Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4401/2008 Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N (…).
D-4401/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger und ethnischer Tigriner orthodoxen Glaubens aus B._______ – reiste eigenen Angaben zufolge am 13. Juni 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 15. Juni 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ sowie der Anhörung vom 9. November 2007 durch den Migrationsdienst des Kantons D._______ machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs unter anderem geltend, er habe seit 1972 als Kassierer in einem "Kebele" (Anm. des Gerichts: Ein Kebele ist die kleinste Art eines Verwaltungsbezirkes in Äthiopien, welches meist aus nur einer Dorfeinheit besteht) gearbeitet und sei seit dem Jahr 1973 Mitglied der Eritrean Liberation Front (ELF). Er habe die Mitglieder der ELF über den politischen Alltag in Äthiopien informiert und unter anderem Medikamente für sie beschafft. Teilweise hätten die Parteimitglieder auch bei ihm zu Hause übernachtet. Er habe zudem auch Geld aus der Kasse des "Kebele" entnommen und damit die ELF finanziell unterstützt. Die äthiopischen Behörden hätten von seinen Tätigkeiten Kenntnis erhalten, weshalb er mithilfe von ELF-Mitgliedern im Dezember 1979 via E._______ über F._______ nach G._______ (Sudan) gelangt sei. Er habe sich daraufhin in H._______ niedergelassen und dort ein Teehaus geführt. Dabei sei er stets ein aktives Mitglied der ELF geblieben. Nach der Unabhängigkeit Eritreas und nach der Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Eritrea und dem Sudan habe er Schwierigkeiten im Sudan bekommen. Er sei wegen seiner Tätigkeiten für die ELF im Oktober 2006 verhaftet und ins Gefängnis in I._______ (Sudan) überführt worden. Erst nachdem ein Bürge für ihn eingestanden sei und er selber eine Kaution bezahlt habe, sei er im April 2007 freigelassen worden. Im Mai 2007 habe er den Sudan verlassen und sich nach Libyen begeben, ehe er über Italien in die Schweiz gelangt sei. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer einen auf seinen Namen ausgestellten Mitgliederausweis der ELF zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2008 (eröffnet am 30. Mai 2008) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. C. Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 3
D-4401/2008 sowie die Gewährung von Asyl. Zudem sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung vom 3. Juni 2008 zu den Akten gereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2008 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter anderem, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. Juli 2008 eingeladen. E. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 4. August 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft seit 1973 bei der ELF zu den Akten, welche von der Eritrean Liberation Front- Revolutionary Council (ELF-RC) am 27. Juni 2008 verfasst worden war. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Eritrean People's Party (EPP) bezüglich seiner politischen Aktivität bei der ELF nach. Zusätzlich lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ankunft in der Schweiz unter anderem eine Wiedervereinigung der Mitglieder organisiert und die Parteizeitschrift der EPP verteilt habe. Im
D-4401/2008 Jahr 2008 sei er ins Exekutivkomitee der Sektion J._______ gewählt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-4401/2008 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides vom 28. Mai 2008 aus, der Beschwerdeführer habe weder bei der äthiopischen noch bei der eritreischen Armee je Militärdienst leisten müssen, zumal er noch vor der Gründung des eritreischen Staates sein Heimatland verlassen habe (Dezember 1979). Zudem müsse er aufgrund seines Alters (Jahrgang 1955) bei einer Rückkehr nach Eritrea weder Dienst beim "Active Military/National Service" noch beim "Reserve Military/National Service" leisten. Weiter habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen keine wichtige Funktion innerhalb der ELF wahrgenommen. Allein die Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei führe nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung. Es seien in erster Linie Personen in exponierter Stellung, die riskierten, Ziel behördlicher Verfolgung zu werden. Bekanntlich seien Parteien wie die ELF hauptsächlich im Ausland (Sudan, Äthiopien) tätig. Die Mitglieder der ELF seien von der eritreischen Regierung sogar aufgemuntert worden, in ihr Land zurückzukehren. Sofern diese sich nicht politisch betätigt und nicht aktiv an militärischen Operationen der ELF gegen die Regierung des Landes beteiligt hätten, würden sie keine Verfolgung riskieren. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeeingabe vom 30. Juni 2008 unter anderem aus, dass die eritreischen Behörden die
D-4401/2008 Aktivitäten der Exilopposition überwachten und diese als Hoch- und Landesverrat ansehen würden. Oppositionelle hätten deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea mit schwersten Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden zu rechnen. Weiter würden die abgewiesenen Asylsuchenden unter dem Verdacht, sie seien "Angehörige der Oppositionellen", bei ihrer Rückkehr nach Eritrea willkürlich verhaftet und gefoltert werden. 5. 5.1. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. So sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. November 2007 aus, er sei zwar seit 1973 Mitglied der ELF gewesen, habe sich aber weder an politischen Aktivitäten beteiligt (Akten BFM A8/19 S. 9) noch eine spezielle Funktion innerhalb der Partei ausgeübt (Akten BFM A8/19 S. 10). Weiter habe er nie mit den eritreischen, sondern nur mit den sudanesischen Behörden Probleme gehabt (Akten BFM A8/19 S. 9). Aus den Akten ergeben sich folglich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer jemals in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist. Die blosse Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei vermag entgegen der sinngemässen Behauptung in der Beschwerde noch kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer zu begründen. Weiter sagte der Beschwerdeführer aus, er habe weder für ein Land Militärdienst geleistet (Akten BFM A8/19 S. 5) noch sei er am eritreischen Unabhängigkeitskrieg beteiligt gewesen (Akten BFM A8/19 S. 10). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters keinen Militärdienst mehr leisten muss, weshalb er keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat. Demzufolge ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen. 5.2. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland Anlass für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
D-4401/2008 (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Oktober 2006 im Sudan verhaftet und im April 2007 freigelassen worden. Weiter habe er sich in der Schweiz bei der EPP politisch engagiert. Schliesslich bringt er vor, dass er als abgewiesener Asylsuchender bei seiner Rückkehr nach Eritrea, unter dem Verdacht ein Angehöriger der Opposition zu sein, willkürlich inhaftiert würde. 5.2.3. Das Gericht stellt fest, dass die geltend gemachte Gefährdung wegen exilpolitischer Aktivitäten bei der ELF – sowohl im Sudan als auch in der Schweiz – zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer offensichtlich kein genügendes politisches Profil aufweist, welches ihn im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung aussetzen könnte. Es ist nicht davon auszugehen, dass sein Engagement im Sudan für die ELF und in der Schweiz für die EPP ihm das Profil eines engagierten, gewichtigen und staatsgefährdenden sowie mit Führungsfunktion ausgestatteten Exilaktivisten verleiht, der im Fokus der eritreischen Behörden steht. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden Bestätigungsschreiben der EPP vom 29. Mai 2009 beziehungsweise der ELF-RC vom 27. Juni 2008, worin im Wesentlichen die langjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der besagten Partei bestätigt wird, nichts zu ändern. Auch die im Bestätigungsschreiben der EPP vom 29. Mai 2009 enthaltenen Angaben
D-4401/2008 hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – wie beispielsweise das Organisieren einer Wiedervereinigung von Mitgliedern oder das Verteilen der Parteizeitschrift – lassen nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Agieren des Beschwerdeführers schliessen, welches das Augenmerk der eritreischen Behörden auf ihn hätte richten können, zumal auch nicht konkret dargelegt wird, was seine Funktion im Exekutivkomitee, Sektion J._______, ist. Den Akten kann auch nicht entnommen werden, wie und durch wen die eritreischen Behörden Kenntnis erhalten sollten, dass der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Sudan kein Asylgesuch gestellt hat und die schweizerischen Behörden einer gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen (vgl. Art. 97 Abs. 1 AsylG), besteht für ihn keine Gefahr, willkürlich inhaftiert und als Oppositioneller seitens der eritreischen Behörden angesehen zu werden. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ebenfalls zu verneinen. 5.3. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hat oder er solche bei einer Rückkehr zu befürchten hätte. Insbesondere fehlen im vorliegenden Fall jegliche aktenkundige Hinweise darauf, dass gegen ihn aufgrund der geltend gemachten politischen Aktivitäten im Exil ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind, was ein Indiz für eine fehlende Verfolgungsgefahr im Heimatland darstellt. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 wegen Unzumutbarkeit des
D-4401/2008 Wegweisungsvollzuges vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 3. Juni 2008 hinreichend belegt, und aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine in der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4401/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Viktoria Szczepinski Versand: