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Bundesverwaltungsgericht 14.04.2014 D-4400/2013

14 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,843 parole·~14 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Juli 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-4400/2013/was

Urteil v o m 1 4 . April 2014 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli 2013 / N (…).

D-4400/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 15. November 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 10. Dezember 2010 zur Person und zum Reiseweg befragt wurde, dass er dabei unter anderem angab, in Italien registriert worden zu sein, dort eine Aufenthaltsberechtigung erhalten zu haben, nach neun Monaten in einem Camp jedoch auf der Strasse gelebt zu haben, weshalb er in die Schweiz gereist sei, dass die italienischen Behörden dem BFM mit Schreiben vom 11. Januar 2011 auf entsprechende Anfrage mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt, dass das Zivilstandsamt Z._______ im Juni 2012 im Zusammenhang mit einem Gesuch um Vaterschaftsanerkennung Akteneinsicht anforderte, dass der Beschwerdeführer am 22. November 2012 das BFM um Auskunft zum Stand des Verfahrens ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2013 erneut an das BFM gelangte mit der Bitte, um einen baldigen Entscheid, dass am 26. März 2013 die einlässliche Anhörung stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei als Fluchtgrund angab, er sei aus dem Militärdienst desertiert, indem er nach einem Urlaub nicht mehr zu seiner Einheit zurückgekehrt sei, dass er ausserdem ausführte, seine Lebenspartnerin verfüge in der Schweiz über den Flüchtlingsstatus und sie hätten ein gemeinsames Kind, dass die italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 16. Mai 2013 zustimmten, dass weder in der entsprechenden Anfrage noch in der Antwort von der Lebenspartnerin oder dem gemeinsamen Kind die Rede ist, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des damals geltenden Asylgesetzes vom 26. Juni 1998

D-4400/2013 (AsylG, SR 142.31, Stand am 1. Juli 2013) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergeben habe, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2009 in Italien um Asyl nachgesucht habe, dass er gemäss Mitteilung der italienischen Behörden vom 11. Januar 2011 in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und sich Italien am 16. Mai 2013 bereit erklärte habe, ihn wieder zurückzunehmen, dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelange, weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene Personen in die Ausnahmeklausel einzuschliessen, welche den asylrechtlichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittland beanspruchen würden, dass in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen sei, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde, dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelinge, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsuchenden Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe, dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt habe, er habe in der Schweiz seine heutige Lebenspartnerin B._______ (N […]), welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, kennengelernt und am 22. Mai 2012 sei ihre gemeinsame Tochter C._______ zur Welt gekommen,

D-4400/2013 dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande unter den Schutz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) fielen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung bestehe und ein darüber hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei, dass der Beschwerdeführer und B._______ zwar vom 14. Januar 2011 bis zum 26. Juni 2012 an derselben Adresse wohnhaft gewesen seien, es sich dabei aber um ein Wohnzentrum gehandelt habe, weshalb nicht von einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden könne, dass B._______ und ihre Tochter zudem seit dem 27. Juni 2012 über eine neue Adresse verfügten und aus den Akten nicht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer einen Antrag gestellt hätte, um weiterhin an derselben Adresse wie B._______ wohnen zu können, dass zwar im Juni 2012 ein Verfahren für eine Vaterschaftsanerkennung eingeleitet worden sei, bis heute jedoch beim BFM keine solche eingegangen sei, dass nach dem Gesagten nicht von einer dauerhaften und gefestigten eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden könne, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG berufen könne, und auch kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich sei, welches eine Erweiterung der Kernfamilie rechtfertigen würde, dass es schliesslich gar keine Rolle spiele, ob es sich um eine gelebte Partnerschaft handle, da der Beschwerdeführer über ein zeitlich vorausgehendes gefestigtes Aufenthaltsrecht in Italien verfüge, welches der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung seiner angeblichen Lebenspartnerin überzuordnen sei, womit nicht gegen Art. 8 EMRK verstossen werde, zumal der Beschwerdeführer in Italien den Familiennachzug oder den Einbezug seiner angeblichen Lebenspartnerin und seines Kindes in die Flüchtlingseigenschaft beantragen könne, dass der Vollzug schliesslich auch zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer innert Frist – mit Eingabe vom 2. August 2013 (Poststempel) – ans Bundesverwaltungsgericht gelangte, wobei er

D-4400/2013 in seiner Eingabe namentlich um eine Verlängerung der ihm angesetzten Beschwerdefrist ersuchte, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 zur Beschwerdeverbesserung und zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert drei beziehungsweise sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2013 die Beschwerde fristgerecht verbesserte, sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten beziehungsweise eventualiter sei ihm Asyl im Sinne von Art. 50 AsylG zu gewähren, und in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen festhielt, im Wohnzentrum seien die Verhältnisse sehr beengt gewesen und er hätte mit seiner Lebenspartnerin keine gemeinsame Wohnung erhalten, sie hätten jedoch nahe beieinander gelebt, viel Zeit zusammen verbracht und verschiedene Dinge zusammen unternommen, dass er nicht gewusst habe, dass er einen Antrag hätte stellen können, um nach ihrem Auszug aus dem Wohnzentrum auch offiziell weiterhin mit ihr zusammen leben zu können, dass er jedoch faktisch bei der Lebenspartnerin und dem Kind lebe, jede Nacht dort schlafe, koche und mit der Tochter spiele, was die Nachbarn gerne bestätigen könnten, dass das Verfahren um die Vaterschaftsanerkennung nach wie vor hängig sei, dazu (genauso wie für die geplante Hochzeit) aber seine Geburtsurkunde im Original nötig sei, welche sich aber beim BFM in Bern befinde, dass er in Italien nur ein Jahr gelebt habe und nur schlecht italienisch spreche, während er hier die letzten drei Jahre verbracht, eine Familie gegründet und Deutsch gelernt habe, weshalb ein Leben in Italien für ihn und seine Lebenspartnerin, welche nie in Italien gelebt habe, kein italienisch spreche und hier ihr soziales Umfeld habe, unzumutbar wäre, dass der Beschwerdeführer schliesslich beantragte, ihm sei gemäss Art. 50 AsylG Zweitasyl zu gewähren,

D-4400/2013 dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen Fotos von ihm an der Geburt, der Taufe und dem ersten Geburtstag seiner Tochter sowie von gemeinsamen Aktivitäten mit seiner Lebenspartnerin einreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. August 2013 auf das Erheben des mit Zwischenverfügung vom 7. August 2013 einverlangten Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschob und den Beschwerdeführer aufforderte, die von ihm in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen, dass der Kostenvorschuss am 15. August 2013 fristgerecht einbezahlt wurde, dass die eingeforderte Fürsorgebestätigung am 26. August 2013 nachgereicht wurde, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2013 an seinen Erwägungen festhielt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. September 2013 als weitere Beweismittel Bestätigungen seiner Nachbarn über das familiäre Zusammenleben nachreichte, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 26. November 2013 den Beschwerdeführer aufforderte, eine Stellungnahme seiner angebliche Lebenspartnerin nachzureichen, dass diese mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Poststempel) wie aufgefordert persönlich Stellung nahm und schriftlich bestätigte, dass sie mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter als Familie zusammen lebe und sie seit über einem Jahr versuchten, die Vaterschaftsanerkennung abzuschliessen und das gemeinsame Sorgerecht anstrebten, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2014 zu einer zweiten Vernehmlassung aufgefordert wurde, dass das BFM in seiner zweiten Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 weiterhin an seinen Erwägungen festhielt,

D-4400/2013 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Y._______ vom 18. Februar 2014 zum Verfahrensstand der Vaterschaftsanerkennung angab, diese werde zur Zeit von der Rechtsabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons X._______ geprüft,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. Januar 2014 dem Beschwerdeführer aus Gründen der Prozessökonomie nicht zur Stellungnahme unterbreitet wird, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist, dass eine Kopie der Vernehmlassung jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beigelegt wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

D-4400/2013 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.), dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass das BFM seinen Entscheid auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a des damals geltenden Asylgesetzes stützte, wonach auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wurde, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat, dass die Anwendung dieser Bestimmung jedoch ausgeschlossen war, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG), die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c aAsylG), dass im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache geltend gemacht wird, zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen Tochter bestehe eine gelebte Familienbeziehung, dass sich das BFM weder im angefochtenen Entscheid noch in den Vernehmlassungen, dies trotz ausdrücklicher Aufforderung der Instruktionsrichterin, zur Ausnahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG geäussert hat, jedoch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs zur Auffassung gelangte, es handle sich vorliegend nicht um eine dauerhafte und gefestigte eheähnliche Beziehung und es sei kein Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich,

D-4400/2013 dass die Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt wurden und ihnen Asyl gewährt wurde, womit sie im Sinne der Rechtsprechung über ein Bleiberecht in der Schweiz verfügen (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer zwar noch nicht mit seiner Lebenspartnerin verheiratet ist, aber mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt, was auf Beschwerdeebene überzeugend dargelegt wird, dass in diesem Zusammenhang als Beweismittel mehrere Fotos mit familiärem Bezug, Stellungnahmen der Nachbarn und eine persönliche Stellungnahme der Lebenspartnerin eingereicht wurden, in welcher sie sich einlässlich zur Frage ihrer Beziehung zum Beschwerdeführer äussert, dass vor diesem Hintergrund entgegen der Auffassung des BFM davon auszugehen ist, es handle sich zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin um ein Paar, dass im gleichen Haushalt wohnt und ein gemeinsames Kind hat, weshalb von einer eheähnlichen Beziehung auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aber ohnehin mit seiner Tochter zweifellos über eine nahe Angehörige verfügt, die in der Schweiz lebt, wobei seine Vaterschaft ebenfalls als glaubhaft gemacht erscheint, dass vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer enge Bezugspersonen beziehungsweise nahe Angehörige i.S. von Art. 34 Abs. 3 Bst. a des im Zeitpunkt des Entscheides des BFM geltenden Asylgesetzes in der Schweiz verfügte (vgl. BVGE 2009/8 E. 5.3), weshalb die Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG ausgeschlossen gewesen wäre, dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Änderungen der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 in Kraft traten, wobei der fragliche Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG gestrichen und durch Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ersetzt wurde, ohne dass die Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. a aAsylG ins neue Gesetz überführt worden wäre, dass gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht gilt,

D-4400/2013 dass damit grundsätzlich auch die vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren nach neuem Recht zu beurteilen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-662/2014 vom 17. März 2014 E. 2), dass aber bei einer Anwendung von neuen Rechtsnormen auf Beschwerdeebene der Beschwerdeführer jedenfalls zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu einer Stellungnahme und die Vorinstanz anschliessend erneut zur Vernehmlassung eingeladen werden müsste, dass dem Beschwerdeführer zudem bei dieser Konstellation ein Instanzenzug verloren gehen würde, dass den Eingaben des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin, der gemäss den Akten in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, ohnehin auch unter dem Aspekt des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG Rechnung zu tragen sein wird, dass der Beschwerdeführer schliesslich auch um Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG nachsucht, dass sich das BFM zu diesen beiden Tatbeständen bisher in keiner Weise geäussert hat, dass es sich vorliegend nach dem Gesagten zwingend aufdrängt, den Entscheid zu kassieren, dass die Beschwerde demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2013 aufzuheben und die Sache ans BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind und der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist, dass dem Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass der Beschwerdeführer bis auf die letzte Eingabe immer persönlich vor dem Bundesverwaltungsgericht auftrat,

D-4400/2013 dass die letzte Eingabe vom 18. Februar 2014 zwar von der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Y._______ stammt, dem Schreiben aber keine Vertretungsvollmacht beiliegt, dass demnach davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei nicht vertreten und es seien ihm keine Kosten erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-4400/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-4400/2013 — Bundesverwaltungsgericht 14.04.2014 D-4400/2013 — Swissrulings