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Bundesverwaltungsgericht 13.07.2009 D-4403/2009

13 luglio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,234 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-4403/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-4403/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 22. April 2009 verliess und am 17. Mai 2009 via ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B. ein Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 4. Juni 2009 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. Juni 2009 im C. insbesondere geltend machte, seine Mutter sei ein „Outcast“ gewesen, dass dies zu verschiedenen Problemen innerhalb der Familie und im Dorf geführt habe, weshalb sich sein Vater habe scheiden lassen und eine andere Frau geheiratet habe, dass sein Grossvater im April 2008 verstorben sei und ein teilweise von seinem Vater gebautes Haus hinterlassen habe, dass sein Onkel im Dezember 2008 eine Dorfversammlung einberufen habe, da dieser das Haus als sein Eigentum beansprucht habe, dass die Dorfbewohner entschieden hätten, das Haus gehöre rechtmässig seinem Vater, dass sich sein Onkel geweigert habe, diesen Beschluss anzuerkennen, dass im April 2009 eine Gedenkfeier zum Todestag des Grossvaters stattgefunden habe, wobei sein Vater und ein Cousin Vergiftungen erlitten hätten, dass der Vater rechtzeitig habe hospitalisiert werden können, währenddem der Cousin gestorben sei, dass er beiläufig gesehen habe, wie sein Onkel und seine Stiefmutter sich gestritten hätten, jedoch sofort verstummt seien, als sie seine Anwesenheit bemerkt hätten, dass er aus diesem Verhalten geschlossen habe, die beiden seien für die Vergiftungen verantwortlich gewesen, D-4403/2009 dass sein Vater und der Dorfkönig ihm im Spital geraten hätten, Nigeria für die nächsten fünf, sechs Jahre zu verlassen, bis sich die Lage im Dorf wieder beruhigt habe, dass er seinen Heimatstaat am 22. April 2009 an Bord eines Schiffes verlassen habe und damit in ein ihm unbekanntes Land gelangt sei, dass er von dort mit einem Bus am 17. Mai 2009 an einen anderen ihm unbekannten Ort gebracht worden sei, dass er mit einem Zugbillett weiter nach B. gereist sei, dass der Beschwerdeführer seit Einreichung seines Asylgesuchs mehrfach mündlich und schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen, wobei er dieser Aufforderung bis dato keine Folge leistete, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009 – eröffnet gleichentags – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Heimatstaat nie ein Ausweisdokument besessen zu haben, dass er zwar vor drei Jahren im Rahmen einer Regierungskampagne in D. eine Identitätskarte beantragt, sie jedoch nie ausgestellt erhalten habe, dass er lediglich eine Geburtsurkunde besitze, welche sich zu Hause im Dorf befinde, dass er angesichts der Flucht nichts ausser Kleider aus dem Haus habe mitnehmen können, dass es ihm unmöglich sei, kurzfristig ein Ausweisdokument beizubringen, denn er habe keine Telefonnummern, D-4403/2009 dass ihm seine Agenda abhanden gekommen sei und er die SIM-Karte seines Handys in D. weggeworfen habe, weil es in der Schweiz dafür keine Netzverbindung gäbe, dass diese vom Beschwerdeführer gemachten Erklärungen, weshalb er keine Ausweisdokumente zu den Akten habe beibringen können, stereotyp und als Standardvorbringen zu werten seien, wie sie viele Asylsuchende verwenden würden, wenn sie den Asylbehörden ihre Identität nicht offen legen wollten, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers ausserdem verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten enthielten, dass er im Rahmen der Kurzbefragung geltend gemacht habe, die Agenda mit den Telefonnummern in D. zurückgelassen zu haben, während er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen angegeben habe, bei seiner Ankunft in B. sei ihm bewusst geworden, sie verloren zu haben, dass er bei der Kurzbefragung ferner vorgebracht habe, einen Schülerausweis besessen zu haben, wohingegen er im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, keinen solchen Ausweis erhalten zu haben, da sein Notendurchschnitt zu tief gewesen sei, dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren trotz vorhandener Möglichkeiten dazu auch der Umstand zu werten sei, wonach der Beschwerdeführer widersprüchliche sowie realitätsfremde Aussagen zu seinem Reiseweg gemacht habe, dass er angeführt habe, ein Weisser habe ihm im Hafen einen Karton ausgehändigt, den er wie ein Arbeiter an Bord des Schiffes habe tragen müssen, dass er dort in einem kleinen Raum untergebracht worden sei, dass ihm der Weisse für das Verlassen des Schiffes an einem ihm unbekannten Ort weiss-orange Kleidung und einen Karton gegeben habe, den er habe hinaustragen müssen, dass er und der weisse Mann zu Fuss aus dem Hafen gegangen und zu einem Bus gelangt seien, D-4403/2009 dass er damit etwa sechs Stunden lang bis zu einem ihm unbekannten Ort gefahren worden sei, wo ihm der Buschauffeur ein Billett gekauft habe, mit dem er nach B. gereist sei, dass er die gesamte Reise ohne Ausweisdokumente und ohne kontrolliert worden zu sein, zurückgelegt habe, dass er dafür 20'000 Naira bezahlt habe, dass der Beschwerdeführer auch nicht habe angeben können, von wo bis wo er mit dem Schiff, dem Bus und dem Zug gefahren sei, dass von ihm berechtigterweise präzise Angaben zu seinem Reiseweg hätten erwartet werden dürfen, zumal er über eine gute Schulbildung verfüge, in der Millionenstadt D. aufgewachsen und dort aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit oft unterwegs gewesen sei, dass ihm zudem nicht geglaubt werden könne, er habe die gesamte Reise ohne Ausweisdokumente zurückgelegt und sei unterwegs nirgends kontrolliert worden, dass diese Behauptung offensichtlich unglaubhaft sei und der allgemeinen Erfahrung widerspreche, dass ein Schiffseigner beim Transport papierloser Mitreisender grundsätzlich mit extrem hohen Bussen bestraft werde, dass ferner die Behauptung des Beschwerdeführers realitätsfremd sei, wonach er an Bord von einer Reinigungskraft gesehen worden sei, diese ihn jedoch nicht als blinden Passagier denunziert habe, dass darüber hinaus die Personenkontrollen in den Häfen sehr streng seien und es gefährlich und schwierig sei, papierlose Personen auf ein Schiff zu bringen, dass schliesslich sämtliche Schengen-Vertragsstaaten gemäss dem Schengener Abkommen verpflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit Visa- und Passkontrollen einzuhalten, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deshalb darauf schliessen lasse, er beabsichtige nicht nur, die wahren Umstände seines Reisewegs zu verheimlichen, sondern er wolle auch nicht offen le- D-4403/2009 gen, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz gereist sei, dass daher keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass der Beschwerdeführer als einzigen Ausreisegrund Übergriffe durch seinen Onkel wegen eines Erbes vorgebracht habe, dass dieser Onkel auch ihm nach dem Leben trachte, weshalb sein Vater und der Dorfkönig ihn zur Flucht aus Nigeria aufgefordert hätten, dass der Beschwerdeführer somit ausschliesslich Übergriffe von Drittpersonen geltend gemacht habe, dass solche Übergriffe jedoch nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren, dass Schutz generell gewährleistet sei, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hätten, dass der Beschwerdeführer es indessen unterlassen habe, sich an die zuständigen Behörden zu wenden und wegen des Mordversuchs an seinem Vater beziehungsweise des Mordes an seinem Cousin Anzeige zu erstatten, dass er stattdessen seinem Vater und dem Dorfkönig gehorcht und sich ins Ausland begeben habe, dass er damit freiwillig auf den Schutz durch die Behörden verzichtet habe, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Dorf habe flüchten müssen, denn sowohl der Dorfkönig als auch die Dorfversammlung hätten seine und die Anliegen des Vaters unterstützt, D-4403/2009 dass es gemäss der lokalen Tradition ihre Aufgabe gewesen wäre, den Onkel in die Schranken zu weisen und gegebenenfalls zu bestrafen, dass die Ausreise des Beschwerdeführers bezeichnenderweise denn auch nicht aus freien Stücken, sondern auf Befehl hin erfolgt sei, dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 an das BFM, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 9. Juli 2009), gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, dass er insbesondere ausführte, er verfüge über keinen Ausweis, könne jedoch für die Beibringung seines Geburtsscheins besorgt sein, dass er im Weiteren die bereits im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen zu den Reisemodalitäten wiederholte, dass er wirklich Probleme im Heimatland habe, so dass er nicht zurückkehren könne, ansonsten er getötet werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-4403/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), D-4403/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat, dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keinen triftigen Grund anzugeben vermag, weshalb er keine Identitätspapiere im Original abgegeben hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt hat, unter Identitätspapieren sei jeder Ausweis zu verstehen, der D-4403/2009 (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben würden, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie namentlich die Bestätigung einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, demnach keine Identitätspapiere darstellten, dass demnach in Anlehnung an diese Rechtsprechung festzustellen ist, der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Geburtsschein genüge den Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität nicht und vermöge ansonsten keinerlei Garantie für eine zweifelsfreie Identifikation zu bieten, weshalb auf dessen Nachreichung verzichtet werden kann beziehungsweise die Einreichung des Geburtsscheins nicht abzuwarten ist, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Reiseweg seien widersprüchlich und realitätsfremd, dass Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg indes negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr.17 E. 4b S. 150), dass der Beschwerdeführer als einzigen Grund für seine Ausreise Probleme mit Drittpersonen nannte, dass die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen ist, wenn die Verfolgung nicht dem Staat oder Quasi-Staat zuzurechnen ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9), dass sich der Beschwerdeführer jedoch zur Ausreise entschloss, statt bei den heimatlichen Behörden Anzeige zu erstatten, dass seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb nicht als asylrelevant zu qualifizieren sind, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, D-4403/2009 dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als die Vorinstanz gelangen sollte, zumal nicht dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus D-4403/2009 einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass insbesondere davon auszugehen ist, der junge und gesunde Beschwerdeführer werde in seiner Heimat eine neue Existenz aufbauen können, zumal er während zwölf Jahren die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung verfügt, dass aufgrund des Umstands, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis zur Ausreise in Nigeria gelebt haben will, darauf zu schliessen ist, er verfüge dort über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass im Übrigen keine anderen persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro- D-4403/2009 hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-4403/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, C. (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, C. (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilage: Empfangsbestätigung) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Karin Schnidrig Versand: D-4403/2009 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A._______, geboren (...), Nigeria Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2009 Ort: ............................................. Datum: ............................................. Unterschrift: ............................................. Bemerkungen: ............................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. IV, Referenz D-4403/2009 (N _______), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 15

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