Abtei lung IV D-4411/2007 gar/frr/ {T 0/2} Urteil vom 10. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Galliker, Richterin Cotting-Schalch, Richter Bovier Gerichtsschreiberin Frey A._______, geboren B._______, Belarus, wohnhaft C._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung/ D._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2006 ohne Einreichung von Reise- oder Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er sein Heimatland Belarus erstmals im Oktober 2005 verlassen und sich bis März 2006 illegal in Frankreich und Belgien aufgehalten habe, dass er am 10. März 2006 nach Belarus zurückgekehrt sei, indessen sein Heimatland am 25. März 2006 erneut verlassen habe und - ohne jemals eine Passbeziehungsweise Identitätskontrolle erfahren zu haben - via Ukraine, Polen, Rumänien sowie weitere ihm unbekannte Länder am 28. März 2006 illegal in die Schweiz eingereist sei, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 6. April 2006 im E._______ und der direkten Anhörung durch das BFM vom 13. April 2006 angab, er sei in seinem Heimatland aufgrund seiner politischen Tätigkeit als Mitglied der Jugend der oppositionellen weissrussischen Volksfront sowie wegen seiner Homosexualität physisch und psychisch schikaniert worden, dass er von der Universität aufgrund seiner freien Meinungsäusserungen drei Mal ausgeschlossen sowie im Zusammenhang mit verschiedenen politischen Kundgebungen insgesamt ungefähr sechs Mal vorübergehend festgenommen worden sei, dass er im März 2005 von der Geheimpolizei vorgeladen und aufgefordert worden sei, mit oppositionell eingestellten Personen sexuelle Beziehungen aufzunehmen und darüber zu berichten, dass er eine Kooperation mit der Geheimpolizei abgelehnt habe, worauf diese seine Nachbarn über seine Homosexualität informiert habe und er seither Belästigungen ausgesetzt gewesen sei, die ihn schliesslich zu einem Wohnortswechsel bewogen hätten, dass er im Juli 2005 vom Geheimdienst entführt, spitalreif geschlagen und sexuell misshandelt worden sei, dass er sich nach seinem Spitalaufenthalt nicht mehr zu Hause aufgehalten habe und sich von Oktober 2005 bis ungefähr Anfang März 2006 illegal in Frankreich und in Belgien aufgehalten habe, dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, weil er gehofft habe, in seinem Heimatland würde der amtierende Präsident nicht wiedergewählt, dass er zudem in Frankreich keine Rechte gehabt habe und weder Arbeit noch ein Studium habe aufnehmen können, dass er nach seiner Rückkehr nach Belarus am 16. März 2006 von vier Männern gefasst worden sei und diese versucht hätten, ihn in ihrem Auto zu entführen, dass ihm jedoch die Flucht gelungen sei, worauf er sich zur Ausreise entschlossen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
3 des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Gefährdung des Personals am 10. Mai 2006 Zentrumsausschluss und Hausverbot verfügt wurde, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2006 wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu einer Busse verurteilt und gemäss Rapport der F._______ vom 4. April 2007 wegen Diebstahls angezeigt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
4 AsylG), dass es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt unterlassen hat, die anlässlich der Befragung im Empfangszentrum in Aussicht gestellten Dokumente einzureichen, dass er bezüglich der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er habe nie eine Identitätskarte besessen und die Reise von Weissrussland in die Schweiz im Minibus ohne irgendwelche Reisepapiere durchgeführt, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, weshalb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe während der letzten vierzehn Monate mehrere Versuche zur Beschaffung von Identitätspapieren unternommen, jedoch seien die Ausweise beim Postversand aus Weissrussland in die Schweiz verloren gegangen und die ihm am 30. Oktober 2006 via Frankreich zugestellten Dokumente habe er als nicht wesentlich eingestuft und deshalb nicht zu den Akten gereicht, dass diese Vorbringen als nachgeschobene Erklärungsversuche für die pflichtwidrige Nichteinreichung von Identitätspapieren zu werten und und damit nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Feststellung zu führen, dass im Übrigen das mit der Beschwerde eingereichte Geburtszeugnis in Kopie – auch wenn es im Original vorläge – kein Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass indessen angesichts der insgesamt wenig überzeugenden Vorbringen des Beschwerdeführers das BFM zu Recht von der - nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlichen - Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen ausging, dass mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass es in keiner Weise dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person entspricht und deshalb nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer in Anbetracht der geltend gemachten Gefährdungssituation weder in Frankreich - wo er zudem die Unterstützung von entfernten Verwandten in Anspruch nehmen konnte und somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügte - noch in Belgien ein Asylgesuch stellte, dass die im März 2006 erfolgte Rückkehr in sein Heimatland - mit der Begründung die anstehenden weissrussischen Wahlen zu beobachten - ebensowenig dem Verhalten einer im Heimatland verfolgten Person entspricht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtgründe insgesamt offensichtlich haltlos ausgefallen sind, dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dies-
5 bezüglich zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG), dass das Vorbringen in der Beschwerde, insbesondere die Begründung seiner Rückkehr ins Heimatland, mit seiner Teilnahme an der Demonstration habe er seine Bekannten zur Teilnahme aufmuntern und so für seine Rechte und die seiner Mitbürger kämpfen wollen, in Berücksichtigung der geltend gemachten Gefährdungssituation nicht zu überzeugen vermag, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Homosexualität und den daraus resultierenden Behelligungen in seinem Heimatland rügt, die Vorinstanz sei nicht auf dem aktuellen Stand, denn die in der Verfügung aufgeführte Organisation für Homosexuelle "Lambda" sei am 20. Dezember 2005 geschlossen worden, dass in Weissrussland Homosexuelle nicht systematisch benachteiligt und verfolgt werden, weshalb vorliegend die Frage offen gelassen werden kann, ob die vom BFM in seiner Verfügung aufgeführte Organisation für Homosexuelle "Lambda" seine Tätigkeit per 20. Dezember 2005 aufgegeben hat, dass die Beschwerdevorbringen daher ebenso wie die auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (Arztzeugnis, Mobiltelefonabonnement) zu keiner anderen Betrachtungsweise führen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht zur Frage geäussert hat, welchem Beweismassstab die in Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG erwähnte Feststellung beziehungsweise Nichtfeststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) unterliegen, dass vorliegend diese Frage jedoch offen gelassen werden kann, zumal der Beschwerdeführer wie oben dargelegt – sogar unter Annahme des Beweismasses der Haltlosigkeit, dem gemäss Rechtsprechung der früheren Schweizerische Asylrekurskommission die Nichteintretenstatbestände von Art. 32 Abs. 2 Bst. e und f AsylG unterliegen (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.; 2006 Nr. 33 E. 6.1. S. 369) und bis zum 31. Dezember 2006 der frühere Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG unterlag (EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2. S. 242 ff.; EMARK 2004 Nr. 22 E. 5b S. 149) – keine Gründe geltend macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG als nötig erscheinen lassen würden, dass deshalb auch ohne Beantwortung der Frage nach dem anzuwendenden Beweismass festzustellen ist, dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, dass das Bundesamt somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen Anspruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
6 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des jungen Beschwerdeführers, welcher im Heimatstaat als Geschäftsführer eines Verkaufsladens für Handys gearbeitet hat sowie über ein Beziehungsnetz verfügt, sprechen würden, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in seinem Heimatland behandelt werden können, zumal er gemäss eigenen Angaben sich in seinem Heimatland regelmässigen ärztlichen Kontrollen unterzogen hat und somit eine bedarfsgerechte Behandlung gewährleistet ist, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (Ref.-Nr. G._______) - den H._______ ad I._______ Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand am: