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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2009 D-4407/2006

23 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,672 parole·~18 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Jan...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4407/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . November 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Maurice Brodard, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Januar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4407/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Ende November/Anfang Dezember 2002 und gelangte am 11. Januar 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 14. Januar 2004 im Empfangszentrum B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 16. März 2004 vom Migrationsdienst des Kantons C._______ angehört (Anhörung). Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamm aus Man, wo er ab dem Jahre 2000 bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland auch gelebt habe. Seit dem Jahre 2002 sei er ein Mitglied der UDPCI (Union pour la démocratie et pour la paix de la Côte-d'Ivoire) gewesen und habe an Versammlungen dieser Partei teilgenommen. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten habe er jedoch in seinem Heimatland keine Probleme gehabt. Am 30. November 2002 sei Man von Rebellen angegriffen worden. Dabei sei seine Mutter durch eine Kugel von einem Rebellen getötet worden. Er habe davon erfahren, als er gleichentags vom Haus seiner Tante nach Hause zurückgekehrt sei. Da er Angst gehabt habe, sei er wieder zu seiner Tante zurückgekehrt, um dort die Nacht zu verbringen. Am anderen Morgen sei er nach Guinea geflüchtet, wo er sich zuerst während zweier Monate in D._______ und anschliessend in E._______ aufgehalten habe. Da immer wieder Ivorer nach Guinea gekommen seien, habe er ständig Angst gehabt, weshalb er im November mit einem Schiff nach Marseille gefahren sei, von wo er mit dem Zug via Paris zu einer Stadt nahe der Schweizer Grenze gefahren sei. Diese habe er zu Fuss überquert und sei dann mit dem Zug nach B._______ gereist. B. Mit Verfügung vom 27. Januar 2005 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D-4407/2006 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich nicht vollständig korrekt über die Entstehungsgeschichte der UDPCI sowie den genauen Zeitpunkt der Bildung dieser Partei geäussert, obwohl er behaupte, Mitglied dieser Partei zu sein. Zudem habe er die Bedeutung der Abkürzung derselben nicht exakt wiedergegeben. Daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer keine bedeutende Rolle innerhalb der UDPCI bekleide und aufgrund seiner behaupteten Mitgliedschaft bei der UDPCI in seinem Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Dies folge auch aus seiner Aussage, wonach er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in seinem Heimatland keine Probleme gehabt habe. Zudem vermöge auch seine Behauptung, wonach im November 2002 die Stadt Man durch die MPCI (Mouvement patriotique de la Côte d'Ivoire) angegriffen worden sei, wobei seine Mutter getötet worden sei, nicht zu überzeugen. Ausserdem habe sich der Beschwerdeführer wenig detailliert über die Umstände des Angriffs auf Man im November 2002 geäussert, obwohl er zu diesem Zeitpunkt dort gewesen sein will, weshalb davon auszugehen sei, dass der behauptete Tod seiner Mutter anlässlich dieses Angriffs nicht der Wahrheit entspreche. Überdies sei nicht plausibel, weshalb der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Guinea beziehungsweise in Frankreich nicht um Schutz ersucht habe, da tatsächlich behördlich verfolgte Personen bestrebt seien, direkt nach ihrer Flucht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit Schutz zu suchen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. C. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2005 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin beantragen, der negative Asylentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und als Folge davon sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland sicherlich nicht aus ökonomischen Gründen verlassen habe. Bezüglich seiner politischen Aktivitäten wur- D-4407/2006 de festgehalten, dass er für die UDPCI in den umliegenden Dörfern von Man neue Mitglieder rekrutiert habe. Zudem sei die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Lage in der Côte d'Ivoire mehr oder weniger ruhig sei und dort kein Klima allgemeiner Gewalt herrsche, nicht richtig. Nach wie vor sei die Situation sehr unsicher und ein tatsächlicher Friede liege in weiter Ferne. In der Côte d'Ivoire herrsche de facto noch immer ein bürgerkriegsähnlicher Zustand. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer liess mit der Rechtsmittelschrift die folgenden Beweismittel zu den Akten reichen: Eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit (in Kopie), die Farbkopie einer Fotografie, sowie ein Artikel aus "Le Nouvel Afrique Asie" (in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2005 stellte der zuständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner verfügte er, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. E. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, dass sich aus dem eingereichten Foto überhaupt keine Rückschlüsse auf eine exponierte Tätigkeit des Beschwerdeführers für die UDPCI entnehmen liessen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht vermocht, die Ungereimtheiten bezüglich seiner behaupteten Tätigkeit für diese Partei plausibel aufzulösen. Dem jungen, ledigen und gesunden Beschwerdeführer sei es zudem zuzumuten, den nach wie vor vorkommenden Auseinandersetzungen in der Côte d'Ivoire durch eine Verschiebung seines Wohnortes, beispielsweise in den Grossraum von Abidjan, zu entgehen. F. Mit Verfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 22. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 8. April 2005 zur Vernehmlassung der Vorinstanz zu äussern. D-4407/2006 G. Mit Eingabe vom 5. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - der ARK eine Stellungnahme ein. Darin legte er zusammenfassend die neusten politischen Entwicklungen in der Côte d'Ivoire dar. H. Am 15. Oktober 2009 traf beim BFM ein Schreiben der Stadt F._______ vom 12. Oktober 2009 ein, worin dem Beschwerdeführer mitgeteilt wird, dass auf sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten werde. Diesem Schreiben lagen die folgenden Dokumente im Original bei: Eine Geburtsurkunde sowie ein "certificat de nationalité ivoirienne", beide lautend auf den Namen des Beschwerdeführers. I. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 informierte die neu mandatierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht über die aktuelle Situation des Beschwerdeführers. Zudem machte sie geltend, in der Côte d'Ivoire bestehe nach wie vor eine instabile Sicherheitslage, weshalb sich die Frage stelle, ob der Wegweisungsvollzug aus völkerrechtlichen respektive humanitären Gründen zulässig und zumutbar sei. Bezüglich seiner Integrationsbemühungen reichte er diverse Dokumente ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-4407/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D-4407/2006 4.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 4.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. 4.4 Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Angriffs der Rebellen auf Man wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen sind (act. A 10/15, S. 8, 10). Da sich der Beschwerdeführer während des Angriffs der Rebellen in Man aufgehalten haben will, wäre zu erwarten gewesen, dass er ausführlicher und detaillierter über den Angriff hätte berichten können. Dies umso mehr, als er sich vom Haus seiner Tante, wo er sich aufgehalten habe, durch die Stadt zu seinem Haus begeben haben will. Auch bezüglich der angeblichen Tötung seiner Mutter ist festzustellen, dass den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers die erforderlichen Realkennzeichen einer Erzählung fehlen. Namentlich ist den Äusserungen des Beschwerdeführers weder persönliche Betroffenheit noch der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen basierenden Schilderung zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermögen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern. D-4407/2006 Für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spricht zudem seine Aussage, wonach der Angriff auf Man am 30. November 2002 durch die MPCI durchgeführt worden sei (act. A 1/10, S. 4). Nach gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde Man jedoch am 28. November 2002 von zwei anderen Rebellengruppen angegriffen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich des Datums des Angriffs als auch hinsichtlich der angreifenden Rebellengruppe unzutreffende Angaben geltend machte, lässt darauf schliessen, dass er sich zum Zeitpunkt des Angriffs gar nicht in Man aufgehalten hat. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach er nach Verlassen seines Heimatlandes über das Radio bezüglich der Urheber des Angriffs falsch informiert worden sei (act. A 10/15, S. 10), ist doch davon auszugehen, dass er noch vor Ort erfahren hätte, wer die Angreifer gewesen sind, sofern er sich zum Zeitpunkt des Angriffs tatsächlich in Man aufgehalten hätte. Gemäss eigenen Angaben war der Beschwerdeführer lediglich ein einfaches Mitglied der UDPCI (act. A 1/10, S. 5). Daher ist es unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft in dieser Partei in der Côte d'Ivoire eine Verfolgung zu befürchten hat, wie das von ihm anlässlich der Befragungen sinngemäss vorgebracht wurde. Gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Tätigkeiten spricht auch seine Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in seinem Heimatland bisher keine Probleme gehabt habe (act. A 10/15, S. 9). Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Reise in die Schweiz unglaubhafte Angaben gemacht hat, was seine Glaubwürdigkeit generell in Frage stellt (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 S. 150). So kann insbesondere nicht geglaubt werden, dass er beim Verlassen des Schiffes in Marseille nicht kontrolliert worden sein soll (act. A 10/15, S. 6). Ebenfalls realitätsfremd ist, dass er nichts für seine Reise in die Schweiz habe bezahlen müssen, da fremde Leute für ihn bezahlt hätten (act. A 10/15, S. 8). 4.5 Daher ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Mutter bei einem Angriff der Rebellen am 30. November 2002 in Man getötet worden sei, weswegen er Angst von den Rebellen bekommen und sein Heimatland verlassen habe, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten sind. D-4407/2006 5. Nach dem Gesagten kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde respektive den nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). D-4407/2006 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Côte d'Ivoire ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Côte d'Ivoire lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum D-4407/2006 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-4477/2006 vom 28. Januar 2008 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in der Côte d'Ivoire zum Schluss gekommen, dass dort keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, so dass eine Rückführung dorthin als nicht generell unzumutbar betrachtet werden müsse. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Rückkehr nach Abidjan in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge Männer, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar zu erachteten sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen und über keine Beziehungen zu Abidjan verfügen, müsse jedoch in jedem Einzelfall eine detailliertere Analyse der Situation der Region aus der sie stammen und auch ihrer individuellen Situation durchgeführt werden (vgl. a.a.O. E. 8.2 und 8.3). 7.3.3 Gemäss eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus Man, wo er ab dem Jahre 2000 bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland auch gelebt hat. Anlässlich der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Bruder in Abidjan wohne (act. A 10/15, S. 3). Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2009 ist ersichtlich, dass sein Bruder nach wie vor dort lebt und der Beschwerdeführer mit ihm in Kontakt steht. Somit verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb die in E. 7.3.2 erwähnte, sich auf Abidjan beziehende Rechtsprechung auch auf den Beschwerdeführer angewendet werden kann, weswegen seine Rückkehr - falls keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr sprechen - grundsätzlich als zumutbar zu erachten ist, zumal davon ausgegangen werden kann, dass ihn sein Bruder bei seiner Rückkehr bei Bedarf unterstützen könnte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Behörden in F._______ ein "certificat de nationalité ivoirienne" eingereicht, gemäss welchem er zwar in Man geboren jedoch in Abidjan wohnhaft (gewesen) ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 34-jährigen, alleinstehenden und - soweit aktenkundig - gesunden Mann, der fast sein ganzes Leben in der Côte d'Ivoire verbracht hat. Zudem spricht er neben Yacouba gut Französisch und verfügt über mehrjährige Arbeitser- D-4407/2006 fahrung in der Landwirtschaft beziehungsweise als Küchenhilfe, weshalb davon auszugehen ist, dass er in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu erarbeiten. Dies umso mehr, als er auf die Hilfe und Unterstützung seines in Abidjan lebenden Bruders zurückgreifen kann. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, bei der zuständigen Stelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Allfällige Integrationsbemühungen seitens des Beschwerdeführers in der Schweiz können im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Sodann ist festzuhalten, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland, insbesondere nach Abidjan, in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher insgesamt als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2005 wurde das Gesuch des Be- D-4407/2006 schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. D-4407/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Betreibungsregisterauszug; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 14

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