Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-4411/2018
Urteil v o m 2 6 . August 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, Syrien, (...), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018.
D-4411/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am (...) 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am (...) 2015 wurde er dort zur Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit C._______ für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt.
A.b Am (...) 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des angehobenen Dublin-Verfahrens und die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens mit, weshalb sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde.
A.c Mit Schreiben vom (...) 2016 widerrief die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers unter gleichzeitiger Einreichung einer Vollmacht eine von diesem gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebene Erklärung betreffend den Rückzug des Asylgesuchs.
A.d Mit Schreiben vom (...) 2016 teilte das SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dessen Asylgesuch sei nicht abgeschrieben worden und das ordentliche Asylverfahren werde weitergeführt.
A.e Am (...) 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
A.f Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei in D._______, Provinz E._______, geboren und habe bis zum Alter von (...) Jahren dort gelebt. Danach sei er bis zu seiner Ausreise in E._______ wohnhaft gewesen beziehungsweise (...) 2012 sei er von dort wieder nach D._______ zurückgekehrt. Auf der Fahrt dorthin sei er im Rahmen eines Gefangenenaustausches von Angehörigen der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (kurdisch Yekîneyên Parastina Gel, YPG) nach Hause gebracht worden. In der Folge sei er dreimal entführt worden. Das erste Mal sei ihm vorgeworfen worden, er sei Kurde und kooperiere mit F._______ und den YPG. Beim zweiten Mal habe man versucht, (...) zu erpressen. Ein drittes Mal sei er von einer ihm nicht näher bekannten islamistischen Gruppierung entführt worden, welche eine
D-4411/2018 weisse Flagge mit der Aufschrift "(...)" mit sich geführt habe. Wegen dieser Vorfälle und weil er sich in Syrien nicht mehr habe frei bewegen können beziehungsweise Gefahr gelaufen sei, verhaftet oder getötet zu werden, und weil er für den Militärdienst gesucht worden sei, habe er sich, circa einen Monat vor seiner definitiven Ausreise, am (...) 2014 im Besitz seines Reisepasses und seiner Identitätskarte, auf Stellensuche in G._______ begeben. Bald darauf sei er auf dem Luftweg nach H._______ in I._______ weitergereist. Von dort sei er für kurze Zeit nach D._______ zurückgekehrt, wo er seinen Pass deponiert habe. Am 12. Oktober 2015 habe er D._______ zu Fuss in Richtung syrisch-(...) Grenze verlassen. In Begleitung eines Schleppers sei er erneut nach H._______ und weiter nach J._______ gereist. Dort habe er sich während (...) Tage aufgehalten. In der Folge habe er sich mithilfe eines Schleppers nach K._______ begeben, von wo er über die Balkanroute nach C._______ und schliesslich in die Schweiz gelangt sei.
A.g Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die syrische Identitätskarte Nr. (...), ausgestellt am (...) in (...), zu den Akten. Anlässlich der Anhörung reichte er ein syrisches Militärbüchlein sowie eine Kopie einer Bestätigung der L._______, ausgestellt am (...) 2017 durch die Partei-Vertretung in Europa, ein. Zudem stellte das zuständige Migrationsamt dem SEM am (...) 2016 den syrischen Reisepass (...), lautend auf (...), ausgestellt am (...), gültig bis (...), zu.
B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 – eröffnet am 2. Juli 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv-Ziff. 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziff. 2). Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung (Dispositiv-Ziff. 3) und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an (Dispositiv-Ziffn. 4–6).
C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 29. Juni 2018 und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
D-4411/2018 Der Beschwerde legte er drei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Mobilisierung in die syrische Armee, vom 28. März 2015, Rückkehr, vom 21. März 2017, und Vorgehen der syrischen Armee bei der Rekrutierung, vom 18. Januar 2018) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2018 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen, und dieser aufgefordert, bis zum 23. August 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei ungenutzter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. E. Am 17. August 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt. F. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am 1. Juli 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. G. Am 3. Juli 2019 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H. H.a Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 10. Juli 2019.
H.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht, wobei ihm Gelegenheit gegeben wurde, eine Replik einzureichen.
H.c Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
D-4411/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
D-4411/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen abweisenden Entscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) und an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht standhielten. Im Einzelnen führte es aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Einberufung in den aktiven Reservedienst glaubhaft zu machen. Seinen Ausführungen fehle es ganz offensichtlich an konkreten und substanziierten Hinweisen darauf, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise in den aktiven Reservedienst aufgeboten worden wäre. Diesbezügliche Informationen habe er lediglich über seinen Bruder und dieser seinerseits über Drittpersonen erlangt. Selbst wenn sein Bruder oder andere Familienmitglieder nach seiner Ausreise von den syrischen Behörden bezüglich seiner Dienstpflicht kontaktiert worden wären, liesse sich dies nicht überprüfen und vermöchte alleine keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Zudem erschienen Rekrutierungsmassnahmen für die syrische
D-4411/2018 Armee im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen als eher unwahrscheinlich. Die syrische Regierung habe sich im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hasaka und al-Qamischli – zurückgezogen. Mithin sei nicht davon auszugehen, dass im zu D._______ gehörenden Dorf M._______ nach wie vor ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiere. Im Zusammenhang mit der Übernahme der Kontrolle in diesem Gebiet durch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren militärische Organisation YPG habe die syrische Regierung prinzipiell die Einberufung von kurdischstämmigen Personen zum Militärdienst gestoppt, um Spannungen mit den kurdischen Truppen zu vermeiden. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, von der syrischen Armee in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Was sein Vorbringen anbelange, im Jahr (...) oder (...) sein Militärbüchlein erlangt und in der Folge Militärdienst geleistet zu haben, seien seine Schilderungen der Aushebung zum Militärdienst und zur medizinischen Untersuchung, zum späteren Militärdienst und zur Entlassung aus diesem oberflächlich und ohne Substanz ausgefallen. Sie zeugten in keiner Weise von eigenem Erleben, sondern er habe nur allgemein Bekanntes wiedergegeben. Das eingereichte Militärbüchlein weise keinerlei fälschungssichere Merkmale auf. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Als dementsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers könne auf eine eingehende Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Was sein Vorbringen anbelange, er sei Mitglied der L._______, wozu er ein Schreiben zu den Akten gereichte habe, habe er mehrfach betont, er habe den Status eines einfachen Mitglieds und erledige lediglich untergeordnete Aufgaben. Er habe sich also in keinerlei Hinsicht exponiert. Dies gelte auch für die von ihm geltend gemachte Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz. Gemäss seinen Aussagen habe die syrische Regierung keine Kenntnisse von seinen politischen Aktivitäten. Dies könne auch aufgrund seines diesbezüglichen politischen Profils ausgeschlossen werden. Demgemäss sei er keinen konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, und es sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner geltend gemachten oppositionellen Haltung in den Fokus der syrischen Behörden geraten und aus Sicht des Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde.
D-4411/2018 Auch wegen der illegalen Ausreise würde dem Beschwerdeführer nicht eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt. Er habe geltend gemacht, Syrien circa am (...) 2014 verlassen zu haben. Mithin habe er nicht gegen die im Oktober 2014 in Kraft gesetzte behördliche Ausreisebestimmungen verstossen. Deshalb sei eine begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, zu verneinen. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird vorab gerügt, das SEM habe das Gesuch des Beschwerdeführers „nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft und somit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der Asylgründe verletzt“. 5.2.2 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Er bringt im Wesentlichen vor, sein Name sei den zuständigen Behörden und Amtsstellen elektronisch übermittelt worden. Ob ihm zuvor eine Reservistenkarte zugestellt worden sei, könne offenbleiben. Er habe sich aber bei der Militärbehörde für die Reservedienstleistung nicht gemeldet und Syrien illegal ohne Ausreisebewilligung und ohne Wissen der syrischen Militärbehörde verlassen. Es sprächen keine Gründe gegen seine Einberufung und Rekrutierung für den Reservedienst. Da er seinen nationalen militärischen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei und sich bei der Militärbehörde nicht für die Reservedienstleistung gemeldet habe, könne nicht behauptet oder ausgeschlossen werden, dass er für sein Verhalten nicht bestraft und nicht zur Rechenschaft gezogen würde. Dieses Verhalten gelte in Syrien als regierungsfeindlich und eine betroffene Person müsse mit harten Konsequenzen rechnen. Seine Angst sei begründet und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer verfüge über gewichtige Beweismittel, die eindeutig und zweifellos belegten, dass er tatsächlich militärisch ausgehoben und in den obligatorischen Militärdienst einberufen worden sei, diesen geleistet und ordentlich beendet habe sowie ordentlich aus dem Dienst entlassen worden sei. Er werde dem Gericht seinen provisorischen Rekrutierungsausweis sowie eine Bestätigung der Militärdienstleistung umgehend nach Erhalt einreichen. Er werde sich auch bemühen, weitere Beweismittel zu beschaffen, welche belegten oder zeigten, dass er aktiv in den Reservedienst einberufen worden sei oder von den Behörden gesucht beziehungsweise verurteilt würde. Dass syrische Dokumente leicht käuflich seien und gefälscht werden könnten, sei eine pauschale Behauptung der Vorinstanz.
D-4411/2018 Die syrischen Behörden hätten die Reserve mobilisiert und sodann zahlreiche Männer im reservepflichtigen Alter rekrutiert. Es gäbe auch keine einheitliche Praxis, wie die syrischen Behörden bei den Rekrutierungen vorgingen. Die syrische Militärbehörde verwalte weiterhin die Militärgeschäfte in den von Kurden kontrollierten Gebieten und führe dort die Rekrutierungsämter und die Militärregister, insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers. Die davon abweichende Behauptung der Vorinstanz sei somit unvollständig und unpräzis. Eine Gefährdung durch exilpolitische Aktivitäten folge dem Zufallsprinzip. Der syrische Geheimdienst sei aber in Europa, unter anderem in der Schweiz, sehr aktiv und beobachte jede kleine Aktion. Insbesondere könnten Teilnehmer an einer Demonstration oder Aktion leicht identifiziert werden. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bis heute unerkannt geblieben sei oder identifiziert worden sei beziehungsweise werden könnte. Seit Herbst 2014 habe das syrische Regime die Mobilisierungsmassnahmen in die syrische Armee für Rekruten und Reservisten intensiviert. Da sich der Beschwerdeführer für die Leistung des Reservedienstes nicht gemeldet habe, sei er laut dem syrischen Militärgesetz zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben. Des Weiteren seien Männer im wehrdienstfähigen Alter bei der Wiedereinreise in Syrien besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen und zwangsrekrutiert zu werden, auch wenn sie den Militärdienst bereits abgeschlossen hätten. Es müssten spezifische Sachverhaltsfeststellungen zur Rückkehrsituation syrischer Staatsangehöriger, welche von den Behörden verfolgt und gesucht würden, sowie zu den individuellen Umständen des Beschwerdeführers getroffen werden. Schliesslich wird auf mehrere Asylentscheide des SEM verwiesen, in denen die Flüchtlingseigenschaft lediglich wegen der illegalen Ausreise aus Syrien sowie wegen Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen und gegen weitere behördliche Rekrutierungsbestimmungen anerkannt worden sei. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebiete es, den Beschwerdeführer ebenfalls als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da die Umstände und persönlichen Verhältnisse identisch seien. Die Strafbestimmung wegen illegaler Ausreise habe rückwirkende Gültigkeit. Sie gelte
D-4411/2018 nicht nur für illegale Ausreisen ab dem Erlassdatum, sondern auch für solche davor. Die diesbezügliche Einschätzung durch die Vorinstanz treffe nicht zu. 5.2.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Selbst unter der hypothetischen Annahme, die Vorbringen des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Militärdienst wären glaubhaft, würden diese nicht zur Flüchtlingseigenschaft führen. Aufgrund der aktuellen Praxis erfolge eine mögliche Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion im syrischen Kontext nur dann aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn zusätzliche einzelfallspezifische Risikofaktoren vorlägen. Solche Risikofaktoren, die ein politisches Profil begründen könnten, lägen bezüglich des Beschwerdeführers nicht vor. Damit würden allfällige Strafmassnahmen infolge seiner Vorbringen mit Blick auf den Militärdienst keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. 6. 6.1 Vorab ist auf die formellen Rügen (vgl. E. 5.2.1) einzugehen. Dazu wird in der Beschwerde ausgeführt, die angefochtene Verfügung beruhe auf Mutmassungen und Spekulationen, nicht auf konkreten Tatsachen. Die Vorstellung des SEM sei total falsch. Auch hier sei die Sorgfaltspflicht verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe plausible und asylrelevante Aussagen gemacht. Die Vorinstanz hätte ihn mit den Zweifeln an den oberflächlichen und unsubstanziierten Angaben konfrontieren und ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sehr wohl begründete, inwiefern die Angaben unsubstanziiert und oberflächlich ausgefallen seien. Sie stützte sich dabei auf die Aussagen des Beschwerdeführers zu entsprechenden Vorbringen. So führte sie beispielsweise unter Angabe der Protokollstellen aus, dass er die Frage nach seiner Reservistenkarte ausweichend beziehungsweise gar nicht beantwortet habe. Zudem habe er erklärt, Informationen betreffend seine angebliche Einberufung in den aktiven Reservedienst lediglich über seinen Bruder erlangt zu haben, welcher sie seinerseits von Drittpersonen erfahren habe, während seine Schilderungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst in keiner Weise von eigenem Erleben zeugen würden, sondern nur allgemein Bekanntes wiedergegeben hätten. Somit ist nicht einsehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Aussagen hätte konfrontiert werden sollen. Sodann beruhen die vorinstanzlichen Erwägungen keineswegs auf Mutmassungen und Spekulationen, sondern stützen
D-4411/2018 sich auf die Erkenntnisse der Schweizer Asylbehörden im syrischen Kontext, wobei das SEM auf entsprechende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwies. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich somit als haltlos. 6.2 6.2.1 Wie aus den in E. 5.2 zusammengefassten Vorbringen ersichtlich ist, setzt sich die Beschwerde nicht einlässlich mit den vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auseinander. Sie äussert sich nur am Rande zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und erschöpft sich grösstenteils in allgemeinen Aussagen zur Situation in Syrien, wobei sie sich offenbar auf die drei eingereichten SFH-Berichte stützt (vgl. Sachverhalt Bst. C). 6.2.2 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie das Vorbringen der Einberufung des Beschwerdeführers in den aktiven Reservedienst als nicht glaubhaft erachtet. Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die diesbezüglichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung keinen Anlass zu Beanstandungen geben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Was im Beschwerdeverfahren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, das besagte Vorbringen in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Dasselbe gilt bezüglich der Vorbringen im Zusammenhang mit dem bereits geleisteten Militärdienst. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang kein einziges der von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend die erfolgte militärische Aushebung und den obligatorischen Militärdienst (Einberufung, Absolvierung, ordentliche Beendigung und Entlassung) zu den Akten gereicht hat. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Beweismittel zur aktiven Einberufung in den Reservedienst und der diesbezüglich geltend gemachten behördlichen Suche – die zuständigen Behörden hätten zwischenzeitlich einen Fahndungs- und Haftbefehl gegen ihn erlassen – und der angeblichen Verurteilung. Nach dem Gesagten bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in den aktiven Reservedienst einberufen wurde und wegen Nichtbefolgens des Aufgebotes behördlich gesucht und verurteilt wird beziehungsweise worden ist. Seiner Ankündigung in der Beschwerde, er werde mithilfe eines Vertrauensanwaltes der Familie seine rechtliche Lage in Syrien behördlich abklären lassen und weitere Beweismittel beschaffen, ist er bezeichnenderweise nicht nachgekommen. 6.2.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von den syrischen Behörden im Jahr 2014 in den
D-4411/2018 Reservedienst einberufen worden und habe dem Befehl keine Folge geleistet, weshalb gegen ihn ein Such- beziehungsweise Haftbefehl erlassen worden sei, im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. Angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen war das SEM nicht gehalten die eingereichten Beweismittel einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung zu unterziehen. 6.3 6.3.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. vorstehende E. 5.2) sind auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung hindeuten würden. Dieser vermochte nicht glaubhaft zu machen, er sei über sieben Jahre nach der Entlassung aus dem Grundwehrdienst für den Reservedienst einberufen und wegen Nichtbefolgung des Aufgebotes zur Verhaftung ausgeschrieben und gesucht worden. Überdies sind die grösstenteils allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde ohne direkten Bezug zum Beschwerdeführer nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. Es ist daran zu erinnern, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der allgemeinen Kriegssituation in Syrien hat das SEM durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 6.3.2 Angesichts der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers erübrigen sich weitere Abklärungen zur Rückkehrsituation von durch die Behörden verfolgten und gesuchten syrischen Staatsangehörigen im Allgemeinen und den individuellen Umständen des Beschwerdeführers im Besonderen. 6.3.3 Die Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, das SEM habe wie in vergleichbaren Fällen auch dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren oder eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen (vgl. vorstehende E. 5.2.2 in fine), ist nicht stichhaltig. So werden die angeblich vergleichbaren tatsächlichen Verhältnisse in den aufgeführten Vergleichsfällen in der Beschwerde nicht in ausreichendem Masse spezifiziert, und im Übrigen
D-4411/2018 unterliegen die Vorbringen von asylsuchenden Personen grundsätzlich einer individuellen Beurteilung. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, dass er sich exilpolitisch engagiere. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten syrischer Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn sie sich in einem besonderen Mass exponiert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6). 7.3 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass er sich in der Schweiz profiliert exilpolitisch betätigt hat. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die sich als zutreffend erweisen. Daran vermag das bei der Vorinstanz in Kopie zu den Akten gereichte L._______-Schreiben nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer darin lediglich als Sympathisant der Partei bezeichnet wird. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass er wegen exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. Der Beschwerdeführer
D-4411/2018 kann sich folglich nicht auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe berufen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 9. 9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 29. Juni 2018 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 17. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
D-4411/2018 (Dispositiv nächste Seite)
D-4411/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
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