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Bundesverwaltungsgericht 29.01.2009 D-440/2009

29 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,382 parole·~17 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-440/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Sri Lanka, zurzeit Transitzone Flughafen Zürich (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2008 gelangte am 26. Dezember 2008 auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens Zürich, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. B. Am 3. Januar 2009 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 12. Januar 2009 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im März/April 2005, während des Waffenstillstandes zwischen der srilankischen Regierung und den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), seien Vertreter der LTTE ins College gekommen, wo er seine Ausbildung absolviert habe. Man habe die Studenten aufgefordert, die LTTE in ihrem Kampf zu unterstützen. Er habe ungefähr sechs bis sieben Mal ein von den LTTE organisiertes politisches Training besucht und sei bis Ende 2006 Mitglied des Studentenflügels dieser Organisation gewesen. Die Teilnahme an einem Waffentraining habe er abgelehnt. Deswegen seien ihm keine Probleme erwachsen. Am 14. März 2007 sei das Zimmer eines befreundeten LTTE-Mitglieds von Armeeangehörigen durchsucht worden, wobei ein Foto von ihm (dem Beschwerdeführer) mit der Telefonnummer darauf aufgefunden worden sei. Er sei am nächsten Tag von Armeeangehörigen in seiner Abwesenheit an der Schule gesucht worden. Aus Angst vor einer Festnahme habe er sich bis zum 3. Dezember 2008 bei einer ungefähr zwei Meilen vom Elternhaus entfernt wohnenden Tante versteckt. Er sei in dieser Zeit mehrmals zu Hause gesucht worden; ebenfalls sei das ganze Dorf nach ihm durchsucht worden. Sein Vater habe ihm dank seiner Kontakte zur Eelam People's Democratic Party (EPDP) einen Passierschein nach Colombo verschaffen können. Er sei am 3. Dezember 2008 auf dem Luftweg von Jaffna nach Colombo gelangt, wo er Unterkunft in der Lodge eines moslemischen Mannes gefunden habe. Anlässlich des Besuchs eines Ladens habe er zufälligerweise einen Soldaten gesehen, der früher in Jaffna im Einsatz gewesen sei. Der Soldat habe sich in der Folge nach seiner Herkunft und Adresse erkundigt. Aus

Angst vor einer Festnahme habe er den Wohnort gewechselt und sei schliesslich mit der Hilfe eines Schleppers ausgereist. Anlässlich der Bundesanhörung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach dieser Mitte 2007 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Visum beantragt habe, dessen Ausstellung ihm jedoch verweigert worden sei. In der Folge gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich seit Juli 2007 bis zum 11. Dezember 2008 in Colombo bei einem entfernten Verwandten aufgehalten zu haben. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine Identitätskarte im Original zu den Akten. Am 6. und 12. Januar 2009 leitete die Flughafenpolizei ihr übergebene Faxkopien einer Geburtsurkunde ans BFM weiter. C. Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Das Eingeständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der tatsachenwidrigen Angaben im Zusammenhang mit seinem Aufenthaltsort zwischen März 2007 und Dezember 2008 bei einer Tante in Jaffna würde nicht für dessen Glaubwürdigkeit sprechen und lasse auch an seinen weiteren Aussagen stark zweifeln. Die Angaben zum Auffinden seines Fotos mit der Telefonnummer bei einem LTTE- Mitglied, mit dem er keinen engen Kontakt gepflegt habe, sowie die in diesem Zusammenhang erwähnte Einleitung einer angeblich intensiven Suche durch die Armee nach ihm seien ungereimt und eine überzeugende Erklärung hierzu habe er nicht liefern können. Ferner würden die Ausführungen hinsichtlich der Suchmassnahmen seitens der Soldaten keinen Sinn machen (Aufenthalt bei den Eltern, Vorgehensweise der srilankischen Soldaten, Aufenthalt bei der im gleichen Dorf lebenden Tante im Zusammenhang mit der Durchsuchung des ganzen Dorfes nach ihm unter Ausschluss des Hauses der Tante, problemlose Flugreise mit der eigenen Identitätskarte von Jaffna nach Colombo,

Ausreise über den Flughafen von Colombo). Vor dem Hintergrund der allgemeinen Situation im Norden und Osten Sri Lankas sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin zwar nicht zumutbar. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne er aber in einem anderen Teil seines Heimatlandes (Grossraum Colombo) Wohnsitz nehmen. Er habe von Juli 2007 bis Dezember 2008 bei einem entfernten Verwandten in Colombo gelebt. Insbesondere sei in casu entscheidend, dass er über eine Ansprechsperson verfüge, die ihn auch unterstützen könne. So vermöge das achtzehnmonatige Zusammenwohnen des Beschwerdeführers mit dieser Person denn auch den Eindruck von einer engen Verbundenheit und Vertrautheit zu vermitteln. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf ein Beziehungsnetz in Colombo zurückgreifen könne. Ausserdem verfüge er über eine gute Schulbildung. Der Vollzug der Wegweisung sei somit durchführbar und zumutbar. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Januar 2009 (vorab per Telefax) beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Ferner sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen und eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Im der Beschwerde beigelegten Begleitschreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich, Sozial-, Rechts- und Rückkehrberatung wird aufgrund der besonderen Umstände am Flughafen ersucht, die vom Beschwerdeführer in tamilischer Sprache verfasste Beschwerdebegründung anzunehmen und eine amtliche Übersetzung zu veranlassen.

E. Die von Amtes wegen angeordnete Übersetzung der Beschwerdebegründung, auf welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den Erwägungen eingegangen wird, ging am 26. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Durch Vermittlung des Schweizerischen Roten Kreuzes des Kantons Zürich, Sozial-, Rechts- und Rückkehrberatung reicht der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 eine in tamilischer Sprache verfasste Beschwerdeergänzung ein. Auf die von Amtes wegen angeordnete und am beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Übersetzung der ergänzenden Stellungnahme wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (Ziff. 1.3) – einzutreten. 1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 42 AsylG). Die angefochtene Verfügung enthält keine anderslautende Anordnung. Mangels Rechtsschutzinteresse ist auf das entsprechende Rechtsbegehren nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. auch Bst. C). 5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer lässt es mit der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts bewenden. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegen gesetzt. Eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen unterbleibt. Eine Überprüfung der Beschwerdevorbringen ergibt ausserdem, dass weitere, massgebende und von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht verwendete Sachverhaltsumstände gegenüber den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen erneut divergierend ausfallen, mithin der Glaubhaftigkeit der Darlegungen zusätzlich abträglich sind (u.a. Angaben im Zusammenhang mit der Weitergabe von die LTTE betreffenden Informationen an der Schule, Angaben zu den Umständen seines Aufenthalts in Colombo, Angaben im Zusammenhang mit der Passbeschaffung durch den Schlepper). Allein die Erklärung, wonach er aus Angst Informationen verheimlicht und fehlerhafte Angaben gemacht habe, erweist sich als wenig überzeugend, zumal nicht einzusehen ist, weshalb eine wirklich verfolgte Person, nachdem sie der Gefährdungssituation entkommen ist, ausgerechnet denjenigen Behörden, bei denen sie um Schutz nachsucht, unwahre oder fehlerhafte Sachverhaltselemente vortragen und letztlich das Risiko nachteiliger Konsequenzen bewusst in Kauf nehmen soll. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers müssen daher vor dem Hintergrund seiner Bildung schlichtweg als unbehelflich respektive als nachträgliche Ausreden qualifiziert werden. Angesichts dieser Sachlage – nähere Hinweise oder Aufschlüsse für eine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation des Beschwerdeführers unterbleiben – erübrigen sich weitere Erörterungen.

5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83

Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1). 7.4.3 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum Juli 2007 in Jaffna und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten im Besitz einer nationalen Identitätskarte und hielt sich unbestrittenermassen vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (Ende Dezember 2008) während rund achtzehn Monaten bei einem entfernten Verwandten in Colombo auf. Mit der Vorinstanz ist vorliegend somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – entgegen den nunmehr anderslautenden Behauptungen in der Beschwerde – auf ein Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Insbesondere lässt die Dauer des Aufenthalts in Colombo bei diesem Verwandten nicht auf den Eindruck einer fehlenden Verbundenheit und Vertrautheit zu dieser Person, mithin bloss flüchtigen Bekanntschaft schliessen. Es ist dem jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügenden Beschwerdeführer (Primar- und Sekundarschule mit Matura- Abschluss, 4 Jahre Diplomkurs in Buchhaltung) daher zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Mit der finanziellen Hilfe seiner Verwandten im Heimatland (Eltern, diverse Tanten und Onkel), mit denen er gemäss Akten von der Schweiz aus in Kontakt steht und die sich gar um eine Rechtsvertretung in seinem Asylverfahren bemüht haben, dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar und eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt sich. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die

Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, gegenstandslos. 11. Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache wird der prozessuale Antrag (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) ebenfalls gegenstandslos. 12. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als von vornherein aussichtslos erweist. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Flughafenpolizei Zürich-Kloten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie; zu den Akten N (...) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen Asyl (vorab per Telefax; mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:

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