Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-440/2015
Urteil v o m 11 . März 2015 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Eritrea), vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M., (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 / N (…).
D-440/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM das erste Asylgesuch mit Verfügung vom 21. Mai 2014 – eröffnet am 26. Mai 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2014 durch seinen damaligen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt René Bussien, Zürich) beim Bundesverwaltungsgericht gegen die BFM-Verfügung vom 21. Mai 2014 Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil (D- 3550/2014) vom 25. Juli 2014 abwies, dass es dabei im Wesentlichen festhielt, weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufenthalt in Eritrea und die damit verbundenen Ereignisse noch seine eritreische Staatsangehörigkeit seien glaubhaft, an welcher Feststellung auch die eingereichten Dokumente und Unterlagen nichts zu ändern vermöchten, dass der Beschwerdeführer überdies keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben habe, weshalb seine Identität und seine genaue Herkunft nicht ermittelt werden könnten, was für die Prüfung von Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung wäre, dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönlichen Verhältnisse und Herkunft zu tragen habe, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich das in der Eingabe vom 25. Juni 2014 enthaltene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG [SR 142.31]) abwies, da die Beschwerdegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten seien, und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– auferlegte,
D-440/2015 dass der Beschwerdeführer durch seinen am 13. Oktober 2014 neu bestellten Rechtsvertreter mit am 8. Dezember 2014 beim BFM eingegangenem Schreiben ein zweites Asylgesuch einreichen liess, dass er darin seine im ersten Asylverfahren geltend gemachte eritreische Herkunft bekräftigte und im Weiteren geltend machte, er sei in der Schweiz der "Eritrean National Salvation Front" (ENSF) beigetreten und nehme regelmässig an Veranstaltungen teil, dass auch sein Vater ein bekanntes Mitglied der ENSF und der "Eritrean Liberation Front" (ELF) / Jebha sei, dass er – der Beschwerdeführer – durch sein exilpolitisches Engagement, insbesondere durch seinen Kontakt zur bekannten Oppositionellen B._______, mit Sicherheit in den Fokus der eritireischen Behörden gelangt sei und daher im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit einer willkürlichen Verhaftung und unmenschlicher Behandlung oder Folter rechnen müsse, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen vier Fotos, eine Bestätigung der ENSF Sudan sowie ein Schulzeugnis zu den Akten gab, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2014 – eröffnet am 22. Dezember 2014 – auch das am 8. Dezember 2014 eingereichte zweite Asylgesuch ablehnte und erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, wobei die Ausreisefrist auf den 16. Februar 2015 angesetzt wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer sodann gestützt auf Art. 111d AsylG eine Gebühr von Fr. 600.– auferlegte und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Januar 2015 gegen die Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2014 Beschwerde einreichte und dabei – unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass die Sache subeventualiter zur "rechtsgenüglichen Sachverhaltsablärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen" sei,
D-440/2015 dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege inklusive die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– eine Frist bis zum 12. Februar 2015 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage werde – ungeachtet eines weiteren, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf die Beschwerde vom 21. Januar 2015 nicht eingetreten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 6. Februar 2015 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG),
D-440/2015 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3),
D-440/2015 dass das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinreichender Begründung ausgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 19. Dezember 2014 sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 verwiesen werden kann, dass das BFM vorab in Bezug auf die vom Beschwerdeführer auch im zweiten Asylgesuch behauptete – und mittels Einreichung eines Schulzeugnisses zu belegen versuchte – eritreische Staatsangehörigkeit zutreffend festhielt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage materiell auseinandergesetzt und die erste Verfügung des Bundesamtes vom 21. Mai 2014 mit Urteil vom 25. Juli 2014 vollumfänglich gestützt, so dass das BFM zu deren erneuter Beurteilung nicht zuständig sei, dass ein solches Vorbringen vielmehr revisionsrechtlich geltend zu machen wäre, dass die in der Beschwerde (vgl. S. 8 oben) enthaltene Rüge der diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs haltlos ist, weshalb darauf nicht näher einzugehen braucht, dass das BFM sodann detailliert und in nachvollziehbarer Art und Weise (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) ausführte, wieso es zum Schluss gelangte, es bestünden keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr wegen exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre, dass es dabei zunächst darauf hinwies, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine eritreische Herkunft glaubhaft zu machen, vielmehr sei davon auszugehen, dass er äthiopischer oder sudanesischer Staatsangehöriger sei, weshalb die geltend gemachten, ausschliesslich gegen das eritreische Regime gerichteten Aktivitäten offensichtlich nicht geeignet seien, zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die eritreischen Behörden zu führen,
D-440/2015 dass überdies der Beweisgehalt der Fotografien, die den Beschwerdeführer mit der in C._______ lebenden B._______ zeigten, welche innerhalb der eritreischen Diaspora eine wichtige Stellung einnehme, nicht über die Tatsache hinaus gehe, dass sich die beiden im selben Raum aufgehalten hätten, was mit privaten Fotos dokumentiert werde, dass – selbst wenn die behauptete Herkunft geglaubt werden könnte – das mittels der Fotos dokumentierte Engagement keineswegs ein Ausmass erreichen würde, welches geeignet wäre, das Interesse der eritreischen Behörden zu wecken, dass die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Wiederholungen der Vorbringen zur angeblichen eritreischen Herkunft und die Hinweise auf verschiedene Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend exilpolitische Tätigkeiten eritreischer Staatsangerhöriger nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass keine Hinweise darauf bestehen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend erstellt worden sein könnte, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur "rechtsgenüglichen Sachverhaltsablärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen", dass daher der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (D._______) keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
D-440/2015 dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Äthiopien, Sudan oder gegebenenfalls ein anderer Staat [ausser Eritrea]) keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [E- MARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
D-440/2015 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 6. Februar 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-440/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: