Arztbericht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter der aktuellen medikamentösen Behandlung einen stabilen psychischen Zustand erreichen konnte und sich die in der Vergangenheit vorhandene psychotische Symptomatik verringert hat.

D-4412/2023 Während der Beschwerdeführer im Jahr 2019 aufgrund einer psychotischen Störung vorübergehend hospitalisiert werden musste, konnte das SEM ihn aufgrund der Aussagen des oben erwähnten Arztberichts zum Zeitpunkt der zweiten Anhörung als psychisch genügend stabil erachten, als dass er einer Anhörung (im Rahmen seiner kognitiven Fähigkeiten, vgl. dazu weiter unten E. 6.2.4) habe folgen können und seine Asylgründe in einer Weise habe darzulegen vermocht, die seitens der Behörden eine Beurteilung sämtlicher flüchtlingsrechtlichen Aspekte zuliess. Aus dem zweiten Anhörungsprotokoll ergeben sich – im Gegensatz zur ersten Anhörung – denn auch keine konkreten Hinweise darauf, dass seine Aussagefähigkeit aufgrund seiner in jenem Zeitpunkt vorliegenden psychischen Verfassung beeinträchtigt gewesen wäre, respektive er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgründe sowie die Gründe, die aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen, darzulegen. Auf konkrete Nachfrage gab er an, es gehe ihm gut (vgl. SEM-Akte A61 F3). Daraufhin fragte der Befrager erneut nach, wie der Beschwerdeführer seinen mentalen Gesundheitszustand beschreiben würde, worauf dieser antwortete, er sei aufgrund seiner Furcht, nach Sri Lanka zurückkehren zu müssen, psychisch belastet (vgl. SEM-Akte A61 F10). In der Folge erkundigte sich der Befrager eingehend nach den psychischen Beschwerden, deren Behandlung sowie dem Unterstützungsbedarf im Alltag, worauf der Beschwerdeführer seine Medikation, die Gesprächstherapie und seine aktuelle Betreuungs- und Wohnsituation beschrieb (vgl. SEM-Akte A61 F11– F18). Nachdem der Befrager sich im Anschluss an diese einleitenden Fragen nach dem Wohlbefinden des Beschwerdeführers erkundigt und dieser von einem "ängstlichen Gefühl" gesprochen hatte, bot der Befrager Unterstützung in jeglicher Form an, um dem Beschwerdeführer dieses Gefühl zu nehmen und die Situation zu verbessern (vgl. SEM-Akte A61 F19 f.). Aufgrund der Antwort des Beschwerdeführers, er "könne durchkommen" und der Befrager könne weiterfahren, wurde die Anhörung daraufhin fortgesetzt. Des Weiteren erkundigte sich der Befrager zum Ende der Anhörung nochmals nach dem Befinden des Beschwerdeführers während der Anhörung, und fragte nach, ob er alle Fragen gut habe verstehen und beantworten können sowie danach, ob das vom Beschwerdeführer während der Anhörung geäusserte ängstliche Gefühl sich während der Anhörung gelegt habe (vgl. SEM-Akte A61 F113 ff.). Der Beschwerdeführer äusserte hierauf, von allen Problemen berichtet zu haben, die Fragen verstanden und beantwortet haben zu können sowie dass sich seine Angst gelegt habe. Anmerkungen seitens der Rechtsvertretung während und nach der Anhörung sind im Protokoll nicht verzeichnet. Weder diese Angaben zu seinem Befinden noch seine weiteren Aussagen anlässlich der Anhörung lassen

D-4412/2023 darauf schliessen, dass er zu diesem Zeitpunkt kognitive Probleme gehabt hätte oder dass sein Gesundheitszustand es ihm nicht erlaubt hätte, seine Asylgründe vollständig darzulegen. Des Weiteren ist weder ersichtlich noch sind der Beschwerdeschrift genauere Ausführungen dazu zu entnehmen, inwiefern der Befrager seine Fragen anders, beziehungsweise situationsangepasst, hätte stellen müssen. Das Gericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der neuen Anhörung einvernahmefähig war und die Vorinstanz ihrer Pflicht, dies im Rahmen des rechtlichen Gehörs abzuklären, nachgekommen ist. Somit konnte unter den vorherrschenden Bedingungen auch der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben werden. 5.3.2 Des Weiteren ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das SEM habe ihm zu gewissen Unstimmigkeiten (Verschonung des Bruders durch das CID aufgrund dessen Ehestandes, unterschiedliche Angaben zum Fluchtzeitpunkt, widersprüchlichen Angaben zu den Fahrzeugen des CID) vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht das rechtliche Gehör gewährt, nicht gerechtfertigt. Obwohl ein asylsuchender Gesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen möglichst zu konfrontieren ist (vgl. BVGE 2008/57 E. 6.2) – stellt dies keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen Anspruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Urteil des BVGer D-3981/2022 vom 20. Januar 2023 E. 6.2 m.w.H.). Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts befasst sich nicht mit den vom Gesuchsteller selbst getroffenen Äusserungen, sondern mit der dem SEM obliegenden Pflicht, allfällige in Herkunftsabklärungen und somit von Drittpersonen erstellten Dokumenten festgestellte Unstimmigkeiten dem Gesuchsteller in mündlicher oder schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen, sofern in der Verfügung darauf abgestellt wird. 5.3.3 Zur Rüge, das SEM habe die beim Beschwerdeführer diagnostizierten psychischen Erkrankungen in seinen Erwägungen nicht abgehandelt, ist schliesslich festzustellen, dass das SEM in seiner Verfügung die beim Beschwerdeführer gestellten Diagnosen zwar erst im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs komplett aufführte (vgl. SEM-Akte A64 Ziff. III Nr. 2 S. 11). Hingegen hat es seinen Gesundheitszustand offensichtlich bereits anlässlich der Beurteilung der Einvernahmefähigkeit berücksichtigt (vgl. SEM-Akte A64 Ziff. II Nr. 1, S. 5) und ist dabei zu einer zutreffenden Einschätzung gelangt (siehe oben E. 5.3.1). Eine nähere Begründung war nicht notwendig und dem Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, zu diesen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde Stellung zu

D-4412/2023 nehmen. Somit ist auch diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es besteht keine Veranlassung, die Sache für weitere Abklärungen, insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seiner Einvernahmefähigkeit, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht zwar von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz eingehend und zutreffend begründete – nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Hierbei ist auf die entsprechenden Erwägungen des SEM zu verweisen, die auch das Gericht im Ergebnis als richtig erachtet. Einerseits gelang es dem Beschwerdeführer auch auf mehrfache Nachfrage nicht, die wichtigsten Ereignisse chronologisch darzulegen (vgl. zu den diesbezüglichen Widersprüchen die ausführlichen Erwägungen des SEM [oben E. 4.1]; vgl. SEM- Akte A64 Ziff. II Nr. 2, S. 6 f.). Andererseits gab der Beschwerdeführer zu

D-4412/2023 gewissen Aspekten seiner Fluchtgründe nur sehr unkonkrete, oberflächliche Antworten. Während die Vermischung der genauen Daten aufgrund der langen seit diesen Ereignissen verstrichenen Zeitdauer sowie der nachweislich vorhandenen psychischen und kognitiven Beeinträchtigungen allenfalls noch erklärbar sein könnte, ist hingegen nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, die zentralen Eckpunkte seiner Erlebnisse einheitlich zu schildern. 6.2.2 So enthalten seine Ausführungen, wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, grundlegende Widersprüche. Es ist bereits unklar, was sich am 18. Mai 2015 ereignet hat, zumal sich in der Anhörung zwei verschiedene Versionen dieses Vorfalls finden. Der Beschwerdeführer gibt in seiner freien Rede betreffend seine Gesuchsgründe explizit an, an diesem Tag von Mitgliedern des CID bei sich zuhause mitgenommen und anschliessend gefoltert worden zu sein, weshalb er sich ins Spital habe begeben müssen (vgl. SEM-Akte A61 F40). Die erste Begegnung mit dem CID an diesem Tag erfolgte gemäss dieser Schilderung also im Haus der Familie. Wenn er also zu einem späteren Zeitpunkt in der Anhörung angibt, er sei am 18. Mai 2015 mit seinem Motorrad in Richtung Strand gefahren, wobei ihn Mitglieder des CID mit einem Wagen angefahren hätten, und dies sei der Grund gewesen, weshalb er ins Spital gebracht worden sei, widerspricht dies in grundlegender Weise seiner vorherigen Schilderung (vgl. SEM-Akte A61 F82). Dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschreibung von "Folter" den Verkehrsunfall gemeint habe (vgl. SEM-Akte A61 F67, vgl. auch Beschwerdeschrift Rn. 20), erachtet das Gericht als nicht plausibel, zumal es sich dabei um unterschiedliche Termini mit grundlegend anderer Bedeutung handelt. Dass er zu einem späteren Zeitpunkt auf die Suggestivfrage "(…) haben Sie beim zweiten Vorfall von Folter gesprochen. Haben Sie damit den Verkehrsunfall gemeint?" geantwortet hat, er habe diesen Verkehrsunfall Folter genannt, vermag demnach nichts zur Klärung dieses Widerspruchs beizutragen. Nebst dem unterschiedlichen Ablauf dieser Begegnung bezeichnet der Beschwerdeführer auch verschiedene Orte, an denen sich dieser angebliche "Verkehrsunfall" beziehungsweise die "Folter" abgespielt hätten. Auch unter Berücksichtigung einer beeinträchtigten Kognition und einer Traumatisierung müsste sich der Beschwerdeführer erinnern können, wo er auf die Mitarbeiter des CID getroffen ist, bevor er ins Spital gebracht wurde, zumal es sich dabei um ein einschneidendes Ereignis handelt. Diese verschiedenen Darstellungen sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerde weder mit einem eingeschränkten Wortschatz noch einem eingeschränkten Erinnerungsvermögen zu erklären.

D-4412/2023 6.2.3 Darüber hinaus fällt auf, dass dem Beschwerdeführer betreffend die Zeit während den Festhaltungen keine Einzelheiten, Vorkommnisse oder Eindrücke in Erinnerung geblieben sein sollen, abgesehen davon, dass er sich in einer dunklen Zelle befunden habe und ihm etwas zu essen gebracht worden und er geschlagen worden sei (vgl. SEM-Akte A61 F89). Er gab diesbezüglich an, dass sich seine Aufenthalte stets genau gleich gewesen abgespielt hätten (vgl. SEM-Akte A61 F98). Der Umstand, dass er dazu keinen einzigen persönlichen Eindruck, keine Gedankengänge oder kein zusätzliches Erlebnis nennen kann, spricht, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, angesichts dessen, dass er insgesamt immerhin für eine Zeitdauer von sechs Tagen festgehalten worden sein will, ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen. Dass er angegeben hat, verhüllt mitgenommen worden zu sein, um später in der Anhörung auszuführen, aufgrund seiner Verhüllung keine anderen Inhaftierten gesehen zu haben, trifft zwar zu. Dieser Punkt, der vom Beschwerdeführer konsistent und schlüssig dargelegt wurde, vermag aber angesichts der übrigen gravierenden Ungereimtheiten die starken Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu entkräften. 6.2.4 Betreffend die sehr kurze und emotionslose Erzählweise in der Anhörung ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers festzuhalten, dass diese persönliche Eigenart bei ihm auch im Alltag bekannt und aktenkundig ist. Dem Arztbericht der psychiatrischen Dienste D._______ vom 14. September 2023 (vgl. Beschwerdeakte Nr. 4) ist zu entnehmen, dass er aufgrund einer kognitiven Beeinträchtigung einen sehr einfachen Kommunikationsstil pflegt und in Gesprächen auf eine strukturierte und einfach gehaltene Exploration angewiesen ist (a.a.O. S. 2). Die Kommunikation mit ihm gestaltet sich demnach in allen Situationen eher schwierig, wobei seine sprachlichen Defizite und die nach wie vor benötigte Anwesenheit eines Dolmetschers ebenfalls eine Rolle spielen dürften (vgl. Arztbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom 13. Oktober 2022 1.3 f. [SEM-Akte A58]). Fest steht ebenfalls, dass das Vorliegen und die Form einer Intelligenzminderung, die sich auf die Fähigkeiten seiner Ausdrucksweise auswirken könnte, zwar in den Gesprächen (mit der behandelnden Ärztin, vgl. Gesprächsprotokoll vom 20. Mai 2019, SEM-Akte A39) festgestellt wurde. Eine nähere diesbezügliche Untersuchung insbesondere im Hinblick auf die Ausdrucksweise ist aber nicht aktenkundig. Im Anhörungsprotokoll sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner eingeschränkten Sprachfähigkeiten in genereller Weise nicht in der Lage gewesen wäre, die ihm gestellten Fragen adäquat und vor allem einheitlich zu beantworten, beispielsweise weil er nach der

D-4412/2023 Übersetzung durch den Dolmetscher die ihm gestellten Fragen kognitiv nicht hätte verarbeiten können. Inwiefern die beim Beschwerdeführer bekannte eingeschränkte Kommunikationsweise die festgestellten Ungereimtheiten oder auch die zu zentralen Punkten sehr vagen Ausführungen erklären könnte, ist demnach nicht ersichtlich. Auch ist dem Anhörungsprotokoll entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu entnehmen, dass Verständnisschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher bestanden hätten. Die Antworten des Beschwerdeführers lassen auch insgesamt nicht darauf schliessen, dass er die übersetzten Fragen nicht verstanden, deren Zweck nicht erfasst hat sowie nicht in der Lage gewesen wäre, substantiierte Auskünfte zu geben. 6.2.5 Als wenig stichhaltig erachtet das Gericht ferner das in der Beschwerde angeführte Argument, er hätte über die genauen Umstände seiner Ausreise nicht mehr wissen können. Diesbezüglich konnte der Beschwerdeführer nichts Weiteres angeben, als dass der erste Versuch gescheitert sei. Er nannte dabei aber keine Details zu beispielsweise der Kontaktaufnahme mit dem Schlepper, den Ausreisevorbereitungen oder den Umständen, wie er davon erfahren habe, dass die Ausreise nicht wie geplant funktionieren würde. Auch ein mehrfaches Nachhaken des Befragers brachte diesbezüglich keine Klarheit (vgl. SEM-Akte A61 F77–F81). Entgegen seinen Ausführungen lassen auch diese Angaben die erforderlichen Einzelheiten vermissen, um von einem tatsächlich erlebten und glaubhaften Sachverhalt ausgehen zu können. Der Beschwerdeführer wendet auf Beschwerdeebene ein, das Interesse des CID an seiner Person sei insofern nachvollziehbar, als er selbst in früheren Jahren Hilfsleistungen für die LTTE erbracht habe und das Interesse somit mehr ihm selbst als seinem Bruder gegolten habe. Hierzu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung diesbezüglich lediglich ausführte, dass ein Bruder Mitglied der LTTE gewesen sei und dort ausgeholfen habe. Dabei sei er, der Beschwerdeführer, mitgenommen worden (vgl. SEM-Akte A61 F45). Dass er selbst Leistungen für die LTTE erbracht oder diese unterstützt hätte, ist nur seinen Ausführungen in der ersten (als unverwertbar eingestuften) Anhörung zu entnehmen. In der BzP und in der neuerlichen Anhörung hingegen erwähnt er auch auf explizite Nachfrage nach einer Mitgliedschaft bei oder einer Kooperation mit den LTTE keine eigenen Unterstützungsleistungen. Eine solche macht er erst auf Beschwerdeebene geltend. Die Prüfung der Plausibilität und die Nachvollziehbarkeit von Asylvorbringen sollte sich in erster Linie nicht auf menschliche Verhaltensweisen beziehen (vgl. dazu ANNE KNEER/LINUS

D-4412/2023 SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 6), weshalb bei Annahmen – wie sie das SEM gegenüber dem plausiblen oder unplausiblen Vorgehen der sri-lankischen Behörden getroffen hat – eine gewisse Zurückhaltung zu üben ist. Über die genauen Vorgehensweisen des CID gegenüber der Bevölkerung lässt sich nur mutmassen. Inwiefern das CID am Beschwerdeführer selbst ein Interesse gehabt haben soll und ob er aufgrund seines kognitiven Standes aus Sicht des CID überhaupt geeignet erschien, durch Befragungen Informationen über die LTTE zu erhalten, kann aber angesichts der voranstehenden Ausführungen im vorliegenden Fall ohnehin offenbleiben, weshalb sich eine abschliessende Beurteilung der Plausibilität eines Verfolgungsinteressens erübrigt. 6.2.6 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Festnahmen durch das CID sind insgesamt nur schwer fassbar geblieben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen. Der Beschwerdeführer hat nicht nur die Mitnahmen durch das CID rudimentär und widersprüchlich geschildert, sondern auch weitere Aspekte des Sachverhalts, wie die Planung seiner Ausreise, ohne jegliche individuellen Eindrücke und nur sehr schematisch vorgebracht. Zudem hat er sich im Hinblick auf massgebliche Schlüsselereignisse (Ablauf des "Unfalls" beziehungsweise der "Folter") widersprochen. Vor diesem Hintergrund vermag auch die von den behandelnden Ärzten vermutete Traumatisierung und Intelligenzminderung die vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht objektiv nicht nachvollziehbaren Gegebenheiten nicht zu erklären oder zu relativieren. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende Fluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft zu machen. 7. 7.1 Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteile, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründen führen, drohen. 7.2 Gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 sind die sri-lankischen Behörden gegenüber von aus Europa zurückkehrenden srilankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie besonders wachsam.

D-4412/2023 Dabei muss ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (a.a.O. E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht als abschliessend zu verstehende Risikofaktoren genannt worden: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise einen Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssen, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. 7.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Heimatstaat vor rund neun Jahren verlassen. Er weist Narben an den Händen auf. Diese Faktoren genügen gemäss geltender Praxis jedoch noch nicht, um von ihm drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Der Beschwerdeführer selbst hat keine Verbindungen zu den LTTE. Sein Bruder, der Mitglied bei dieser Organisation gewesen sei, sei im Jahr 2008 verstorben. Dass der Beschwerdeführer vom CID wegen mutmasslicher Verbindungen mitgenommen und inhaftiert wurde, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der Behörden eine Person ist, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und die eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Zudem konnte sich der Beschwerdeführer eine sri-lankische Identitätskarte ausstellen lassen. Weitere Risikofaktoren sind vorliegend nicht ersichtlich. Somit besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Massnahmen zu befürchten hätte, welche über eine einfache Kontrolle

D-4412/2023 hinausgehen, und er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird. 7.4 An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Erlass der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass sowohl der am 16. November 2019 zum Präsidenten gewählte umstrittene Gotabaya Rajapaksa als auch der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident, der ebenfalls ein Angehöriger des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört (vgl. BBC News vom 23. September 2024, GAVIN BUTLER, Who is Sri Lanka’s new president Anura Kumara Dissanayake?, www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o, abgerufen am 15. Mai 2026). Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Aktuell ist noch nicht absehbar, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden. Es ist aber jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. SRF News vom 15. November 2024, Parlamentswahlen in Sri Lanka: Die Kehrtwende der bisherigen Politik, www.srf.ch/news/international/sri-lanka-diekehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik, abgerufen am 15. Mai 2026). 8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt in einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). http://www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o http://www.bbc.com/news/articles/c206l7pz5v1o http://www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik http://www.srf.ch/news/international/sri-lanka-die-kehrtwende-der-bisherigen-regierungspolitik

D-4412/2023 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-4412/2023 10.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer D-3390/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 9.2.3). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen "background check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3). Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was neben politischen Spannungen unter anderem zu Versorgungsengpässen bei

D-4412/2023 Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Er brachte diesbezüglich vor, er werde bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie leben können. Mit seiner Mutter stehe er täglich in Kontakt, nach Aktenlage interessiert er sich auch für das Wohlergehen des Vaters und das Geschehen im Heimatdorf. Zudem habe er einige Jahre als Fischer gearbeitet. Er verfügt demnach über Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, seine betagten und teilweise kranken Eltern könnten ihm die erforderlichen umfangreichen Betreuungsmassnahmen nicht gewährleisten, ist festzuhalten, dass nebst seinen Eltern auch drei Geschwister in Sri Lanka leben. Es ist davon auszugehen, dass die Umgebung seines Heimatdorfes, in der er sozialisiert wurde, sowie der Wegfall der sprachlichen Barriere seiner Reintegration in die srilankische Gesellschaft förderlich sein werden. Aus dem Bericht der Stiftung (…) vom 16. August 2023 (Beschwerdebeilage Ziff. 6) geht hervor, dass er in der Schweiz nur wenige soziale Kontakte hat, der Kontakt zur Schwester in E._______ besteht in regelmässigen Telefonaten. Die Sprachkenntnisse waren im Jahr 2023 bescheiden, aktuellere Auskünfte liegen nicht vor. 10.3.3 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.; Urteil des BVGer E-7308/2025 vom 22. Oktober 2025 E. 8.3.4). 10.3.4 Von der wirtschaftlichen Krise ist auch das sri-lankische Gesundheitssystem betroffen (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 m.w.H.). Zwar verfügt Sri Lanka über geschultes Personal für die Behandlung von psychischen Krankheiten. Die Anzahl von qualifiziertem psychiatrisch-psychologischem Fachpersonal

D-4412/2023 war jedoch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die Wirtschaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, unter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leisten könnten und aufgrund der Krise die Nachfrage nach psychologischer Behandlung markant gestiegen ist. Sodann wird von einer Erschöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychopharmaka betrifft (vgl. a.a.O. E.10.2.5.3 m.w.H.). Trotz der knappen medizinischen Ressourcen, insbesondere im Norden des Landes, geht das Gericht aber davon aus, dass eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Es ist im Einzelfall abzuklären, welcher Behandlung, Betreuung und Medikation eine zurückzuführende Person bedarf (vgl. a.a.O., E. 10.2.6). 10.3.5 Gemäss den eingereichten Arztberichten liegen beim Beschwerdeführer (am ehesten) eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine leichte Intelligenzminderung vor (vgl. SEM-Akten A39 A45). Er litt zudem in früheren Jahren an einer psychotischen Störung (Erkrankung im Frühling 2019, Hospitalisierung von 24. Mai – 11. Juni 2019; vgl. A39 und Beschwerdebeilage Nr. 4). Weil nach dem Austritt aus der Klinik der Verdacht auf eine schizophrene Erkrankung bestand, wurde ihm eine monatliche Depot-Medikation mit "Abilify 400mg" verordnet (vgl. SEM-Akte A58, Beschwerdeakte Nr. 4). Darauf hat sich sein psychischer Zustand stabilisiert. Alle zwei Monate findet zudem ein unterstützendes psychiatrisches Gespräch statt. Er lebt in einer betreuten Wohngruppe und arbeitet dreimal wöchentlich bei einer Firma mit arbeitsintegrativen Arbeitsplätzen. Auch unter Berücksichtigung der Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. Die Beschwerden bedürfen keiner stationären Behandlung, und seit der regelmässigen Medikation und der Gesprächstherapie hat sich sein psychischer Zustand stabilisiert. Aktuelle ärztliche Zeugnisse liegen nicht vor und wurden auch im Rahmen des neusten Schriftenwechsel nicht eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand in der Zwischenzeit nicht verschlechtert hat. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer benötigten Medikamentes „Abilify 400mg“ (Wirkstoff Aripiprazol) ist festzuhalten, dass Medikamente mit diesem Wirkstoff in Sri Lanka rezeptpflichtig zugelassen sind. So sind das Generikum "Bisoza 10 mg" und "Arizole 30 mg" über die Online-Apotheke „Mycare“ erhältlich und aktuell verfügbar (https://www.mycare.lk/index.php?route=product/search&search=arizole& description=true;

D-4412/2023 https://www.mycare.lk/index.php?route=product/search&search=bisoza&description=true; abgerufen am 15. Mai 2026). Für den weiteren psychiatrischen Behandlungsbedarf ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischer Abteilung zur stationären Betreuung oder an eine Einrichtung für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-3390/2023 vom 4. Dezember 2025 E. 9.9.3). Zur Erleichterung der Übergangszeit besteht ausserdem die Möglichkeit, in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. https://www.mycare.lk/index.php?route=pro

D-4412/2023 12.2 Mit derselben Instruktionsverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Somit ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar auszurichten. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerde eine Kostennote ein. Darin werden ein Arbeitsaufwand von 19,5 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 225.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 28.20 ausgewiesen. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Hingegen werden nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist demnach auf Fr. 200.– zu kürzen. Unter Berücksichtigung des nach Einreichung der Kostennote entstandenen Aufwands (Einreichung Arztbericht und Replik) ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 4'300.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-4412/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin Lea Schlunegger wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'300.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

D-4412/2023 — Bundesverwaltungsgericht 28.05.2026 D-4412/2023 — Swissrulings